BVwG W151 2002673-1

W151 2002673-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vertretung, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W151 2002673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2002673.1.00

Spruch

W151 2002673-1/10E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Grasl, Schenk Partner, Wirtschaftstreuhand Steuerberatung in 1070 Wien, Seidengasse 45 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 03.06.2013, XXXX , betreffend Beitragsnachbemessung für die Kalenderjahre 2006-2010 gemäß GSVG, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , VSNR. XXXX (im Folgenden BF), vertreten durch Grasl, Schenk Partner, beantragte am 14.03.2013 die bescheidmäßige Ausstellung wegen der Nachbemessung von Beitragszahlungen gemäß GSVG.

2. Mit Bescheid vom 03.06.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG die Nachbemessung der Kalenderjahre 2006 - 2010 fest. Nach Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage sei die BF zur monatlichen Nachentrichtung von Pensionsversicherungsbeiträgen in Höhe von €60,37 (2006), €64,61 (2007), € 15,11 (2008), €25,10 (2009), €27,38 (2010) und in der Krankenversicherung in Höhe von €

37,93 (2007), €32,55 (2008), €31,08 (2009) und €25,51 (2010) verpflichtet.

3. Dieser Bescheid wurde der BF am 06.06.2013 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Eine Zustellung an den Vertreter erfolgte behördenseitig nicht.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer Vertretung vom 12.09.2013, bei der SVA am 16.09.2013 eingelangt, das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals Einspruch). Vorweg werde geltend gemacht, dass der Einspruch fristgerecht erfolge. Der Bescheid sei dem Rechtsvertreter nicht zugestellt worden, die BF habe den Bescheid zu einem Zeitpunkt erhalten, an dem sie bereits "unterwegs in den Urlaub" befand. Tatsächlich sei der Rechtsvertretung daher der gegenständliche Bescheid erst nach der Rückkehr der BF aus dem Urlaub zugekommen. Sohin sei die Beschwerde fristgerecht.

In der Sache wurde ausgeführt, dass gemäß § 40 GSVG die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen 3 Jahren verjähre. Die BF träfe kein Verschulden daran, dass die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2010 erst mit Bescheiddatum 03.11.2011 datiert seien und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erst am 05.01.2012 eingelangt seien. Die BF habe ihre Einkünfte regelmäßig der SVA übermittelt, weshalb die BF kein Verschulden an der verspäteten Festsetzung treffe. Somit werde die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage der Jahre 2006 und 2007 für die Pensionsversicherung mit € 537,78 beantragt.

5. Am 17.09.2013 erfolgte die Beschwerdevorlage an den Landeshauptmann von Wien mit der Stellungnahme, dass diese verspätet sei. Der Beginn der Abholfrist sei für den am 03.06.2013 expedierten Bescheid der 06.06.2013 gewesen. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

6. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 04.03.2014 der Gerichtsabteilung W 142 und am 10.03.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung

W 151 zugewiesen.

7. Die ho. Gerichtsabteilung führte ein Ermittlungsverfahren zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorlage: Mit Schreiben vom 07.04.2016 an den Vertreter, nachweislich zugestellt am 11.04.2016, wurde die BF binnen einer Frist von drei Wochen aufgefordert, mit Nachweisen darzulegen, von wann bis wann sie sich im Sommer 2013 auf Urlaub befand, wann ihrer Vertretung der Bescheid von ihr übermittelt wurde und in welcher Form. Die vertretene BF erstattete dazu bis dato keine Stellungnahme.

8. Mit Schreiben des ho. Gerichtes vom 19.05.2016, nachweislich zugestellt am 24.05.2016, erfolgte der Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer Stellungnahmefrist von zwei weiteren Wochen. Demnach gehe das ho. Gericht mangels überprüfbaren Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung von der Verspätung der Beschwerdeeinbrungung aus. Die Beschwerdefrist laufe ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beschwerde der Vertretung zugekommen sei. Dazu sei lediglich vorgebracht, dass der mit 06.06.2013 der Beschwerdeführerin zur Abholung bereitgelegte Bescheid fristgerecht eingebracht worden sei, da sich die Mandantschaft auf Urlaub befunden habe und den Bescheid somit nicht weiterleiten konnte, die mehr als drei Monate nach Beginn der Abholfrist eingebrachte Beschwerde sei jedoch fristgerecht. Zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016, sei bis dato keine Stellungnahme erfolgt.

Gemäß § 9 VwGVG habe die Beschwerde unter anderem Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob ihre Rechtzeitigkeit beurteilen zu können.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erforderlich mache.

9. Es erfolgte weder innerhalb der Frist noch bis dato eine Stellungnahme der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid wurde der BF am 06.06.2013 durch Hinterlegung zugestellt, nicht jedoch ihrem Rechtsvertreter. Dies ergibt sich aus der Aktenlage. Ob sich die BF auf Urlaub befand und sie somit ortsabwesend war, konnte nicht festgestellt werde, da sich die BF dazu im ho. Verfahren verschwiegen hat. Es wurden dem Bundesverwaltungsgericht weder Nachweise zur monierten Ortsabwesenheit der BF vorgelegt, noch zur Dauer dieser Ortsabwesenheit. Weiters erfolgte weder eine Stellungnahme, wann der Bescheid dem Rechtsvertreter letztendlich zugekommen war und in welcher Form.

Die Rechtsmittelfrist lief im gegenständlichen Fall erst ab Bescheidkenntnis des Rechtsvertreters und betrug einen Monat ab Kenntnis.

Die Beschwerde enthielt keine Angaben zur Rechtzeitigkeit. Im Rahmen des Verbesserungsauftrages erfolgte keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der Kasse und des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Übrigen hat sich die BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Diese Sonderregelung betrifft Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung (RGBl. Nr. 96/1868 idgF), Notare gemäß § 5 Abs. 4 Notariatsordnung (RGBl. Nr. 75/1871 idgF) und nach § 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG (BGBl. I Nr. 58/1999) Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerberater.

Die BF hat sich von einem zur Vertretung berufenem Steuerberater im Verfahren vertreten lassen. Der Bescheid hätte daher der Vertretung und nicht der BF selbst zugestellt werden müssen. Die Zustellung des Bescheides ist somit erst erfolgt, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsvertreter tatsächlich Kenntnis vom Bescheid erlangte.

Ungeachtet dessen, hätte der für die BF agierende Rechtsvertreter aber gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), wonach eine Beschwerde die Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob diese Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, diese Angaben in der Beschwerde darzulegen gehabt. Dies ist nicht erfolgt.

Soferne also die Rechtzeitigkeit der Beschwerde in Zweifel zu ziehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um zu beurteilen, ob eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde enthält lediglich die unsubstantiierte Behauptung, der Bescheid sei rechtzeitig eingebracht worden. Nachweise dazu wurden nicht vorgelegt und auch keine Beweismittel angeboten.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF im Rahmen eines Verbesserungsauftrages Gelegenheit gegeben, Angaben zum Zeitpunkt der Zuleitung des Bescheides an den Rechtsvertreter zu tätigen, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeeinbringung durch ihn am 12.09.2013 rechtzeitig erfolgt ist. Die BF hat jedoch sich im gesamten Verfahren dazu verschwiegen, womit dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG nicht Rechnung getragen wurde.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde mangels Erfüllung dieses gesetzlichen Erfordernisses als unzulässig zurückzuweisen war.

2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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