BVwG W159 1255886-2

W159 1255886-2Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Behebung der Entscheidung,<br/>Deutschkenntnisse, ersatzlose Behebung, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W159 1255886-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1255886.2.00

Spruch

W159 1255886-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 312290400-140045395(ATB), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z2 AsylG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gemäß § 9 BVA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX geb. XXXX, StA. Liberia auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Liberia, gelangte bereits am 24.12.2002 nach Österreich und stellte am 30.12.2002 einen Asylantrag. Die bei der Einreise verwendeten Personaldokumente (Diplomatenpass, Personalausweis) wurden nach Untersuchung durch die kriminaltechnische Zentralstelle als gefälscht qualifiziert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 01.12.2004 Zl. XXXX wurde gem. § 7 AsylG 1997 der Asylantrag abgewiesen und gem. § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Liberia für zulässig erklärt und dieser gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 10.03.2005 XXXX wurde der Beschwerdeführer gem. §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Fälschung der bereits erwähnten Ausweisdokumente) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Wochen bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze bestätigt.

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 01.10.2009 in Rechtskraft.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, leitete in der Folge ein Verfahren zur Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein und wurde der Beschwerdeführer am 14.12.2009 festgenommen.

Nach Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel, Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke und Einvernahme wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.12.2009 Zl. XXXX bescheidmäßig von der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Abstand genommen und das gelindere Mittel der Sicherung angeordnet und die Auflage erteilt, dass der Antragssteller sich jeden zweiten Tag in der Polizeiinspektion XXXX, zu melden habe. Diese Verpflichtung ist der Beschwerdeführer auch nachweislich nachgekommen.

In einem E-Mail des Bundesministeriums für Inneres vom 27.09.2011 wurde festgehalten, dass aufgrund des Sitzes der Botschaft der Republik Liberia in XXXX eine Botschaftsvorführung nicht möglich sei und eine Identifizierung nur nach vorheriger persönlicher Aussprache in Form eines Interviews erfolgen könne. Da kein Termin für den Besuch einer Expertendelegation aus Liberia bekannt sei, sei daher in nächster Zeit nicht mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Das gelindere Mittel wurde daher am 06.07.2011 wieder aufgehoben.

Am 21.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Personenkontrolle in Wien XXXX, angehalten und hinsichtlich der fremdenrechtlichen Bestimmungen kontrolliert, aber keine weiteren Maßnahmen getroffen, ebenso bei weiteren Kontrollen am 25.01.2013 und am 14.11.2013.

Mit Eingabe vom 07.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Beigefügt wurde ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds im Niveau A2. Weiters wurde eine Bestätigung über die Teilnahme an dem gemeinsamen Beschäftigungsprojekt XXXX des XXXX sowie eine Spielerbestätigung des XXXX vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung einiger Fragen und Vorlage weiterer Dokumente aufgefordert, dazu nahm der Beschwerdeführer vertreten durch den XXXX Stellung: Es sei dem Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen ein Identitätsdokument seines Heimatsstaates zu erlangen. Er habe jedoch zu seiner Identität stets gleich lautende Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 12 1/2 Jahren in Österreich und unbescholten. Er habe auch immer wieder gearbeitet und spiele seit über 10 Jahren beim Fußballteam des XXXX. Zu seinen Eltern und seiner Schwester in Liberia bestünde kein Kontakt. Weiters wurde eine Beschäftigungszusage des XXXX übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.04.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, gem. § 10 Abs. 3 leg. cit. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Liberia zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Zur Begründung des Bescheides wurde (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und sich seit 02.10.2009 illegal im Bundesgebiet befinde und er weiters am Verfahren nicht mitgewirkt habe und der Behörde kein Identitätsdokument vorgelegt habe, sondern stattdessen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Artikel 8 ERMK gestellt habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich in den letzten Jahren im Herkunftsland des Antragsstellers viel zum Positiven geändert habe und auch Länderfeststellungen zu Liberia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität nicht eindeutig habe festgestellt werden können und, dass der Antragsteller nicht am Verfahren mitgewirkt habe und seine Identität verschleiern würde. Da sich seine Kernfamilie im Heimatland befinden würde, habe er die Möglichkeit sich dort zu reintegrieren und würde auch Rückkehrhilfe bestehen. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer über kein Privat- und Familienleben, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Sein Engagement im Fußballverein XXXX und die Teilnahme an dem Projekt XXXX würden keine ausreichende Grundlage für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. In der rechtlichen Begründung wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Antragssteller illegal in Österreich befinden würde, seine Identität verschleiert und nicht am Verfahren mitgewirkt habe und daher wegen illegalen Aufenthaltes schon mehrmals zur Anzeige gebracht worden sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und drohe dem Antragsteller auch keine reale Gefahr eine Menschenrechtsverletzung im Falle einer Abschiebung, insbesondere weil keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Liberia bestehe. Auch Gründe, die für eine Verlängerung der Frist auf eine freiwillige Ausreise sprechen würden, hätten nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei dieser zur Gänze angefochten wurde. Darin wurde kritisiert, dass wenn die Behörde vermeine, dass der Beschwerdeführer die Identität absichtlich verschleiern würde, nur weil er keinen liberianischen Reisepass vorweisen könne, so sei dies völlig unlogisch und falsch. Der Beschwerdeführer habe auch keineswegs die Behörde absichtlich zu täuschen versucht, sondern habe er deswegen keinen Reisepass vorlegen können, weil es keine Botschaft Liberias in Österreich gäbe und er auch überhaupt keine Kontakte zu seiner Heimat habe. Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande irgendwelche Identitätsdokumente vorzulegen. Auch werde die tiefe soziale, berufliche und sprachliche Integration in Österreich und diesbezüglich vorgelegte Unterlagen ignoriert. Trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus bemühe sich der Antragssteller einen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und seine deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. Der Beschwerdeführer sei ebenso arbeitsfähig wie arbeitswillig, nur fehle ihm zu einer legalen Beschäftigung ein Aufenthaltstitel. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem derart langen Aufenthalt wie beim Beschwerdeführer grundsätzlich von seiner Integration in Österreich auszugehen, zumal keineswegs davon gesprochen werden könne, dass er seinen Aufenthalt in Österreich "überhaupt nicht dazu genützt hätte" sich in Österreich zu integrieren. Es sei ihm vorliegenden Fall nicht ausreichend die konkrete und aktuelle Situation des Beschwerdeführers untersucht worden und wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine solche für den 02.06.2016 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesen Vertretung und hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er echte liberianische Personaldokumente besessen habe und mit diesen eingereist wäre. Diese seien ihm jedoch vom österreichischen Staat abgenommen worden. Er habe nicht gewusst, ob diese gefälscht seien. Dies sei erst nachträglich festgestellt worden. Er habe sie von einer Privatperson in seinem Heimatland erhalten. Diese Dokumente seien ihm gleich am Flughafen abgenommen worden und habe er sie nicht mehr zurückbekommen. Er habe deswegen eine bedingte Strafe bekommen. Er habe in der Folge nicht versucht echte Dokumente seines Heimatsstaates zu besorgen, er habe sich aber auch niemals geweigert Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Die Behörde habe ihm auch vor längerer Zeit einmal Fingerabdrücke abgenommen.

Er habe stets gleichlautende Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gemacht und sei er niemals in Österreich verheiratet gewesen. Er habe weder in Österreich noch in Afrika Kinder. Er habe auch weder in Österreich noch in anderen europäischen Staaten Verwandte und lebe aktuell auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe von 2008 bis 2012 am Friedhof gearbeitet und helfe jetzt bei einem Umzugsservice mit. Außerdem sei er Fußballspieler. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und Diplome im Niveau A1, A2 und A2+ erhalten. Weitere Ausbildungen in Österreich habe er allerdings nicht gemacht. Er habe eine Einstellungszusage der XXXX, welche ihn im Büro anstellen würde. Früher habe er diese Zeitung auch verkauft. Auch die Einstellungszusage des XXXX sei noch aufrecht, er könne sich auch vorstellen, dass er im Falle der Erfüllung außerländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen auch von der Umzugsfirma ganztags beschäftigt werden würde.

Er sei nach wie vor aktiver Fußballspieler in der 2. Klasse und zwar rechter Stürmer. Er trainiere und spiele Fußball, besuche einen Deutschkurs und helfe bei Umzügen. Er möchte in Österreich leben und arbeiten, wobei er jede Arbeit annehmen würde.

Zu seinen Verwandten in Liberia habe er keinerlei Kontakt seit er in Österreich sei. Eine Rückkehr nach Liberia wäre für ihn sehr schwierig, da er von dort schon sehr sehr lange weg sei. Er sei nämlich seit dem Jahre 2002 nicht mehr in Liberia gewesen, sondern habe sich ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Er möchte hier in Österreich bleiben und Dokumente erhalten, damit er hier arbeiten könne.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Über Ersuchen des Beschwerdeführervertreters wurde diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bereits teilweise auf Deutsch geantwortet hat.

Mit Schriftsatz vom 05.06.2016 gab der Beschwerdeführervertreter folgende abschließende Stellungnahme ab: Der Beschwerdeführer befinde sich seit Dezember 2002 in Österreich, sei unbescholten und habe zu seiner ursprünglichen Heimat so gut wie keinen Kontakt mehr. Es habe nie eine Möglichkeit für ihn gegeben, Dokumente aus Liberia zu erlangen. Die Behörde habe sich auf diplomatischem Wege intensiv bemüht, Ersatzreisedokumente zu erlangen, dies sei jedoch erfolglos geblieben, sohin sei es auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch selbst keine Dokumente aus Liberia habe besorgen können. Er habe jedoch immer plausible und gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und immer am Verfahren mitgewirkt, sodass ihm eine Verschleierung nicht zu Recht vorgeworfen werden könne. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfte es dem Beschwerdeführer nicht negativ angerechnet werden, wenn er nicht von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates angestrengt habe. Abschließend wurde nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach einem mehr als zehnjährigem Aufenthalt eine Ausweisung nur dann zulässig wäre, wenn sich der Fremde überhaupt nicht integriert hätte, was bei dem Beschwerdeführer jedoch keineswegs der Fall sei, hingewiesen. Schließlich wurde auch nochmals das A2 Prüfungszeugnis in Kopie vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Sein Name ist XXXX, er wurde am XXXX geboren und ist Staatsbürger von Liberia. Er reiste am 24.12.2002 auf dem Luftwege nach Österreich ein und befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet. Die bei der Einreise verwendeten Personaldokumente haben sich nach Untersuchung durch die Kriminaltechnik als Fälschung herausgestellt. Der Beschwerdeführer hat bei der Abnahme von Fingerabdrücken mitgewirkt und wurden diese in der Folge gespeichert.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2009, XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2004, Zl. 02 41.695-BAG, mit dem sowohl der Asylantrag abgewiesen wurde, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt wurde und der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen wurde, in allen Spruchpunkten bestätigt. Diese Entscheidung erwuchs mit 01.10.2009 in Rechtskraft.

Ab diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. In der Folge wurde versucht gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Zu diesem Zweck wurde mit Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.12.2009 das gelinderte Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, sich jeden zweiten Tag in der nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Es war jedoch nicht möglich ein Heimreisezertifikat zu erwirken und wurde dann das gelinderte Mittel am 06.07.2011 aufgehoben. In der Folge mehrfach durchgeführte fremdenpolizeiliche Kontrollen führten zu keinen Konsequenzen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahre 2004 lückenlos in Österreich gemeldet.

Am 07.10.2014 wurde ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat - und Familienlebens" persönlich abgeben. Der Beschwerdeführer legte zur Begründung dieses Antrages ein Sprachzertifikat im Niveau A2, eine Teilnahmebestätigung an einem gemeinnützlichen Beschäftigungsprojekt, eine Spielerbestätigung und weitere Kursbestätigungen sowie schließlich eine Einstellungszusage vor und gab eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegenüber des fremdenpolizeilichen Büros ab.

Der Beschwerdeführer hat von 2008 bis 2012 am XXXX gearbeitet und hilft nunmehr bei einem Umzugsservice. Er ist nach wie vor aktiver Fußballspieler und könnte er im Büro der XXXX eingestellt werden, möglicherweise gibt es auch noch andere Einstellungsoptionen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er war niemals verheiratet und hat keine Kinder, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es gibt keine Hinweise auf irgendwelche Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche oder psychische Probleme. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Liberia und auch nicht zu sonstigen Personen in Afrika. Er ist unbescholten (die 2005 verhängte bedingte Strafe wurde zwischenzeitig getilgt).

In Anbetracht der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben (in dem vorliegenden Verfahren) durch schriftliches Parteiengehör seitens der belangten Behörde, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2016, durch die Vorlage eines Sprachdiploms im Niveau A2, durch eine Bestätigung über die Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt, Bestätigungen von Deutschkursen, sowie einer Spielerbestätigung und einer Einstellungszusage durch den Beschwerdeführer, und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und das Zentrale Melderegister.

2. Beweiswürdigung:

Obwohl der Beschwerdeführer keine nachweislich echten Personaldokumente seines Herkunftslandes vorlegen konnte, hat er immer durchgehend die gleichen Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gemacht und ist auch die belangte Behörde von diesen ausgegangen und ist daher von diesen glaubwürdig wirkenden Angaben auszugehen.

Die personenbezogenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Zu seiner Integration hat er Deutschkursbestätigungen, ein Deutschdiplom, die Bestätigung der Teilnahme an einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt, eine Spielerbestätigung und eine Einstellungszusage vorgelegt und korrespondieren diese Urkunden mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, sodass diese Umstände den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Der Verfahrensgang, insbesondere die Bestrebungen der belangten Behörde aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzten, aber auch die Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 2004 in Österreich gemeldet ist, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Familienlebens (was dem Beschwerdeführer eher zum Nachteil gereicht) und des Nichtvorliegens aktueller Kontakte in sein Herkunftsland ist den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung aufgrund der Verhängung des gelinderten Mittels nachgekommen ist und auch der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren ist ebenfalls im vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.

Gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG idgF ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einer allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nicht nachgekommen ist. Es wurden von ihm beispielsweise auch Fingerabdrücke abgenommen. Er ist seiner Meldeverpflichtung im Rahmen des gelinderten Mittels nachgekommen und hat auch seine Mitwirkungspflicht im Zuge des Parteiengehörs in dem vorliegenden Verfahren erfüllt und auch diesbezügliche Urkunden vorgelegt. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht oder ausgereist wäre. Vielmehr war er auch lückenlos gemeldet (lediglich im Jahre 2004 als obdachlos), was auch im Zuge fremdenpolizeilicher Kontrollen festgestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012 Zl 2011/21/0209 festgestellt hat, lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht ableiten. Es ist daher unzulässig, dem Beschwerdeführer in einer Art verschuldensunabhängiger Haftung die Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (durch die belangte Behörde) als Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinen ersten Satz jedenfalls zu beheben.

Hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes ist auf die - damit verbundenen - Ausführungen zu Spruchpunkt II. zu verweisen, wobei es sich bei der im zweiten und dritten Satz des angefochtenes Bescheides getroffenen Entscheidung jedenfalls um eine inhaltliche Entscheidung handelt, sodass das Bundverwaltungsgericht ebenfalls befugt ist, eine solche zu treffen.

Zu II.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt.

Es besteht jedoch durchaus ein intensives Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für vertretbar angesehen (z.B. jüngst VgGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0033 bis 0034-10 u.a. und viele andere mehr).

Der Beschwerdeführer ist seit rund 13 1/2 Jahren (!) ununterbrochen in Österreich aufhältig, wenn auch sein Aufenthalt seit dem 01.10.2009 titellos war. Die Unmöglichkeit der Abschiebung (mangels Erwirkung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde) ist jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer anzulasten (viel mehr wäre im vorliegenden Fall an eine Duldung im Sinne des § 46a FPG zu denken gewesen).

Wenn auch im vorliegenden Fall die Integration des Beschwerdeführers nicht als hervorragend zu bezeichnen ist, so kann auch nicht davon die Rede sein, dass er "die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren". Der Beschwerdeführer hat zumindest an einen gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt längere Zeit mitgewirkt, hat eine Straßenzeitung verkauft, leistete Hilfstätigkeiten, besuchte Deutschkurse und hat ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben und ist ein aktiver und engagierter Fußballspieler, weiters verfügt er auch über Einstellungszusagen. Schließlich liegt beim Beschwerdeführer aktuell auch Unbescholtenheit vor.

Dem gegenüber sind keine feststellbaren Bindungen mehr zum Heimatstaat gegeben (mag sich die allgemeine Situation in diesem auch seit der Ausreise gebessert haben) und verfügt der Beschwerdeführer jedenfalls über kein "familiäres Netz" mehr in seinem Herkunftsstaat und ist wohl aufgrund der extrem langen Abwesenheit dort als "entwurzelt" zu bezeichnen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall, insbesondere wegen der äußerst langen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Vorliegens gewisser Integrationsschritte, schwerwiegende Argumente für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des XXXX über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Da der Beschwerdeführer einen Sprachnachweis im Sinne des § 9 Abs. 2 IV-V durch ein Sprachzertifikat des österreichischen Integrationsfonds im Niveau A2 vorgelegt hat, hat er auch die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Absatz 4 NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privatlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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