BVwG W200 2117903-1

W200 2117903-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W200 2117903-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2117903.1.00

Spruch

W200 2117903-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2015, OB:

15906849800014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.11.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 20.08.2015 dem Kreis der Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigung zuletzt mit 50 vH festgesetzt.

Zweitverfahren

Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über einen Ambulanzbesuch in der Universitätsklinik für Dermatologie vom 24.06.2014 sowie ein Psychologischer Befund vom 30.03.2015.

Das Sozialministeriumsservice holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 ergab.

Das Gutachten vom 27.08.2015 lautet folgendermaßen:

"(...) Anamnese:

siehe auch VGA v 1/2013: rez depressive Störung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheiben, Zustand nach Cervix-CA in situ, Lupus erythematodes tumidus

Derzeitige Beschwerden:

Ich bin derzeit nicht arbeitsfähig wegen meiner Depressionen und wegen meines Lupus. Mein Lupus ist lediglich auf die Haut begrenzt. Alle 3 Monate gehe ich zum Psychiater, wo ich medikamentös eingestellt bin. Jetzt fange ich mit Psychotherapie an, welche dann einmal in der Woche stattfinden soll, ich habe auch immer wieder Kreuzschmerzen und ein Glaukom auf beiden Augen

(...)

Sozialanamnese:

ledig, keine Kinder, diplomierte Krankenschwester, derzeit im Dauerkrankenstand, bezieht 1 Reha-Geld

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

mitgebrachte Befunde:

? AKH v 4/2014: Decolleté + Gesicht + Hals einzelne erythematöse Papeln, derzeit wieder besser laut Pat.

? Psychologischer Befund von 3/2015: mittelgradige depressive Episode

Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand:

adipös

Größe: 182,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

44 Jahre Hautfarbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, vereinzelte kleine kaum sichtbare Efftoreszenzen im Decolleté, und im Gesicht Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland,

Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine

Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo:

Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen:

Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in beiden Hüft-und KniegeIenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, oberflächliche Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 5 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, Im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig;

Status Psychicus: orientiert, depressiv verstimmt

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Funktionseinschränkung gegeben ist.

02.01. 02

30 vH

02

Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert

03.06. 01

30 vH

03

Diskoider lupus erythematodes Fixer Richtsatz

01.01. 01

10 vH

04

Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatz

08.03. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3 + 4 erhöhen nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken

(...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Einstufung nach der neuen EVO. Das Leiden 2 + 3 des VGA wurde nun in Position 1 zusammenfasst. Leiden 4 (Anmerkung: Migräne) des VGA wird nicht mehr erwähnt, da durch aktuelle Befunde nicht mehr belegt. Absenkung des Leidens 6 (Anmerkung: Lupus erythematodes) im VGA, da nur milde Ausprägung. Insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Absenkung des Leidens 6 im VGA, da nur milde Ausprägung. Insgesamt Absenkung des Gesamt-GdB. (...)"

Im Rahmen des Parteiengehörs erklärte sich die Beschwerdeführerin unter Anschluss eines Konvolutes an Befunden mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 27.08.2015 nicht einverstanden - Befunde seien nicht berücksichtigt worden und es bestehe chronischer Schmerzzustand, daher sei ihre psychische Situation schlechter geworden. Sie sei nicht mehr in der Lage ihren Beruf auszuüben, dies teils aus körperlichen und teils aus psychischen Gründen, wegen einer schweren Depression. Seit fast einem Jahr sei ihr Verfahren betreffend Berufsunfähigkeit anhängig (Rehabilitationsgeld und Krankenstand). Aufgrund monatlicher Schübe der Autoimmunerkrankung und wegen Entstellung des Gesichts sei es ihr auch nicht möglich unter Menschen zu gehen.

Das Sozialministeriumsservice holte in weiterer Folge eine Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.09.2015 ein. Ausgeführt wurde darin, dass die nachgereichten Befunde, welche vor der aktuellen Begutachtung erstellt worden seien, keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Einstufung beinhalten würden. Insbesondere zeige sich bezüglich des diskoiden Lupus erythematodes ein gutes Ansprechen auf die Therapie, welches im aktuell vorgelegten Befund des AKH vom 6/2014 festgehalten worden sei. Befunde, welche eine neuerliche eventuelle Verschlechterung dokumentieren, seien nicht vorliegend. Es ergebe sich somit laut Einschätzung der keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2015 wurde ausgeführt, dass ein Befund hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus 2014 (Rehabilitation) nicht berücksichtigt worden sei und im Gutachten "keine Sensibilitätsstörung" angegeben werde. Diesbezüglich sei jedoch bei der Untersuchung nichts besprochen worden. Die Beschwerdeführerin monierte weiters, dass nach ihrem Einspruch gegen das eingeholte Gutachten vom 27.08.2015 dieselbe Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstellung einer ärztlichen Stellungnahme betraut worden sei.

Das BVwG holte ein unfallchirurgisch Sachverständigengutachten einer bisher nicht befassten Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 02.03.2016 ein, mit dem der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 30 % herabgesetzt wurde, da eine Herabstufung von Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) aufgrund der objektivierbaren Verbesserung vorzunehmen sei. Die Neueinstufung wurde mit 02.03.2016 datiert. Im Rahmen der Untersuchung wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erstattete weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am 07.01.1971 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 02.03.2016 30 vH., d.h. zum Entscheidungszeitpunkt weniger als 50%.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Ringfingers und Kleinfingers beidseits als gestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, Taubheit im Bereich der Hüften, bis zu den Zehen beidseits, 4.-5. Zehe. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenke beidseits: Narben nach ASK, jeweils endlagiger Beugeschmerz, kein Hinweis für Meniskusruptur, rechts retropatellares Reiben. Bandstabile Gelenke, keine Überwärmung, kein Erguss.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Massiv Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur, deutlich paralumbal, Druckschmerz vor allem im Bereich der iliolumbalen Bänder. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild etwas unelastisch, angedeutet rechts hinkend, sonst unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule und geringgradige Veränderungen in der Bildgebung, jedoch protrahierter Verlauf mit regelmäßigem Therapieerfordernis.

02.01. 01

20 %

02

Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung seit 2005, sozialer Rückzug, insgesamt jedoch stabil.

03.06. 01

30 %

03

Dermatose (Lymphozytäre Infiltration der Haus nach Jessner-Kanof) lupus erythematodes Wahl dieser Position, da vereinzelte kleine Läsionen.

01.01. 01

10 %

04

Entfernung der Gebärmutter Fixer Richtsatz

08.02. 02

10 %

05

Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatzwert.

05.01. 01

10%

06

Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach beidseitiger Meniskusteilresektion endlagige Beschwerden ohne Einschränkung des Bewegungsumfangs und nachgewiesene, geringgradige Knorpelschäden.

02.02. 01

10%

Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamt-GdB beträgt 30 %.

Das führende Leiden 2 wird durch Leiden 1 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß besteht.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

1.5. Der Gesamt-GdB ist ab 02.03.2016, Datum der aktuellen Untersuchung, anzunehmen.

1.6. Die Verbesserung der Einstufung im vom SMS eingeholten Gutachten im Zweitverfahren verglichen zum Erstverfahren ergibt sich aus dem Wegfall der Migräne und der Verbesserung des Lupus erythematodes aufgrund einer nur milden Ausprägung.

Die Verbesserung der Einstufung im vom BVwG eingeholten Gutachten verglichen zum vom SMS eingeholten Gutachten im Zweitverfahren - Herabsetzung des Leiden 1 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) um eine Stufe - ergibt sich durch die lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule bei der aktuellen Untersuchung, untermauert durch geringgradige Veränderungen in der Bildgebung und durch den protrahierten Verlauf mit regelmäßiger Therapieerfordernis in Form von 2 x 2 mg Hydal und zusätzlicher Bedarfsmedikation.

Die Neubezeichnung des Leidens 3 (Dermatose, lymphozytäre Infiltration der Haut nach Jessner-Kanof) entspricht der dokumentierten histologischen Verifizierung.

Hinzukommen von Leiden 5 und 6 (arterielle Hypertonie, beginnende Abnützungserscheinungen), da dokumentiert.

Der Gesamt-GdB wird um eine Stufe herabgesetzt auf 30 %, da eine Herabstufung von Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) aufgrund der objektivierbaren Verbesserung vorzunehmen ist. Die Neueinstufung wird mit 2.3.2016 datiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte unfallchirurgische/orthopädische Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der in Höhe von 30 vH festgestellte Gesamtgrad der Behinderung wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin vom 16.9.2015 und vom 19.11.2015 wurde insbesondere eingewendet, dass ein chronischer Schmerzzustand nicht berücksichtigt worden sei und dadurch eine Verschlechterung der psychischen Situation eingetreten sei. Sie könne ihren Beruf aufgrund neurologischer Probleme und Schmerzen und aufgrund schwerer Depressionen nicht mehr ausüben. Sie könne aufgrund monatlicher Schübe der Autoimmunerkrankung wegen Entstellung des Gesichts nicht unter Menschen gehen. Hingewiesen wurde auf einen "Befund von Rehabilitation 2014" und "Sensibilitätsstörungen".

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. So beschreibt die Gutachterin, dass die Neubezeichnung der Dermatose aufgrund der dermatohistologischen Verifizierung der lymphozytären Infiltration der Haut nach Jessner - Kanof erfolgt. Die Angabe, die Beschwerdeführerin könne aufgrund monatlicher Schübe der Autoimmunerkrankung wegen Entstellung des Gesichts nicht unter Menschen gehen, könne nicht nachvollzogen werden. Histologisch nachgewiesen sei eine lymphozytäre Infiltration der Haut nach Jessner-Kanof, nicht ein Lupus erythematodes tumidus, auch nicht ein Lupus erythematodes discoides. Keinesfalls liege eine Entstellung des Gesichts vor, da die Papeln nicht mit Juckreiz einhergehen und ohne Vernarbung abheilen würden. Klinisch liege eine Besserung vor und es könnten lediglich kleinste Hautveränderungen festgestellt werden.

Nachvollziehbar schließt die Fachärztin für Unfallchirurgie aufgrund des vorgelegten MRT der LWS auch, dass die darin festgestellten geringgradigen degenerativen Veränderungen mit Discusprotrusionen von L2 abwärts ohne Affektion neuraler Strukturen die von ihr vorgenommene Einstufung des Wirbelsäulenleidens untermauert. Zum Beschwerdevorbringen wurde im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 schlüssig ausgeführt, dass der angegebene chronische Schmerzzustand gemäß dem Therapieerfordernis in Leiden 1 berücksichtigt werde.

Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrisch fachärztlichen Unterlagen wurden von der Gutachterin der Beurteilung zu Grunde gelegt und festgestellt, dass sämtliche Diagnosen unverändert zum Vorgutachten - entsprechend dem protrahierten Verlauf - eingestuft werden. Eine Verschlechterung der psychischen Situation sei den vorgelegten Dokumenten nicht zu entnehmen. Diese schlüssige Einstufung entspricht auch sowohl der Beurteilung des Gutachters im Erstverfahren als auch dem erstinstanzlichen Gutachten im Zweitverfahren.

Die vom AKH Wien festgestellte okuläre Hypertension erreicht medikamentös behandelt und ohne Gesichtsfeldeinschränkung keinen Behinderungsgrad.

Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen.

Das Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erstattete weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

§ 14 Abs. 1 BEinstG besagt:

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG)

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 30 vH in dem vom BVwG in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das vorliegenden Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren Stellung; diesbezüglich wird auf die detaillierten obigen Ausführungen verwiesen.

Die Nichtverwendung der bei der Untersuchung vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom BVwG ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern. Zum Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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