BVwG W229 2127040-1

W229 2127040-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016

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Regest

Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe

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BVwG W229 2127040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2127040.1.01

Spruch

W229 2127040-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF und Mag. Gabriele STRASSEGGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 10.02.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016, GZ XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG im Zeitraum von 05.01.2016 bis 10.01.2016 wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 10.02.2016 wurde der Verlust des Leistungsbezuges des Beschwerdeführers gemäß §§ 49 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 05.01.2016 bis 10.01.2016 ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.01.2016 nicht eingehalten und sich erst am 11.01.2016 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2016 Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Recht des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit längerem arbeitslos und beziehe seit 26.03.2004 Notstandshilfe. Ein Bediensteter des AMS habe am 09.11.2015 in Folge eines Meldetermins den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rechtswidrig eingestellt. Nach einem unvollständig geführten Ermittlungsverfahren habe das AMS mit Bescheid vom 26.11.2015 die Einstellung des Leistungsbezuges bestätigt. Dadurch habe der Beschwerdeführer vom 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Diesbezüglich sei eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die nun am 10.02.2016 erwirkte Bezugseinstellung durch das AMS stehe in direktem Zusammenhang mit der Einstellung des erwähnten Leistungsbezuges vom 09.11.2015. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid des AMS aufzuheben und ihm "für den Zeitraum vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 die Notstandshilfe [zu] gewähren". Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Vom AMS wurde mit Bescheid vom 04.05.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 11.05.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 29.02.2016 gegen den Bescheid des AMS Wien Dresdner Straße vom 10.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde.

Zum Sachverhalt führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 23.12.2015 in der Infozone des AMS Wien Dresdner Straße ein Kontrolltermin für den 05.01.2016 vorgeschrieben worden sei, den er nicht eingehalten habe. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins sei er in Kenntnis gesetzt worden. Das diesbezügliche Schreiben vom 23.12.2015 wird in der Beschwerdevorentscheidung wieder gegeben. Die nächste Vorsprache beim AMS erfolgte am 11.01.2016. Zur Klärung der Sachlage sei ein neuer Kontrolltermin für den 20.01.2016 vorgeschrieben worde, den er ebenfalls nicht eingehalten habe. Mit E-Mail vom 08.02.2016 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, kein Interesse an einer Niederschrift zu haben.

Dieser Sachverhalt sowie die gesetzlichen Bestimmungen seien dem Beschwerdeführer im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit Schreiben vom 07.03.2016 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, um ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen bzw. sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden mitzuteilen, ob am 05.01.2016 ein triftiger Grund vorlag, der ihn gehindert habe, den Kontrolltermin beim AMS wahrzunehmen. Triftige Gründe für das Nichterscheinen am 05.01.2016 seien vom Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben worden.

In rechtlicher Hinsicht erläuterte das AMS, dass ein Arbeitsloser, der trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einen Kontrolltermin des AMS ohne triftigen Grund versäume, bis zu seiner persönlichen Wiedermeldung beim AMS keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen könne eine Entschuldigung des Kontrollversäumnisses nur aus triftigen Gründen erfolgen. Es müsse sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert habe, die Kontrollmeldung einzuhalten. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges, unabwendbares Ereignis zu verstehen, welches es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich mache, den ihm vom AMS gesetzten Termin einzuhalten.

Die Tatsache, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, in Folge derer der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Notstandshilfe erhalte) noch nicht abgeschlossen sei, stelle keinen triftigen Grund dar.

Dem Arbeitslosen sei es durchaus zuzumuten, seine Termine beim AMS in Evidenz zu halten und die Termine auch zuverlässig einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht mitgewirkt. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am 05.01.2016 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe, weshalb die Notstandshilfe vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 nicht gewährt werde.

4. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholte. Beantragt wurde, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Gewährung der Notstandshilfe im Zeitraum von 05.01.2016 bis 10.01.2016.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.05.2016 vorgelegt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.03.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 23.12.2015 in der Infozone des AMS Wien Dresdner Straße wurde ihm eine Kontrollmeldung für den 05.01.2016 um 10:00 Uhr vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt.

Der Beschwerdeführer versäumte die Kontrollmeldung am 05.01.2016, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen und sprach am 11.01.2016 wieder beim AMS vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

Die Vorschreibung der Kontrollmeldung am 23.12.2016 ist in einem Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag belegt, das dem Beschwerdeführer im Zuge seiner persönlichen Vorsprache ausgehändigt wurde. Darin befindet sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG - eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins.

In der gegen den Bescheid vom 10.02.2016 erhobenen Beschwerde wurde die Versäumung der Kontrollmeldung am 05.01.2016 weder bestritten noch begründet. Ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt, dass er über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt wurde. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr darin, dass ein "direkter Zusammenhang" des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit einem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung am 09.11.2015 vorgebracht wird.

Im Vorfeld der Beschwerdevorentscheidung ergänzte das AMS das Ermittlungsverfahren und forderte den Beschwerdeführer ausweislich des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 07.03.2016 auf, bis 21.03.2016 mitzuteilen, ob am 05.01.2016 ein triftiger Grund vorlag, der ihn an der Einhaltung der Kontrollmeldung gehindert hat.

Am selben Tag erging ein Mängelbehebungsauftrag des AMS im Zusammenhang mit einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Diese Schreiben wurden dem Beschwerdeführer am 10.03.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer äußerte sich per E-Mail vom 15.03.2016 lediglich hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens, ohne auf die versäumte Kontrollmeldung vom 05.01.2016 bzw. deren Gründe einzugehen.

Auch im Zuge des Vorlageantrags erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zur Nichteinhaltung der entscheidungsgegenständlichen Kontrollmeldung.

Vom Beschwerdeführers wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er die Kontrollmeldung am 05.01.2016 unterlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.02.2016 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.02.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 11.05.2016 - außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 09.05.2016 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 29.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 10.02.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Zu A)

3.4. Die maßgebliche Bestimmung des § 49 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 106/2015, lautet wie folgt:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

3.5. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).

Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039).

3.6. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen zu den Gründen für die Versäumung der Kontrollmeldung am 05.01.2016 erstattet.

Soweit der Beschwerdeführer lediglich das Vorliegen eines "direkten Zusammenhanges" der gegenständlichen Rechtssache mit einem anderen von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren vorbringt, gelingt es ihm nicht, damit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ein (Rechtsmittel)Verfahren wegen der Nichteinhaltung einer früheren Kontrollmeldung kann nämlich nicht als triftiger Grund für die Unterlassung einer später vorgeschriebenen Kontrollmeldung gewertet werden.

Dem Beschwerdeführer wurden der Termin am 05.01.2016 sowie die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Unterlassung der Kontrollmeldung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist jedem Arbeitslosen zumutbar, zumal deren Nichteinhaltung gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen zeitigt.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Kontrollmeldung am 05.01.2016 selbstverschuldet nicht eingehalten hat.

Die belangte Behörde ist somit im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 2 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges am 11.01.2016 verloren hat.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.8. Der in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2016, GZ W229 2127040-1/2Z, zurückgewiesen.

3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.9.1. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

3.9.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.3. und II.3.5.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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