BVwG W145 2008366-1

W145 2008366-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

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Regest

Bemessungsgrundlage, Opferfürsorge, Opferrente, Rente

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BVwG W145 2008366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2008366.1.00

Spruch

W145 2008366-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.04.2014, GZ: XXXX, betreffend Neubemessung der Unterhaltsrente für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5, Abs. 11 und Abs. 12 und § 11a Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. 183/1947, idgF iVm § 13 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG), BGBl. 152/1957 (WV) idgF zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 17.03.1997 an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 12, einen Antrag auf eine Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz, weil sie von 1941-1942 in Wien in Haft gewesen und von 1942-1945 im Konentrationslager XXXX angehalten worden sei. Sie leide an TBC, Blutgefäßerkrankungen, Blutstauungen und Epillepsie.

2. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27.05.1998 eine Opferrente nach Minderung der Erwerbstätigkeit von 60% zuerkannt.

3. Mit Bescheid des des Landeshauptmannes von Wien vom 09.07.1998 wurde der Beschwerdeführerin (erstmals) eine Unterhaltsrente von S 4.121,-- monatlich für die Zeit von 01.03.1997 bis 31.12.1997 bewilligt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 15.01.2013, zugestellt am 09.07.2013, erfolgte eine Neubemessung der (jährlich gewährenten) Unterhaltsrente. Diese betrage vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatlich € 404,30. Unter Anrechnung ihrer israelischen Rente sowie ihrer isralischen Witwenrente sei die Unterhaltsrente der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 spruchgemäß bemessen worden.

5. Mit Schreiben vom 16.07.2013 erhob die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung und wandte ein, dass Bekannte von ihr um €

160,-- bis € 180,-- mehr Unterhaltsrente erhielten. Die Witwenrente müsse sie im Kibbutz abgeben, es bleibe ihr daher nur die Altersrente.

6. Am 12.12.2013 wurde vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein - zwischenzeitig rechtkräftiger - Bescheid erlassen, in dem der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die monatliche Unterhaltsrente für das Jahr 2012 nunmehr monatlich €

423,-- statt € 404,30 betrage. Dies deshalb, weil bei der Ermittlung ihrer israelischen Witwenpension der Betrag falsch umgerechnet worden sei.

7. Am 16.05.2014 wurde von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Die Unterhaltsrente sei neu berechnet worden und betrage von 01.01.2013 bis 31.12.2013 monatlich € 422,40.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht vorliegende Beschwerde. Sie führte aus, dass der Betrag ihrer Unterhaltsrente um einiges geringer sei, als jener ihrer Bekannten. Diese seien aber nie aufgefordert worden, das Formular ihrer Witwenpension zu senden. Sie sei das Opfer und nicht ihr verstorbener Gatte. Sie sei 77 Jahre alt und müsse ihre teuren Medikamente selber bezahlen. Die Witwenpension müsse sie im Kibbutz abgeben.

9. Die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Der gegenständliche Akt wurde der Gerichtsabteilung W145 am 04.02.2016 (neu) zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Jahr 1997 laufend eine monatliche Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz.

Unter Heranziehung des Messbetrages für Alleinstehende für das Jahr 2013 in der Höhe von € 1.087,30 ergibt sich unter Berücksichtigung der monatlichen israelischen Eigen- und Witwenpension (umgerechnet mit Kurswert im Jahr 2013 von 0,20856 gesamt € 664,89) ein Differenzbetrag von € 422,40. Außergewöhnliche Belastungen wurden nachweislich von der Beschwerdefüherin nicht geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die aus den Unterlagen des Aktes nachvollziehbare Berechnung der Unterhaltsrente für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 erfolgte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des Einkommens (Eigenpension, Witwenpension) der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltunsggericht hat keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Beweismittel sowie des Umrechnungswertes.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Zudem liegt vorliegend eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

3.4. Die Bezug habenden Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes (OFG) lauten:

Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen

§ 2. (1) ...

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

Rentenfürsorge

(BGBl. Nr. 183/1947 idF BGBl. II Nr. 468/2012)

§ 11. (1) bis (4) ...

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer-1 087,30 €,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene-997,10 €,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben-

1 491,80 €

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) bis (10) ...

(11) Alle Empfänger von Renten haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(12) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v.H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(13) ...

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11a. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung für verbindlich zu erklären. Der aus dem Ausgleichstaxfonds bereitgestellte Betrag (§ 6 Z 5), die Zulage (§ 11 Abs. 2) und das Sterbegeld (§ 12a) sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), sofern keine über die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG stattfindet. Erfolgt eine derartige besondere Erhöhung des Richtsatzes, sind die Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 lit. a und b um den Betrag zu erhöhen, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG erhöht wird und die Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. c um den Betrag, um den der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht wird.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Erhöhung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

3.5. Die Bezug habenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) lautet:

§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen: 1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.

2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.

3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.

4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.

(5) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind - sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet - nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(6) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 5 Opferfürsorgegesetz beträgt unter Berücksichtigung der Rentenanpassung für das Kalenderjahr 2013 (BGBl. II 468/2012) € 1.087,30.

Für die Berechnung der Rentenleistung sind von diesem Betrag die monatliche israelische Eigenpension und die monatliche israelische Witwenpension als Einkommen im Sinne des § 13 Kriegsopferversorgungsgesetz in Abzug zu bringen. Die Summe dieser beiden Pensionen der Beschwerdeführerin beträgt umgerechnet €

664,89. Als Differenzbetrag gebührt der Beschwerdeführerin daher eine monatliche Unterhaltsrente in der Höhe von gerundet € 422,40. Der Kurswert (im Jahr 2013) beträgt 0,20856.

Die Berechnung der Höhe der monatlichen Unterhaltsrente im angefochtenen Bescheid erfolgte durch die belangte Behörde nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des unbestrittenen Einkommens der Beschwerdeführerin sohin zu Recht.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Witwenpension dem Kibbutz abführen müsse, geht ins Leere, weil Kibbutz nach der Definition als genossenschaftliche Siedlungen betrachtet werden und eine die Weitergabe von Vermögensbestandteilen je nach Ausgestaltung freiwillig oder verbindlich erfolgt. Ungeachtet dessen stellt die israelische Witwenpension, welche die Beschwerdeführerin - sei es auf freiwilliger Basis oder auch verpflichtend - dem Kibbutz zur Verfügung stellt, ein Einkommen im Sinne der oben angeführten österreichischen gesetzlichen Bestimmungen dar und ist zweifellos in die Berechnung der monatlichen Unterhaltsrente miteinzubeziehen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist daher nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

Sonstige außergewöhnliche Ausgaben im Sinne der bezughabenden Bestimmungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen bzw. eingewandt.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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