G312 2126864-1•BVwG G312 2126864-1
G312 2126864-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G312 2126864-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, vom 03.05.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 10.05.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 07.03.2016 bis 17.04.2016 der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF eine sich bietende Beschäftigung bei der Firma XXXX als Facharbeiterin für Gartenbau mit kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 07.03.2016 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 06.04.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF nach ihrer Gärtnerlehre (beendet mit 15.07.2015) eine einjährige Lehre als Floristin anhängen beabsichtige. Dazu habe sie bereits mit einem Lehrbetrieb mehrere Kontakte wahrgenommen. Ein Praktikum in diesem Lehrbetrieb sei von der belangten Behörde bewilligt worden. Die BF habe den Zeitraum des Praktikums vom 14.03.2016 bis 25.03.2016 mitgeteilt. Die BF hatte am 04.03.2016 ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX betreffend der Stelle als Facharbeiterin für Gartenbau. Sie habe sich dabei arbeitswillig gezeigt, jedoch angegeben, dass sie die Stelle derzeit nicht annehmen könne, dass sie das erwähnte Praktikum absolvieren möchte. Somit würden die Voraussetzungen für die § 10 AlVG Sanktion nicht vorliegen und es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 27.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass die BF mit 01.06.2016 eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen hat und ihre Arbeitslosigkeit somit mit 31.05.2016 beendet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF steht seit 23.12.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 11,15 täglich.
Die BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre im Gartenbau und konnte sich bereits Berufserfahrung aneignen. Die Vermittlung wird durch wenig Berufserfahrung und mangels FS B erschwert, da der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss.
Die Baumschule XXXX - Gartenspezialist - suchte zum sofortigen Eintritt eine Gärtnerin bzw. Facharbeiterin Gartenbau, wobei Verkaufserfahrung erwünscht bzw. von Vorteil sind. Bei dieser Beschäftigung handelt es sich um eine Vollzeitstelle, die Arbeitszeit wird nach Absprache vereinbart. Die Entlohnung erfolgt nach Vereinbarung, abhängig von der Qualifikation und Erfahrung, zumindest kollektivvertraglich. Gefordert wird eine abgeschlossene Lehre, körperliche Fitness, der FS B wäre von Vorteil sowie Verkaufserfahrung und ausreichende Deutschkenntnisse.
Diese Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar, was von der BF auch nicht in Abrede gestellt wird.
Die Firma XXXX hat sich nach dem Auswahlverfahren für die BF entschieden und beabsichtigte sie mit 07.03.2016 als Facharbeiterin für Gartenbau einzustellen, die BF hat die Aufnahme dieser zumutbaren Beschäftigung als Facharbeiterin im Gartenbau bei der Firma XXXX jedoch verweigert.
Die BF hat am 01.06.2016 eine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen, also 5 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme ergeben aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 04.03.2016). Die Firma XXXX teilte der belangten Behörde am 04.03.2016 mit, dass sich die BF bei der Firma vorgestellt und einen sehr guten Eindruck hinterlassen hat. Die Firma hat sich heute für die BF entschieden, konnte die BF jedoch leider nicht erreichen, um ihr die Einstellung mitzuteilen. Die Firma ersucht daher die belangte Behörde um Kontaktaufnahme zur BF.
Die Feststellung über die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Erledigungsvermerk vom 04.03.2016, der Mitteilung der Firma vom 07.03.2016 sowie aus der niederschriftlichen Angabe der BF vom 07.03.2016).
So teilte die BF der belangten Behörde telefonisch am 04.03.2016 mit, dass sie die Stelle nicht annehmen will. Sie wurde im Zuge des telefonischen Gespräches nochmals über die Regelung des § 10 AlVG aufgeklärt. Am 07.03.2016 teilte die Firma XXXX mit, dass die Kundin sich telefonisch bei der Firma gemeldet hatte und mitteilte, dass sie bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen wird. Bei der persönlichen Vorsprache der BF am 07.03.2016 bei der belangten Behörde, zu der die BF in Anwesenheit der Mutter erschienen ist, teilte sie mit, dass sie bereits im Jänner 2016 ein Praktikum mit der Firma XXXX vereinbart hat, da sie eine Qualifizierung im Bereich Floristik anstrebt und sie bei der Firma XXXX die Möglichkeit hat, eine Lehrstelle in diesem Bereich zu erhalten. Es war mit der Firma vereinbart, dass sie nach positiver Absolvierung des Praktikums gleich in den darauf folgenden Wochen eine fixe Lehrstelle erhalte. Sie teilte mit, dass sie dies der Firma XXXX telefonisch mitgeteilt hat. Sie steht bereits seit Dezember 2015 in Kontakt mit der Firma XXXX und könnte mit einer verkürzten Lehrdauer von 1 Jahr eine zweite abgeschlossene Lehre absolvieren. Damit würden ihre Chancen am Arbeitsmarkt wesentlich verbessert werden. Leider konnte für das Ausbildungspraktikums erst spät ein Termin vereinbart werden, da der Firmenchef beruflich immer unterwegs war.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verweigert hat und ob Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstrittig ist, dass die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Gärtnerin ab 07.03.2016 bei der Firma XXXX abgelehnt hat.
Wenn die arbeitslose Personsich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.1.4. Die BF wendet ein, dass sie anschließend an ihre abgeschlossene Gärtnerlehre eine verkürzte Lehre (1 Jahr) als Floristin absolvieren möchte. Zu diesem Zweck habe sie seit Dezember 2015 ständig Kontakt zur Firma XXXX, welche ihr nach positiver Absolvierung eines Praktikums einen Lehrplatz zur Floristin angeboten hat.
Die belangte Behörde hat den Arbeitslosengeldbezug der BF im Zeitraum 07.03.2016 bis 17.04.2016 mangels (temporärer) Arbeitswilligkeit ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0100).
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157; 28.01.2015, Zl. 2013/08/0176).
Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Gärtnerin bei der Firma XXXX hat sich die BF jedoch nicht als arbeitswillig gezeigt, da sie die Aufnahme ausdrücklich abgelehnt hat. Somit kann die BF ihre Arbeitswilligkeit nicht allein mit der Behauptung "sie sei arbeitswillig" beweisen, sondern nur durch Aufnahme der gegenständlich angebotenen zumutbaren Beschäftigung.
Somit gilt es als erwiesen, dass die BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat.
Die Rechtfertigung der BF hinsichtlich der Verweigerung der Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX, dass sie eine Zweitlehre absolvieren möchte, kann gegenständlich die Nichtannahme der zumutbaren Beschäftigung als Gärtnerin bei der Firma XXXX durch die BF nicht entschuldigen.
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0054).
Die BF hat mit 01.06.2016 eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei der Firma XXXX aufgenommen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).
Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/08/0027, sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026; VwGH vom 24.02.2016,
Zl. Ra 2016/08/0001). Dass die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung dann erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit, die Eigeninitiative bei den Bewerbungen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme - als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.
Somit kann nur eine zeitnahe Beschäftigungsaufnahme hinsichtlich der Arbeitsverweigerung zu einer teilweisen oder gänzlichen Nachsicht von der Ausschlussfrist führen. Wie oben angeführt, hat der VwGH eine Nachsichtsgewährung auch bei einer Beschäftigungsaufnahme 4 Wochen nach dem Ende des (sechswöchigen) Anspruchsverlustes nicht ausgeschlossen, sondern dies an der Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen geknüpft.
Gerade solche ernsthaften, sogar schon vor der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen konnte die BF im vorliegenden Fall vorweisen. Die Mitbeteiligte hat die Verhaltensweise, die nach den Bescheiden des AMS den Tatbestand der Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht haben soll, am 07.03.2016 gesetzt. Sie hat schließlich am 01.06.2016 - sohin 11 Wochen später, also 5 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist - einen neuen Arbeitsplatz gefunden, den sie zumindest bis dato (dem Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht) innehat.
Die Mitbeteiligte hat sich nicht nur bemüht, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, sondern sie hat bereits seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit versucht, eine Stelle als Floristinlehrling bei der Firma XXXX zu erhalten.
Das gegenständliche Gericht hat unter Abwägung der genannten Umstände eine Ermessensentscheidung dahin gehend zu treffen, ob die aufgenommene Beschäftigung der BF 11 Wochen nach der Verweigerungshandlung unter Wertung des Gesamtverhaltens der BF als Grund für eine teilweise oder gänzliche Nachsicht heranzuziehen ist.
In dem Erkenntnis vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 hat der VwGH ausgesprochen, dass eine gänzliche Nachsicht auch 3 Wochen nach der Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG die Wertung des Gesamtverhaltens der Mitbeteiligten - auch unter Bedachtnahme auf die erst kurze Arbeitslosigkeit und die Eigeninitiative bei den weiteren Bewerbungen - nicht daran hindere, diese als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG zu sehen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. Ro 2015/08/0026, dem ein Fall zu Grunde lag, in dem die Arbeitsaufnahme vier Wochen nach dem Ende des sechswöchigen Anspruchsverlusts erfolgte).
Dass die BF bereits ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit Bemühungen gesetzt hat, die Lehrstelle als Floristin bei der Firma XXXX zu erhalten, ist unstrittig.
Jedoch erfolgte die Arbeitsaufnahme der neuen Beschäftigung erst 5 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist. Nach Judikatur des VwGH hat eine Nachsichtsgewährung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erfolgen, wenn diese Arbeitsaufnahme vor Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt ist. Eine Nachsichtsgewährung kann auch durch jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.
Die vorliegende Arbeitsaufnahme erfolgte 5 Wochen nach Ende der Ausschlussfrist, welche gegenständlich 6 Wochen betrug, also 11 Wochen nach der Verweigerungshandlung. Eine vom VwGH zeitliche Nähe zur Weigerung liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes gegenständlich somit nicht mehr vor, vor allem, da der Beobachtungszeitraum von 8 Wochen um die Hälfte überschritten wird. Zudem hat die BF ihre für fast 3 Monate weiter dauernde Arbeitslosigkeit zu Lasten der Versichertengemeinschaft in Kauf genommen, als sie die zugewiesene Beschäftigung abgelehnt hat, weil sie auf die Stelle als Floristinlehrling in der Zukunft gewartet hat. Dies hat der VwGH bereits in ständiger Entscheidung bereits als mangelnde Arbeitsunwilligkeit gewertet. Daher vermag diese Arbeitsaufnahme die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft nicht auszugleichen.
Da die vorgebrachten Gründe der BF nicht geeignet sind, die Aufnahmeverweigerung der Beschäftigung durch die BF zu rechtfertigen, keinesfalls zeitnah eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, waren keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.
Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Facharbeiterin im Gartenbau bei der Firma XXXX zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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