W190 2105547-1•BVwG W190 2105547-1
W190 2105547-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Eingabengebühr, Festnahme,<br/>Kostentragung, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtswidrigkeit, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung
W190 2105547-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Festnahme am 12. März 2015, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2015, Zl. 646107904/150261923, sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 18. März 2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. März 2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 13. März 2015 bis 18. März 2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 12. März 2015 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
VI. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
I. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.III., A.IV. und A.V. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II. und A.VI. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, betrieb bereits im Jahr 2009 ein Asylverfahren im Bundesgebiet, das mit einer negativen, den Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückweisenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 3. Dezember 2009, Zl. S12 409.881-1/2009, und einer folgenden Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland am 19. Jänner 2010 endete.
Im Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend, erneut ins Bundesgebiet ein und stellte am 21. Juli 2013 einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 14. Juli 2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe und anschließend nach Österreich weitergereist sei. Er habe somit sein Asylverfahren in Ungarn nicht abgewartet; einer Überstellung nach Ungarn stünde nichts entgegen.
Am 21. August 2013 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Suchtmittel auf frischer Tat betreten und nach dem Suchtmittelgesetz gemäß § 27 Abs. 3 zur Anzeige gebracht. Über den Beschwerdeführer wurde folglich die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Mitteilung der ungarischen Behörden vom 28. August 2013 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2013 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; kurz darauf aber untergetaucht sei.
Mit E-Mail via DubliNet vom 28. August 2013 ersuchte Österreich Ungarn um die Übernahme des Beschwerdeführers. Ungarn hat sich mit Fax vom 3. September 2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Am 10. September 2013 gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, er habe sich weniger als zehn Tage in Ungarn aufgehalten und habe dort auch keinen Asylantrag stellen wollen, doch ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschließend sei er in ein Camp gebracht worden. Er habe sich krank gefühlt und deshalb einen Arzt aufsuchen wollen. Die ungarischen Behörden hätten dies jedoch nicht gestattet. Die Quartiere seien sehr schlecht und überfüllt, weshalb er nicht mehr nach Ungarn zurückkehren möchte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2014, Gz. W144 1409881-2, wurde in Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2013 erhobenen Beschwerde, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn angeordnet (Spruchpunkt II.)
Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde das Verfahren zur Überstellung nach Ungarn mit 28. Jänner 2015 ausgesetzt.
Am 12. März 2015 um 22:50 Uhr wurde der Beschwerdeführer in XXXX, bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung um 23:15 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.
Mit Bescheid vom 13. März 2015 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG.
Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei nicht österreichsicher Staatsbürger. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung; es sei daher von einer zeitnahen Überstellung nach Deutschland (richtigerweise Ungarn) auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich untergetaucht, indem er lediglich über eine Obdachlosenmeldung und keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt habe; er habe sich bislang im Verborgenen aufgehalten und sei der tatsächliche Aufenthalt der Behörde nicht bekannt gewesen. Er sei am 12. März 2015 in einem Einfamilienhaus in Wien angetroffen worden. An dieser Adresse sei er nicht gemeldet und besitze er auch keinen Schlüssel zu dem Haus. Den anderen Bewohnern sei der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Er sei trotz Aufforderung durch die Polizei nicht aus dem Zimmer gekommen. In Österreich sei der Beschwerdeführer in keiner Weise integriert und habe hier weder familiäre noch sonstige Bindungen. Er sei zudem weder beruflich noch sozial verankert. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei seine Außerlandesschaffung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen werde, sodass die Schubhaft als erforderlich anzusehen sei. Aus seinem bisherigen Verhalten könne nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde oder mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater beigegeben.
Am 13. März 2015 wurde das Laissez Passer für die am 24. März 2015 geplante Überstellung des Beschwerdeführers ausgestellt.
Gelegentlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine weitere Anhaltung bis zum Überstellungstermin am 24. März 2015 nicht aufrecht zu halten sei. Gleichzeitig wurde ihm der Ladungsbescheid für 23. März 2015 ausgehändigt. Nach Ausfolgung seiner Effekten wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes am 18. März 2015 um 11:40 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2015, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. März 2015.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn bis auf weiteres aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich sei, da die Versorgung in Ungarn nicht ausreiche. Davon abgesehen habe es die belangte Behörde unterlassen, eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen; fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Der Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft sei im § 22a BFA-VG geregelt. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 26. Juni 2014, E4/2014-11, eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a BFA-VG eingeleitet. Zumindest vorläufig sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig sei. Es sei unklar, ob die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG eine Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde sei, daher sei ungewiss, ob die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht oder/und beim Bundesamt einzubringen sei, an dem Lauf der 1-wöchigen Entscheidungsfrist beginne und ob eine Kostenersatzregelung stattfinde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei völlig ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, ohne dem Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, die Inhaftierung durch ein Gericht in angemessener Zeit überprüfen zu lassen. Mittlerweile habe der VwGH bestätigt, dass es keine gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung einer Schubhaft gebe.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Festnahme, Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sowie dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv € 30 zuzuerkennen.
4. Das Bundesamt legte am 14. April 2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sei zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen worden. Diese Entscheidung sei am 20. November 2014 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 lediglich obdachlos gemeldet gewesen sei, sei das Verfahren zur Überstellung nach Ungarn am 28. Jänner 2015 ausgesetzt geworden. Am 12. März 2015 sei der Beschwerdeführer bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und festgenommen worden. Mit Bescheid vom 13. März 2015 sei gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet worden. Per E-Mail-Verkehr sei unverzüglich das DUBLIN-Büro mit dem Ersuchen um Einleitung eines Konsultationsverfahrens und Durchführung der neuerlichen Überstellung nach Ungarn von der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung sei nicht zielführend gewesen, zumal anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten werde. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen, sich bisher stets im Verborgenen aufgehalten und sei er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes für die Behörde nicht greifbar. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Er sei ohne Barmittel und könne nicht angeben, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit begründe für sich allein keinen Sicherungsbedarf, sondern habe sich dieser Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten und dem tatsächlichen unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben. Es sei ein Überstellungstermin des Beschwerdeführers nach Ungarn für den 24. März 2015 festgelegt und die Durchführung organisiert worden. Da zurzeit eine Anhaltung in Schubhaft in DUBLIN-III-Relevanz nicht möglich sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund einer behördlichen Anordnung am 18. März 2015 aus der Schubhaft entlassen worden, woraufhin er wiederum untergetaucht sei. Es sei dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid zum selbständigen Erscheinen vor der Behörde zwecks seiner Überstellung nach Ungarn ausgefolgt worden, diesem habe der Beschwerdeführer jedoch keine Folge geleistet.
Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Das Bundesamt verzeichnete € 368,80 an Schriftsatz- und € 57,40 an Vorlageaufwand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 21. Juli 2013 wurde rechtskräftig zurückgewiesen; gegen ihn wurde eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf Ungarn erlassen. Ungarn stimmte am 3. September 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Der haftfähige Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung iSd Art. 29 Dublin III-VO nach Ungarn in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und endete am 18. März 2015 wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes.
Der Beschwerdeführer wurde am 12. März 2015 um 23:15 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und bis zur Verhängung der Schubhaft durch Übergabe des Bescheides am 13. März 2015, 00:30 Uhr, im Rahmen der Festnahme angehalten.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat.
Zuständigkeit:
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 18. März 2015
Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:
"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)
Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:
"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 13. März 2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 18. März 2015 rechtswidrig.
Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.
Zu A.II.) Festnahme
1. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt wendet, liegt eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor.
2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer laut Anhalteprotokoll wegen einer bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 40 BFA-VG fest.
Die belangte Behörde war daher für die Maßnahme zuständig.
3. In der von einem rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die Festnahme für rechtswidrig zu erklären. Eine nähere Begründung für die Rechtswidrigkeit der Festnahme blieb die Beschwerde jedoch schuldig. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die Festnahme laut Anhalteprotokoll gemäß § 40 BFA-VG vorgenommen wurde und es daher an keiner gesetzlichen Grundlage fehlt. Auch sonst ergeben sich aus dem Akt keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Festnahme. Im Übrigen wurde über den Beschwerdeführer umgehend nach der Festnahme (12. März 2015, 23:15 Uhr) die Schubhaft (13. März 2015, 00:30 Uhr) verhängt, sodass die Zeit zwischen Festnahme und Schubhaft nicht als unverhältnismäßig lange anzusehen ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., keineswegs die Rechtsgrundlagen für die Festnahme von unrechtmäßig aufhältigen Fremden zur Vorführung vor das Bundesamt beseitigte, sondern die Verfahrensbestimmung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG betreffend das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behob. Auch soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Festnahme in Folge der Beseitigung des Rechtsschutzes dagegen releviert, trifft dies schon aus dem Grund nicht zu, dass weiterhin Rechtsschutz gegen die Festnahme besteht und sich dieser nur auf andere Rechtsgrundlagen stützt.
Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
Zu A. III. und IV.) Kostenentscheidung
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Zu A.V.) Eingabegebühr
Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Der Antrag auf Ersatz der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Zu A.VI.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr tatsächlich auch (noch) nicht bezahlt. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007).
Im Hinblick auf Spruchpunkt A.II. ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil im Hinblick auf das Vorhandenseins von Rechtsschutz gegen Festnahmen gemäß § 40 BFA-VG auch vor Inkrafttreten des FRÄG 2015 eine klare Rechtslage vorliegt.
Auch im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90); daher ist auch im Hinblick auf Spruchpunkt A.VI. die Revision nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Zur Frage, ob es sich bei der Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft um sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, handelt, gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision gegen Spruchpunkte III. und IV. ist somit zulässig.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.V zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.
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