BVwG L516 1419540-5

L516 1419540-5Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

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Regest

Folgeantrag, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

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BVwG L516 1419540-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1419540.5.00

Spruch

L516 1419540-5/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.05.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, E13 419.540-1/2011-7E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 04.05.2012.

2. Zwei weitere Folgeanträge des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 und 03.07.2013 wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 06.02.2013, E13 419.540-2/2013-4E, bzw 19.08.2013, E13 419.540-3/2013/5E, rechtskräftig jeweils gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde auch gleichzeitig jeweils nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf diese Entscheidungen und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.

3. Mit am 07.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 09.10.2014 im Polizeianhaltezentrum XXXX [W] durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie im Rahmen des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, - jeweils nach Vorführung aus der Justizanstalt - zunächst am 21.10.2014 und 04.11.2014 niederschriftlich einvernommen.

4. Ein erster Bescheid des BFA vom 16.11.2015, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde, mit welcher zugleich ein Konvolut an Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Integration in Österreich vorgelegt worden war, vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.12.2015 gem § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG behoben.

5. Im fortgesetzten Verfahren übermittelte der Beschwerdeführer dem BFA am 10.12.2015 zwei Empfehlungsschreiben, das BFA übergab dem Beschwerdeführer am 11.12.2015 Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und am 21.12.2015 wurden der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt, wobei der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage brachte. Das BFA befragte am 21.12.2015 zudem zwei österreichische Staatsangehörige als Zeugen zu deren für den Beschwerdeführer abgegeben Unterstützungschreiben.

6. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.01.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher in zweiter Instanz mit Rechtskraft 04.05.2012 abgewiesen worden sei, er in der Folge am 29.11.2012 und 03.07.2013 Folgeanträge gestellt habe, welche mit Rechtskraft vom 13.02.2013 bzw 26.08.2013 jeweils mangels Glaubhaftigkeit gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden seien und der Beschwerdeführer auch verfahrensgegenständlich keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entstanden wäre.

7. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.01.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 29.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 03.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

9. Für den Beschwerdeführer wurden mit schriftlichen Eingaben vom 31.03.2016, 25.04.2016, 25.05.2015 und 07.06.2016 Nachweise über die freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie eine vom AMS mit Bescheid vom 24.05.2016 erteilte Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontigent) als Hausmeister für die Zeit vom 24.05.2016 bis 31.10.2016 erteilt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 09.05.2011, den er unter der Identität XXXX [I. M.], geb XXXX1985, gestellt hatte, zusammengefasst im Wesentlichen wie aus: Er sei ledig, kinderlos und Sunnit. Er habe im Heimatland seine Familie versorgt, sein heroinsüchtiger Vater habe ihn attackiert, mit dem Messer bedroht, wenn er den Vater nicht mit Heroin versorgt habe, und der Vater habe ihn zwei Jahre zuvor einmal damit am Unterarm verletzt; da er diesen Zustand nicht mehr ausgehalten habe, habe er die Heimat verlassen. Sein Vater sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden. Seinen Vater habe er nie angezeigt, obwohl er das Problem der Polizei dargelegt habe. Einen Monat vor seiner Ausreise sei er in Lahore aufhältig gewesen. Infolge der Verfolgung durch den Vater müsste er weit weg ziehen und hätte daher keinerlei familiäre Unterstützung mehr, die seine Grundversorgung sichern würde, weshalb ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus herrsche in weiten Teilen Pakistans eine unzureichende Sicherheitslage, die sich aktuell drastisch verschlechtere, wie die jüngsten häufigen Anschläge zeigen, durch die er ebenfalls gefährdet sei. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und die von ihm in diesen Zusammenhang behauptete Bedrohungssituation mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass dem Beschwerdeführer als alleinstehenden, jungen und arbeitsfähigen Mann jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

1.2. Zu seinem zweiten Antrag vom 19.11.2012 führte der Beschwerdeführer begründend aus, er habe seine Asylgründe nicht darlegen können, als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, da er in Pakistan mit der Polizei Probleme gehabt habe, doch wolle er nun seine Asylgründe bekannt geben. Sein Name laute richtig XXXX [A. R.] und er sei am XXXX1992 geboren. Er habe ursprünglich aus Angst vor einer Zurückschiebung einen anderen Namen angegeben. Er sei Sunnit. Sein Bruder sei bei einer Jihad Bewegung namens Jamat ud-Dawa gewesen. Im Mai oder Juni 2010 seien fünf Personen zu ihnen ins Haus gekommen und von jenen sei ihnen mitgeteilt worden, dass sein Bruder ums Leben gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dann so wütend gewesen und habe jene fünf Personen attackiert und verletzt, und sei von diesen Leuten dann angezeigt sowie von der Polizei gesucht worden. Er habe sich privat behandeln lassen, da ihm in das linke Bein geschossen worden sei. Als er dann geheilt gewesen sei, habe er Pakistan verlassen. Danach sei sein Vater bei der Polizei gewesen und habe der Polizei gesagt, dass sein Bruder umgebracht worden sei, doch die Polizei habe nichts unternommen. Sein Vater habe gesagt, dass ihm das Gleiche passieren könne und er lieber gehen solle, weshalb er Pakistan verlassen habe. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass jenes Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und wies in der Folge jenen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer nach Pakistan aus.

1.3. Seinen dritten Antrag stellte der Beschwerdeführer am 03.07.2013 unter dem Namen XXXX [M. I. S.] und er begründete diesen damit, dass die Angaben, die er bei seinem zweiten Antrag gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprochen hätten, er im Jahr 2007 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben konvertiert sei und dies bis 2010 vor seinen Eltern habe verbergen können. Er habe nicht in die Schule gehen dürfen und sein Bruder sei 2009 beim Einkauf auf dem Markt bei einem Bombenattentat, bei dem insgesamt 60 bis 70 Personen umgekommen sind, gestorben. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zur schiitischen Partei gehabt, sei wegen dieser nach Quetta gezogen und dort auch zum Generalsekretär gewählt worden, weshalb er Probleme mit der Lashkar-e-Jhangvi gehabt habe. Die Familie habe das Dorf verlassen müssen und sei dann ebenfalls in die Stadt verzogen. Der Asylgerichtshof stellte dazu fest, dass keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, da auch ein Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll aber damals nicht vorgetragen wurde, von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst sei, und wies in der Folge jenen Antrag gemäß § 68 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer nach Pakistan aus.

1.4. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz mit am 07.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus der Haftanstalt eingelangten Schriftsatz unter seiner ursprünglich angegebenen Identität XXXX [I. M.], geb XXXX1985 aus, er habe viele soziale Kontakte und Freunde, spreche deshalb auch hervorragend Deutsch und er sei sich bewußt, dass die von ihm verübte Straftat nicht gutzuheißen sei, wobei jedoch seine finanzielle Notlage und seelische Verfassung schamlos augenutzt worden sei. Er fühle sich in Österreich gut aufgehoben, während er in Pakistan keine Perspektive habe, seine Existenz gefährdert wäre und dort keine Anknüpfungspunkte habe. In seiner Heimat sei seine damalige Gattin auf abscheuliche Weise umgebracht worden und seine Kinder seien kurze Zeit danach entführt worden. Er wolle damit abschließen können und die posttraumatischen Belastungsstörungen, wie es der Psychologe genannt habe, loswerden. Anläßlich seiner Erstbefragung am 09.10.2014 brachte er vor, dass sich die politische Lage in Pakistan seit sieben Monaten verschlechtert habe, er um sein Leben fürchte, keinen Kontakt zu seiner Familie sowie in Pakistan keinen Wohnsitz, keine Arbeit und auch keine Bindung mehr habe. Er werde von einem privaten Verein namens "Jamatudarva (Jihadisten)" verfolgt, welcher ihn genauso wie seinen Bruder töten werde, und er werde bei seiner Rückkehr auch sofort am Flughafen von der Polizei festgenommen, da er illegal aus Pakistan ausgereist sei. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er psychisch krank. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA am 21.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, er wisse auch nichts mehr von seinen bei der Erstbefragung gemachten Angaben. Er habe jenen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er von der Behörde ein Aufenthaltsverbot bekommen werde, weshalb er einen Asylantrag stellen müsse. Mehr wolle er nicht sagen. Er wolle keine Angaben zu jenem Antrag machen und in Ruhe gelassen werden. Bei der weiteren Einvernahme am 04.11.2014 führte er aus, er wolle zu seinem Antrag noch vorbringen, dass die Situation in Pakistan schlecht gewesen sei und immer schlechter werde, es am Vortag in seinem Herkunftsbundesstaat einen Bombenanschlag mit über 60 Toten und 100 Verletzten gegeben habe. Er habe bereits seinen eigenen Bruder verloren, wie könne er in jenem Land bleiben. Ein Bombenanschlag komme nicht direkt zu ihm, man wisse nicht, wo es einen Bombenanschlag gebe, ob in seinem Dorf, in einer anderen Stadt oder irgendwo. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm Lebensgefahr. Das Militär kämpfe gegen die Taliban und diese gegen das Militär. Dazwischen seien die einfachen Bürger. Er sei Schiite und 2013 habe es auch einen Kampf zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. In Österreich habe er seine Freunde, alle seine Verwandten, Eltern, die Schwester, Onkeln und Tanten, seien in Pakistan. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne wegen der Gruppe Jamaat ud-Dawa nicht in Pakistan leben. Sein Bruder sei von jener umgebracht worden und auch der Anschlag auf die Militärschule im Jahr 2014 sei von jener Gruppe verübt worden. Zu seiner Situation in Österreich gab er an, er sei in Österreich gut integriert, habe Freunde, spreche Deutsch, sei Mitglied im Fitnessclub "Vita Club Nord", sei freiwilliger Helfer bei der Caritas und habe auch sofort einen Arbeitsplatz, sobald er arbeiten dürfe. Er sei auch gerade dabei, den Hauptschulabschluss zu machen. Vor seiner Strafhaft habe er den letzten Kontakt zu seiner Mutter gehabt, seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Pakistan.

1.5. Das BFA begründete seinen Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst im Wesentlichen insbesondere aus, dass sich die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 01.10.2014 erwähnte Ermordung der Ehefrau und Entführung der Kinder nicht als glaubhaft erweise, da der Beschwerdeführer dies in den Befragungen und Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag mit keinem Wort mehr erwähnt habe, er in sämtlichen Vorverfahren angegeben habe, ledig, alleinstehend und kinderlos zu sein, und er auch nicht dargelegt habe, weshalb er ein derartiges Vorbringen nicht bereits in den Vorverfahren erstatten hätte können. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung und die Erschießung seines Bruders durch Mitglieder der Jamaat ud-Dawa sei bereits Gegenstand der Vorverfahren gewesen und die Jamaat ud-Dawa sei laut Länderfeststellungen eine Hilfsorganisation, welche entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht am Anschlag auf eine Militärschule in Peshawar im Dezember 2014 beteiligt gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich bei einem Vergleich der Länderfeststellungen, dass seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides keine nachteilige Änderung, sondern sogar eine Verbesserung der Lage in Pakistan eingetreten sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch in einem anderen Teil des Heimatlandes niederlassen. Der Beschwerdeführer habe bei der ersten Einvernahme psychische Probleme behauptet, habe jedoch im weiteren Verfahren weder etwas über derartige Beschwerden vorgebracht noch trotz Aufforderung inrgendwelche Befunde oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich relevante psychische Probleme während der Haft oder danach gehabt, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte und in der Lage gewesen wäre, entsprechend Unterlagen vorzulegen. Es sei daher nicht festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes maßgebliche gesundheitliche Probleme gehabt hätte oder sich in einem Gesundheitszustand befinde, welche die Annahme rechtfertige, dass dieser dauerhaft behandlungsbedüftig sei bzw unter einer Erkrankung leide, welche in der Heimat nicht ausreichend behandelbar sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung gesundheitliche Probleme jeglicher Art gehabt habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in den Monaten seit seiner Haftentlassung ein derart schützenswertes Privatleben entwickelt habe, welches die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Dazu sei auch auf die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz zu verweisen.

1.6. In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht: Die einwöchige Beschwerdefrist gem § 22 Abs 12 AsylG sei verfasssungsrechtlich bedenklich und das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Norm beantragen. Seit rechtskräftigem Abschluss des Erstvefahrens sei es zu zahlreichen Anschlägen und Gewaltakten zwischen Sunniten und Schiiten gekommen. Die Jamaat-ud Dawa sei keine Hilfs- sondern eine Terrororganisation. Die Länderfeststellungen seien unzureichend und die aktuelle Sicherheitslage, die sich in letzter Zeit westentlich verschlechter habe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Feststellungen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien mangelhaft, der Beschwerdeführer habe seit Kurzem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und keine sozialen und verwandtschaftlichen Kontakte in anderen Landesteilen Pakistans. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Bescheinigungsmittel seien nicht überprüft worden. Die fortgeschrittene Situation und das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführesr sei gänzlich unberücksichtigt geblieben.

1.7. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführte Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus Gujranwala in der Provinz Punjab und gehört der Volksgruppe der Punjabi und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig, alleinstehend, kinderlos, hat in Österreich keine Verwandte oder sonstige Angehörige und leidet gegenwärtig an keinen akut behandlungsbedüftigen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In seiner Heimat hat der Beschwerdeführer als Baggerfahrer und Baumaschinenmechaniker gearbeitet.

1.8. Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person durch Angehörige der Organisation Jamaat ud-Dawa, sein Bruder war auch kein Mitglied jener Organisation sondern der Bruder kam 2009 beim Einkauf auf dem Markt zufällig bei einem dort verübten Bombenattentat zusammen mit weiteren insgesamt 60 bis 70 Personen ums Leben.

1.9. Der Beschwerdeführer reiste rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 09.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich vom 29.08.2012 bis 19.11.2012 in der Schweiz, sowie zumindest vom 06.06.2013 bis 02.07.2013 in Deutschland auf.

1.10. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 24.04.2014 gem §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG, § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt und am 16.08.2015 bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich von 16.12.2013 bis zum 14.08.2015 in Haft.

1.11. Der Beschwerdeführer brachte zur Bescheinigung seiner Integration nachfolgende Unterlagen in Vorlage:

  • Vorvereinbarung über einen künftigen Arbeitsvertrag vom 28.05.2015 (AS 179)

  • Auflistung von 16 namentlich genannten und vom Beschwerdführer als seine Freunde bezeichneten Personen (AS 350, 351)

  • Nachweise über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement im Bereich Notversorgung von Tranistflüchtlingen am Salzburger Hauptbahnhof vom 04.11.2015, 27.01.2016, 31.03.2016, 22.04.2016 (AS 357, 963; OZ 4,

  • Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben vom Oktober bis November 2015 von rund 20 Personen (AS 359-397, 635-655)

  • Nachweis über die Selbstversicherung vom (AS 399)

  • Bestätigung über die Finanzierung des Lebensunterhalts und die Wohnrechtsgewährung samt Wohnrechtsvereinbarung (AS 401, 405)

  • Zertifikat über die mit gut bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom 05.10.2015 (AS 407)

  • Teilnahmebestätigung vom 28.01.2016 über den Abendkurs für den Pflichtschulabschluss (AS 911)

  • Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.05.2016 über eine erteilte Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontigent) als Hausmeister für die Zeit vom 24.05.2016 bis 31.10.2016 (OZ 5, 6)

  • Arbeitsvertrag 27.05.2016 (OZ 5)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu den bis dato insgesamt vier Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (oben 1.1.-1.4), zum gegenständlich angefochtenen Bescheid (oben 1.5.), zur Beschwerdebegründung (oben 1.6.), zu seiner Einreise in Österreich, zu seinen Aus- und Wiedereinreisen, zu seiner rechtskräftigen Verurteilung und Inhaftierung (oben 1.9.-1.10) sowie zu den vom Beschwerdeführer zur Bescheinigung seiner Integration im Verfahren vorgelegten Unterlagen (oben 1.11.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes sowie dem hg Verfahrensakt.

2.2. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des Beschwerdeführer (oben 1.7.) ergeben sich aus seinen diesbezüglich Angaben in allen vier Verfahren, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Darüber hinaus führte das BFA im gegenständlich angefochtenem Bescheid zum vierten Antrag aus, dass sich die vom Beschwerdeführer - ausschließlich - in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 01.10.2014 erwähnte Ermordung der Ehefrau und Entführung der Kinder nicht als glaubhaft erweise, da der Beschwerdeführer dies in den Befragungen und Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag mit keinem Wort mehr erwähnt habe, er in sämtlichen Vorverfahren angegeben habe, ledig, alleinstehend und kinderlos zu sein, und er auch nicht dargelegt habe, weshalb er ein derartiges Vorbringen nicht bereits in den Vorverfahren erstatten hätte können (AS 830). Der Beschwerdeführer ist diesen beweiswürdigenden Argumenten des BFA in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht wie bereits das BFA davon ausgeht, dass dieser Vorbringensteil nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer bis dato ledig, alleinstehend und kinderlos ist, weshalb auch die entsprechende Feststellung zu treffen war. Ebenso trat der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in Bezug aufs einen Gesundheitszustand in der Beschwerde nicht entgegen (oben I.5.; AS 755, 757, 829), weshalb auch diesbezüglich dem BFA zu folgen und die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand zu treffen waren.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlich vierten Verfahren vorgebracht hat, wonach er von der Jamaat ud-Dawa verfolgt werde, die ihn genauso wie seinen Bruder töten werde, welcher für die Jamaat ud-Dawa als Jihadist gekämpft habe (AS 417, 699), ist auf seine eigenen Angaben zu seinem dritten Antrag zu verweisen, wonach er bei seinem zweiten Antrag nicht die Wahrheit gesagt habe, sondern sein Bruder 2009 tatsächlich beim Einkauf auf dem Markt bei einem Bombenattentat, bei dem insgesamt 60 bis 70 Personen umgekommen seien, gestorben sei (Verfahrensakt des BFA zum dritten Antrag, dortige Aktenseiten 103, 107), sodass sein nunmehr abermaliges Vorbringen hinsichtlich einer konkreten individuellen Verfolgung seiner Person durch die Jamaat ud-Dawa nicht glaubhaft ist, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren (oben 1.8.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.3. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.04.2012, E13 419.540-1/2011-7E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und welches am 04.05.2012 in Rechtskraft erwuchs (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

3.6.2. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag mit der Verfolgung durch seinen heroinsüchtigen Vater, dem Entzug der Lebensgrundlage bei einem Wegzug von seiner Familie und der gefährlichen Sicherheitslage in Pakistan begründet (oben 1.1.). Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des bereits damals illegal aus seiner Heimat ausgereisten Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und die von ihm in diesen Zusammenhang behauptete Bedrohungssituation mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.

3.6.3. Der Beschwerdeführer begründete seinen zweiten Antrag dem Grunde nach damit, dass sein Bruder bei der Jihad-Bewegung Jamaat ud-Dawa gewesen und 2010 umgebracht worden sei, der Beschwerdeführer in weiterer Folge Mitglieder der Jamaat ud-Dawa attackiert und verletzt habe und deshalb aufgrund einer Anzeige jener Mitglieder von der Polizei gesucht worden sei, weshalb er ausgereist sei. Seinen dritten Antrag begründete er damit, dass er bei seinem zweiten Antrag nicht die Wahrheit gesagt habe, sondern er im Jahr 2007 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben konvertiert sei, deshalb nach Quetta gezogen und dort auch zum Generalsekretär gewählt worden sei, weshalb er Probleme mit der Lashkar-e-Jhangvi gehabt habe sowie sein Bruder 2009 beim Einkauf auf dem Markt bei einem dort verübten Bombenattentat zusammen mit weiteren insgesamt 60 bis 70 Personen ums Leben kam. Den gegenständlichen vierten Antrag begründete der Beschwerdeführer mit der Ermordung seiner Ehefrau und Entführung seiner Kinder, mit einer drohenden Verhaftung wegen illegaler Ausreise aus Pakistan sowie mit einer Verfolgung durch die Jamaat ud-Dawa, mit der Verschlechterung der Sicherheitslage und einer fehlenden Existenzgrundlage in Pakistan sowie mit seinem Privat- und Familienleben in Österreich und den fehlenden Angehörigen in Pakistan.

3.6.4. Soweit der Beschwerdeführer im zweiten, dritten, und gegenständlichem vierten Verfahren Vorkommnisse und gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen behauptet hat, die sich seinen Angaben zufolge bereits zum Zeitpunkt vor Rechtskraft des Erkenntnisse des Asylgerichtshof vom 23.04.2012 ereignet hätten (Verfolgungshandlungen und Anzeige durch die Jamaat ud-Dawa sowie Probleme mit der Polizei im zweiten, Probleme mit der Lashkar-e-Jhangvi im dritten sowie seine illegale Ausreise im vierten Verfahren), ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Folgeantragsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachen, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben zu keiner neuen Sachentscheidung führen (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Soweit zudem der Beschwerdeführer im gegenständlich vierten Verfahren vorgebracht hat, wonach er von der Jamaat ud-Dawa verfolgt werde, welche ihn genauso wie seinen Bruder töten werde, welcher für die Jamaat ud-Dawa als Jihadist gekämpft habe (AS 417, 699), ist auf seine eigenen Angaben zu seinem dritten Antrag zu verweisen, wonach er bei seinem zweiten Antrag nicht die Wahrheit gesagt habe, sondern sein Bruder 2009 tatsächlich beim Einkauf auf dem Markt bei einem Bombenattentat, bei dem insgesamt 60 bis 70 Personen umgekommen seien, gestorben sei (Verfahrensakt des BFA zum dritten Antrag, dortige Aktenseiten 103, 107), sodass sein nunmehr ohne weitere Erklärung erstattetes abermaliges Vorbringen hinsichtlich einer konkreten Verfolgung seiner Person durch die Jamaat ud-Dawa und damit auch die noch im zweiten Verfahren aufgestellte Behauptung einer polizeilichen Anzeige gegen ihn nicht glaubhaft ist. Eine individuelle konkrete Verfolgung durch bzw Probleme mit der Organisation Lashkar-e-Jhangvi hat der Beschwerdeführer anders als noch im dritten Verfahren im gegenständlichen vierten Verfahren nicht mehr vorgebracht, sodass diesbezüglich tatsächlich nicht von einer solchen individuellen Bedrohung auszugehen ist, andernfalls der Beschwerdeführer eine solche wohl auch im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hätte. Dass schließlich auch die in seinem das gegenständliche Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 01.10.2014 erwähnte Ermordung der Ehefrau und Entführung der Kinder nicht glaubhaft war, sondern der Beschwerdeführer vielmehr ledig, alleinstehend und kinderlos ist, und er gegenwärtig auch an keinen akut behandlungsbedüftigen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, wurde bereits oben im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt (oben 1.7. und 2.2.). Mit dem gegenständlichen vierten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.6.5. Soweit vom Beschwerdeführer vor dem BFA eine im Heimatland fehlende Familie, eine mangelnde Perspektive und Lebensgrundlage in Pakistan vorgebracht wurde sowie in der Beschwerde das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer seit Kurzem keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen mehr habe, lässt sich damit keine relevante Sachverhaltsänderung erkennen, da bereits der Asylgerichtshof im Erstverfahren festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer, der im Erstverfahren eine Verfolgung durch seinen eigenen Vater behauptet hatte, im Herkunftsstaat - auch allein - über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, da es sich bei diesem um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welcher bisher in der Lage gewesen sei, sein Leben durch eigenen Erwerb, welcher nicht etwa an des Besitz von Grund und Boden gebunden gewesen sei, zu bestreiten, und dies dem Beschwerdeführer wiederum möglich sei (vgl AsylGH, Erkenntnis 23.04.2012, S 37). Dazu und soweit der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Antrag auch vorgebracht hat, dass sich die Lage seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entscheidend verschlechtert habe, er sich allgemein vor den Anschlägen der Jammat ud-Dawa - bei der es sich, soweit erweist sich die Beschwerde berechtigt, entgegen der Ansicht des BFA tatsächlich nicht um eine bloße Hilfsorganisation sondern sehr wohl um eine Terrororganisation handelt (vgl Taucher/Vogl/Webinger, Pakistan, Challenges Perspectives, S 54) - fürchte ("Ein Bombenanschlag komme nicht direkt zu ihm, man wisse nicht, wo es einen Bombenanschlag gebe, ob in seinem Dorf, in einer anderen Stadt oder irgendwo."; AS 207) und es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten komme, ist zudem auf die im angefochtenen Bescheid des BFA enthaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen Sicherheitslage, Religionsfreiheit, Grundversorgung, Wirtschaft, Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderprogramme, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr zu verweisen - welche dem Beschwerdeführer am 10.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden waren und welche von ihm nicht in Zweifel gezogen wurden. Das BFA stellte auch fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entscheidungsrelevant geändert habe. Dass es seither im Zeitraum von rund vier Jahren zu weiteren Anschlägen - wie etwa auch den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Anschlag auf eine Militärschule in Peschawar - und Gewaltakten in Pakistan gekommen ist, ist allein kein ausreichender Nachweis dafür, dass sich die aktuelle Lage im Vergleich zu jener im Zeitpunkt des Abschlusses des Erstverfahrens zum Schlechteren verändert hat. Laut den vom BFA herangezogenen, dem Beschwerdeführer auch am 10.12.2015 zur Kenntnis gebrachten (AS 527-649) und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten (AS 761-830) ist die Sicherheitslage in Pakistan zwar grundsätzlich nach wie vor instabil und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert (AS 765), jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (AS 535) und zu beachten ist dabei, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden (AS 541, 771 ff). Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Die bevölkerungsreichste Provinz Punjab - aus welcher der Beschwerdeführer stammt - kann laut Vertretern des PIPS als sicher eingestuft werden (AS 772). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (AS 768). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor dem BFA und in der Beschwerde angeführten interkonfessionellen Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten ist ebenso auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach es im Punjab lediglich vereinzelte Anschläge auf Schiiten gibt. Schiiten leben vor allem in Lahore, aber auch in Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha. In der Stadt Lahore sind die Kontrollen hoch und sie ist relativ unter Kontrolle der Sicherheitskräfte. Für schiitische Prozessionen wird Polizeischutz zur Verfügung gestellt und der Staat ist gewillt den Schiiten Schutz zu bieten, dennoch kommt es dabei zu Anschlägen (AS 579, 581, 794). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person schiitischen (oder auch sunnitischen) Glaubens, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (AS 601 ff, 815 ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat auch in der Einvernahme am 04.11.2014 angegeben, Mechaniker zu sein und auch alle anderen Arbeiten machen zu können (AS 211). Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der nicht näher begründete pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.

3.6.6. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine aus seiner Sicht gelungene Integration verwiesen hat und in der Beschwerde dazu beantragt wurde, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Dauer unzulässig zu erklären, ist darauf zu verweisen, dass das BFA mit gegenständlich angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung verbunden hat und es dem Bundesverwaltungsgericht deshalb verwehrt ist, darüber zu entscheiden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

3.6.7. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Integration ist des Weiteren Folgendes auszuführen: Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind seine bescheinigten Deutschkenntnisse, sein ehrenamtliches Engagement im Rahmen der Flüchtlingshilfe ab Oktober 2015, sein Bestreben seit September 2015, den Pflichtschulabschluss nachzuholen, seine gegenwärtige bis Ende Oktober 2016 im Rahmen einer Kontingentbewilligung befristete Erwerbstätigkeit und seine insoweit daraus resultierende Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die von ihm vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben von rund 20 österreichischen Staatsangehörigen zu berücksichtigen. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist. Der Beschwerdeführer hat bereits am Mai 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat nach rechtskräftig negativem Abschluss des dazu geführten Verfahrens Mai 2012 Österreich in Richtung Schweiz verlassen, wo er sich von 29.08.2012 bis 19.11.2012 aufgehalten hat, ehe er an dem zuletzt genannten Tag von dort nach Österreich rücküberstellt wurde und seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach negativem Abschluss auch seines zweiten Verfahrens verließ der Beschwerdeführer abermals Österreich und er hielt sich zumindest vom 06.06.2013 bis 02.07.2013 in Deutschland auf, ehe er von dort nach Österreich zurückkehrte und am 03.07.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Erst seither hält sich der Beschwerdeführer bis gegenwärtig ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei das Strafregister der Republik Österreich eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 24.04.2014 wegen §§ 28a (1)

5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3, § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten aufweist und sich der Beschwerdeführer von 16.12.2013 bis zum 14.08.2015 in Haft befand, ehe er am 16.08.2015 bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Zeiträume der Strafhaft können jedoch nicht für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen berücksichtigt werden (so auch der EuGH in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht [Urteile Onuekwere, C-378/12, ECLI:EU:C:2014:13, und G, C-400/12, ECLI:EU:C:2014:9]). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat zu jedem seiner insgesamt vier Anträgen ein in zentralen Punkten anderes Vorbringen zu seinen Ausreisegründen erstattet und er hat drei zuvor verfügten Ausweisungen nach Pakistan nicht Folge geleistet. Soweit der Beschwerdeführer auf seine vorhandenen Deutschkenntnisse und die von ihm vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben verweist, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verbesserung der Deutschkenntnisse, das Vorliegen von Arbeitsplatzzusagen sowie von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben nicht als eine solche Sachverhaltsänderung zu beurteilen ist, die bei der anzustellenden Prognose den Schluss zulässt, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in Rechte gemäß Art 8 MRK zumindest möglich (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0154). Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.6.8. Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht überprüft worden seien (AS 895) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage im gegenständlichen Verfahren lediglich Bescheinigungsmittel in Zusammenhang mit der von ihm vorgebrachten Integration in Österreich sowie Internet-Hinweise auf drei allgemeine Berichte über die Jamaat ud-Dawa und einen Anschlag auf die Peshawar Army Public School vom Jänner 2015, welche sich auch mit den Länderfeststellungen des BFA in Einklang bringen lassen, dargetan hat, nicht jedoch in Bezug auf die von ihm behauptete konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung.

3.6. 9 Soweit in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die einwöchige Beschwerdefrist gem § 22 Abs 12 AsylG (idF BGBl 68/2013) geäußert und angeregt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Norm beantragen, ist abschließend darauf zu verweisen, dass § 22 Abs 12 AsylG im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell war, da die zurückweisende Entscheidung vom BFA nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war.

3.7. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

3.8. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B)

Revision

3.10. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.11. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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