BVwG W108 2016570-1

W108 2016570-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016

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Regest

ausländischer Zeuge, Gebührenfestsetzung, Glaubhaftmachung,<br/>Massenbeförderungsmittel, Reisekostenersatz, Zeugengebühr

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BVwG W108 2016570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2016570.1.00

Spruch

W108 2016570-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2014, Zl. 1 Jv 4771-33/14z, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In einem strafgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck wurde in der Verhandlung am 01.10.2014 der nunmehrige Beschwerdeführer zeugenschaftlich vernommen. Er wurde aus dem Ausland (Deutschland) geladen.

2. Für diese Zeugentätigkeit beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) wie folgt:

In einem mit 29.09.2014 datierten Schriftsatz kündigte der Beschwerdeführer die Anreise mit dem eigenen Fahrzeug an. Als Reisekosten veranschlagte der Beschwerdeführer EUR 484,68, die sich aus den mit "google maps" mit insgesamt 1.154 berechneten Kilometern für Hin- und Rückfahrt á EUR 0,42 ergeben würden. Als Einkommensverlust machte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Bestätigungen EUR 744,64 geltend. Aufenthaltskosten beantragte der Beschwerdeführer in Höhe von EUR 40,00 und legte dazu eine Rechnung vor. Weiters brachte der Zeuge eine Rechnung für ein Essen in Höhe von EUR 39,60 und einen Rechnungsbeleg über eine 10- Tage-Vignette in Höhe von EUR 8,50 in Vorlage.

3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2014 wurde die Zeugengebühr wie folgt bestimmt:

1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG 1975):

Anreise/Beginn: 01.10.2014/6:20 - Rückreise/Ende: 02.10.2014/15:53

mit Massenbeförderungsmittel (Bus und/oder Bahn)

von B. Bhf nach Innsbruck und retour

2. Klasse, inkl. Zuschläge € 251,60

2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG 1975):

a) Mehraufwand für Verpflegung

1 Frühstück à € 4,00 ohne Beleg € 4,00

2 x Mittagessen à € 8,50 ohne Beleg € 17,00

1 x Abendessen Höchstbetrag mit Beleg € 25,00

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

1 x Übernachtung inkl. Frühstück lt. Beleg € 40,00

3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17/18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975):

Einnahmen laut beigelegten Aufzeichnungen für entfallene Behandlungseinheiten

am 01.10.2014 € 346,16

am 02.10.2014 € 398,40

Summe € 1.082,66

Kaufmännisch gerundet auf volle 10 Cent € 1.082,70

Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, vor Rechtskraft des Bescheides an den Zeugen den genannten Betrag aus Amtsgeldern anzuweisen.

Begründend wurde hinsichtlich der Reisekosten ausgeführt, dass die Zureisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Bus und/oder Bahn für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse tarifmäßig bestimmt worden seien. Laut Preisauskunft DB betrügen die Fahrtkosten von B. nach Innsbruck/retour, 2. Klasse inkl. Zuschläge EUR 251,60. Als kürzeste Fahrtdauer in eine Richtung werde 6:30 Stunden angeführt. Im vorliegenden Fall seien die Kosten für die Benützung des eigenen PKW (1.154 km á EUR 0,42 = EUR 484,68) höher als die fiktiven Reisekosten mit einem Massenbeförderungsmittel, sodass dem Beschwerdeführer lediglich die geringeren Kosten einer fiktiven Zureise mit öffentlichen Verkehrsmitteln Bahn und/oder Bus für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse tarifmäßig zu vergüten seien.

Hinsichtlich der Aufenthaltskosten wurde erwogen, dass dem Beschwerdeführer für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten sei. Auf Grund der Entfernung zum Ladungsort, hätte die Rückreise des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung einer Mindestfahrdauer von 6,5 Stunden - erst nach 22.00 Uhr beendet werden können, weshalb dem Beschwerdeführer die (unvermeidliche) Nächtigung zustehe und ihm hierfür entsprechend den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen ein Betrag in der Höhe von EUR 40,00 inklusive Frühstück zustehe. Unter Berücksichtigung der Verbindungsmöglichkeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln seien dem Beschwerdeführer am Verhandlungstag 1 Frühstück, 1 Mittag- und Abendessen sowie am Rückreisetag ein verbleibender Mehraufwand für 1 Mittagessen zu vergüten.

Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde ausgeführt, dass es sich bei den versäumten Behandlungen um nicht nachhol- und substituierbare Behandlungen handle, sodass dem selbständig tätigen Beschwerdeführer das tatsächlich entgangene Einkommen im bescheinigten Ausmaß als angemessen zuzuerkennen sei.

Das Mehrbegehren in Höhe von EUR 241,58 (Reisekosten [Kilometergeld; Autobahnvignette]) sowie von EUR 14,10 (Aufenthaltskosten) sei mangels Deckung im GebAG abzuweisen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit - als "Widerspruch" bezeichnetem - Schriftsatz fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und er beantragte, ihm die Kosten der Anreise mit dem eigenen Fahrzeug zu erstatten. Ihm seien mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Kosten für die Anreise mit der Bahn im Betrag von EUR 251,60 erstattet worden. Um einigermaßen verlässlich und pünktlich zum Gerichtstermin um 15:00 Uhr erscheinen zu können, sei er jedoch mit seinem eigenen Fahrzeug angereist. Nach Angaben der Bahn dauere eine Fahrt - vorausgesetzt, man erreiche alle Anschlusszüge - zwischen 7 Stunden 1 Minute und 8 Stunden 18 Minuten. Um rechtzeitig zum Ladungstermin um 15:00 Uhr zu erscheinen, hätte der Beschwerdeführer somit um 06:22 Uhr [vom Wohnort] abfahren müssen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des notwendigen viermaligen Umsteigens der Zug wegen verpasster Anschlüsse nicht rechtzeitig in Innsbruck angekommen wäre. Zudem seien in diesen Tagen Warnstreiks der Bundesbahn angekündigt worden, weshalb der Beschwerdeführer sicherheitshalber die Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug auf sich genommen habe.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt, insbesondere von dem sich aus dem Bescheid ergebenden Sachverhalt, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, sowie aus dem Gerichtsakt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind nicht strittig und die relevanten Urkunden liegen im Verwaltungsakt ein. Angesichts dessen ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier geklärt und es besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

In der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die im angefochtenen Bescheid unter Punkt 1. bestimmten Reisekosten (gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG)

Die diesbezüglich relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),

wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird (Z 1), oder

wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird (Z 2).

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Im vorliegenden Fall benützte der Beschwerdeführer, der an seiner Adresse in B. (im Saarland in Deutschland) geladen wurde, für die Reise zum Ort der Vernehmung nach Innsbruck kein Massenbeförderungsmittel, sondern reiste mit seinem eigenen Fahrzeug (PKW) an, und machte hierfür den Kostenersatz (Kilometergeld und Maut) geltend, wobei Gründe, weshalb der Beschwerdeführer kein Massenbeförderungsmittel benützte, dem Gebührenbestimmungsantrag nicht zu entnehmen sind. Die belangte Behörde erkannte dementsprechend keinen ausreichenden Grund für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels als gegeben und führte aus, dass lediglich die geringeren Kosten einer fiktiven Zureise mit öffentlichen Verkehrsmitteln Bahn und/oder Bus, und nicht die höheren Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges (EUR 484,68) zu ersetzen seien. Der (im angefochtenen Bescheid weiters festgestellte) Sachverhalt, dass die Wegstrecke (von B. nach Innsbruck und retour) mit einem Massenverkehrsmittel (Bus/Bahn) zurückgelegt werden kann und dass die Kosten hierfür EUR 251,60 betragen, wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt.

Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Ein Ersatz ist somit etwa vorgesehen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn etwa kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel kann nach der Lage der Verhältnisse dann nicht benützt werden, wenn dessen Benützung nach Lage der Verhältnisse unzumutbar ist.

Mit den erstmals in der Beschwerde monierten Umständen, dass eine Fahrt mit der Bahn zwischen 7 Stunden 1 Minute und 8 Stunden 18 Minuten dauere und eine Abfahrt um 06:22 Uhr sowie ein viermaliges Umsteigen erforderlich mache sowie Warnstreiks der Bundesbahn angekündigt worden seien, hat der Beschwerdeführer nicht nach § 9 Abs. 1 GebAG konkret und substantiiert dargetan, dass ihm ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung stand oder dieses nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte. Dass stundenlange Wartezeiten zu gewärtigen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern er hat lediglich die Unzumutbarkeit eines viermaligen Umsteigens, einer Bahnfahrt in der Dauer von 8 Stunden 18 Minuten und einer Abreise um 06:22 Uhr ins Treffen geführt. Derartige Umstände - selbst wenn die kürzeste Fahrtdauer wie in der Beschwerde behauptet 8 Stunden 18 Minuten und nicht wie im angefochtenen Bescheid festgestellt 6 Stunden 30 Minuten betrüge - rechtfertigen allerdings nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (vgl. VwGH 24.09.1997, 96/03/0058, VwGH 25.02.1994, 93/17/0001, wonach die bloße Zeitersparnis, eine bloß längere Fahrtdauer und die Erforderlichkeit eines dreimaliges Umsteigens und die Gefahr, dass bei allfälligen Zugverspätungen Anschlusszüge nicht erreicht werden, nicht als ausreichende Gründe dafür angesehen werden können, ein Massenbeförderungsmittel nicht zu benützen). Mit dem Vorbringen, dass Warnstreiks angekündigt worden seien, wurde ebenfalls nicht dargetan (bzw. nicht behauptet), dass ein Massenbeförderungsmittel (Bus/Bahn bzw. Schienenersatzverkehr) tatsächlich nicht zur Verfügung stand oder nicht benützt werden konnte. Das diesbezügliche Vorbringen, zu dem keinerlei Beweismittel vorgelegt oder angeboten wurden, erschöpft sich in bloßen Behauptungen und kann daher nicht als geeignet angesehen werden, das Vorliegen eines ausreichenden Grundes, ein Massenbeförderungsmittel nicht zu benützen, glaubhaft zu machen.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG obliegt es dem Zeugen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer vermochte Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1 GebAG, die einen Kostenersatz von anderen als Massenverkehrsmitteln rechtfertigen würden, nicht zu bescheinigen. Zudem sind die vom Beschwerdeführer begehrten Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges unbestritten höher als die Reisekosten bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Da der Beschwerdeführer sohin ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel (seinen eigenen PKW) benützte, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebAG hierfür vorlagen, gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Mit Recht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher nur die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel, die im konkreten Fall EUR 251,60 betragen, zugestanden.

Die Beschwerde zeigt mit den dort angeführten Einwendungen sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Andere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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