BVwG L503 2126709-1

L503 2126709-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG L503 2126709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2126709.1.00

Spruch

L503 2126709-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 06.04.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 22.1.2016 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 14.1.2016 bis zum 19.1.2016 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Arbeit bei der Firma

G. nicht angenommen; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich eine kurze Zusammenfassung einer orthopädischen Begutachtung des BF beim AKH L. vom 22.10.2013 (Ergebnis: Keine sensomotorischen Ausfälle, leichtes Ziehen rechts gluteal, keine Kraftminderung, Gangbild und Zehen/Fersenstand unauffällig), derzeit wenig Schmerz - Diagnose: ISG-Blockade rechts).

Zudem befindet sich im Akt ein ärztliches Gutachten gem. § 8 AlVG vom 18.1.2014 und ein ärztliches Gesamtgutachten gem. § 8 AlVG vom selben Tag.

Im Akt befindet sich weiters ein "Bericht Reha-Planung 1 / Berufsfindung von 10.6.2014 bis 14.8.2014 (Vorberufe: Hilfsarbeiter; Reha-Ausbildung zum Mikroelektroniker).

2.2. Im Akt befindet sich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF am 18.1.2016 vor dem AMS (Gegenstand: Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung). Darin wurde dem BF vorgehalten, dass ihm vom AMS am 1.12.2015 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber Fa. G. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung zugewiesen worden sei. Dazu gab der BF an, dass er keinerlei Einwendungen - insbesondere auch nicht im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten oder seine Gesundheit - gegen die Stelle bei der Fa. G. habe; wortwörtlich gab der BF sodann zu Protokoll: "Diese Stelle möchte ich nicht annehmen, da ich mich als Fitnesstrainer ausbilden möchte." Im Zusammenhang mit dem Protokoll wurde seitens des AMS festgehalten, dass eine Anhörung des Regionalbeirates ergeben habe, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.

2.3. Im Akt befindet sich ein Bescheid des AMS vom 18.2.2016, mit dem ausgesprochen wurde, dass der BF wegen Nichtannahme der Beschäftigung bei der Fa. G. den Anspruch auf Notstandshilfe in der Zeit vom 20.1.2016 bis zum 24.2.2016 gem. § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat (Anmerkung des BVwG: dieser Bescheid ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens).

2.4. Im Akt befinden sich schließlich diverse Ausdrucke zum bisherigen Bezugsverlauf des BF.

3. Mit Schriftsatz vom 8.2.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.1.2016. Darin führte der BF aus, seit Anfang November 2015 nehme er Unterstützung und Betreuung vom Jugendcoaching der Sozialen Initiative in Anspruch. Die Termine würden von ihm zuverlässig und regelmäßig eingehalten werden; seine Motivation, in eine Ausbildung zu kommen sei hoch, weshalb er auch bei einigen "Aqua-Stiftungen" vorstellig gewesen sei. Zudem schreibe er jede Woche einige Bewerbungen laut Betreuungsvereinbarung. Im Anhang übermittle er seine Nachweise über seine Bewerbungsaktivitäten; die "Bemühungspflicht" sei von ihm immer erfüllt worden.

Aufgrund der Bezugssperre "von sechs Wochen" befinde er sich in einer finanziellen Notlage, da ihm auch die Mindestsicherung um 25% gekürzt worden sei; die Situation sei für ihn existenzgefährdend. Er ersuche darum, die Sperre aufzuheben.

Im Anhang übermittelte der BF eine (umfangreiche) Liste mit seinem "Nachweis über Bewerbungsaktivitäten", wobei darin zahlreiche Bewerbungen per E-Mail oder Telefon, insbesondere im November 2015, aufscheinen.

4. Am 12.2.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.

Darin führte das AMS aus, im Zuge von Bewerbungsaktivitäten habe der BF mit der Firma G. Bau GmbH am 30.11.2015 ein Vorstellungsgespräch mit Herrn W. geführt, bei dem die Arbeitsaufnahme für 11.1.2016 vereinbart worden sei. Am selben Tag habe die Firma noch Kontakt mit dem AMS aufgenommen und bezüglich einer Eingliederungsbeihilfe nachgefragt, die auch zugesagt worden sei.

Am 14.1.2016 habe sich Herr W. beim AMS gemeldet und festgestellt, dass das Förderbegehren hinfällig sei, da der BF nicht bei der Firma anfangen möchte.

In der am 18.1.2016 aufgenommenen Niederschrift habe der BF als Grund für den Nichtantritt der bereits vereinbarten Beschäftigung ab 11.1.2016 angegeben, dass er sich als Fitnesstrainer ausbilden lassen möchte. In seiner Beschwerde vom 8.2.2016 führe er an, dass seine Motivation für eine Ausbildung hoch sein würde, er jede Woche mehrere Bewerbungen schreibe (wie in der Betreuungsvereinbarung festgelegt) und dass er sich in einer finanziellen Notlage befinde, sodass er bitte, von der Sperre abzusehen.

Zur Sicherung seines Leistungsanspruchs sei der BF verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Er habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung aufzunehmen; der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme sei bereits vereinbart gewesen. Der BF habe diese Beschäftigung nicht aufgenommen, wodurch der Tatbestand der Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme erfüllt sei. Der BF habe daher das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Dieses Verhalten führe zur gegenständlichen Sanktion einer Sperrfrist von "6 Wochen". Soziale und/oder finanzielle Gründe, ein aktives Bewerbungsverhalten oder ein Ausbildungswunsch seien vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, um von einer Sperre des Leistungsbezuges abzusehen.

Dem BF werde Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 26.2.2016 schriftlich Stellung nehmen.

5. Mit Aktenvermerk vom 16.2.2016 wurde seitens des AMS festgehalten, dass der BF angerufen und mitgeteilt habe, er habe sich für die auf drei Monate befristete Stelle beworben und der Dienstgeber habe ihn gefragt, ob er einen 10-Stunden-Tag als Hilfsarbeiter am Bau schaffe. Der BF habe Bandscheibenprobleme, könne nicht sehr schwer heben und sei diesbezüglich auch schon in ärztlicher Behandlung und auch schon ambulant im Spital gewesen. Dem BF sei daraufhin mitgeteilt worden, dass er ein ärztliches Attest beizubringen habe bzw. dass andernfalls eine Untersuchung seitens des AMS veranlasst würde.

6. Mit Schreiben vom 20.2.2016 gab der BF eine Stellungnahme ab.

Darin gab der BF an, am 30.11.2015 sei es zu einem Vorstellungsgespräch bei der Fa. G. Bau gekommen. Herr P. von der Fa. G. Bau habe dem BF dabei gesagt, dass gegen Mitte Jänner ein Arbeitsbeginn möglich sei und dass der BF bis Ende Dezember bei Herrn W. einen Termin vereinbaren solle, um den Arbeitsvertrag aufzusetzen.

Allerdings seien beim BF am 2.12.2015 beim Aufräumen im Keller plötzlich heftige Rückenschmerzen aufgetreten, die von einer Sportverletzung herrühren würden. Diese würden von Zeit zu Zeit auftauchen, wenn er etwas Schweres hebe oder sich ruckartig bewege, in letzter Zeit seien die Schmerzen "nur fallweise minimal zu spüren" gewesen, daher habe er sich auch im Baubereich beworben.

Wörtlich führte der BF sodann aus: "Jetzt stand mir aber klar vor Augen, dass ich die Anforderungen dieser Tätigkeit nicht würde erfüllen können: Denn hier ist absolut kräftiges Zupacken erforderlich, 10 Stunden am Tag."

Am 2.12.2015 habe der BF daher Herrn P. in einem Schreiben gebeten, dass er "als dringendes Anliegen" eine Probewoche absolvieren wolle, bevor es zu einem Vertrag käme, da der BF noch die Hoffnung auf eine rasche Besserung gehegt habe; die Schmerzen hätten aber dann einige Tage angehalten. Auf das Ansuchen des BF um eine Probewoche habe er dann keine Antwort erhalten, weshalb es zu keiner Vertragsunterzeichnung bei Herrn W. gekommen sei.

Der BF fühle sich "unschuldig bezüglich einer Vereitelung einer Arbeitsaufnahme", denn mit seinen starken Rückenschmerzen habe er es nicht gewagt, sich für die 10-stündige, anstrengende Arbeit zu verpflichten.

Betont wurde seitens des BF, er habe sich mit bestem Wissen und Gewissen an die Betreuungsvereinbarung gehalten und alles getan, um so schnell wie möglich eine Arbeit zu finden. Er sei sich keiner Schuld bewusst und befinde sich nun in existentieller Not.

Beigelegt wurden der Stellungnahme zwei ärztliche Bestätigungen. Bei der einen Bestätigung handelt es sich um eine "orthopädische Begutachtung" des BF durch das AKH L. vom 22.10.2013. Darin wird ausgeführt, der BF sei 2009 bei einer Leichtathletikübung auf den Rücken gestürzt und 2011 auf mit derselben Körperregion auf eine Eisplatte, wobei er damals einen einschießenden Schmerz in der rechten LWS verspürt habe, jedoch nicht zum Arzt gegangen sei. Nunmehr habe er in der Dusche bei einer Rotationsbewegung einen plötzlich einschießenden Schmerz im Bereich des ISG rechts verspürt.

Zusammenfassend wurde festgehalten: ISG-Blockade rechts, keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung, derzeit wenig Schmerz.

Weiters legte der BF ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 17.2.2016 vor, welches wörtlich (lediglich) folgenden Inhalt hat:

"Herr S. leidet seit einem Contusionstrauma vor etlichen Jahren an lumbalen Beschwerden. Aktuell ist Heben über etwa 8 kg, Arbeiten in gebeugter Haltung oder über Kopf bis zur weiteren Abklärung bzw. Therapie nicht indiziert!!"

7. Mit Schreiben des AMS vom 25.2.2016 wurde der BF darüber informiert, dass zur genaueren medizinischen Abklärung eine Untersuchung im BDZ (berufsdiagnostischen Zentrum) erforderlich sei. Diesbezüglich wurden dem BF zwei Untersuchungstermine (arbeitsmedizinische Untersuchung, orthopädische Untersuchung) vorgeschrieben.

8. Nach Absolvierung der Untersuchungen wurden seitens des BDZ eine Zusammenfassung der "orthopädischen Erstuntersuchung" sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten den BF betreffend erstellt.

8.1. In der Zusammenfassung der "orthopädischen Erstuntersuchung" vom 2.3.2016 wurde wie folgt ausgeführt:

"Diagnose: Funktionelle Beinlängendifferenz rechts bei ISG-Störung rechts.

Rehabilitation: Orthopädischerseits ist der Klient vorwiegend für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten vorwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen vollzeitig einsetzbar. Arbeiten konstant vorüber geneigt und zu Boden gebückt sind oft möglich. Rein orthopädischerseits ist der Klient mit obigem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Eine Überweisung für physiotherapeutische Therapie wurde dem Klienten mitgegeben. Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist rasch zu erwarten. Geschätzter

GdB: 0-10%."

Als "schwere Arbeit" wird in den Erläuterungen zum Gutachten Heben über 25 kg und Tragen über 15 kg definiert.

8.2. Im (11 Seiten langen) arbeitsmedizinischen Gutachten vom 17.3.2016 wird nochmals zusammengefasst ausgeführt, der BF sei "für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten in sämtlichen Körper- und Zwangshaltungen vollzeitig einsetzbar"; allerdings seien dem BF keine Nachtarbeit und kein besonderer oder ständiger Zeitdruck zumutbar. Konkret wurde auch auf die potentielle Beschäftigung des BF bei der Fa. G. Bau eingegangen. Diese Tätigkeit als Bauhelfer umfasse körperliche schwere Arbeit wie Ziegeltragen, Mörteltragen, Mörtelzusammenmischen sowie Gerüste auf- und abbauen; in Anbetracht des arbeitsmedizinischen Leistungskalküls sei festzuhalten, dass die Ablehnung des Dienstverhältnisses bei der Fa. G. Bau aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

8.3. Beide Gutachten wurden vom BF beim AMS mit Unterschrift jeweils vom 29.3.2016 nachweislich zur Kenntnis genommen.

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6.4.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 22.1.2016 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

Darin stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Sachverhalt dar. So beziehe der BF nach langjährigem Notstandshilfebezug seit 2.9.2015 Arbeitslosengeld. Im Zuge seiner nachweislich intensiven eigenen Bewerbungstätigkeit habe sich dem BF die Möglichkeit geboten, bei der Firma G. ab dem 11.1.2016 ein Beschäftigungsverhältnis als Maurer mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung anzutreten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, wobei der BF in der Niederschrift vom 18.1.2016 dazu angegeben habe, dass er diese Stelle nicht annehmen möchte, weil er sich als Fitnesstrainer ausbilden lassen möchte.

Was die nunmehr im Beschwerdeverfahren vom BF vorgebrachten, angeblichen gesundheitlichen Hindernisse anbelange, so sei auf das Ergebnis des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 17.3.2016 sowie der orthopädischen Untersuchung des BF zu verweisen, wonach dem BF selbst schwere körperliche Arbeiten zumutbar seien.

In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS zunächst eingehend den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG dar und betonte sodann nochmals, das arbeitsmedizinische Gutachten vom 17.3.2016 stelle aufgrund der Untersuchung vom 1.3.2016 und der orthopädischen Untersuchung vom 2.3.2016 fest, dass dem BF die gegenständliche Beschäftigung ohne Einschränkung zumutbar gewesen wäre. Die Gutachten seien dem BF am 29.3.2016 zur Einsicht vorgelegt worden; mit seiner Unterschrift haben der BF bestätigt, dass er sie zur Kenntnis genommen habe.

Zur Sicherung seines Leistungsanspruchs sei der BF verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Der BF habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung aufzunehmen und sei der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bereits vereinbart gewesen. Der BF habe diese Beschäftigung nicht aufgenommen; dadurch sei der Tatbestand der Vereitelung einer möglichen Arbeitsaufnahme erfüllt. Im Zeitraum vom 14.1.2016 bis 19.1.2016 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS im Wesentlichen mit generalpräventiven Gründen; der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

10. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 21.4.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Ergänzend wurde im Vorlageantrag (nochmals) ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Beschäftigung sei dem BF nicht zumutbar gewesen, da er "diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgehalten hätte (Rückenschmerzen als Folge einer Sportverletzung stehen einer Tätigkeit als Bauhelfer, die jedenfalls mit dem Tragen schwerer Gegenstände, wie Ziegel oder Zement, verbunden ist, entgegen)". Zum Beweis habe er auch bereits den Befund des Radiologen Dr. D. vorgelegt, aus dem eine Beschädigung der Lendenwirbelsäule hervorgehe (axiale und sagittale Reformationen in einer Schichtdicke von 3 mm).

Abschließend wurde ausgeführt: "Beweis: einzuholendes Gutachten eines gerichtlich beeideten SV für Orthopädie, PV, weitere Beweise vorbehalten."

11. Am 25.5.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog zunächst bis zum 1.3.2015 Notstandshilfe und zuletzt seit 2.9.2015 Arbeitslosengeld.

Im Zuge seiner Bewerbungsaktivitäten hatte der BF mit der Fa. G. Bau GmbH am 30.11.2015 ein Vorstellungsgespräch (betreffend eine Stelle als Bauhilfsarbeiter), bei dem eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 11.1.2016 vereinbart und dem BF aufgetragen wurde, er möge sich bis Ende Dezember melden und einen Termin für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbaren. Noch am 30.11.2015 wurde der Fa. G. Bau GmbH seitens des AMS in diesem Zusammenhang eine Eingliederungsbeihilfe zugesagt.

In weiterer Folge zeigte der BF kein Interesse mehr an der Stelle und wurde dem AMS seitens der Fa. G. Bau GmbH am 14.1.2016 mitgeteilt, dass das Förderbegehren hinfällig sei, da der BF die Stelle nicht antreten wolle.

Am 18.1.2016 wurde der BF vom AMS dazu niederschriftlich befragt und gab an, dass er zwar keinerlei Einwendungen - insbesondere auch nicht im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten oder seine Gesundheit - gegen die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH habe, allerdings wolle er die Stelle nicht annehmen, da er sich als Fitnesstrainer ausbilden lassen möchte.

Im Beschwerdeverfahren verwies der BF sodann auf gesundheitliche Probleme, die der Stelle entgegenstünden - so könne er aufgrund von Rückenproblemen keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten -, sodass der BF im Auftrag des AMS einer arbeitsmedizinischen und orthopädischen Untersuchung unterzogen wurde, die beide zum Ergebnis führten, der BF sei uneingeschränkt für schwere körperliche Arbeiten einsetzbar.

Festgestellt wird seitens des BVwG, dass die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH dem BF zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG nach Maßgabe der folgenden Beweiswürdigung auf diese Ermittlungsergebnisse.

2.2. Die obigen Feststellungen hinsichtlich des bisherigen Bezugs des BF, des Vorstellungstermins bei der Fa. G. Bau GmbH und dem Umstand, dass der BF die Stelle dann nicht antrat, beruhen auf dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF; diese Umstände sind gänzlich unbestritten. Die Feststellungen zu den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 18.1.2016 beruhen auf dem diesbezüglichen Protokoll, wobei die entsprechenden Aussagen vom BF niemals bestritten wurden.

2.3. Bestritten wurde der Sachverhalt vom BF einzig und allein insofern, als er (wenn auch erst im Beschwerdeverfahren) der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH als Bauhilfsarbeiter entgegen trat.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF am 18.1.2016 vom AMS zum Sachverhalt niederschriftlich befragt wurde und angab, dass er keinerlei Einwendungen - insbesondere auch nicht im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten oder seine Gesundheit - gegen die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH habe; wortwörtlich gab der BF hier sodann zu Protokoll: "Diese Stelle möchte ich nicht annehmen, da ich mich als Fitnesstrainer ausbilden möchte." Dieses Protokoll - welches dem BF laut den darin befindlichen Angaben vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt wurde - wurde vom BF unterfertigt. Insofern erhellt nicht, warum der BF allfällige gesundheitliche Hindernisse, so solche bestanden hätten, nicht zu Protokoll gab, sondern auf seinen Wunsch verwies, sich als Fitnesstrainer ausbilden zu lassen. Das BVwG verkennt freilich nicht, dass allein dies noch keine abschließende Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit der Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH zulässt, sodass diesbezüglich auf die folgenden Ausführungen verwiesen sei.

2.3.2. Aufgrund seiner Behauptungen im Beschwerdeverfahren wurde der BF im Auftrag des AMS einer arbeitsmedizinischen und orthopädischen Untersuchung unterzogen.

In der Zusammenfassung der "orthopädischen Erstuntersuchung" vom 2.3.2016 wurde wie folgt ausgeführt:

"Diagnose: Funktionelle Beinlängendifferenz rechts bei ISG-Störung rechts.

Rehabilitation: Orthopädischerseits ist der Klient vorwiegend für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten vorwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen vollzeitig einsetzbar. Arbeiten konstant vorüber geneigt und zu Boden gebückt sind oft möglich. Rein orthopädischerseits ist der Klient mit obigem Leistungskalkül am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Eine Überweisung für physiotherapeutische Therapie wurde dem Klienten mitgegeben. Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist rasch zu erwarten. Geschätzter

GdB: 0-10%."

Als "schwere Arbeit" wird in den Erläuterungen zum Gutachten Heben über 25 kg und Tragen über 15 kg definiert.

Im (11 Seiten langen) arbeitsmedizinischen Gutachten vom 17.3.2016 wird nochmals zusammengefasst ausgeführt, der BF sei "für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten in sämtlichen Körper- und Zwangshaltungen vollzeitig einsetzbar"; allerdings seien dem BF keine Nachtarbeit und kein besonderer oder ständiger Zeitdruck zumutbar. Konkret wurde auch auf die potentielle Beschäftigung des BF bei der Fa. G. Bau eingegangen. Diese Tätigkeit als Bauhelfer umfasse körperliche schwere Arbeit wie Ziegeltragen, Mörteltragen, Mörtelzusammenmischen sowie Gerüste auf- und abbauen; in Anbetracht des arbeitsmedizinischen Leistungskalküls sei festzuhalten, dass die Ablehnung des Dienstverhältnisses bei der Fa. G. Bau aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Beide Gutachten wurden vom BF beim AMS mit Unterschrift jeweils vom 29.3.2016 nachweislich zur Kenntnis genommen und wurden die wesentlichen Passagen des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom AMS auch in der Beschwerdevorentscheidung wörtlich wiedergegeben.

2.3.3. Diesen Gutachten ist der BF in keiner Weise - auch nicht in den Ausführungen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin im Vorlageantrag - substantiiert entgegen getreten: So wird im Vorlageantrag lapidar ausgeführt, dass der BF "diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgehalten hätte (Rückenschmerzen als Folge einer Sportverletzung stehen einer Tätigkeit als Bauhelfer, die jedenfalls mit dem Tragen schwerer Gegenstände, wie Ziegel oder Zement, verbunden ist, entgegen)." Mit dieser bloßen Behauptung vermag der BF den ausführlich begründeten - zu einem gegenteiligen Ergebnis kommenden - medizinischen Gutachten nichts entgegen zu setzen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF in seinem Vorlageantrag weiter (lediglich) wie folgt ausführt: "Zum Beweis habe ich auch bereits einen Befund des Radiologen Dr. D. vorgelegt, aus dem die Beschädigung der Lendenwirbelsäule hervorgeht (axiale und sagittale Reformationen in einer Schichtdicke von 3 mm !!!). Beweis: einzuholendes Gutachten eines gerichtlich beeideten SV für Orthopädie, PV, weitere Beweise vorbehalten."

Dazu ist zunächst auszuführen, dass der vom BF erwähnte Befund des Radiologen Dr. D. vom Februar 2016 (Ergebnis: "mäßig rechtskonvexe Skoliose [Anmerkung des BVwG: das heißt: mäßige Fehlstellung der Wirbelsäule] und altersentsprechende Knochenstruktur") ausdrücklich als gesichteter Vorbefund in das arbeitsmedizinische Gutachten vom 17.3.2016 (siehe S. 4 des Gutachtens) eingearbeitet wurde und insofern auch als Grundlage dieses Gutachtens diente. Sowohl dieses Gutachten, als auch das orthopädische Gutachten vom 2.3.2016 gehen darüber hinaus von einer ISG-Störung rechts (Anmerkung des BVwG:

dabei handelt es sich um Rückenschmerzen, die aus einer Fehlbelastung des Iliosakralgelenks [Kreuzbein-Darmbein-Gelenks] herrühren), aus. Allerdings gehen sowohl das arbeitsmedizinische Gutachten vom 17.3.2016, als auch das orthopädische Gutachten vom 2.3.2016 davon aus, dass der BF ungeachtet dieser Beeinträchtigungen voll arbeitsfähig ist und dass er insbesondere auch für schwere körperliche Arbeit in sämtlichen Körper- und Zwangshaltungen vollzeitig einsetzbar ist; in beiden Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass eine Physiotherapie allfälligen Rückenschmerzen des BF Abhilfe schaffen könnte und wurde dem BF anlässlich seiner Untersuchung am 2.3.2016 auch eine Überweisung für eine Physiotherapie mitgegeben. Zu alldem steht auch nicht die vom BF vorgelegte, (dreizeilige) Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 17.2.2016 in Widerspruch, wonach "aktuell" das "Heben über etwa 8 kg, Arbeiten in gebeugter Haltung oder über Kopf bis zur weiteren Abklärung bzw. Therapie nicht indiziert" sei: Ganz abgesehen davon, dass es sich hier nicht um ein Gutachten eines Facharztes, sondern um eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners handelt, verweist der Arzt explizit darauf, dass derartige Tätigkeiten "bis zur weiteren Abklärung" nicht indiziert seien; eine derartige "Abklärung" ist eben sodann im Rahmen der orthopädischen und arbeitsmedizinischen Untersuchung des BF am 2.3.2016 erfolgt und hat der BF auch eine Überweisung für eine Physiotherapie für allfällige Rückenschmerzen erhalten.

Vor diesem Hintergrund sind zwar (leichte) Beeinträchtigungen des BF in der dargestellten Form unbestritten, allerdings ist der BF - auch nicht im Vorlageantrag seiner rechtsfreundlichen Vertreterin - der Schlussfolgerung des arbeitsmedizinischen und orthopädischen Gutachtens, demzufolge er dennoch voll (auch im Hinblick auf schwere körperliche Tätigkeiten) arbeitsfähig ist, substantiiert entgegen getreten.

Wenn die rechtsfreundliche Vertreterin des BF schließlich lapidar in ihrem Vorlageantrag ausführt "Beweis: einzuholendes Gutachten eines gerichtlich beeideten SV für Orthopädie", so tritt sie auch damit weder den vom AMS eingeholten Gutachten in irgendeiner Weise entgegen, noch zeigt sie andererseits irgendeinen Grund auf, warum es eines weiteren Sachverständigengutachtens eines Orthopäden bedürfen sollte, sodass auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist.

2.3.4. Aus all diesen Gründen war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH dem BF gesundheitlich zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat. Zudem hat der BF keine anderweitigen Einwände gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht (siehe diesbezüglich insbesondere die niederschriftlichen Angaben des BF vor dem AMS am 18.1.2016) und sind auch keine sonstigen Umstände objektiv ersichtlich, die gegen eine Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle gesprochen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 14.1.2016 bis zum 19.1.2016 gem. § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes.

Konkret wurde dem BF im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs am 30.11.2015 bei der Fa. G. Bau GmbH eine Stelle als Bauhilfsarbeiter mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 11.1.2016 angeboten. Dem BF wurde seitens der Fa. G. Bau GmbH aufgetragen, er möge sich bis Ende Dezember melden und einen Termin für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vereinbaren.

Noch am 30.11.2015 wurde der Fa. G. Bau GmbH seitens des AMS in diesem Zusammenhang eine Eingliederungsbeihilfe zugesagt. In weiterer Folge zeigte der BF kein Interesse mehr an der Stelle und wurde dem AMS seitens der Fa. G. Bau GmbH am 14.1.2016 mitgeteilt, dass das Förderbegehren hinfällig sei, da der BF die Stelle nicht antreten wolle.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, handelte es sich bei dieser sich dem BF bietenden Arbeitsmöglichkeit um eine im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zumutbare Beschäftigung.

Der BF hat somit dadurch, dass er am 11.1.2016 die Stelle bei der Fa. G. Bau GmbH nicht angetreten hat, die Annahme einer sich sonst ihm bietenden (vgl. § 9 Abs 1 AlVG), zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 9 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die gegenständliche Stelle dem BF nicht vom AMS "zugewiesen" worden war, ist im Übrigen auf die folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

"Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. ...

In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss." (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).

Entscheidungswesentlich für den gegenständlichen Fall ist somit, dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Bezugssperre gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG auch dann zu verhängen ist, wenn die Annahme einer sonst sich bietenden (zumutbaren) Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird, ohne dass es bezüglich der betreffenden Stelle unbedingt einer "Zuweisung" durch das AMS bedurft hätte. Laut VwGH "bietet" sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt. Im gegenständlichen Fall wäre es nur mehr am BF gelegen, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sodass er unzweifelhaft eine sich ihm bietende (zumutbare) Beschäftigung ausgeschlagen hat.

Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 14.1.2016 bis zum 19.1.2016 gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu Recht ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass § 10 Abs 1 AlVG grundsätzlich einen Anspruchsverlust in der Dauer von sechs Wochen vorsieht. Im gegenständlichen Fall hat das AMS die Bezugssperre auf zwei Bescheide "aufgeteilt" (Arbeitslosengeld einerseits und Notstandshilfe andererseits), von denen nur der gegenständliche (Zeitraum vom 14.1.2016 bis zum 19.1.2016) angefochten wurde. Die Dauer der verfahrensgegenständlichen Bezugssperre ist somit jedenfalls von § 10 AlVG gedeckt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.

3.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS erübrigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2. und 3.3.3.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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