W186 1410270-1•BVwG W186 1410270-1
W186 1410270-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung
W 186 1410270-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 09 06.939 - BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2013 und am 17.10.2014
A)
beschlossen:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 12.06.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag Folgendes an: "Als Mitglied der BNP (Bangladesh -Nationalist-Party) wurde ich aufgrund meiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der regierenden Partei (Awami League) fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt, mit dem Umbringen bedroht und verfolgt. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Das sind alles meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht."
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass am 21.12.2008 ein Mitglied der Awami League mit einem Stock erschlagen worden sei und der Beschwerdeführer und andere Mitglieder der BNP beschuldigt worden seien, diesen Mann getötet zu haben. Am nächsten Tag sei die Polizei bei dem Beschwerdeführer zuhause gewesen und habe seinen Vater nach ihm gefragt, diesen jedoch nicht angetroffen. Er sei danach nicht mehr in sein Elternhaus gegangen und habe sich in einer Mietwohnung in einem anderen Stadtteil von Dhaka, in dem sich auch sein Geschäft befunden habe bzw. bei Verwandten aufgehalten. Im April 2009 habe er sein Geschäft verkauft und sei in weiterer Folge ausgereist. Vorgelegt wurden eine Anzeige der Awami League gegen den Beschwerdeführer, die sein Vater am 17.08.2009 abgeholt habe, eine Anzeige seines Vaters vom 22.08.2009 wegen eines Überfalls der Awami League bei ihm zuhause sowie eine Mitgliedsbestätigung des Beschwerdeführers bei der BNP (ausgestellt am 20.08.2009). Diese Dokumente ließ das Bundesasylamt in weiterer Folge übersetzen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass er, obwohl er seit dem 22.12.2008 von der Polizei und der Awami League gesucht worden sein soll, sein Geschäft in Dhaka erst im April 2009 verkauft und schlussendlich im Mai 2009 das Land verlassen habe. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei allen vorgelegten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handle, da diese aus dem August 2009, also zu einer Zeit, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe, herrührten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
1.4. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 wurde seitens des Asylgerichtshofes den Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen zu den dort angeführten aktuellen Länderberichten Stellung zu nehmen und ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens bezieht, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen). In weiterer Folge wurde die Stellungnahmefrist auf Antrag des Beschwerdeführers auf vier Wochen erstreckt und ihm ein Rechtsberater beigegeben.
Mit Schreiben vom 05.09.2012 (eingelangt beim Asylgerichtshof am 07.09.2012) übermittelte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen (Versicherungsdatenauszug der ÖSV, Bestätigung einer Zeitungs- und Zeitschriftenservice GmbH über seine Netto-Durchschnittsverdienst sowie eine Deutschkurs Anmeldung). Dazu gab er an, er gehe aktuell eine Tätigkeit als Zeitungszusteller nach und verdiene ca. € 545 netto. Er sei selbstversichert und habe sich für einen Deutschkurs angemeldet. Zu seinem Fluchtvorbringen erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher, dass er von Mitgliedern der Awami Partei als Mörder bei der Polizei angezeigt worden und daher im gesamten Staatsgebiet zur Fahndung ausgeschrieben sei.
1.5. Am 19.07.2013 und am 17.10.2014 führten der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Dabei brachte der Beschwerdeführer am 19.07.2013 vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen vor, dass er aus der Stadt Dhaka stamme, Polizeiverwaltungsbezirk Dohar. Er habe den SSC-Abschluss gemacht, anschließend Mechaniker gelernt und 1991 in Dhaka sein eigenes Geschäft eröffnet, das er bis März 2009 betrieben habe. Dort habe er Bestandteile für Maschinen, welche in der Textilindustrie verwendet würden, hergestellt und fünf bis sechs Mitarbeiter beschäftigt. In Bangladesh wurden noch seine Eltern, zwei Brüder, seine Schwester, seine Frau, drei Söhne und eine Tochter leben. Die Tochter (Jahrgang 1994) sei seit einem Jahr verheiratet, die beiden älteren Söhne (Jahrgang 1997 und 2005) würden eine muslimische Schule besuchen, der jüngste Sohn (Jahrgang 2007) eine normale Schule. Die Familie habe eine Landwirtschaft und würde auch vom Beschwerdeführer unterstützt, der ihr Geld schicke.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, dass er als BNP Mitglied fälschlicherweise angezeigt worden sei. Etwa acht oder zehn Tage vor den Wahlen im Jahr 2008 hätten Leute der Awami League (AL) Mitglieder der BNP nachts aufgesucht. Dabei sei ein Mitglied der AL gestorben und in der Folge zehn BNP-Leute, darunter der Beschwerdeführer, von der AL angezeigt worden. Als er in Dhaka gewesen sei, sei der Beschwerdeführer von seinem Vater und von Freunden angerufen worden und man habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche. Der Beschwerdeführer habe drei Monate lang nicht in sein Geschäft gehen können (Jänner, Februar und März 2009). Im April habe er den Betrieb verkauft und sei am 20.05.2009 nach Indien ausgereist, wo er einen gefälschten Reisepass bekommen habe. Was mit den anderen neun Personen, die ebenfalls angezeigt worden wären, passiert sei, wisse er nicht.
Weiters legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor (laut Dolmetscher eine Anzeige, ein polizeiliches Tagesjournal sowie ein Bestätigungsschreiben der BNP) und erklärte dazu, dass er diese Dokumente schon der belangten Behörde gezeigt hätte. Die vorgelegte Anzeige sei einen Monat, nachdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, von seinem Vater erstattet worden. Was nach dieser Anzeige passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, er habe mit niemandem Kontakt. In dieser Anzeige selbst sei zu lesen, dass die Fenster und Türen im Haus seines Vaters zerstört worden seien. Dies sei passiert, als man den Beschwerdeführer gesucht habe. Die Unterlagen seien von seinem Vater per Post nach Österreich geschickt worden.
Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer sich vor der jetzigen Regierungspartei. Wenn er in sein Dorf zurückkehre, dann würden sie einen Mord mit einem anderen Mord ausgleichen wollen.
In Österreich arbeite der Beschwerdeführer als Zeitungsverkäufer bzw. Kolporteur und verdiene durchschnittlich € 1000 bis € 1100 monatlich. Er arbeite acht Stunden am Tag und drei Stunden nachts. Als Zusteller sei er in Vertretung tätig. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen vor (Abrechnungen für seinen Zeitungsstand; einen Versicherungsdatenauszug; ein Deutschzertifikat A1; eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1 plus sowie diverse medizinische Unterlagen). In Wien wohne er in einer Wohngemeinschaft von insgesamt fünf Personen. Sein Mietanteil betrage € 130. Für das Essen zahle er etwa € 100 monatlich. Er würde weder Geld vom österreichischen Staat noch von der Caritas beziehen.
Am 17.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine politischen Probleme immer noch habe, Neues könne er jedoch nicht berichten.
In Österreich sei er weiterhin tagsüber als Zeitungsverkäufer, nachts als Zusteller tätig. Tagsüber verdiene er € 550, nachts €
500, insgesamt also € 1050. Weiters habe der Beschwerdeführer den A2 Kurs besucht, nächste Woche sei der Prüfungstermin.
1.6. Am 01.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Deutschzertifikat A2 des Beschwerdeführers ein.
1.7. Am 23.05.2016 langte im Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem der Beschwerdeführer mitteilte, dass er die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückzieht. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. bleibe vollinhaltlich aufrecht. Diesem Schriftsatz wurden diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers beigelegt: ein Kulturpass eines Flüchtlingsprojektes; eine Büchereikarte; eine Mitgliedschaftsbestätigung eines Vereins; eine Spendenbestätigung für Licht für die Welt; ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eines Gastronomiebetriebes (40 Wochenstunden); eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B1 sowie ein Referenzschreiben mit etlichen Unterschriften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er hat in Österreich am 12.06.2009 einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz (beim Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 23.05.2016) die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. Zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er lebt seit Juli 2009, also seit sieben Jahren, im österreichischen Bundesgebiet, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf A2-Niveau und besucht den Deutschkurs auf der Stufe B1. Er arbeitet legal in Österreich, finanziert sich seinen Unterhalt dabei selbst und hat eine weitere Einstellungszusage vorgelegt. Er lebt in einer Wohngemeinschaft und bezieht keinerlei Unterstützung seitens des Staates oder karitativer Organisationen. Der Beschwerdeführer ist sozial und karitativ engagiert und konnte ein Referenzschreiben mit etlichen Unterschriften vorlegen.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde, des Asylgerichtshofs und des Bunde4sverwaltungsgerichts sowie dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 19.07.2013 und am 17.10.2014. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich vor allem aus den von ihm vorgelegten, unter Punkt I. detailliert aufgezählten, Dokumenten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
3.1. Einstellung des Verfahrens bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.05.2016) die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ausdrücklich zurückgezogen. Bezüglich des Spruchpunktes III. wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II.:
3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG,
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG] idgF) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung, nunmehr Rückkehrentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung. (vgl EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554)
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00), sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215); dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Nicht zuletzt berücksichtigt der EGMR, mit welchen Schwierigkeiten der Partner (Familienangehörige) der betroffenen Person im Herkunftsstaat/Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wäre (Putzer, Asylrecht2, Rz 337a), wobei der Umstand, dass eine Person, die ihren Partner in dessen Herkunftsland begleitet, mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, für sich allein nicht geeignet ist, ein aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig zu machen.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, ob er an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügt und ihm bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder Sozialhilfe bezogen wurde (vgl VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124, VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 ua).
Aspekte zugunsten des/der Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse und ausreichender Wohnraum sein. (vgl VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zu Ungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2009, also seit sieben Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Sein daraus resultierender Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier - im Sinne der oben angeführten Judikatur - auch der hohe Grad seiner Integration zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage, ist arbeitswillig und stark bestrebt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er beherrscht Deutsch auf A2-Niveau und besucht den Deutschkurs auf der Stufe B1.
Der Beschwerdeführer arbeitet legal in Österreich und finanziert sich seinen Unterhalt dabei selbst. Zudem hat er eine weitere Einstellungszusage. Er lebt in einer Wohngemeinschaft und bezieht keinerlei Unterstützung seitens des Staates oder karitativer Organisationen. Auch ist er sozial und karitativ engagiert und konnte ein Referenzschreiben mit etlichen Unterschriften vorweisen und damit seine soziale Integration belegen.
Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).
Bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich gibt es keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an den Herkunftsstaat besonders intensiv wären. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.
Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.