BVwG W226 2107883-1

W226 2107883-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

bestehendes Familienleben, Beweiswürdigung, Ehe, Einreiseverbot,<br/>ersatzlose Behebung, Gesamtbetrachtung, persönliche und soziale<br/>Bindungen, persönlicher Eindruck, Rückkehrentscheidung

Texto completo

BVwG W226 2107883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2107883.1.00

Spruch

W226 2107883-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2015, Zl. 579082708-140071159, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 02.08.2011 vor dem Standesamt XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX.

Am 30.01.2012 beantragte sie bei der XXXX einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" aufgrund der vorher genannten Eheschließung und wurde ihr eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von XXXX bis XXXX, erteilt.

Am 07.03.2013 brachte sie bei der XXXX einen Verlängerungsantrag ein und wurde ihr erneut eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von XXXX bis XXXX, erteilt.

Am 27.03.2014 brachte sie bei der XXXX einen Verlängerungsantrag ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Die XXXX ersuchte das BFA im Schreiben vom 29.04.2014 um Überprüfung, ob im Fall der BF eine Aufenthaltsehe bestehe.

Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX habe sich der Verdacht betstätig, dass die BF und ihr Ehemann eine Aufenthaltsehe iSd. § 117 Abs. 2 FPG führen.

Die BF und ihr Ehemann würden verdächtigt werden, eine Ehe eingegangen zu sein, ohne ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führen zu wollen. Der Ehemann habe wissen müssen, dass sich die BF für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wolle.

Dem Verdacht liege ein bei der XXXX am 08.04.2014 eingegangener anonymer Brief zugrunde. Dieser Brief enthalte detaillierte Angaben zur BF und ihrem Ehemann sowie den Vorwurf, wonach die BF ihrem Ehemann insgesamt € 10.000,00 für das Führen der Aufenthaltsehe bezahle.

Ermittlungen bei den Nachbarn an der Anschrift in Österreich hätten ergeben, dass die BF dort unbekannt sei, obwohl sie dort seit über zwei Jahren gemeldet sei.

An der vermeintlichen Aufenthaltsadresse der BF, die in der Anzeige genannt werde, sei die BF nach mehreren Kontrollen angetroffen worden und habe sie ihren Aufenthalt an dieser Adresse derart gerechtfertigt, dass sie damals eine Streiterei mit ihrem Ehemann gehabt habe. Aus der Wohnungssituation habe sich ergeben, dass die BF dort ständig aufhältig sei.

Bei der Beschuldigteneinvernahme habe die BF naturgemäß die Schließung einer Aufenthaltsehe bestritten. Trotz Vorhalte sei sie bei ihrer Version einer Liebensheirat geblieben. Sie habe sogar angegeben, im Sommer zwei Wochen Urlaub in Griechenland mit ihrem Ehemann verbracht zu haben.

Ihr Ehemann habe nach Vorhalt der Beweismittel ein volles Geständnis abgelegt. Er habe angegeben, die BF über deren Onkel kennengelernt zu haben. Sie hätten sich auf die Heirat und die Zahlung von €

300,00 monatlich an den Ehemann geeinigt. Auch der Urlaub in Griechenland sei eine Lüge, habe die BF diese Zeit tatsächlich bei ihren Eltern in Serbien verbracht. Sie seien gemeinsam von Serbien mit dem Auto nach XXXX gefahren. Sie hätten durch die Ehe sporadischen Kontakt und erklärte er, dass die Ehe nicht vollzogen worden sei, es also keinen sexuellen Kontakt gebe.

Der Ehemann erklärt im Übrigen, die Aufenthaltsehe nicht nur wegen des Geldes eingegangen zu sein, sondern auch aus Hilfsbereitschaft, da die BF in Serbien wirtschaftlich wenig Hoffnung hätte.

Dem Abschlussbericht gingen Beschuldigtenvernehmungen der BF und ihres Ehemannes vor der LPD XXXX am 27.08.2014 voraus.

Die Befragung der BF erfolgte mit Unterstützung einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch.

Die BF schilderte das Kennenlernen ihres Ehemannes sowie ihre Hochzeit und beantwortete weitere Fragen im Zusammenhang mit ihrer Ehe.

Sie wohne im Moment nicht mit ihrem Ehemann zusammen, da sie Probleme mit ihrem Ehemann und dessen Kindern habe. Von der Wohnung, wo sie angetroffen worden sei, habe sie schon seit langer Zeit den Schlüssel, wohne aber nicht dort.

Die Anschuldigugngen in der anonymen Anzeige würden nicht stimmen.

Der Ehemann wurde ohne Dolmetscher einvernommen und bestätigte dabei, die Anschuldigungen in der anonymen Anzeige. Im Protokoll sind keine Fragen und Antworten vermerkt, sondern enthält dieses einen zusammenhängenden Text.

Der BF wurde in einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 15.10.2015 darüber informiert, dass aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geplant sei, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen sie zu erlassen.

Insbesondere wurde ihr vorgehalten, eine Aufenthaltsehe zu führen, um sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen und damit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu bekommen. Es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme gegeben.

Mit Stellungnahme vom 31.10.2014 gab sie eingangs bekannt, im Verfahren von XXXX, vertreten zu werden.

Darin verneinte sie, dass es sich bei der von ihr eingegangen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, um ihr den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Die BF schließe auch aus, dass ihr Ehemann Derartiges vor der Behörde ausgesagt habe. Dieser bestreite, eine solche Angabe vor der LPD XXXX gemacht zu haben. Vielmehr sei der Ehemann ohne Dolmetscher für die serbische Sprache einvernommen worden.

Es wurde die Einvernahme des Ehemannes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache beantragt.

Die BF sei als Touristin eingereist und habe im Zuge dessen ihren Ehemann kennengelernt. In weiterer Folge habe sie sich wegen der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann seit dem Jahr 2011 in Österreich befunden.

Die BF habe acht Jahre die Pflichtschule in Serbien besucht und arbeite als Reinigungskraft bei der Stadt XXXX. Sie beziehe einen monatlichen Grundlohn in Höhe von XXXX und bestehe das Dienstverhältnis seit dem XXXX.

Sie lebe in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX mit ihrem Ehemann. Ebenso in XXXX habe sie einen Nebenwohnsitz. Dabei handle es sich um eine kleine Wohnung, in welche sich die BF zurückziehe, wenn es mit dem ebenfalls in der Ehewohnung lebenden erwachsenen schizophrenen Sohn ihres Ehemannes problematisch werde. Dieser habe öfters Anfälle, sodass es zur Deeskalation notwendig sei, dass ihr Ehemann allein mit seinem Sohn in der Wohnung sei.

Die BF werde in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt.

Sie strebe einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an, weil sie mit ihrem Ehemann zusammenleben und weiterhin in Österreich erwerbstätig sein wolle.

Da es sich definitiv um keine Aufenthaltsehe handle, werde beantragt, das gegenständliche Verfahren einzustellen.

In der Folge ersuchte die XXXX um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG. Konkret wurde angefragt, ob im Lichte der Sachlage eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt sei bzw. ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen würden.

Am 20.04.2015 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vor dem BFA, RD XXXX, als Zeuge befragt. Auf Vorhalt seiner Ausführungen vor der LPD XXXX erklärte er, zwar gesagt zu haben, dass er seine Ehefrau geheiratet habe, um dieser den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen und von dieser € 300,00 im Monat zu erhalten, diese Ausführungen würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen.

Befragt, warum er dann diese Angaben bei der Polizei gemacht habe und anschließend das Protokoll unterschrieben habe, meinte er, noch nie mit der Polizei zu tun gehabt zu haben. Er sei sehr aufgeregt gewesen und sei außerdem kein Dolmetscher dabei gewesen.

Er lebe seit dem Jahr 1990 in Österreich und sei ihm im Jahr 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.

Er spreche kein Deutsch und habe auch keinen Deutschkurs besucht. Darauf angesprochen, dass er doch einen Nachweis darüber erbringen habe müssen, Deutsch zu können, meinte er, dass dies damals nicht so gewesen sei. Er könne nur so weit Deutsch, als er es selber gelernt habe.

Er erklärte auch auf Nachfrage, nicht gefragt worden zu sein, ob er einen Dolmetscher brauche.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD XXXX, vom 05.05.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.).

In Spruchpunkt II. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Festgestellt wurde die Identität und serbische Staatsangehörigkeit der BF. Ihr seien aufgrund der Ehe mit XXXX bisher zwei Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" erteilt worden.

Die LPD XXXX habe erhoben, dass es sich bei der Ehe zwischen ihr und ihrem Ehemann um eine Aufenthaltsehe handle. Diese sei nur zum Zweck eingegangen worden, um ihr einen Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Beweiswürdigend wurde auf den Akteninhalt verwiesen.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden.

Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF einer Rückkehrentscheidung entgegen, da diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die BF sei offenbar eine Aufenthaltsehe eingegangen und sei es ihr nur deshalb möglich gewesen, seit dem Jahr 2012 erwerbstätig zu sein. Dem Interesse an öffentlicher Ordnung und Sicherheit sei demnach mehr Gewicht zuzusprechen.

Der BF sei demnach kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen gewesen.

Da sohin die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Frage komme, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.

Zu Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass die BF eine Aufenthaltsehe ausschließlich zu dem Zweck führe, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erhalten, womit eine Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziert sei.

Die privaten und familiären Interessen würden sich nicht dergestalt darstellen, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei die Dauer des Einreiseverbotes aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Dieser Bescheid wurde der BF am 07.05.2015 rechtswirksam zugestellt und wurde dagegen am 21.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Inhalt der Beschwerde offensichtlich nicht das Verfahren der BF behandelt hat.

Am 13.08.2015 langte ein Schreiben der Verteterin samt "richtiger" Beschwerde ein, mit der der Bescheid vom 05.05.2015 vollinhaltlich angefochten wurde. Es wurde darauf verwiesen, dass es offenbar zu einem Dateispeicherfehler gekommen sei.

Der angefochtene Bescheid sei von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet worden, dass die BF sich ihren Aufenthalt durch eine sogenannte "Aufenthaltsehe" erschlichen habe, um sich damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dabei habe sich das BFA primär auf den Akteninhalt gestützt. Im Akt befinde sich ein anonmyer "Hinweis" sowie eine Aussage des Ehemannes, der ohne Dolmetscher einvernommen worden sei, wobei der Ehemann diese Aussage später widerrufen habe. Weiters habe sich das BFA darauf gestützt, dass die BF einmal in einer anderen Wohnung als der Ehewohnung schlafend vorgefunden worden sei und die BF im Haus der Ehewohnung den Nachbarn unbekannt sei.

Diese vom BFA angeführten Beweise würden nicht für die Feststellung ausreichen, die BF und ihr Ehemann hätten eine Aufenthaltsehe zum alleinigen Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen.

Weder die BF noch ihr Ehemann hätten Derartiges behauptet.

Allein aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer könne nicht auf ausreichende Deutschkenntnisse des Ehemannes geschlossen werden. Dieser sei nach eigenen Angaben vielmehr der deutschen Sprache nicht soweit mächtig, dass es für eine behördliche Einvernahme ausreichen würde.

Die belangte Behörde hätte aufgrund des Verfahrensganges zum Schluss kommen müssen, dass die Feststellung, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, aus Mangel an Beweisen nicht getroffen werden könne.

Das BFA hätte demnach von einem Einrseiverbot absehen müssen.

Selbst wenn das BVwG zum Schluss kommen sollte, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht ergangen sei, sei die verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren dennoch zu hoch bemessen.

Auf Nachfrage beim bisherigen Arbeitgeber des Ehemannes, wo dieser von 2008 bis Juni 2015 tätig gewesen sei, wurde vom Filialleiter mitgeteilt, dass der Ehemann natürlich der deutschen Sprache mächtig gewesen sei und eine Verständigung im Betrieb über Jahre problemlos möglich gewesen sei (AV vom 12.08.2015).

Der erkennende Richter des BVwG holte in der Folge Unterlagen zum Strafverfahren gegen die BF und ihren Ehemann zur Zl. XXXX wegen § 117 Abs. 2 FPG (Eingehen einer Aufenthaltsehe) ein.

Am 12.02.2015 wurde der Ehemann vor dem BG XXXX im Zuge einer Hauptverhandlung befragt, wo er auf Unstimmigkeiten im Protokoll bei der Polizei verwies. Er habe die BF aus Liebe geheiratet und kein Geld für das Eingehen der Ehe bekommen. Es sei jedoch nur eine einseitige Liebe gewesen und komme die BF nicht mit den Kindern des Ehemannes klar. Die BF ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen.

Das BG XXXX stellte mit Beschluss vom 02.04.2015 das Strafverfahren gegen die BF und ihren Ehemann wegen Verfolgungsverjährung ein.

Die rechtsfreundliche Vertreterin zeigte mit Eingabe vom 02.03.2016 die Vollmachtsauflösung an.

Am 17.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch Unterstützung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch mit der BF und ihrem Ehemann als Zeugen durch. Ein für die Verhandlung bevollmächtigter Rechtsvertreter nahm an der Verhandlung ebenso teil, wobei darauf verwiesen wurde, dass das Vollmachtsverhältnis zu XXXX erneut gelte. Ein informierter Vertreter des BFA, RD XXXX, ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Im Zuge der Verhandlung wurden die BF und ihr Ehemann zu ihrer Ehe bzw. dem von ihnen entfalteten Eheleben befragt.

Mit Eingabe vom 31.03.2016 wurde beantragt, die Tochter des Ehemannes sowie die Trauzeugin zu befragen. Beide könnten bezeugen, dass es sich bei der Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann zu keinem Zeitpunkt um eine Scheinehe gehandelt habe. Vielmehr habe die BF mit ihrem Ehemann eine normale Ehe geführt.

Weiters wurden Fotos des Hochzeitstages vorgelegt. Aus diesen ergebe sich, dass eine feierliche Hochzeit stattgefunden habe, welche mit zahlreichen Fotos dokumentiert worden sei. Wäre die Eheschließung nur zum Schein erfolgt, hätte die BF wohl kaum derart viele Fotos anfertigen lassen. Die auf den Fotos dargestellten Momente würden vielmehr auf einen glücklichen Hochzeitstag schließen, der aus Liebe begangen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX den österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX geheiratet.

Die BF hat am XXXX erstmals bei der XXXX einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" aufgrund der vorher genannten Eheschließung beantragt und wurde ihr eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von XXXX bis XXXX, erteilt und zuletzt bis XXXX verlängert.

Am 27.03.2014 brachte die BF bei der XXXX einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehe zwischen der BF und ihrem Ehemann einzig zu dem Zweck eingegangen wurde, um ihr einen Aufenthaltstitel und in weiterer Folge den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF und ihr Ehemann kein gemeinsames Familienleben iSd. Art 8 EMRK führen.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. dem in Akt einliegenden unbedenklichen Dokumenten.

Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA und insbesondere auf der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der sowohl die BF als auch ihr Ehemann zu ihrem Eheleben befragt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg.cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Aufhebung des Bescheides:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 11 Abs. 1 NAG auf den § 54 Abs. 4 Z 4 AsylG 2005 verweist lautet:

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde."

§ 30 NAG lautet:

"Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts."

Eine "Aufenthaltsehe" iSd. § 30 Abs 1 NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten iSd. Art. 8 MRK führt. (VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243)

§ 30 Abs. 1 NAG stellt bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0391).

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Art. 8 MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. E 24. November 2000, 2000/19/0126; ergangen zum FrG 1997). (VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2008/22/0243)

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe iSd § 11 Abs 1 Z 4 NAG 2005 vorliegt kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2010/21/0177)

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung in seinem Spruch ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und auch in der Begründung keinen anderen Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannt oder der Sache nach herangezogen (siehe etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die strengeren Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG). Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Z 2 dieser Bestimmung ist nicht einschlägig) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Dem Verwaltungsakt lässt sich entnehmen, dass die BF vom 29.03.2012 bis 30.03.2014 über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügte und dass sie am 27.03.2014 bei der XXXX einen Verlängerungsantrag gestellt hat, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrags, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Es finden sich nun im angefochtenen Bescheid einerseits Feststellungen zur Art des Aufenthaltstitels, über den die BF bis 30.03.2014 verfügte. Andererseits finden sich auch Ausführungen dazu, dass sie vor Ablauf des letztgültigen Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005) geht die Unzulässigkeit der Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet klar hervor.

Was nunmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG betrifft, konnte im Licht der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem dabei gewonnenen Eindruck von der BF und ihrem Ehemann in Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweismitteln nicht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG geschlossen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Auslöser für die Verdachtslage war ein beim Magistrat XXXX im April 2014 eingelangtes anonymes Schreiben. Daran anknüpfend führte die LPD XXXX Ermittlungen durch. Dabei wurden sowohl die BF als auch ihr Ehemann befragt und soll der Ehemann dort eingestanden haben, eine Aufenthaltsehe zu führen und die Ehe mit der BF nicht zu vollziehen. Weiters haben die Ermittlungen ergeben, dass die BF an ihrer Meldeadresse nicht bekannt sei und sie in jener Wohnung angetroffen worden sei, in der sie laut anonymer Anzeige lebe.

Die dargelegten Ergebnisse der LPD XXXX wurden bereits in der Stellungnahme vom 31.10.2014 von der BF bestritten.

In der daraufhin seitens des BFA durchgeführten Zeugenbefragung des Ehemannes am 20.04.2015 erklärte der Ehemann, dass er zwar die Aussagen im Protokoll der LPD XXXX getätigt habe, diese jedoch nicht der Wahrheit entsprechen würden. Er sei damals sehr aufgeregt gewesen, da er noch nie bei der Polizei gewesen sei und sei im Übrigen kein Dolmetscher dabei gewesen.

Das BFA folgte im angefochtenen Bescheid den Ermittlungen der LPD XXXX und kam zum Schluss, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist, um einen Aufenthaltstitel und so Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.

Diese Vorgehensweise greift zu kurz, ist der Ehemann doch bereits im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge vor dem BFA nicht mehr bei seiner Aussage geblieben, dass er eine Aufenthaltsehe mit der BF führt. Dahingehend hätte es jedenfalls einer weiteren Nachfrage bedurft. Es wäre aber insbesondere auch die BF näher zu befragen gewesen, zumal dem Ergebnis der LPD in der Stellungnahme vom 31.10.2014 substantiiert entgegengetreten wurde.

Die BF und ihr Ehemann haben in der Beschwerdeverhandlung zum Umstand, dass sie ein Familienleben führen und bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe geführt haben, durchwegs überzeugende Antworten getätigt.

Sowohl die BF als auch ihr Ehemann haben eingestanden, dass das von ihnen geführte Familienleben von Krisen und Problemen überschattet ist. Allein aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Nichtbestehen eines Familienlebens geschlossen werden.

Der Ehemann hat - nach den nachvollziehbaren Ausführungen der BF und ihres Ehemannes - seine erste Frau durch deren Selbstmord verloren. Er hat zwei erwachsene Kinder, die zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam mit dem Ehemann gelebt haben. Die BF ist in die Wohnung ihres Ehemannes gezogen, wobei die Wohnung lediglich zwei Zimmer gehabt hat. In einem Zimmer hat die Tochter und im anderen der Sohn ihres Ehemannes gelebt. Die BF und ihr Ehemann haben im Wohnzimmer geschlafen. Erst seit dem Auszug der Tochter haben die Beschwerdeführer und ihr Ehemann ein eigenes Zimmer. Der Sohn des Ehemannes ist schizophren und ist es aufgrund der gesamten Wohnsituation und den Anfällen des Sohnes aufgrund seiner Erkrankung zu einer Zuspitzung der Lebensverhältnisse gekommen, weshalb die BF über die Jahre die Ehewohnung regelmäßig für ein paar Tage verlassen hat, um in eine leerstehende Wohnung einer Freundin zu ziehen bzw. bei Freunden unterzukommen.

Führt man sich die beengten Wohnverhältnisse und die Erkrankung des Sohnes vor Augen erscheint es durchaus plausibel, dass es zu familiären Spannungen gekommen ist. Derartige Lebensumstände ändern jedoch nichts am Vorliegen einer Ehe bzw. eines Familienlebens.

In der Beschwerdeverhandlung war auch erkennbar, dass es dem Ehemann unangenehm war, Fragen zum Vollzug der Ehe bzw. zur sexuellen Beziehung zur BF zu tätigen. Die BF hat stets bestätigt, auch eine sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann zu haben, müssen die Antworten in diesem Zusammenhang aber wiederum im Lichte der beengten Wohn- und Platzverhältnisse gesehen werden. Die BF und ihr Ehemann haben ja in der kleinen Wohnung im Wohnzimmer geschlafen, während sich der schizophrene Sohn und die Tochter in den Nebenzimmern aufgehalten haben.

Die BF, ihr Ehemann und dessen Kinder sind auch immer wieder gemeinsam in Serbien gewesen, wobei dort im Wesentlichen Familienbesuche absolviert worden sind und - menschlich nicht völlig unverständlich - jeweils die eigenen Verwandten besucht worden sind. Es hat aber auch kurze gemeinsame Aufenthalte der Kinder und des Ehemannes bei ihren Eltern gegeben.

Die BF erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch wiederholt, dass die Kinder des Ehemannes unter Wahrheitspflicht als Zeugen Auskunft über das gemeinsam geführte Eheleben geben können und auch über die gemeinsamen Reisen nach Serbien berichten können.

Die BF und ihr Ehemann haben in der Beschwerdeverhandlung von gemeinsamen Freunden berichtet, mit denen sie kleine Unternehmungen tätigen bzw. ihre Freizeit verbringen.

Nach der Beschwerdeverhandlung wurden auch Fotos von der Hochzeit und dem Hochzeittag übermittelt, die durchaus auf eine feierliche Hochzeit hindeuten.

Was nunmehr die Aussagen des Ehemannes und der BF vor der LPD XXXX betrifft, muss festgehalten werden, dass der Ehemann selbst in der Beschwerdeverhandlung gemeint hat, diese Aussagen getätigt zu haben, dass diese jedoch nicht zutreffen würden. Auch die Beschwerdeführerin gestand ein, damals teilweise falsche Angaben beispielsweise zu einem Urlaubsaufenthalt in Griechenland getätigt zu haben. Die vom Ehemann behaupteten Verständigungsschwierigkeiten können nicht vollständig nachvollzogen werden, da eine Nachfrage bei seinem langjährigen Arbeitgeber in Österreich ergeben hat, dass dieser der deutschen Sprache mächtig ist. Es ist aufgrund des seltsamen Aussageverhaltens der BF und ihres Ehemannes vor der LPD jedoch durchaus plausibel, dass sie damals aus Angst vor den Behörden bzw. in der ohnehin angespannten Familiensituation, Angaben getätigt haben, die wohl deren momentanen Empfindungen, nicht jedoch der wirklichen Lebenssituation entsprechen. Im Fall des Ehemannes erscheint es auch durchaus naheliegend, dass diesem Anschuldigungen vorgehalten worden sind, die dieser dann aufgrund der großen Nervosität und Überforderung mit der Situation bestätigt hat. Hierzu war festzuhalten, dass im Protokoll Ausdrücke bzw. Wörter Verwendung finden, die der Gatte der Beschwerdeführerin nicht kennt bzw. wohl in eigenen Ausführungen nicht in dieser Form verwenden würde. Außerdem besteht das Protokoll des Ehemannes vor der LPD XXXX nicht aus Fragen und Antworten. Vielmehr findet sich im Protokoll ein zusammenhängender Text.

Gegen das Führen einer Aufenthaltsehe spricht letztlich auch die Lebenssituation der BF im Herkunftsstaat. Sie ist dort aufgewachsen, hat zuletzt in einem Café gearbeitet. Ihr Vater ist Berufskraftfahrer und ihre Mutter ist Hausfrau. Ihre Schwester lebt heute wie ihre Eltern unverändert im Heimatort. Diese ist dort verheiratet und führt mit deren Mann einen eigenen Haushalt. Auch dieser soziale und finanzielle Rückhalt in Serbien und das geregelte Leben, das die Beschwerdeführerin dort bis zu ihrer Hochzeit geführt hat, spricht gegen das Bestehen einer Aufenthaltsehe. Es hat für sie doch gar kein zwingender Anlass bestanden, nach Österreich zu gehen, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Vielmehr hat sie durch das Eingehen der Ehe mit ihrem Ehemann im Ergebnis beengte räumliche Verhältnisse und ein komplexes und belastetes Leben mit dem schizophrenen Sohn ihres Ehemannes in Kauf genommen. Dass zu den Kindern des Gatten nämlich überhaupt kein Kontakt bestanden hätte bzw. besteht, kann nach persönlicher - umfangreicher - Anhörung nicht angenommen werden.

An dieser Stelle war auch noch einmal auf die eingangs zitierte Judikatur zu verweisen, wonach bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf die Absicht der BF abzustellen war, bei der - nach dem Gesagten - offensichtlich nicht die Absicht bestanden hat, eine Ehe zum bloßen Zweck des Aufenthaltes und dem Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich einzugehen.

Das anonyme Schreiben, das nach mehreren Jahren Eheleben in Österreich an die Behörden übermittelt wurde, stammt offenbar von einer Person, die in der Folge auch nie vor den Behörden vorstellig wurde, um die geäußerten Anschuldigungen zu beweisen bzw. welche wahrscheinlich nur über eingeschränkte Einsicht in das - über die Jahre wohl auch fallweise problematische - Familienleben der BF mit deren Gatten und dessen Kindern aus erster Ehe hat.

Was die Ermittlungen der LPD XXXX an der Wohnadresse bzw. der in der anonymen Anzeige angeführten Wohnung betrifft, konnte die BF - wie bereits dargelegt - nachvollziehbar darlegen, warum sie sich zwischenzeitig nicht in der Ehewohnung, sondern an einer anderen Adresse aufgehalten hat. Aus dem bloßen Umstand, dass den Nachbarn eine Person nicht bekannt ist, kann in einer Großstadt, in der die Masse der Bevölkerung in Anonymität lebt, nicht geschlossen werden, dass diese Person nicht an ihrer Meldeadresse lebt, wobei auch diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbare Angaben getätigt wurden.

Es gibt schließlich auch keine Beweise für die behaupteten Geldzahlungen der BF an ihren Ehemann.

Die BF und ihr Ehemann sind sohin seit dem Jahr 2011 verheiratet und wirken nach dem Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung durchaus vertraut. Wenn sich im Verfahren auch die eine oder andere Ungereimtheit ergeben hat, konnte von der BF und ihrem Ehemann in einer Gesamtschau und aufgrund des persönlichen Eindrucks glaubwürdig dargelegt werden, dass die Eheschließung deshalb erfolgt ist, um ein gemeinsames Familienleben zu begründen und sie ein solches auch miteinander geführt haben und führen. Die Zweifel, die durch die Ermittlungen der LPD XXXX entstanden sind, konnten im Beschwerdeverfahren insoweit ausgeräumt werden, als die Umstände, die gegen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen, letztlich überwogen haben.

Es kam somit die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht in Betracht.

Zumal nach § 53 Abs. 1 FPG die Erlassung eines Einreiseverbotes nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, war auch das gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.