W146 2108626-1•BVwG W146 2108626-1
W146 2108626-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W146 2108626-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2015, Zl. 1047507707/140260113/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, arabischer Ethnie mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.12.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX und habe seinen Herkunftsstaat im August 2014 illegal verlassen. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen.
Am 22.05.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Dabei gab er an, Bürgermeister von XXXX gewesen zu sein. Da er sich im Namen seiner Ortschaft geweigert habe, Waffen zu tragen, sei er 1 Monat inhaftiert gewesen und dabei gefoltert worden.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Farbkopien einer Haftentlassung, eines Personalausweises, eines Führerscheins, des Familienbuchs sowie Gemeinderatsprotokolle vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Staatsbürger von Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 57 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seine Fluchtgründe dargelegt und mit Beweismitteln untermauert habe. Er sei Bürgermeister seiner Gemeinde gewesen und sei vom Regime gedrängt worden alle männlichen Familienmitglieder zu bewaffnen. Nachdem sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er inhaftiert und im Gefängnis gefoltert worden. Aus der Haft habe er sich freigekauft und sei als Bürgermeister abgesetzt worden. Die Behörde sei seinen Ausführungen nicht gefolgt, obwohl er diese bestmöglich belegt habe.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag ein.
Am 01.06.2016 wurde eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Die Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Dabei gab der Beschwerdeführer auszugsweise an:
(...)
"RI: Sie haben vor dem Bundesamt Dokumente vorgelegt. Haben Sie die Originale mit?
BF: Ich habe nur Kopien.
Der BF legt die Kopie eines Urteils des Scharia-Gerichts (IS) XXXX, die IS-Bezeichnung für XXXX vom 30.03.2016 vor, wonach er in seiner Abwesenheit verurteilt und all sein Besitz enteignet wurde (als Beilage ./1 zum Akt genommen). Der Grund der Beschlagnahme ist, dass er Bezirksvorsteher von XXXX war und das Land Richtung Deutschland verlassen hat.
BF: Die IS hat meiner Familie gesagt, wenn ich zurückkomme, bekommen sie alles zurück, als Gegengeschäft.
RI: Hat die IS das Gebiet erobert?
BF: Ja, weil es an der Grenze von Herat steht und sie haben all diese Gebiete unter Kontrolle. (...)
RI: Die Originale sind alle in Syrien?
BF: Es ist alles in Syrien. Wie Sie wissen, war ich ein Bürgermeister. In den Augen der IS war ich ein Regimesympathisant ich habe für den Staat gearbeitet und bin deswegen verfolgt.
RI: Anlässlich der Beschlagnahmung Ihres Besitzes ist Ihrer Familie nichts passiert?
BF: Sie haben sie nur aus dem Haus geworfen. Sie leben jetzt als Obdachlose auf der Straße. (BF weint).
Der Jüngste ist zwei Jahre alt und der Älteste ist 15. Das interessiert die IS nicht so. Sie wollen mich haben. Sie leben von dem, was die Leute ihnen spenden.
(...)
RI: Von welcher Ortschaft waren Sie Bürgermeister?
BF: XXXX, das gehört zum Bezirk XXXX.
RI: In dem Urteil vom Scharia-Gericht steht doch eine andere Ortschaft.
BF: Das Gericht befindet sich im Ort XXXX und das gehört alles zu diesem Bezirk. Die IS haben einfach den Namen des Dorfes auf XXXX geändert. Die Namen, die das Regime gemacht hat, werden alle umgeändert. Ich habe das Dokument erst vor kurzem bekommen.
RI: Bei der Erstbefragung haben Sie nur gesagt, dass Sie wegen des Krieges geflohen sind. Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass Sie Bürgermeister sind.
BF: Der Dolmetscher hat mich nicht danach gefragt. Ich habe nur die Fragen beantwortet. Ich habe das zum Schluss der Einvernahme gesagt, aber er hat gesagt, ich werde irgendwann die Möglichkeit haben, das zu erzählen.
RI: Die Frage sollte gewesen sein: Warum haben Sie ihr Land verlassen. Die wortwörtliche Antwort war: "Wegen dem Krieg. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."
BF: Der Dolmetscher hat mir einfach keine Chance gegeben, alles zu erzählen. Ich glaube, die Dolmetscher waren gegen die Syrer. Ich glaube mein Dolmetscher war ein Iraker.
RI: In welchem Zeitraum waren Sie Bürgermeister von XXXX?
BF: Von 2012 bis Ende 2013. Ich wurde einfach so gewählt. Von 2012 bis Ende 2013 hatte ich diese Tätigkeit als Bürgermeister.
RI: Wie groß ist diese Ortschaft? Wie viele Einwohner hat sie?
BF: Ca. 25.000 Einwohner inklusive den umgebenden Dörfern.
RI: Wie läuft so eine Wahl dort ab?
BF: Das Regime hat zu meinem Stamm gehalten. Deswegen habe ich auch für das Regime gearbeitet.
RI: Sind Sie Parteimitglied?
BF: Ich gehöre zu keiner Partei. Aber die Leute im Ort kennen meinen Stamm und deswegen haben sie mich gewählt. Das Regime hat jemanden gebraucht, zu dem die Leute Vertrauen haben.
RI: Welche Probleme hatten Sie damals als Bürgermeister?
BF: Das Regime hat von mir und meinen Anhängern, dem Stamm und meiner Familie verlangt, dass wir Waffen tragen, um gegen die Demonstranten zu kämpfen, und ich habe das abgelehnt, weil ich niemanden Unschuldigen töten wollte.
RI: Wann kam diese Forderung an Sie, eine Waffe zu tragen?
BF: Das war am Anfang der Revolution, ca. 2012.
RI: Sie waren dann trotz Ihrer Weigerung bis Ende 2013 Bürgermeister?
BF: Das Regime hat mich erpresst und hat mich sogar verhaftet. Als Begründung wurde die Vernachlässigung meiner Pflicht als Bürgermeister angegeben. Sie haben auch Beschuldigungen erfunden, um mich zu verhaften.
RI: Wie lange waren Sie jetzt Bürgermeister?
BF: Darf ich in meinen Unterlagen nachschauen?
RI: Wann waren Sie in Haft?
BF: Von Februar bis März 2013. 2013 wurde ich als Bürgermeister entlassen.
RI: In welchem Monat?
BF: Ende April/Anfang Mai. Es tut mir leid, ich kann mich nicht ganz genau erinnern.
RI: Sie haben vorhin gesagt, Sie waren bis Ende 2013 Bürgermeister.
BF: Ich wurde ca. einen Monat nach der Enthaftung als Bürgermeister entlassen.
RI: Haben Sie ein Schriftstück, dass Sie Bürgermeister waren bzw. entlassen wurden?
BF legt die Kopie eines Beschlusses vor, ausgestellt vom Gemeindeminister Syriens, wonach der BF wegen Ausnützung seiner Stellung als Bürgermeister am 10.04.2013 entlassen wurde (Beilage./2). Vorgelegt wird eine Kopie des Ergebnisses der Bürgermeisterabstimmung vom 15.01.2012, wonach der BF 16 Stimmen und sein Rivale 8 Stimmen bekommen haben (Beilage./3). Vorgelegt wird eine Kopie der Ernennung des BF zum Bürgermeister vom 01.02.2012 (Beilage./4).
RI: Warum haben Sie diese Unterlagen nicht bereits vor dem Bundesamt vorgelegt?
BF: Das habe ich schon vorgelegt, aber sie haben nicht alle Unterlagen entgegengenommen. Ich glaube, der Dolmetscher hat sich nicht bemüht, der Referentin zu erklären, worum es sich handelt. Die Dokumente waren alle auf Arabisch. Der Dolmetscher war auch unfreundlich zu mir.
RI: Wie sind die Farbkopien, die im BFA aufscheinen, zustande gekommen?
BF: Das sind alles ausgedruckte Fotos vom Handy. Früher hatte ich einen Freund in Graz, der mir das alles in Farbe ausdrucken konnte, jetzt habe ich alles nur in Schwarz-Weiß.
RI: Was ist auf der Rückseite der vorgelegten Bürgermeisterabstimmung?
BF: Das betrifft mich gar nicht, das betrifft nur andere Leute, die in Syrien kandidiert haben. Das habe ich irrtümlich ausgedruckt.
RI: Warum haben Sie keine Originale?
BF: Das ist unmöglich, das einfach mitzunehmen. Wenn sie mich während der Flucht mit den Dokumenten erwischen würden, wäre das mein Todesurteil.
RI: Diese ganzen Dokumente könnte man sich ja in Syrien beschaffen und Fotos davon nach Österreich schicken lassen.
BF: Es ist mir so gut in meinem Land gegangen, deshalb habe ich nie in Erwägung gezogen, irgendwann nach Europa zu kommen, hätte es nicht die IS gegeben. Ich bin nur geflüchtet, um Sicherheit zu bekommen und nicht um reich zu werden.
RI: Haben Sie die Fotos von den Dokumenten angefertigt oder wurde das Ihnen von jemanden geschickt.
BF: Meine Familie hat mir das geschickt und ich habe das alles in Österreich ausdrucken lassen.
RI: Den Führerschein müssen Sie aber mitgenommen haben. Anhand der Kopie sehe ich das.
BF: Ja, den Führerschein und den Personalausweis habe ich mitgenommen. Den Reisepass habe ich in Syrien gelassen. Er wäre sowieso abgelaufen gewesen.
RI: Was war der konkrete Anlass für Ihre Flucht?
BF: Ausschlaggebend war, als der IS die Kontrolle über das Gebiet übernommen hat. Da habe ich mich nicht mehr sicher gefühlt, weil sie mich ständig gesucht haben. Ich habe den Ort verlassen und mich bei Freunden in einem anderen Gebiet versteckt.
RI: Wissen Sie, wann das in etwa war?
BF: Die Bedrohungen haben einfach Ende Juli/Anfang August 2013 begonnen, aber am Anfang 2014 habe ich meine Heimatstadt verlassen und mich versteckt gehalten. Dann, ab Mai 2014 habe ich mich an der Grenze zur Türkei aufgehalten, in der Hoffnung, das Land zu verlassen. August 2014 war ich bereits in der Türkei.
RI: Wie heißt Ihr Stamm?
BF: XXXX.
RI: Mit dem Stamm der Sheitat haben diese nichts zu tun?
BF: Das ist ein anderer Stamm. Die sind östlich von XXXX. Mein Stamm ist westlich von XXXX.
R: Ist Ihr Stamm sunnitisch?
BF: Ja. Zwischen den beiden Stämmen gibt es den Euphrat-Fluss. Sie sind 60 km von uns entfernt.
RI: Ihr Stamm unterstützt offenbar nicht die IS.
BF: Mir sind alle Menschen gleich, es ist mir egal, ob sie Sunniten oder Christen sind. Wir haben alle friedlich nebeneinander gelebt.
RI: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt, außer Bürgermeister?
BF: Ich habe verschiedene Jobs gemacht. Ich war LKW-Fahrer und Landwirt. Wir haben Grundstücke und Agrarländer und Tiere besessen, aber die IS hat jetzt alles beschlagnahmt und wir haben nichts mehr.
RI: Wo leben Ihre Brüder?
BF: Ein Bruder in Saudi-Arabien. Er ist seit vier Jahren in Saudi-Arabien. Er ist vorm Krieg geflüchtet. Ein Bruder wurde 2012 erschossen. Die anderen drei Brüder sind in Syrien verstreut. Sie sind Bauern und haben nur Tiere und arbeiten am Land. Meine Eltern sind verstorben. Ich habe auch zwei Töchter, eine im Libanon und eine in Jordanien. Sie sind verheiratet und haben Kinder.
RI: Ist Ihnen in der Haft irgendetwas passiert?
BF: Ich wurde misshandelt und geschlagen. Ich spüre meine Hand bis heute und habe noch immer Schmerzen in meiner Schulter aufgrund der Folter.
RI: Hat man Ihnen gesagt, warum Sie entlassen wurden?
BF: Ich habe Bestechungsgelder gezahlt.
RI: Eigentlich sind Sie jetzt vor der IS geflohen und nicht vor dem Regime.
BF: Ich habe Probleme mit beiden Seiten.
RI: Gab es sonst noch Vorfälle?
BF: Einmal wurde ich von Bewaffneten angehalten. In der Nacht wurde ich entführt. Eigentlich hatte ich mit dem Leben abgeschlossen, aber plötzlich haben sie nur mein Auto beschlagnahmt und mich freigelassen. Sie waren vermummt. Ich konnte nicht zuordnen, ob sie zum Regime gehörten oder Banditen waren. Ich kann das nicht mit Sicherheit sagen. Sie haben mich gefesselt gelassen. Am nächsten Tag hat mich ein Bauer entfesselt. Ich bin vier Stunden zu Fuß gegangen, bis ich meine Wohnung erreicht habe. (...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, arabischer Ethnie mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.
Er stellte am 08.12.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer war von Anfang 2012 bis Ende April/Anfang Mai 2013 Bürgermeister von XXXX im Bezirk XXXX. Das Regime verlangte vom Beschwerdeführer und den anderen Stammesangehörigen der XXXX Waffen zu tragen und auf Demonstrationsteilnehmer zu schießen. Der Beschwerdeführer weigerte sich, wurde inhaftiert, misshandelt und als Bürgermeister wegen Vernachlässigung seiner Pflichten abgesetzt. Gegen Bestechungsgeld kam er aus der Haft frei.
Mittlerweile wurde die Ortschaft vom Islamischen Staat erobert. Der Besitz des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Sharia-Gerichts von XXXX (IS Bezeichnung: XXXX) seines Besitzes enteignet, da der Beschwerdeführer Bürgermeister von XXXX war.
Auch wegen seines längeren Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung seines Asylantrages ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - der bereits einmal vom syrischen Regime inhaftiert wurde - bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihm aus diesem Grund ein weiteres Mal von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte.
Vor allem droht dem Beschwerdeführer aber nun nach der Eroberung seines Heimatortes durch den IS Verfolgungsgefahr von diesem, da er als früherer Bürgermeister als Anhänger des syrischen Regimes angesehen wird. Die Enteignung seines Eigentums, welches aus diesem Grund erfolgte, zeigt dies deutlich auf.
Aus den genannten Gründen hat der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch den IS zu erwarten, wogegen ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zukommt.
Zur Situation in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 20.08.2015; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung):
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist mittlerweile in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen betrifft. Täglich steigt die Zahl der Toten und Verletzten beträchtlich an. Die staatlichen Strukturen zerfallen vielerorts und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. (AA 25.02.2014) Die vor knapp drei Jahren begonnene Rebellion entwickelte sich zu einem Bürgerkrieg, in dessen Verlauf, Schätzungen zufolge, mehr als 140.000 Menschen getötet wurden. (DS 22.2.2014)
Am 18. Juli 2012 kamen bei einem Bombenanschlag in der Hauptstadt Damaskus der Verteidigungsminister und sein Stellvertreter, der stellvertretende Vizepräsident und der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ums Leben. Die FSA bekannte sich zu dem Attentat. Zwei Tage später begannen bewaffnete oppositionelle Gruppen eine Offensive. Damit weitete sich der bewaffnete Konflikt auf Aleppo, Damaskus und andere Landesteile aus. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich somit 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung. (AI 23.05.2013; vgl. "Allgemeine Menschenrechte")
Im September 2012 erweiterte der UN-Menschenrechtsrat das Mandat der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, die im Jahr 2011 berufen worden war. Die Kommission kam im Februar und August zu dem Schluss, dass die Regierungskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen hätten. Die Kriegsverbrechen, die von den bewaffneten oppositionellen Gruppen begangen worden seien, hätten nicht die "Schwere, Häufigkeit und das Ausmaß" der durch die Regierungskräfte verübten Verstöße erreicht. Im Januar und Oktober 2012 kündigte die Regierung jeweils Generalamnestien an. Wie viele der willkürlich inhaftierten Gefangenen tatsächlich freigelassen wurden, blieb allerdings unklar. (AI 23.05.2013)
Die UN-Chemiewaffeninspekteure haben in Syrien "klare und überzeugende" Beweise für einen Angriff mit dem Giftgas Sarin am 21. August in der Nähe von Damaskus gefunden. Das Gas sei mit Boden-Boden-Raketen verschossen und auch gegen Zivilisten, darunter viele Kinder, eingesetzt worden. Bei dem Giftgasangriff in Ghouta sollen über 1.000 Menschen ums Leben gekommen sei. Syriens Regierung und die Rebellen beschuldigen sich gegenseitig, die weltweit geächteten Waffen einzusetzen. Das Mandat der Inspekteure richtete sich nur darauf zu untersuchen, ob und welche Chemiewaffen eingesetzt worden waren. Dagegen sollte die Frage, wer für den tödlichen Einsatz verantwortlich ist, ausdrücklich nicht beantwortet werden. (DS 17.09.2013)
Nach einer Vereinbarung der USA mit Russland muss das Assad-Regime sein Chemiewaffenarsenal offenlegen. Dann sollen die Chemiewaffen dann aus dem Bürgerkriegsland gebracht und zerstört werden. Bis Mitte 2014 soll der Prozess abgeschlossen sein. Allerdings geht der Plan nur auf, wenn das Assad-Regime in vollem Umfang kooperiert. (DS 17.09.2013)
Laut Charles Lister von IHS Jane's gibt es etwa tausend Rebellengruppen mit insgesamt 100.000 Kämpfern. Ungefähr 10.000 Jihadisten kämpfen für ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) und al-Nusra Front. Dazu kommen weitere 30.000 bis 35.000 Hardline-Islamisten, die eher auf Syrien als auf den globalen Jihad konzentriert sind. 30.000 bis 40.000 Kämpfer gehören zu moderateren islamistischen Gruppen. (BBC News 25.09.2013)
Mit Stand Oktober 2013 sollen bereits 30.000 sunnitische Kämpfer ins Land geströmt sein, darunter ausländische Jihadisten und Auslandssyrer. (TDS 10.10.2013) Am 25.06.2013 hat die syrische Regierung ein Gesetz verabschiedet, wonach Ausländern, die illegal nach Syrien einreisen, eine fünf- bis zehnjährige Haftstrafe sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5 bis 10 Millionen Syrischen Pfund droht. Dieses Verbot gilt auch für derzeit von Oppositionskräften kontrollierte Gebiete. (AA 25.2.2014)
Westliche Staaten bemühten sich im letzten Jahr, ihre Unterstützung auf moderate islamistische und säkulare Gruppen mit nationalistischen Agenden zu beschränken. Die ideologische Unterscheidung der Gruppen ist schwierig. Viele Rebellen sagen, dass sie oder ihre Gruppen gezwungen sind, islamistische Namen, Slogans und Bilder anzunehmen, um Gelder [Anm.: vor allem aus den Golfstaaten] zu erhalten. Säkulare Gruppen sind z.B. die Kataib al-Wihda al-Watania (Brigaden der Nationalen Einheit) in der Provinz Idlib. (BBC News 25.09.2013)
Im Jahr 2013 verstärkten sich die Spannungen zwischen den Aufständischen in Nordsyrien und verkomplizierten ein chaotisches Kampfgebiet noch mehr. Der Wettbewerb um Territorium, Ressourcen und Einfluss wie auch ideologische Differenzen tragen zu diesen Gräben bei. (TDS 23.9.2013) Der Bürgerkrieg in Syrien tobt inzwischen nicht mehr nur zwischen der bewaffneten Opposition und dem Assad-Regime, sondern auch zwischen den Rebellengruppen selbst. Seit Anfang Jänner bekämpfen sich z.B. die Front Syrischer Revolutionäre, die Armee der Mujahideen und die Islamische Front auf der einen Seite und der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIS - Islamic State of Iraq and Al-Sham) auf der anderen Seite. (DS 12.2.2014) Die kurdische PYD (Democratic Union Party) wehrt sich schon längere Zeit gegen Angriffe von Jabhat al-Nusra und ISIS. (J 5.9.2013)
Anfang Februar entschied sich schließlich die al-Qaida-Führung ihre Verbindungen mit der ISIS - ihrem ehemaligen Ableger im Irak - endgültig zu kappen. Mit dem Bruch zwischen al-Qaida und der ISIS endet eine Beziehung, die von Beginn an von Problemen gezeichnet war. Nachdem die al-Qaida-Führung bereits die brutalen Taktiken ihres irakischen Ablegers ablehnte, versuchte sie 2013 ein Ausbreiten von ISIS nach Syrien zu verhindern - bisher ohne Erfolg. (DS 12.2.2014)
Daher kontrollieren unterschiedliche Rebellengruppen Dörfer und kleinere Städte sowie ländliche Gebiete im Südwesten und Südosten des Landes sowie entlang der libanesischen und der türkischen Grenze. Teile der kurdischen Gebiete im Norden und Nordosten Syriens werden von mehreren Parteien kontrolliert, die im sogenannten Hohen Kurdischen Rat zusammengefasst sind. Unter diesen Gruppierungen nimmt die, 2003 aus der PKK hervorgegangene, Partei der Demokratischen Einheit (Partiya Yekitiya Demokrat, PYD) eine dominierende Rolle ein. Sie betreibt systematisch den Aufbau lokaler Selbstverwaltungs- und Ordnungsstrukturen in den kurdischen Gebieten und lehnt den bewaffneten Kampf gegen das syrische Regime zum jetzigen Zeitpunkt ab. (SWP 11.2012 siehe auch "Kurdisches Oberstes Komitee (Kurdish Supreme Committee)" unter "Die Dachorganisationen der Oppositionsgruppen")
Den Rebellen ist es jedoch bislang nicht gelungen, größere zusammenhängende Gebiete oder eine der bedeutenden Städte vollständig und dauerhaft unter ihre Kontrolle zu bringen. Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Deir Al-Zor etwa werden nach wie vor zum überwiegenden Teil vom Regime kontrolliert. (SWP 11. 2012) Aleppo ist de facto geteilt. Die größten Gebiete unter Rebellenkontrolle befinden sich nördlich und östlich von Aleppo und rund um Idlib. Die Situation fluktuiert jedoch stark und jedwede Analyse basiert nur auf Berichte über Kämpfe, Truppenbewegungen, Waffentransfers und andere Vorfälle. (BBC News 5.09.2013)
Zudem ist es den Aufständischen nicht möglich, die Zivilbevölkerung in den sogenannten befreiten Gebieten gegen Angriffe der regulären Armee zu schützen. Stattdessen richtet das Regime dort durch Flächenbombardements mit Artillerie, Raketen und Kampfjets großflächige Verwüstungen an. (SWP 11.2012; vgl. "Allgemeine Menschenrechte" sowie "Grundversorgung" bzgl. Belagerungen) Zu den Belagerungen siehe Abschnitt "Grundversorgung/Wirtschaft". Zu den Bombardierungen siehe auch "Allgemeine Menschenrechte".
Zudem fordern die Kämpfe zwischen den Aufständischen ebenfalls Todesopfer: Allein innerhalb der ersten 20 Tage im Jänner 2014 sollen fast 1.400 Menschen in den Gefechten zwischen den Aufständischen und dem ISIS umgekommen sein. (TDS 23.1.2014)
Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen dominiert von Islamisten, einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra Front, halten Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave [Anm.: derzeit bestehend aus zwei Gebieten] geschaffen. Im Süden in Suwaida fürchtet sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra Front, die Drusen als Häretiker sehen (The Guardian 4.8.2015).
Die Terrororganisation Islamischer Staat im Iraq und der Levante (ISIL), auch bekannt als Islamischer Staat im Iraq und Syrien [sic! "Islamischer Staat im Iraq und Großsyrien"] (ISIS) oder Daesh, übernahm beginnend im Jahr 2013 in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr [Anm.: es gibt jedoch noch vereinzelte Stellungen der Regimetruppen] und konsolidierte diese. Am 29. Juni 2014 rief der IS die Errichtung eines islamischen "Kalifats" im Irak und Syrien mit Hauptstadt Raqqa aus. Der IS hält auch eine begrenzte Präsenz in andere syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren (USDOS 25.6.2015). Die Organisation IS hält zwar 50 Prozent des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste (BBC News 5.8.2015).
In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte (USDOS 25.6.2015).
Sicherheitslage
Weit verbreitete Kämpfe hielten zwischen den Kriegsparteien im Berichtszeitraum an und vertieften die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss von nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, extremistischen und auf Terrorlisten befindlichen Terrorgruppen sorgten im Berichtszeitraum des Sicherheitsratsberichts für den Tod oder Verwundung hunderter ZivilistInnen und die Vertreibung Tausender. Die Durchführung der Kampfhandlungen aller Parteien war weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von ZivilistInnen geprägt. Die Kämpfe, die ZivilistInnen betrafen, waren besonders schwer in den Provinzen Damaskus, Rief Dimashq [= Damaskus Land, Damaskus Umland], Aleppo, Idlib, Dar¿a, Hassakah und Homs. In Damaskus gab es häufigen Granatenbeschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen auf dicht besiedelte zivile Gebiete (UN Security Council 23.7.2015).
Bereits seit einem Jahr (ab 08.08.14) bekämpfen die USA und ihre Verbündeten den IS. Dafür gaben die USA bislang 3,5 Milliarden Dollar aus. Sie flogen mit den Verbündeten fast 6.000 Luftangriffe und töteten etwa 10.000 Kämpfer des IS. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 - 30.000 Mann verfügen, da die Miliz ihre Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann, sowie ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde der IS mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert der IS nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer (BAMF 10.8.2015).
Die wachsende Anarchie und die Pattsituation haben das Land mehr an eine de-facto-Teilung gebracht als die ausgedünnte und erschöpfte Armee des Präsidenten Bashar al-Assad. Er zieht [seine Truppen] angesichts des Abnützungskriegs, der seine Truppenstärke schwächt, zurück. Aufgrund eines Mangels an Soldaten angesichts der Desertionen von zehntausenden jungen Männern, muss sich das Militär Großteils auf lokale Milizen als Durchsetzer des Regimes stützen. Es überlässt den Rebellen und der Terrorgruppe Islamischer Staat Terrain zugunsten einer Re-Gruppierung [seiner Kräfte] im Westen und ebnet so den Weg für eine Teilung. Dort kontrolliert es nahe des Kerngebiets des Regimes Bevölkerungszentren wie Hama, Homs, Damaskus und Latakia. Das syrische Militär bemüht sich noch "Fußabdrücke" in weit entfernten Gebieten wie Deir az-Zor in der östlichen Wüste, in Aleppo im Norden und Deraa im Süden aufrechtzuhalten. Gleichzeitig versucht es seine Kontrolle über die staatlichen Institutionen zu konsolidieren und seine Offiziere zu schützen, in dem es sich bei überwältigenden Offensiven zurückzieht und dann das verlorene Gebiet erbarmungslos und unterschiedslos aus der Luft bombardiert. Die Luftbombardementkampagnen mit Fassbomben zielen darauf ab, das Leben für ZivilistInnen unter Rebellenkontrolle unerträglich zu machen und die Opposition davon abzuhalten, Leistungen zur Verfügung zu stellen, die normalerweise der Staat anbieten würde. Das führt dazu, dass Leute aus diesen Gebieten in Gebiete unter Regimekontrolle fliehen, weil sie dort dieser Gewalt entkommen, auch wenn genau dort der Ursprung dieser Bombardements liegt.
Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.
Der aggressive Islamismus einiger der mächtigsten Rebellengruppen hat dafür gesorgt, dass eine militärische Lösung des vier Jahre alten Konflikts, der beinahe eine Viertel Million Menschen das Leben gekostet hat, beinahe unmöglich ist, angesichts eines vermehrt fragmentierenden und komplexen Schlachtfeldes. Klare Frontlinien bleiben schwer definierbar. Der Vormarsch der Rebellen täuscht über die Nuancen eines brutalen Kriegs hinweg, in dem die Regierung weiterhin wichtige Bevölkerungszentren kontrolliert und die staatlichen Institutionen und sein Offizierskorps erhalten hat.
Joshua Landis, ein Syrien-Experte, denkt, dass das Regime in Deraa und Aleppo weiterhin durchhalten wird, weil es seine Legitimität davon abhängen sieht, wenn es den Großteil Syriens den Rebellen überlässt. Bei Verlust von Aleppo und Deraa wäre das Regime auf einen Landstreifen im Westen von Damaskus über Homs, Hamas bis Latakia sowie die Qalamoun Berge entlang der libanesischen Grenze beschränkt. Die Qalamoun Berge werden von der [libanesischen] Hizbollah [auch für das Regime] verteidigt.
Landis sieht in der wachsenden Macht der Milizen und hohen Zahl an Militärdienstverweigerern ein Zeichen für die Schwäche und die Erschöpfung des syrischen Militärs und besonders der alawitischen Basis von Assad nach vier Jahren Aufstand. Allerdings hat Assad weiterhin Unterstützung in der Ober- und Mittelschicht sowie bei den Minderheiten.
Viele SyrerInnen und besonders AlawitInnen, sehen laut Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie al-Qaida-Verbündete al-Nusra Front und die salafistische Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren (The Guardian 4.8.2015).
Bisher (Juni 2015) starben mehr als 230.000 SyrerInnen, darunter 14.000 Kinder und 30.000 Rebellen sowie 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3.980.623 Menschen waren beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und 7,6 Millionen Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben (Defense One 11.6.2015).
Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte [Staatssicherheitsdienste, vulgo Geheimdienste] aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder den Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime (USDOS 25.6.2015).
In den letzten Jahren waren eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milzen und besonders die NDFs wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente der Verteidigung des Regimes. Die NDFs sind trotz ihres offiziell klingenden Namens eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die die Milizen nach ihrer Pensionierung gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein (DIS 26.2.2015).
Deir ez-Zor:
Im Zuge des Bürgerkriegs ab 2011 wurde die Stadt am 1. August 2011 durch Scharfschützen und Panzerverbände der Regierung besetzt. Dabei sollen laut von al-Dschasira verbreiteten Oppositionsangaben 25 Menschen umgekommen sein. Schon am Tag zuvor berichtete der Sender von schweren Angriffen mit Artillerie und Luftabwehrwaffen.
Im März 2012 zog sich die Freie Syrische Armee am 20. März nach mehreren Angriffen durch Regierungstruppen aus der Stadt zurück. Am 22. November 2012 jedoch eroberten die Aufständischen Teile der Stadt erneut. Die seit Anfang 2013 auch einen Großteil des Umlands kontrollierende Terrorgruppe islamistischer Rebellen - dem IS - wollen das Gouvernement Deir ez-Zor fortan auf der Grundlage der Scharia regieren. Ein an den Flughafen Deir ez-Zor angrenzender Stadtteil ist noch unter Kontrolle der Regierungstruppen.
Mitte August 2014 berichteten Aktivisten, dass Angehörige der IS 700 Angehörige des regionalen Stammes der Sheitat, darunter 600 Zivilisten, gefangen genommen und getötet hätten. Nachdem zwischen September und November 2014 Regierungstruppen im Rahmen eines Gegenangriffs erneut große Teile der Stadt zurückerobert und von Deir ez-Zor aus Angriffe gegen IS-Stellungen geflogen hatten, unternahmen IS-Terroristen am 4. Dezember 2014 einem Selbstmordanschlag auf den Flughafen. Eine IS-Offensive konnten die Regierungstruppen abwehren.
Am 15. Januar 2016 begann der IS eine Offensive gegen die belagerte Stadt. Ein Teil der Stadt befindet sich bereits in den Händen des IS. Ende Januar 2016 zog der IS nach russischen Meldungen zweitausend Kämpfer zusammen, um die Stadt ganz einzunehmen; die russische Luftwaffe flog Angriffe auf Stellungen des IS. In der belagerten Zone selbst kommt es zu Todesfällen aufgrund von Unterernährung. Im Mai 2016 traten Truppen der Regierung zum Gegenangriff an und vertrieben nach eigenen Angaben IS Kämpfer aus Teilen der Stadt. Ein Krankenhaus, in dem der IS medizinisches Personal als Geiseln genommen hatte, sei befreit worden und mehr als 200 IS Kämpfer seien getötet worden.
(https://de.wikipedia.org/wiki/Deir_ez-Zor )
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)
Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)
Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013)
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013)
Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014)
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)
Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind (siehe Absatz 29). Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Wo relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend; sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile einschlägig ist.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Truppen regierungsnaher Gruppen sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung oder Truppen regierungsnaher Gruppen zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle ausübt.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben.
Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben.
Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten;
Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen;
Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und Gewerbetreibende.
Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden.
Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen, und die in Gebieten leben, die von extremistischen islamistischen Gruppen beherrscht werden.
Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrern, Tscherkessen und Armeniern.
Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind.
Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität und intersexuelle Personen.
palästinensische Flüchtlinge aus Syrien.
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. (UK 11.09.2013)
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden. (UK 11.09.2013)
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK 11.09.2013)
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK 3.10.2012; siehe auch UK 11.09.2013)
Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012; vgl. UK 11.9.2013)
Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (Vertrauliche Quelle: E-Mail vom 16.03.2012)
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. (UK 11.9.2013)
Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013)
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012) Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. (UK 11.9.2013)
Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (Vertrauliche Quelle Sept. 2012) Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (AI Juni 2012) Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." (OHCHR 19.12.2013)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. (AI Juni 2012) Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK 3.10.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK 3.10.2012)
Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".
Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013)
Es gibt auch eine jesidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JesidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013)
Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014)
Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013)
In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm:
in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014)
Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)
Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013)
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013)
Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. (FF 11.2012)
Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. (RW 27.02.2013)
Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit - eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)
Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014)
ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014)
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)
UNHCR fordert die Regierungen auf, die Rückkehr von Syrern und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Syrien haben, aus Nachbarländern oder sonstigen Ländern nach Syrien zu beobachten und zu prüfen, ob die Rückkehr auf der Grundlage einer freien Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt ist. Im Lichte der vorherrschenden Bedingungen in Syrien sollten Fälle von Rückkehr, die möglicherweise auf persönlichen oder familiären Gründen beruhen oder auf den Umstand zurückzuführen sind, dass die benötigte Unterstützung und/oder der benötigte Schutz nicht gewährt wurde, einer Wiedereinreise nicht im Weg stehen und nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass der Zugang zu Schutz und Unterstützung im Aufnahmeland eingeschränkt wird. UNHCR ruft Regierungen jedoch auf, Anzeichen von Rekrutierungen innerhalb der Flüchtlingspopulation zur Teilnahme an Kampfhandlungen zu beobachten, worauf der Umstand der Rückkehr nach Syrien möglicherweise hindeuten kann. Soweit Personen aus diesem Grund nach Syrien zurückgekehrt sind, müssten sie gemäß den vorstehenden Ausführungen (Absatz 25) als Kombattanten oder bewaffnete Kräfte identifiziert werden.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen zu seiner Volkgruppenzugehörigkeit und zu seinem Religionsbekenntnis in Zweifel zu ziehen, zumal im Verfahren auch Identitätsdokumente (u.a. Kopie seines syrischen Personalausweises) vorgelegt wurden.
Das Datum der Antragstellung nach illegaler Einreise sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch das syrische Regime ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ein persönliches Bild machen. Seine Angaben werden auch durch seine zahlreichen (wenn auch nur in Kopien) vorgelegten Dokumente untermauert. Ebenso verhält es sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm der IS enteignet habe, da er als Anhänger des Assad-Regimes angesehen wird. Auch diese Angaben werden durch eine vorgelegte Kopie eines "Urteils" des IS gestützt.
Die Feststellungen zu Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, verwendet. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Stadt und Region XXXX ergeben sich aus einem Wikipedia Eintrag, welcher in der Verhandlung erörtert wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
I.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, Seite 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 29.04.1992, Zl. 90/13/0201; vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0019; sowie vom 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und vom 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe, abzustellen (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seiner Heimat mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität droht.
Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Festnahmen sowie (damit zusammenhängend) massiven körperlichen Misshandlungen durch die syrischen Behörden aufgrund einer ihm unterstellten regimefeindlichen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Weiters bleibt zu befürchten, dass seitens des syrischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber den konkreten Bedrohungen seitens des IS gegen den Beschwerdeführer geboten werden kann.
Der Islamische Staat wiederum hat ein "Urteil" gegen den Beschwerdeführer erlassen, worin er beschuldigt wird, ein Anhänger des syrischen Regimes zu sein.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb seiner Heimatstadt XXXX in Syrien niederzulassen.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigungs- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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