BVwG W197 2127927-1

W197 2127927-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016

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Regest

Fluchtgefahr, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf

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BVwG W197 2127927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2127927.1.00

Spruch

W197 2127927-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist indischer Staatsangehöriger, reiste 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am XXXX gem. §§ 7,8 und 10 AsylG rechtskräftig abgeschlossen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Die Ausweisung des BF ist durchsetzbar.

1.2. Der BF ist seither seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachzukommen, er wurde mehrfach sicherheitspolizeilichen Zufallskontrollen unterzogen und im Zuge derer erfolglos auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Der BF ist im Bundesgebiet weder geduldet noch wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der BF hält sich seit XXXX illegal im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF hat von sich aus keine zielführenden Anstrengungen unternommen, von der indischen Vertretungsbehörde seinen abgelaufenen Pass verlängert zu bekommen, zumal er die Vertretungsbehörde auch nicht über die Beendigung seines Asylverfahrens informiert hat. Er hat die indischen Behörden diesbezüglich getäuscht, um eine abschlägige Antwort hinsichtlich der Ausstellung von Reisedokumenten zu provozieren.

1.3. Die Behörde versucht seit XXXX Ersatzreisedokumente seitens der indischen Vertretungsbehörde zu erlangen. Der BF vereitelte die Versuche, ihn zu diesem Zwecke der Vertretungsbehörde 2016 vorzuführen trotz nachweislicher Ladung zwei Mal.

1.4. Auf Grund dessen wurde von der Behörde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 2 FPG erlassen und konnte dieser Festnahmeauftrag am XXXX um 10.05 Uhr vollzogen werden.

1.5. Nach Vorführung und Einvernahme durch die Behörde wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX um 14:40 Uhr zugestellt. Der BF ist haftfähig.

1.6. Der BF wurde der indischen Vertretungsbehörde zwecks Erlangung eines Reisedokuments am XXXX um 14.30 vorgeführt, ihm wurde in der Folge ein solches ausgestellt.

1.7. Der BF ist mittellos, in Wien zwar gemeldet, war jedoch für die Behörden an der Unterkunft mehrfach nicht greifbar. Der BF ist in Österreich sozial nicht integriert und hat nur gelegentlich Kontakt zu Verwandten.

1.8. Um seine Abschiebung zu verhindern, stellte der BF in der Schubhaft am XXXX einen Folgeasylantrag. Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX brachte der BF keine ausreichenden Umstände hinsichtlich einer allfällig vorhandenen asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat vor, er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren.

1.9. Die Behörde verfasste am XXXX einen Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG und brachte diesen dem BF nachweislich zur Kenntnis.

1.10. Die Behörde erließ am XXXX einen Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG. der dem BF nachweislich zugestellt wurde. Faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Absatz 4 AsylG wurde dem BF nicht zuerkannt.

1.11. Der BF wurde am XXXX um 23.29 mittels Flugzeug abgeschoben.

1.12. Ausdrücklich nur gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete dies damit, dass die indischen Behörden dem BF die Ausstellung eines Reisepasses beziehungsweise die Ausstellung eines Heimreisezertifikats verweigerten und er deshalb in Österreich bleiben müsse. Die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft verletzte in seinen subjektiven Rechten. Aus diesen Gründen beantragte der Rechtsvertreter den angefochtenen Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären und Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Aus der von einem Rechtsanwalt verfassten Anfechtungserklärung kann nicht erkannt werden, dass der BF auch seine Festnahme bekämpfte, die im Übrigen rechtens war.

1.13. Die Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhang mit der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und der Beweisaufnahme in der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Aus dem Verhalten des BF und aus dem Verwaltungsakt ist klar erkennbar, dass der BF in der Vergangenheit alles daran gesetzt hat, seine Verbringung in den Herkunftsstaat zu hintertreiben. Er hat über Jahre auch keine zielführenden Anstrengungen unternommen, freiwillig nach Indien zurückzukehren, im Gegenteil hat er der indische Vertretungsbehörde verschwiegen, dass sein Asylverfahren negativ entschieden wurde, um kein Heimreisedokument ausgestellt zu bekommen. Zuletzt hat er in der Schubhaft einen unbegründeten Folgeantrag gestellt, um seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Der BF ist im Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben nicht integriert. Er war für die Behörden an der Meldeadresse mehrfach nicht greifbar. Der BF hat ausdrücklich vorgebracht, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.

Grund für die Verhängung der Schubhaft über den BF war daher die Vorbereitung seiner Abschiebung. Aus seinem bisherigen Verhalten ist zwingend davon auszugehen, dass sich der BF in Freiheit seiner Abschiebung durch Untertauchen sofort entziehen würde und keineswegs gewillt wäre, sich den Behörden zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereit zu halten. Dies auch im Hinblick auf seine sonstigen prekären Lebensumstände im Bundesgebiet und seinen geäußerten Willen nicht nach Indien zurückzukehren zu wollen. Aus diesem Grund war die Vorschreibung gelinderer Mittel auch nicht zielführend.

2.3. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten und der Bestätigung des Behördenvertreters anlässlich der Beschwerdeverhandlung ist festzuhalten, dass die Behörde zeitnah und zweckmäßig ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet hat. Der BF ist auch haftfähig.

2.4. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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