BVwG L511 2124673-1

L511 2124673-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG L511 2124673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2124673.1.01

Spruch

L511 2124673-1/8E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.04.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog gegenständlich seit Februar 2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 10 S53).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 11.02.2016, Zahl: Versicherungsnummer XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 01.02.2016 bis 27.03.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 2).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Firma XXXX [I] nicht beworben habe, obwohl ihr das AMS den Vermittlungsvorschlag übermittelt hatte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

1.3. Mit Schreiben vom 26.02.2016, beim AMS eingelangt am 01.03.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3).

Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie während des Bewerbungsgespräches nie gesagt habe, dass sie nicht als Reinigungskraft arbeiten wolle, sondern die Frage, was Sie seit ihrem letzten Dienstverhältnis gemacht wahrheitsgemäß dahingehend beantwortet habe, dass sie eine Ausbildung als Kindergartenhelferin gemacht habe.

1.4. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör, wozu diese auch Stellung nahm (AZ 4-5).

1.5. Mit Bescheid vom 06.04.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 11.04.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab, und schloss erstmalig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus (AZ 6).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Firma I zu erkennen gegeben habe, dass sie lieber als Kindergartenhelferin und nicht als Reinigungskraft arbeiten wolle. Diese Aussage habe den Dienstgeber aus verständlichen Gründen davon abgehalten, die Beschwerdeführerin einzustellen, und stelle daher eine Vereitlung im Sinne des Gesetzes dar.

1.6. Mit undatiertem Schreiben, persönlich eingebracht beim AMS am 12.04.2016, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9).

1.7. Die belangte Behörde legte am 13.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]).

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]

2.1. Das BVwG behob mit Erkenntnis vom 14.04.2016, GZ L511 2124673-1/5, jenen Spruchpunkt der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.04.2016 mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde (OZ 5) und ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 3-4).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 2014 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug des AMS. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin laut Aktenlage offenbar eigeninitiativ den Lehrgang "HelferIn in Kinderbetreuungseinrichtungen XXXX " bei einem zertifizierten Anbieter absolviert und am 05.10.2015 erfolgreich abgeschlossen, was sie dem AMS auch am 07.10.2015 mitteilte.

1.2. Trotz der abgeschlossenen Ausbildung wurde mit der Beschwerdeführerin jedoch keine neue Betreuungsvereinbarung vereinbart, sondern der Beschwerdeführerin weiterhin (unter Androhung der Sanktionen gemäß § 10 AlVG) ausschließlich Stellenangebote im Bereich Reinigung vermittelt.

1.3. Im Rahmen der ihr vorgeschriebenen Eigenbewerbungen findet sich am 12.11.2015 unter 10 Bewerbungen unter anderem auch eine bei der Firma I. Am 27.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin darüber hinaus noch ein Vermittlungsvorschlag für die Firma I übermittelt mit dem Auftrag, sich dort zu bewerben. Aufgrund der Aussage der Firma I, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zuges des Vermittlungsvorschlages des AMS vom 27.11.2015 nicht beworben hatte, wurde mit Bescheid vom 19.01.2016 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 09.12.2015 bis 19.01.2016 verloren habe. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen keine Beschwerde ein.

1.4. Am 21.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin erneut (unter anderem) ein Vermittlungsvorschlag für die Firma I übermittelt, wo sich die Beschwerdeführerin am 28.01.2016 auch persönlich vorstellte. Im Hinblick auf die Gründe für das Nicht-Zustandekommen des Dienstverhältnisses divergieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und jene der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I.

Eine zeugenschaftliche Einvernahme der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I fand nicht statt.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-10]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 8, 10; OZ 3-4)

  • Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 4, 6)

  • Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 3, 5, 9)

  • Niederschrift vom 04.02.2016 (AZ 1)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Ausbildung der Beschwerdeführerin, zu den ihr übermittelten Vermittlungsvorschlägen, sowie zu den Kontakten der Beschwerdeführerin mit der Firma I beruhen insbesondere auf dem Aktenvermerk über den Abschluss als Kindergartenhelferin (OZ 3), dem Aktenvermerk über die Eigenbewerbungen vom 12.11.2015 (OZ 3), sowie der Liste der zugewiesenen Vermittlungsvorschläge (OZ 3).

2.2.2. Die divergierenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I, ergeben sich aus dem E-Mail der verantwortlichen Mitarbeiterin der Firma I an das AMS (OZ 3) sowie aus den in der Stellungnahme und der Beschwerde getroffenen Aussagen der Beschwerdeführerin (AZ 5, 9).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).

3.2.2. Gegenständlich liegen im Zusammenhang mit dem konkret betroffenen Bewerbungsgespräch widersprüchliche Aussagen über dessen Verlauf vor, wobei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht per se unglaubwürdig ist. Das AMS hätte daher jedenfalls eine niederschriftliche Einvernahme der Mitarbeiterin der Firma I als Zeugin durchzuführen gehabt (vgl. dazu VwGH 11.12.2013, 2012/08/0301; 22.07.2013, 2012/08/058 mwN).

3.2.2.1. Diese fehlenden Ermittlungen sind schon deshalb von entscheidender Bedeutung, da - für den Fall, dass die in der Beschwerde getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin sich als richtig erweisen - eine Vereitelung im Sinne des Gesetzes nicht vorläge (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0092 mwN).

3.2.2.2. Dem tatsächlichen Verlauf des Bewerbungsgespräches kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Ergänzend wäre in diesem Zusammenhang, insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der durchgeführten Bewerbungen ohne negative Rückmeldungen an das AMS, auch zu erheben gewesen, ob bzw. in wie weit sich die bereits aus dem Akteninhalt ergebende Vorgeschichte zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma I (Eigenbewerbung, bereits vorangegangene Zuweisung vom November) beim Nicht-Zustandekommen (auch seitens der Firma I) ausgewirkt hat.

3.2.3. Da das AMS gegenständlich somit all jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen auch überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das BVwG durchzuführen.

3.2.4. Wenn aber die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.