BVwG L517 2125950-1

L517 2125950-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG L517 2125950-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2125950.1.00

Spruch

L517 2125950-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.03.2016, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl Nr 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 vH festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

12.01. 2015 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch bB genannt)

10.02. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (FA für Orthopädie), Gesamtgrad der Behinderung 40 vH, Dauerzustand

07.04. 2015 - Korrekturblatt der bB zum Gutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung ist nicht ausreichend begründet, was steigert um wieviel?

29.04. 2015 - Ergänzende Stellungnahme des FA für Orthopädie auf die Rückfrage der bB

08.06. 2015 - Parteiengehör

17.06. 2015 - Stellungnahme der bP zum Parteiengehör

17.06. 2015 - Ersuchen der bB um Beibringung tauglicher Beweismittel bis zum 15.07.2015

10.07. 2015 - Ersuchen um Fristverlängerung durch die bP

13.07. 2015 - Verlängerung der Frist zur Befundbeibringung durch die bB bis 15.09.2015

17.09. 2015 - Telefonische Meldung der bP an die bB, doch noch Befunde nachzureichen

16.10. 2015 - Nachreichen von Befunden

23.01. 2016 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 40 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

03.02. 2016, eingelangt am 08.02.2016 - Schreiben der bP an die bB unter Vorlage eines Befundes vom 31.01.2015

15.03. 2016 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 12.01.2015

21.04. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 15.03.2016

25.04. 2016 - AV der bB, Weiterleitung der Beschwerde ans BVwG, da keine Vorlage von Neuerungen und neuen Befunde

11.05. 2016 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Am 12.01.2015 stellte die bP einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die bP legte dazu folgende Unterlagen vor:

Ein darauffolgendes Sachverständigengutachten (FA für Orthopädie) vom 10.02.2015, erstellt nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010, weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese :

Operationen. 1994 operative Sanierung des linken Kniegelenkes mit Kreuzbandplastik.

Sonstige Erkrankungen: Bluthochdruck.

Derzeitige Beschwerden:

Die Beschwerden werden aufgrund einer bekannten Gichtarthropathie hauptsächlich in den Gelenken angegeben. Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit Belastungs- und Bewegungseinschränkung. Vornämlich Auslassphänomen linkes Kniegelenk. Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule belastungs- und bewegungsabhängig mit Ausstrahlungsschmerzen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Er steht bei Dr. XXXX in Behandlung.

HydaL Urbason, Diclofenac, Mencord, Parkemed bei Bedarf.

Sozialanamnese: Ledig, Lagerarbeiter.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Siehe Akt.

MRI-linkes Kniegelenk Krankenhaus XXXX aus dem Jahre 2008:

Vordere Kreuzbandplastik.

MRI-LWS aus 2010:

Altersgemäße Veränderungen.

Krankenhaus XXXX unfallchirurgische Abteilung vom November 2010:

Reizerscheinungen der Achillessehne links.

Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule.

Röntgenbefund Februar 2014:

Mäßige Abnützungen der Finger und gewisse Gichtarthropathie.

Kontroll-MRI linkes Kniegelenk vom August 2014:

Intakte vordere Kreuzbandplastik mit mäßigem Einklemmungsphänomen, mit mäßigen Veränderungen im Bereiche des Gelenkknorpels.

MRI- rechtes Kniegelenk vom Jänner 2015:

Drittgradige Meniskusveränderung mit drittgradiger Knorpelveränderung,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter AZ

Ernährungszustand:

Erhöhter EZ.

Größe: 186 cm Gewicht: 125 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Beträchtliche Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates. Erhöhter BMI. Das Aufstehen aus dem Sessel geschieht spontan.

Es besteht eine deutliche Gangbelastung links. Es besteht ein Schmerzhinken und ein Insuffizienzhinken.

Das Aus- und Ankleiden von Seiten der oberen Extremitäten geht rasch und ohne Einschränkungen vor sich.

Die Belastung am linken Bein ist nur mit Anhalten durchführbar. Am rechten Bein ohne Anhalten durchführbar.

Die Grob- und Feingrifftätigkeit ist o.B.

Der Barfußgang ist deutlich eingeschränkt.

Es besteht ein mächtiger athletischer Oberkörper. Der Bauchumfang ist über dem Brustkorbumfang.

Die unteren Extremitäten sind gerade.

Er trägt links eine Kniekappe.

Durchgetretenes Quergewölbe bei normalem Längsgewölbe.

Der Schürzen-Nackengriff ist unauffällig.

Fingerkuppen-Bodenabstand bei leicht gebeugten Knien 0 cm.

Die Kniehocke ist links massiv eingeschränkt.

Der One Leg Hop ist links eingeschränkt, rechts etwas behindert.

HWS:

S 70/0/45, F 545/0/45, R 80/0/80

BWS-LWS:

S 60/0/20, F 40/0/40, R 40/0/40

Die oberen Extremitäten weisen einen Rechtshänder aus.

Obere Extremitäten:

Beide Schultergelenke:

S 180/0/40, F 40/0/170, R 60/0/95

Beide Ellbogengelenke:

S 10/0/145

Vorderarmdrehung beidseits:

S 90/0/90

Beide Handgelenke:

S 60/0/60, F 30/0/40

Untersuchung in Rückenlage:

Das rechte Bein kann durchgestreckt werden.

Das linke Bein hat eine Beugefehlstellung.

Narbenbildung:

Narben im Bereich beider Beine,

Untere Extremitäten:

Beide Hüftgelenke:

S 10/0/130, F 45/0/30, R 40/0/50

Rechtes Kniegelenk:

S 10/0/150

Linkes Kniegelenk:

S 0/0/5-125

Beide obere Sprunggelenke:

S 30/0/50

Beide untere Sprunggelenke:

S 20/0/50

Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes, ein Instabilitätsgefühl. Im rechten Kniegelenk ist eine Bandstabilität vorhanden.

LWS-neuroorthopädische Untersuchung:

Laseque: negativ.

Kernig: negatv.

Pseudolaseque bei 60/70 Grad links.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. Pos Nr 02.01.01 GdB 20%

  2. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke. Pos Nr 02.05.19 GdB 30%

  3. Funktionelle Auswirkungen der Stoffwechselstörung im Gichtstoffwechsel. Pos Nr 02.02.01

GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pos.1: Immer wieder andauernde Episoden pro Woche, mäßige radiologische Veränderungen. Einschränkungen im Alltag- und Arbeitsleben. Funktionelle Behinderung und Muskelhartspann.

Pos. 2: Das linke Kniegelenk ist die führende Behinderung nach Kreuzbandplastik. Das rechte Kniegelenk hat eine nachrangige Behinderung.

Pos. 3: Es handelt sich um geringe Auswirkungen, jedoch mit medikamentöser Unterstützung, Daher der obere Rahmensatz.

Begründung:

Die führende Behinderung geht von den Kniegelenken aus. Die restlichen Behinderungen sind nachrangig.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Bluthochdruck ist gut medikamentös eingestellt.

X Dauerzustand

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja: Stoffwechselerkrankung nach Pos 09.03.

..."

Am 07.04.2015 erstellte die bB ein Korrekturblatt zum Gutachten des Sachverständigen, in dem folgende Positionen zu korrigieren sind:

Der Gesamtgrad der Behinderung ist nicht ausreichend begründet, was steigert um wieviel?

Hierzu führte eine ergänzende Stellungnahme des FA für Orthopädie vom 29.04.2015 zur Frage der Gesamtgradbehinderung und zur Steigerung an, dass die führende Behinderung die Behinderung von Seiten der Kniegelenke ist. Die Behinderung der Wirbelsäule ist sicherlich nachranging. Die Behinderung der Stoffwechselstörung ist eine dauerhafte Behinderung, die eine allgemeine richtungsgebende Verschlimmerung ausmacht, sodass sie die Grundbehinderung um eine Stufe anhebt.

Mit Schreiben vom 08.06.2015 forderte die bB die bP im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme zum Gutachten vom 10.02.2015 und zur ergänzenden Stellungnahme vom 29.04.2015 auf.

Dazu äußerte sich die bP am 17.06.2015 im Wesentlichen wie folgt:

Die bP möchte der bB mitteilen, dass sie in der Begutachtung und Ersteinstufung ihrer nunmehr festgestellten Behinderung die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" anstrebe. Sie bitte daher, ihre Angelegenheit diesbezüglich nochmals zu prüfen, umso mehr, da ihr ein Zurücklegen einer Wegstrecke von einigen Hundert Metern aufgrund des Auslassphänomens ihres linken Kniegelenks nicht möglich sei.

Konkret zB bei Besorgungen des täglichen Lebens und beim Einkaufen von Lebensmitteln müsse sie darauf achten, immer eine Hand zum Abfedern eines jederzeit möglichen Sturzes frei zu haben, um sich vor gröberen Verletzungen zu schützen. Leider sei sie in der Vergangenheit schon einige Male trotz erhöhter Achtsamkeit zu Sturz gekommen.

Sollte diese Wegstrecke in geringerem Maße im Niveau abfällig oder durch schlechten Asphalt bzw Kopfsteinpflaster oÄ gekennzeichnet sein, sei diese Wegstrecke durch sie nicht begehbar ohne das Risiko eines Sturzes einzugehen. Bei winterlichen Verhältnissen und schlecht von Schnee und Eis geräumten Verkehrsflächen und Gehwegen verschlimmere sich die Situation naturgemäß.

Auch strebe sie die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten an, um ihre Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen, in ihrer Anstellung bei ihrem Arbeitgeber zu sichern, einem möglichen Arbeitsunfall vorzubeugen und ihren Arbeitsplatz so zu adaptieren, um einer Verschlechterung ihrer derzeitigen Schwächen entgegenzuwirken.

Mit Schreiben vom 17.06.2015 ersuchte die bB die bP um Beibringung tauglicher Beweismittel bis zum 15.07.2015. Nach einem Ersuchen um Fristverlängerung am 10.07.2015 durch die bP wurde per Mail vom 13.07.2015 durch die bB die Frist zur Befundbeibringung bis 15.09.2015 verlängert. Auf Nachfrage an die bP durch die bB am 15.09.2015 meldete sich die bP am 17.09.2015 telefonisch bei der bB, doch noch Befunde nachzureichen. Am 16.10.2015 langten folgende Befunde bei der bB ein:

Ein am 23.01.2016 erstelltes Sachverständigengutachten (Ärztin für Allgemeinmedizin) zur bP nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/2010, wies im Wesentlichen folgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Degenerative Lendenwirbelsäulenveränderungen mit radiologisch nachweisbaren Abnützungserscheinungen - keine Bandscheibenläsion.

Gonarthrose bds. - links mehr als rechts - Zn. Knieoperation links 1994 mit Kreuzbandplastik und Meniskusteilresektion.

Hyperurikämie.

Arterielle Hypertonie.

Periarthropathia humeroscapularis rechts.

Zn. Tibiafraktur links 1997 - Osteosynthese mittels Marknagel - Metall entfernt - weitgehend folgenlos ausgeheilt.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, dass sich seine Beschwerden im letzten Jahr deutlich verschlechtert hätten. Bei seiner stehenden Arbeit kommt es zunehmend zu Schmerzen im Bereich beider Kniegelenke, vor allem noch unter Belastung bzw., beim Tragen schwerer Lasten, Stiegen steigen verursacht Schmerzen - hinunter noch stärker ausgeprägt als hinauf. Stiegen hinaufgehen geht mit vorhandenem Geländer soweit ganz gut. Auch in der Ebene werden mittelgradige Knieschmerzen angegeben, solange keine Last zusätzlich getragen wird.

Wiederholte intraartikuläre Infiltrationen im Bereich beider Kniegelenke würden vom niedergelassenen FA für Orthopädie durchgeführt werden. Sollte es zu keiner Besserung kommen, wurde bereits die Implantation von Knie-Totalendoprothesen besprochen. Aufgrund der Schmerzen kommt es immer wieder zum Auslassen des linken Knies, weshalb Herr XXXX auch schon 3 x zu Sturz gekommen sei.

Seit 1 Jahr zusätzlich Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes nach einem Trauma, Schmerzen bei jeder Bewegung, eine Infiltration erfolgte bereits. Daraufhin kam es zu einer leichten Besserung für 3 bis 4 Wochen, dann wieder Schmerzen.

Eine regelmäßige Schmerzmedikation mit Opioid-Analgetika wird eingenommen, sollte dies nicht reichen, wird zusätzlich Cortison eingenommen.

Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich ausstrahlend rechts bis auf Kniehöhe sowie zusätzlich Parästhesien im Bereich des rechten Beines und Fußes. Die Schmerzen seien auch nachts vorhanden. Da allerdings weniger im Wirbelsäulenbereich als im Bereich des rechten Schultergelenkes.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Hydal 4 mg 1-0-1, Hydal 1,3 mg zusätzlich bei Schmerzspitzen, Urbason zusätzlich bei Schmerzen, Mencord 1-0-0, Urosin 300 mg 1-0-0, Diclofenac bei Bedarf, zusätzlich Pantoprazol 40 mg 1-0-0.

Sozialanamnese:

Lagerist bei der Fa. XXXX , ledig, keine Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ärztlicher Entlassungsbericht vom Kuraufenthalt in XXXX vom Aug. bzw. September 2015: Gonarthrose links mehr als rechts - Zn. Knie-OP links 1994, PHS rechts, arterielle Hypertonie, Adipositas, Hyperurikämie, Hypertriglyceridämie und Hepatopathie. Röntgen rechte Schulter vom 18.09.2015: milde Sklerose am Dach des Tuberkulum majus, flache degenerative Ausziehung am Unterrand der Gelenkspfanne, erhaltener humeroacromialer Abstand, milde degenerative Verbreiterung der Gelenksfläche im AC- Gelenk, keine Verkalkung der Rotatorenmanschette.

Röntgen rechtes Kniegelenk vom 18.09.2015: milde mediale Gelenksspaltverschmälerung mit flachem marginalem Randwulst der medialen Femurrolle, Femoropatellararthrose mit kleinem Osteophyt am Oberrand der Patella.

Röntgen linkes Kniegelenk vom 18.09.2015: Größenkonstanz des Osteochondroms an der medialen distalen Metaphyse des Femurs, milde mediale Gelenksspaltverschmälerung, degenerative Verbreiterung derTuberkula intercondylaria nach tibialem Marknagel, narbige Verdickung der Patellarsehne mit knöchernen Heterotopien in der distalen Hälfte.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 186 cm Gewicht: 127 kg Blutdruck: RR 130/90

Alkohol und Nikotin: negiert.

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: Myopiebrille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiss: saniert.

Zunge: bland, Sensibilität erhalten, kein KS, HN-Austrittspunktefrei, LK unauffällig;

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,

Pulmo: SKS, VA, keine RG's.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar 1 Querfinger unter RIBO, Lien nicht palpabel, Nierenlager bds. frei,

Miktion und Defäkation: unauffällig.

WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt,

Kinn-Sternumabstand: 2 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation:

70-0-70°.

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang.

WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand;

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig.

Schulter links, Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Schulter rechts: aktive Abduktion mit 90° eingeschränkt, Schürzen- und Nackengriff durchführbar, Druckschmerz subacromial.

Untere Extremität: KG 5 beidseits, Hypästhesie rechter Unterschenkel.

Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: 0-140°; Ab/Adduktion: 30-0-20°; Außen/Innenrotation: 40- 0-30°

Knie bds: Es wird eine Bandage links getragen, blande Narbe nach Marknagel der Tibia, Extension / Flexion S: 0-90°, Druckschmerz medialer und lateraler Gelenksspalt, Valgus/Varusstress: +;

Zohlenzeichen: +, minimale Krepitationen hör- und spürbar,

Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds unauffällig.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Frei gehend, Schmerzhinken links, aber raumgreifend.

Status Psychicus:

Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.

Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.

Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Funktionseinschränkung Lendenwirbelsäule bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen mit glaubhafter Verschlechterung im Laufe des letzten Jahres, Schmerzen mit Schmerzausstrahlung und Gefühlsstörungen, regelmäßige hochdosierte Schmerzmitteleinnahme wird durchgeführt. Pos Nr 02.01.02 GdB 30%

  2. Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei radiologisch nachweisbaren Abnützungserscheinungen mit Zn operativem Sanierungsversuch im Bereich des linken Kniegelenkes vor vielen Jahren, Schmerzen unter Bewegung und Belastung mit

Auslassen des linken Kniegelenkes. Pos Nr 02.05.19 GdB 30%

  1. Hyperurikämie - Funktionelle Auswirkung der Stoffwechselstörung unter medikamentöser Therapie. Pos Nr 02.02.01 GdB 20%

  2. Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk bei Zn Trauma mit radiologisch nachweisbaren geringen Abnützungserscheinungen, mittelgradige Bewegungseinschränkung und Schmerzen. Pos Nr 02.06.03 GdB 20%

  3. Bluthochdruck - unter medikamentöser Therapie zufriedenstellende Blutdruckwerte.

Pos Nr 05.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40% vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die Leiden in Position 2 und 3 erhöhen gemeinsam um eine Stufe aufgrund von gegenseitiger negativer Beeinflussung und insgesamt zusätzlicher Einschränkung der Lebensqualität aufgrund der Schmerzen. Die weiteren Leiden erhöhen aufgrund fehlenden Krankheitswertes nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Wirbelsäulenbeschwerden bei glaubhafter Verschlechterung im Vergleich zum Letztgutachten höher als bisher eingestuft. Die übrigen Leiden bei weitgehend unveränderten Beschwerden unverändert.

Neu hinzugekommene Leiden wurden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingestuft, erhöhen aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Siehe oben.

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die frei zurücklegbare Wegstrecke ohne fremde Hilfsmittel ist nicht auf 300 bis 400 m eingeschränkt.

Niveauunterschiede wie sie zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig sind, können überwunden werden.

Festhalten an Haltegriffen ist möglich.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise äst dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Siehe oben.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Nein

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Nein

4. Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein

..."

Mit Schreiben per Mail vom 03.02.2016, eingegangen am 08.02.2016, gab die bP an, dass sie betreffend ihres Untersuchungstermines am 18.01. diesen Jahres bei Frau Dr. XXXX , Landesstelle XXXX , sie nunmehr bekannt gebe, dass sie zwischenzeitlich per 27.01.16 eine wiederum stark erhöhte Schmerzmedikation ihres Hausarztes in Form von Tabletten und Infusionen erhalten habe. Als Beilage fügte die bP eine "Ärztliche Bestätigung" vom 31.01.2016 von Dres. XXXX an (siehe AS 76).

Sie sei zum jetzigen Zeitpunkt als arbeitsunfähig attestiert.

Zu ihrer Aussage während des Untersuchungstermines beim ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservice betreffend ihrer Tätigkeit, führe sie nachträglich noch an, dass es ihr ohne der ärztlich verordneten Medikamente, nicht möglich sei, auch nur kurzzeitig annähernd schmerzfrei ihrer jetzigen Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber XXXX nachzukommen.

Auch möchte sie nochmals anführen, dass sie während ihrer Arbeitszeit durch Versagen bzw. "Auslassen" ihrer Kniegelenke vermehrt zu Sturz gekommen und aufgrund der Schulterprobleme ihre Sturzabfederung ebenfalls eingeschränkt sei.

Auf Anraten ihres Arbeitgebers und der in Aussicht gestellten Arbeitsplatzveränderung, bei Einstufung im Rahmen eines positiven Bescheid über min. 50% Grad der Behinderung durch das Sozialministeriumsservice, sehe sie sich veranlasst, die Entscheidungsträger dahingehend nochmals schriftlich und mit Nachdruck auf ihre Situation hinzuweisen und die bP hoffe, auf eine für sie positive Entscheidung.

Mit Bescheid der bB vom 15.03.2016 wurde der Antrag der bP vom 12.01.2015 abgewiesen, da die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Die bB stützte ihre Entscheidung dabei auf das Sachverständigengutachten vom 10.02.2015 samt ärztlicher Stellungnahme vom 29.04.2015 und auf das ergänzende Gutachten vom 23.01.2016.

Am 21.04.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 15.03.2016 und gab im Wesentlichen an, dass im Gegensatz zu der am 10.02.2015 durchgeführten Begutachtung sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Dies sei zum Teil auch in der Begutachtung vom 18.01.2016 festgestellt worden. Es sei das Hauptleiden der Einschränkung in der Wirbelsäule auf Grund der Verschlechterung in diesem Bereich höher als bisher eingestuft worden. Zusätzlich seien die lfd. Nr. 4 (Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk) und Nr. 5 (Bluthochdruck) als zusätzliche Leiden anerkannt worden. Weiters habe sich die lfd. Nr. 3 (Hyperurikämie) zwischen den beiden Begutachtungen erheblich verschlechtert. All diese Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes habe sie bei der Untersuchung am 18.01.2016 dargelegt. Ein Niederschlag beim Gesamtgrad der Behinderung sei durch diese Verschlechterungen bzw. zusätzlichen Leiden jedoch ihres Erachtens fälschlicherweise nicht anerkannt worden. Durch die in Summe wesentliche erhöhte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sei ihres Erachtens zumindest ein Grad der Behinderung von 50 % gegeben.

Die bP erhebe daher die Beschwerde, sie sei in ihrem subjektiven Recht nach einer korrekten Bemessung des Grades der Behinderung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verletzt und bringe daher als Beschwerdegründe vor, dass die rechtliche Beurteilung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der Bemessung des Grades Behinderung iSd Bundesbehindertengesetzes fehlerhaft sei.

Die bP stelle daher

1. den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass der Grad der Behinderung mit mindestens 50 % zu bemessen und ein Behindertenpass auszustellen sei,

2. beantrage sie weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens ein medizinisches Gutachten zur Bemessung des Grades der Behinderung.

In einem Aktenvermerk vom 25.04.2016 gab die bB an, die Beschwerde ans BVwG weiterzuleiten, da keine Neuerungen und keine neuen Befunde vorgelegt wurden.

Am 11.05.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.01.2016 (Arzt für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Laut diesem Gutachten vom 23.01.2016 besteht bei der bP 1. eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen mit glaubhafter Verschlechterung im Laufe des letzten Jahres, Schmerzen mit Schmerzausstrahlung und Gefühlsstörungen, regelmäßige hochdosierte Schmerzmitteleinnahme wird durchgeführt (Pos Nr 02.01.02, GdB 30%), 2. eine Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei radiologisch nachweisbaren Abnützungserscheinungen mit Zustand nach operativem Sanierungsversuch im Bereich des linken Kniegelenkes vor vielen Jahren, Schmerzen unter Bewegung und Belastung mit Auslassen des linken Kniegelenkes (Pos Nr 02.05.19, GdB 30%), 3. eine Hyperurikämie - funktionelle Auswirkung der Stoffwechselstörung unter medikamentöser Therapie (Pos Nr 02.02.01, GdB 20%), 4. eine Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Zustand nach Trauma mit radiologisch nachweisbaren geringen Abnützungserscheinungen, mittelgradige Bewegungseinschränkung und Schmerzen (Pos Nr 02.06.03, GdB 20%) und 5. Bluthochdruck - unter medikamentöser Therapie zufriedenstellende Blutdruckwerte (Pos Nr 05.01.01, GdB 10%) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die bP brachte in einem Schreiben vom 03.02.2016, eingelangt am 08.02.2016, im Wesentlichen vor, dass diese nach der Untersuchung am 18.01.2016 im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 23.01.2016 eine erhöhte Schmerzmedikation von ihrem Hausarzt erhalten habe und legte dazu eine Bestätigung vom 31.01.2016 bei. Des Weiteren führte die bP an, dass sie durch Versagen bzw "Auslassen" ihrer Kniegelenke vermehrt zu Sturz gekommen sei und aufgrund der Schulterprobleme ihre Sturzabfederung ebenfalls eingeschränkt sei.

Im Zuge der Beschwerde vom 21.04.2016 führte die bP an, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bzw die zusätzlichen Leiden sich ihres Erachtens fälschlicherweise nicht im Gesamtgrad der Behinderung niedergeschlagen haben. Durch die in Summe wesentlich erhöhte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit sei zumindest ein Grad der Behinderung von 50% gegeben.

Bezugnehmend auf die von der bP erhobenen Einwendungen ist seitens des Gerichts auszuführen, dass vom Sachverständigen die auf Grundlage der Untersuchung der bP und der Befunde festgestellten Gesundheitsschädigungen im Gutachten vom 23.01.2016 schlüssig entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft wurden. Sowohl die zunehmenden Schmerzen als auch das "Auslassen der Kniegelenke" wurden, wie von der bP in der Beschwerde auch nicht bestritten, vom Gutachter in den Einstufungen berücksichtigt. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gibt der Gutachter an, dass das Hauptleiden die Position 1 mit 30% GdB darstellt, die Positionen 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöhen aufgrund von gegenseitiger negativer Beeinflussung und insgesamt zusätzlicher Einschränkung der Lebensqualität aufgrund der Schmerzen. Die weiteren Leiden erhöhen aufgrund fehlenden Krankheitswertes nicht weiter. In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten heißt es, dass die Wirbelsäulenleiden bei glaubhafter Verschlechterung im Vergleich zum Letztgutachten höher als bis Letzt eingestuft wurden. Die übrigen Leiden bleiben bei weitgehend unveränderten Beschwerden gleich. Die neu hinzugekommen Leiden wurden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingestuft, erhöhen aber den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Auch der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH erweist sich als in nachvollziehbarer Weise eingeschätzt.

Der Behauptung der bP, es sei zumindest ein Grad der Behinderung von 50% gegeben, kann aufgrund obiger Ausführungen daher nicht gefolgt werden. Dies auch in Bezug auf die einschlägige Judikatur, welche die Bestimmung des Gesamtgrades der Behinderung bei Vorliegen mehrerer Leiden nicht im Wege der Addition, vorsieht (siehe dazu auch die Ausführungen unter 3.4.).

Die nach der Untersuchung am 18.01.2016 erhobenen Einwände im Rahmen eines Schreibens vom 03.02.2016 (eingelangt am 08.02.2016) waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht, insbesondere auch nicht mit der ärztlichen Bestätigung vom 31.01.2016, die im Wesentlichen wieder die zunehmende Schmerzsymptomatik und die Erhöhung der Medikation aufzeigt.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag hinsichtlich eines weiteren medizinischen Sachverständigen weist das erkennende Gericht darauf hin, dass seitens der bB bereits aufgrund der Einwendungen am 17.06.2016 und nach Einlangen neuer Befunde ein weiteres Sachverständigengutachten beauftragt wurde, dass wie das erste wiederum einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab.

Auch ist das erkennende Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren - unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 23.01.2016) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und damit auch für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor.

Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des Gutachtens vom 23.01.2016), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).

Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0248 mit Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67).

Wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch gemacht hat, so ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz damit als saniert anzusehen (VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299).

Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.

Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.

Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.

Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.

Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 23.01.2016 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde vom 21.04.2016 keine neuen Beweismittel vorgebracht hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass ihres Erachtens zumindest ein Grad der Behinderung von 50% gegeben sei und beantragte einen Behindertenpass auszustellen und weiters ein medizinisches Gutachten zur Bemessung des Grades der Behinderung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 21.04.2016 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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