W118 2110469-1•BVwG W118 2110469-1
W118 2110469-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2110469-1/4E
W118 2113428-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2015, II/4-EBP/11-123047262, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753808, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Prämiengewährung:
Antragsjahr 2011:
1. Mit Datum vom 20.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
Darüber hinaus trieb der BF wie eine Reihe anderer Antragsteller im Antragsjahr 2011 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115992700, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.224,74 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 45,24 ha, davon 37,72 ha Almfläche, 50,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 45,21 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 45,21 ha zugrunde gelegt.
Antragsjahr 2012:
1. Mit Datum vom 11.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .
Darüber hinaus trieb der BF wie eine Reihe anderer Antragsteller im Antragsjahr 2011 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118817389, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 203,72 gewährt. Die Fläche der angeführten Almen wurde dabei noch nicht berücksichtigt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119896804, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 826,81 gewährt. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,86 ha, davon in Summe 28,31 ha Almfläche, 50,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 35,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 34,06 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,77 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Grund für die Differenzfläche die Festlegung der Referenzfläche im Antragsjahr 2013 gewesen sei. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX gekommen. Da Flächenabweichungen größer 3 % oder 2 ha festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.
4. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/EBP/12-120911150, wurde dem BF neuerlich eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 826,81 gewährt. Der Bescheid erging lediglich zwecks Anpassung der Zahlungsanspruchs-Berechnung.
Korrektur, Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:
Mit Datum vom 04.12.2012 korrigierte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX das Ausmaß der beantragten Almfutterfläche für die Antragsjahre 2011 und 2012 auf 78,79 ha.
Darüber hinaus fand mit Datum vom 23.09.2014 eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre 2011 und 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Antragsjahr 2011:
1. Im Gefolge der o.a. Korrektur gewährte die AMA dem BF mit Bescheid vom 29.01.2014 für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.207,67. Da der Differenzbetrag unter der Bagatellgrenze zu liegen kam, erfolgte keine Rückforderung.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, II/4-EBP/11-123047262, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 648,53 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 576,21 rückgefordert.
Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,61 ha, davon in Summe 37,09 ha Almfläche, 50,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 44,58 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,70 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 6,88 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass mit Datum vom 23.09.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-kontrolle stattgefunden hätte. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen im Ausmaß von 6,88 ha festgestellt worden. Da Flächenabweichungen größer 3 % oder 2 ha festgestellt worden seien, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 02.02.2015 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, im Antragsjahr 2005 habe er erstmalig Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beantragen können. Als Basis für die Einheitliche Betriebsprämie hätten die Marktordnungsprämien im Zeitraum 2000 bis 2002 gedient. Diese Prämien seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche des Referenzzeitraums bzw. des Jahres 2004 aufgeteilt worden. Die Futterfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen, wie es auch in den dieser Beschwerde beiliegenden Almerklärungen genau erläutert sei, mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln erhoben worden. Höhere Almfutterflächen bedeuten zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie eine größere Anzahl an Zahlungsansprüchen und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch. Dies verdeutliche, das zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt hätte. Dies unterstreiche ferner, dass der BF als Auftreiber keinen unmittelbaren Nutzen aus einer erhöhten Almfutterflächenangabe hätte ziehen können. Denn wäre die Almfutterfläche niedriger gewesen, wäre die Gesamtbetriebsprämie auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden, was bedeutet hätte, dass der BF weniger Zahlungsansprüche mit höherem Wert zugewiesen bekommen hätte. Aber auch spätere Erhöhungen der Almfutterfläche hätten keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. (Diesbezüglich wird auf eine Sachverhaltsdarstellung verwiesen.) Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe den BF dennoch kein Verschulden.
Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen als der BF aufwiesen. Der BF hätte keinerlei Hinweis gehabt, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen könnte.
Ab dem Antragsjahr 2010 sei es im Gefolge von Beanstandungen durch die Europäische Union zu einer Umstellung des Messsystems vom Almleitfaden mit 30 %-Schritten zur verpflichtenden Digitalisierung u. a. mit 10 %-Schritten gekommen. Allein durch die Änderung des Messsystems habe sich die relevante Futterfläche geändert. Ändere sich das Messsystem, könne den Antragsteller kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffen. Änderten sich die Messsysteme bzw. die Mess-Genauigkeit und damit im Einzelfall die berechnungsrelevanten Daten, liege ein Irrtum der Behörde vor, der dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Dadurch würde eine 100 %-ige Futterfläche berechnet, wenn tatsächlich 100 % Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden und bestätigt wurde. In Wahrheit müsste die 6 %-Hürde bei jeder Abstufung berücksichtigt werden. Nach dieser Methode ergäbe sich somit eine völlig konträre Abstufung im Gegensatz zu der von der AMA praktizierten, was wiederum einen Behördenirrtum zur Folge haben müsse. Der allfällige Vorhalt, wonach der Antragsteller diesen Irrtum selbst in seinen Antrag aufgenommen habe, liege in der Tatsache begründet, dass im GIS keine andere Berücksichtigung möglich gewesen sei.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil die Vor-Ort-Kontrolle mit Hilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden sei, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen seien. Weiters seien die Orthofotos aus dem Jahr 2009 nicht von der Qualität der Orthofotos im Jahr 2012, die aber erst im Sommer 2013 (rechtzeitig für die Kontrolle) verfügbar gewesen seien.
Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume einen prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Flächen, die nicht als Futterflächen anzuerkennen seien (Geröllflächen, Latschenflächen etc.) seien ohne genaue prozentuelle Erhebung pauschal eingeschätzt und ausgeschieden worden. Der BF habe sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert.
Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten zu ermitteln sind. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass weniger Futterfläche festgestellt worden sei als bei früheren Vor-Ort-Kontrollen. Die Behörde wende diesen Maßstab nunmehr auf die Wirtschaftsjahre vor 2010 an. Der BF hätte aber auf die jahrelange Behördenpraxis vertrauen dürfen.
Beihilfeanträge könnten jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Nach der Rechtsprechung des VwGH schließe auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus. Seit 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen berichtet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Almbewirtschafter mangels Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm auf keine unmittelbaren behördlichen Feststellungen stützen können. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern am Bildschirm ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und dem Almbewirtschafter zur Kenntnis gebracht, welches in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandenen Almfutterflächen übereinstimmen hätte können. Aus der entstandenen Unsicherheit heraus sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit derselben die beantragte Fläche aus reiner Vorsicht reduziert worden, obwohl sich in der Natur keine Veränderungen ergeben hätten. Wenn nunmehr die AMA bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wiederum ein anderes Ausmaß an Almfutterfläche feststelle, entstehe für den Rechtsunterworfenen der Eindruck, sich auf nichts verlassen zu können, wenn ein viel zu kleines vorläufiges Flächenausmaß ermittelt und nunmehr im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wiederum ein anderes Ausmaß ermittelt werde. Daher fordere der BF eine Anpassung des Jahres 2013 und der Vorjahre an das Ergebnis der Vor-Ort-kontrolle 2013. Dies allerdings ohne Rückzahlungen, da in einem Rechtsstaat keine Behörde einen Rechtsunterworfenen mit einem unzutreffenden, durch die Behörde ermittelten vorläufigen Almfutterflächenergebnis zu einer Korrektur hinführen könne, wenn in der Folge die gleiche Behörde in der Vor-Ort-Kontrolle ein wesentlich anderes Ergebnis erzielt.
Im Bescheid würden Zahlungsansprüche für verfallen bzw. nicht genutzt erklärt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten.
Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sowie der Verordnung (EG, Euratom) 2988/95 seien die Rückforderungsansprüche verjährt, da der BF in gutem Glauben an eine behördliche Flächenfeststellung gehandelt habe und der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der BF beantrage eine mündliche Verhandlung zur Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde. Schlagbezogene Ausführungen seien erst seit der flächendeckenden Digitalisierung der Behörde möglich. Bei der Vor-Ort-Kontrolle hätte die Beurteilung nur über die gesamte Almfläche erfolgen können. Die Ausgestaltung des Prüfberichts sei so gestaltet, dass eine Zuordnung der Schläge zu den Flächen in der Natur in Ermangelung einer Beziehung nicht möglich sei. Die Schläge seien keiner Weidefläche zuordenbar. Deshalb werde der Antrag gestellt, der Sachverständige möge in der Verhandlung die entsprechenden Prüfberichte schlagbezogen erläutern.
Antragsjahr 2012:
1. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124753808, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 keine Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag rückgefordert. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 35,86 ha, davon in Summe 28,31 ha Almfläche, 50,13 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 35,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,95 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 6,88 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass mit Datum vom 23.09.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-kontrolle stattgefunden hätte. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen im Ausmaß von 6,88 ha festgestellt worden. Da Flächenabweichungen größer 20 % festgestellt worden seien, habe keine Prämie gewährt werden können.
2. Mit Schreiben vom 02.04.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu vor wie in seiner Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011.
Verfahren vor dem BVwG:
Mit Schreiben des BVwG vom 17.05.2016 wurde der BF um Konkretisierung seiner Beschwerde ersucht. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass das Vorbringen über weite Strecken in keinen Zusammenhang mit dem vorläufig festgestellten Sachverhalt gebracht werden könne. Im Hinblick auf den Sachverhalt wurde auf die Chronologie im Rahmen der Beantragung verwiesen, die seitens des BVwG durch Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS erfasst werden konnte. Die Feststellungen des zuständigen Prüforganes seien nachvollziehbar.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 20.04.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX
.
Darüber hinaus trieb der BF wie eine Reihe anderer Antragsteller im Antragsjahr 2011 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 44,61 ha. Die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX wurde mit einem Ausmaß von auf 24,17 ha beantragt. Dem BF standen für die Antragstellung von 50,13 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Mit Datum vom 11.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX
.
Darüber hinaus trieb der BF wie eine Reihe anderer Antragsteller im Antragsjahr 2011 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 35,86 ha. Die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX wurde mit einem Ausmaß von 24,17 ha beantragt. Dem BF standen für die Antragstellung von 50,13 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Mit Datum vom 23.09.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen dieser Alm statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre 2011 und 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
Tatsächlich handelte es sich bei der Alm mit der BNr. XXXX in den Antragsjahren 2011 und 2012 lediglich bei 17,29 ha um beihilfefähige Fläche. Bei der Differenzfläche im Ausmaß von 6,88 ha handelte es sich um nicht beihilfefähige Elemente (Geröll, Steine, Sträucher etc.).
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
Darüber hinaus wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die festgestellten Abweichungen konnten nachvollzogen werden. Die Einsichtnahme hat ergeben, dass im Antragsjahr 2007 noch die gesamten Flächen der Alm mit der BNr. XXXX zu 100 % als Futterflächen bewertet wurden (43,12 ha). Im Antragsjahr 2008 wurden die Flächen zu 70 % als Futterflächen bewertet (30,18 ha). Im Antragsjahr 2009 wurden drei große Schläge gebildet und diese mit 30 %, 70 % und 100 % Futterfläche bewertet (23,80 ha). Diese Bewertung erfolgte auf Basis der bis zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Überschirmungs-Prozentsätze. Dies, obwohl die Alm kaum Baumbestand aufwies. Die nicht beihilfefähigen Elemente auf den Almflächen wurden also im Rahmen der Ermittlung des Überschirmungs-Prozentsatzes berücksichtigt.
Im Antragsjahr 2010 wurden zwei große Schläge gebildet und mit 70 % und 40 % Futterfläche bewertet; beides unter Berücksichtigung des "N-LN-Faktors" ("Ödland-Faktors"). Diese Art der Antragstellung (24, 17 ha) wurde bis 2012 aufrechterhalten. Im Antragsjahr 2013 erfolgte die Antragstellung differenzierter und die Fläche wurde auf 22,40 ha reduziert.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 wurden große Teile der Fläche, die in den Antragsjahren 2011 und 2012 mit 40 % Futterfläche beantragt wurden, mit 0 % Futterfläche bewertet (in der westlichen Hälfte). Teile wurden aufgewertet (80 %, 60 %), andere Teile wurden auf 30 % abgewertet (in der östlichen Hälfte). Die mit 70 % beantragten Flächen wurden in einem kleinen Bereich aufgewertet (90 %), in der gesamten östlichen Hälfte abgewertet (30 %).
Die Feststellungen des zuständigen Prüforgans erscheinen nachvollziehbar. Insbesondere auf Basis des Bezug habenden Orthofotos aus dem Jahr 2012 zeigen sich z.B. an der Grenze zwischen der mit 0 % und der mit 60 % Futterfläche ermittelten Fläche deutliche Unterschiede in der Vegetation. Die mit 0 % ermittelte Fläche weist soweit ersichtlich einen Bewuchs mit Sträuchern auf. Auch im Übrigen erscheinen die Abgrenzungen und Bewertungen nachvollziehbar. Vor allem im östlichen Bereich sind die Flächen offensichtlich zu einem erheblichen Teil mit Steinen durchsetzt.
Den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen des BVwG ist der BF nicht entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, im Folgenden: VO (EG) 1121/2009:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
[...].
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Antragsjahr 2011:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.
Verwendung
§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.
Zugriff
§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
Antragsjahr 2012:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011),BGBl. II Nr. 330/2011:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18 . Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 - im Folgenden VO (EG, Euratom) 2988/95:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen
eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat ; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von zwischen 3 % und 20 % (Antragsjahr 2011) bzw. größer 20 % (Antragsjahr 2012) festgestellt. Aus diesem Grund erfolgte gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für das Antragsjahr 2011 der Einbehalt des Doppelten der festgestellten Differenz, für das Antragsjahr 2012 wurde keine Beihilfe gewährt.
Der Nachweis gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, dass ihn keine Schuld an den Falschangaben traf, ist dem BF nicht gelungen.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen ebenfalls nicht vor.
Von der Möglichkeit, sein Vorbringen - soweit es nicht von vornherein in die Leere ging (Änderung des Messsystems etc.) - zu konkretisieren, hat der BF nicht Gebrauch gemacht.
Die Anpassung der Nutzung der Zahlungsansprüche an die ermittelte Fläche entspricht der Anordnung in Art. 15 VO (EG) 1121/2009 und erfolgte ebenfalls zu Recht.
Die Verjährung des Rückforderungsanspruches tritt nach Art. 3 VO (EG, Euratom) 2988/95 frühestens nach Ablauf von vier Jahren ein.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Im vorliegenden Fall wurden darüber hinaus die Ergebnisse der Flächenermittlung durch die AMA nicht substanziiert bestritten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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