L503 2016962-1•BVwG L503 2016962-1
L503 2016962-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016
Aufwandersatz, Finanzierungsbeitrag, Wirtschaftskammer
L503 2016962-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Binder/Broinger/Miedl/Ressi, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des AMS Oberösterreich vom 18.12.2014, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit E-Mail vom 22.1.2014 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") beim AMS den Antrag, "gemäß § 18 Abs. 5/6/7 AlVG" auf Basis des beigelegten Konzepts das "Maßnahmebündel der Zielgruppenstiftung Migranten / kurz Migra Implacement" mit Beginn 1.3.2014 zu genehmigen.
Beigelegt waren diesem Schreiben eine "Beauftragung" der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 13.1.2014, unterfertigt von Ing. G. B., mit wörtlich folgendem Inhalt (grammatikalische Unvollständigkeit bzw. Unzulänglichkeit wörtlich wiedergegeben):
"BEAUFTRAGUNG
Die Wirtschaftskammer Oberösterreich beauftragt die XXXX das vorgelegte Konzept "Immigranten Implacement Migra Stiftung" mit der Durchführung einer Implacement Zielgruppen Stiftung im Sinne des § 18 Abs 5/6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)."
Beigelegt war zudem das "Konzept Migranten Implacement Migra stiftung".
Als Zielsetzung wird im Konzept beispielsweise wie folgt ausgeführt (Pkt 2 des Konzepts):
"Ziel ist es, interessierten Bewerber/Innen sprich Migranten oder Personen mit Migrationshintergrund, unter Einbindung des AMS, individuelle Ausbildungskonzepte zu erstellen, um entsprechend der nachgefragten Qualifikationen in der Region, eine dauerhafte und nachhaltige Integration der zukünftigen Mitarbeiter/Innen am Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Hierbei wird eine Integrationsquote von mindestens 80 % nach Umsetzung der jeweiligen Ausbildungen angestrebt. Besonderes Augenmerk wird auf die Sprachkenntnisse gelegt. ..."
Unter Punkt 5.3. (Finanzierung) wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"... Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der BF um eine langjährig wirtschaftlich tätige Trägereinrichtung handelt, die Gesamtfinanzierung dieses Projekts ist sichergestellt. ...
Das AMS zahlt während der Ausbildungsdauer, die sich nach dem konkreten Bildungsplan richtet, Schulungsarbeitslosengeld, ...
Das Unternehmen muss für die administrativen Leistungen (Betreuungsaufwand) der BF, die monatliche Zuschussleistung (das Stipendium) sowie im Bundesland Oberösterreich die die Landesförderhöhe übersteigenden Ausbildungskosten aufkommen. ...
Für ‚theoretische' Ausbildungen (lt. Bildungsplanung) refundiert das Land OÖ pro Stiftungsteilnehmer/in Ausbildungskosten bis zu einer, dem Förderungspakt bzw. Beschäftigungspakt, vereinbarten Höhe. ...
5.3.4. Sach- und Personalkosten
Aufwendungen für den laufenden Betrieb der BF werden aus den Unternehmensbeiträgen finanziert und sichergestellt. ..."
2. Mit E-Mail vom 27.2.2014 wurden der BF seitens des AMS diverse Verbesserungen des Konzepts aufgetragen. So wurde unter anderem ausgeführt, dass für eine bescheidmäßige Anerkennung etwa auch die Zustimmung der jeweils anderen Körperschaft zum vorgelegten Konzept erforderlich sei.
3. Mit E-Mail vom 5.3.2014 wurde seitens der BF ein abgeändertes Konzept vorgelegt. Im Hinblick auf das vom AMS angenommene Erfordernis der Zustimmung der jeweils anderen Körperschaft wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Abs 7 AlVG anstelle eines Unternehmens die Einrichtung auch durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser bereitgestellt werden könne. Die Wirtschaftskammer sei eine kollektivvertragsfähige Körperschaft, wobei der Gesetzgeber klar ausgesprochen habe, dass diese entweder eine der Arbeitgeber oder eine der Arbeitnehmer sein müsse, nicht jedoch beide.
4. Mit E-Mail vom 22.4.2014 wies das AMS zunächst auf die Regelung gemäß § 18 Abs 8 AlVG hin, wonach vor der Festsetzung der Zuschussleistung die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer grundsätzlich anzuhören seien.
Im Übrigen wurde vom AMS betont, dass im Hinblick auf die Beauftragung von Zielgruppenstiftungen seitens des Vorstands des AMS klargestellt worden sei, dass eine "Beauftragung" einer Einrichtung durch eine der kollektivvertragsfähigen Körperschaften im Sinne des § 18 Abs 7 AlVG nur dann die gesetzlich erforderlichen Kriterien erfülle, wenn die beauftragende(n) kollektivvertragliche(n) Körperschaft(en) entweder die anzuerkennende Stiftungsmaßnahme mitfinanziert/en oder sie die Einrichtung aufgrund von Eigentumsrechten an dieser selbst zur Verfügung stellen.
5. Mit E-Mail noch vom 22.4.2014 gab die BF eine Stellungnahme ab.
Zum Hinweis des AMS, gem. § 18 Abs 8 AlVG seien vor der Festsetzung der Zuschussleistung die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer grundsätzlich anzuhören, führte die BF aus, die Wirtschaftskammer Oberösterreich habe eine schriftliche Beauftragung zur Umsetzung des eingereichten Konzepts bereitgestellt und sei weiters vom AMS mitgeteilt worden, dass die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei und es als Zustimmung gewertet würde, sollte binnen drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben werden; da mittlerweile mehr als ein Monat vergangen sei, sei von einer Zustimmung auszugehen.
Was den Einwand des AMS anbelange, dass eine "Beauftragung" einer Einrichtung durch eine der kollektivvertragsfähigen Körperschaften im Sinne des § 18 Abs 7 AlVG nur dann die gesetzlichen erforderlichen Kriterien erfülle, wenn die beauftragende(n) kollektivvertragliche(n) Körperschaft(en) entweder die anzuerkennende Stiftungsmaßnahme mitfinanziert/en oder sie die Einrichtung aufgrund von Eigentumsrechten an dieser selbst zur Verfügung stellen, so argumentierte die BF in ihrer Stellungnahme, in § 18 Abs 7 AlVG sei nur die Bereitstellung geregelt, nicht aber die Finanzierung. Im Übrigen sei die Finanzierung im Konzept geregelt und werde darin ersichtlich, dass der Bezug zur kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber neben der schriftlichen Beauftragung auch durch die Finanzierung gegeben sei:
"Die Wirtschaft" beteilige sich nämlich pro Teilnehmer mit einem durchschnittlichen Stipendium in der Höhe von € 3.600 und Ausbildungskosten bis zu € 617 und mehr. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass das "Land Oberösterreich Wirtschaftsabteilung" Ausbildungskosten pro Teilnehmer in der Höhe von bis zu € 1.850 bereitstelle.
6. Mit Bescheid vom 17.9.2014 sprach das AMS aus, dass das mit Antrag vom 22.1.2014 eingereichte Konzept zur Anerkennung des Maßnahmenbündels betreffend "Migra Implacement" gem. § 18 Abs. 6 und Abs.7 Z 3 AlVG nicht anerkannt wird.
Begründend wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und sodann festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt klar sei; es gehe hier ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage.
Sodann wurde eingangs ausgeführt, dass das AMS zur Rechtsauffassung gelangt sei, dass es bereits an der Grundvoraussetzung der Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft (hier der Arbeitgeber - der Wirtschaftskammer OÖ) mangle. Eine Erklärung, wonach die Wirtschaftskammer OÖ als kollektivvertragsfähige Körperschaft die Finanzierung bzw. Zurverfügungstellung von Ressourcen im Zusammenhang mit dem eingereichten, korrigierten Konzept vornehme, sei beim AMS nicht eingelangt.
Die Zustimmung zum Konzept nach § 18 Abs. 6 lit. a bzw. zur Zuschussleistung gem. § 18 Abs. 8 AlVG der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer sei nicht eingeholt worden, da seitens des AMS die Auffassung vertreten werde, dass es an der Grundvoraussetzung der Bereitstellung einer Einrichtung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft, hier der Arbeitgeber, mangle.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS sodann aus, im Zuge der Beantragung der Anerkennung von Maßnahmen gem. § 18 Abs. 6 und 7 AlVG sei eine Grundvoraussetzung die Bereitstellung einer Einrichtung. Diese Bereitstellung könne entweder durch ein oder mehrere Unternehmen gem. § 18 Abs. 6 lit. a AlVG erfolgen oder aber gem. § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer.
Das vorgelegte Konzept und der gesamte Verfahrensverlauf würden verdeutlichen, dass es der BF um die Anerkennung einer sogenannten "Zielgruppenstiftung" im Sinne des § 18 Abs. 7 Ziff 3 AlVG gehe. Von der BF sei im gesamten Verfahren keine Behauptung dahingehend getätigt worden, dass ein oder mehrere Unternehmen die Bereitstellung vornehmen würden.
Der Begriff der "Bereitstellung" sei auslegungsbedürftig. Eindeutig sei, dass bei Maßnahmen gem. § 18 Abs. 6 lit. a AlVG ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art verantwortlich sei.
Unstrittig sei, dass im Falle des § 18 Abs. 6 AlVG Bereitstellen eine substantielle Beteiligung, sprich zur Verfügung Stellen von Ressourcen durch ein oder mehrere Unternehmen bedeute. Hier sei eindeutig, dass ein oder mehrere Unternehmen entweder einen monetären Beitrag zur Verfügung stellen, um damit eine eigene Institution mit der Durchführung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu beauftragen, oder aber durch zur Verfügung Stellung von Personal- und Sachaufwand (Räume, sonstige Ausstattung, finanzielle Mittel) selbst agieren. Somit würden im Zuge der Beauftragung ein oder mehrere Unternehmen einen substantiellen Beitrag zur Durchführung der Maßnahmen leisten.
Der verfahrensgegenständliche Antrag sei auf die Anerkennung einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG (Zielgruppenstiftung) gerichtet. Im Gesetzestext seien explizit junge Arbeitslose angeführt, wobei der Ausdruck "vor allem" in § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AIVG die Anwendung auf andere "Zielgruppen" zulasse. Zielgruppe wäre verfahrensgegenständlich die Gruppe der "Migranten". Auch wenn in dem vorgelegten Dokument die BF mit der Durchführung eines Konzeptes gem. "§ 18 Abs. 5/6 AIVG" "beauftragt" werden sollte und nicht gem. § 18 Abs. 7 Ziff 3 AIVG, so könne es sich dabei nur um eine unrichtige Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstelle handeln und nicht um die "Beauftragung" durch ein oder mehrere konkrete Unternehmen, wobei die BF im Übrigen selbst von einer Beauftragung durch die Wirtschaftskammer OÖ ausgegangen sei.
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs.7 Ziff. 3 AlVG erfolge die Bereitstellung der Einrichtung (Stiftungsträger) hier durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der BF, wonach entweder die kollektivvertragliche Körperschaft der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Bereitstellung vornehmen könne, werde vollinhaltlich geteilt. Es sei daher davon auszugehen, dass entweder die kollektivvertragliche Körperschaft der Arbeitnehmer oder jene der Arbeitgeber eine Einrichtung bereitstellen könne.
Da bei den sonstigen "Arbeitsstiftungen" die Einrichtung im Wesentlichen durch finanzielle Beiträge eines oder mehrerer Unternehmen bereitgestellt werde, sei bei den sogenannten Zielgruppenstiftungen daher nach dem Wortlaut die Bereitstellung (= Finanzierung bzw. Zurverfügungstellung von Sachleistungen und/oder Vermögenswerten) durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer vorzunehmen. Es sei daher bei systemimmanenter Interpretation davon auszugehen, dass ein Auftragsschreiben ohne substantielle Beteiligung keine Bereitstellung im Sinne des Gesetzes darstelle. Die bloße "Beauftragung" ohne finanzielle Abgeltung würde insbesondere auch dazu führen, dass die Einrichtung ohne finanzielle Absicherung mit erheblichen Risiken belastet wäre, was nicht Absicht des Gesetzgebers sein könne.
Wenn die BF vermeine, dass die "Wirtschaft" sich mit einem durchschnittlichen "Stipendium" in der Höhe von € 3600 und den Ausbildungskosten mit bis zu € 617 und mehr beteilige und dadurch eine Bereitstellung im Sinne des § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG seitens der kollektivvertragsfähigen Wirtschaftskammer OÖ gegeben sei, so gehe sie darin fehl, da die "Wirtschaft" keine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber sei. Das Gesetz spreche in § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG eindeutig von der Bereitstellung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften, im gegenständlichen Fall wäre dies die Wirtschaftskammer OÖ und damit jene der Arbeitgeberseite. Die allgemeine nicht näher definierte Beteiligung der "Wirtschaft" sei demnach nicht als Bereitstellung durch die Wirtschaftskammer OÖ zu sehen. Die Wirtschaftskammer OÖ habe eigene Rechtspersönlichkeit und sei nicht deckungsgleich mit der nicht näher konkretisierten Wirtschaft, wie die BF vermeine.
Die Anführung der allenfalls stattfindenden (nicht mit Rechtsanspruch verbundenen) Förderung der Ausbildungskosten durch das Land als Bereitstellung sei wiederum nicht zutreffend, da das Land Oberösterreich eine Gebietskörperschaft sei und nicht die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber.
Zusammenfassend führte das AMS aus, das mit dem Antrag auf Anerkennung eines "Maßnahmenbündels" nach einem einheitlichen Konzept vorgelegte Schreiben mit der Bezeichnung "Beauftragung" stelle keine Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft dar, da die Wirtschaftskammer OÖ als kollektivvertragsfähige Körperschaft mit diesem Schreiben keine Finanzierung der BF mit den im Konzept näher bezeichneten Maßnahmen vornehme. Da die BF (Einrichtung bzw. Stiftungsträger) eine derartige substantielle Beteiligung durch die kollektivvertragsfähige Körperschaft, hier der Wirtschaftskammer OÖ, nicht nachweisen habe können, sei die Voraussetzung der Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft gem. § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG nicht gegeben und sei daher der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Die Anhörung betreffend die Zuschussleistung bzw. die Zustimmung zum Konzept durch die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer sei vom AMS im Übrigen nicht betrieben worden, da die Grundvoraussetzung der Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft nicht vorgelegen sei.
7. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.10.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.9.2014.
Darin wurde bemängelt, dass sich für die Gesetzesauslegung des AMS, wonach das Wort "bereitgestellt" beinhalte, dass die kollektivvertragsfähige Körperschaft für die Anerkennung der Maßnahme auch eine Finanzierung vornehme, im Gesetzeswortlaut keine Deckung finde.
Diese Auslegung des AMS sei auch nicht vom Regelungszweck des § 18 Abs. 7 AlVG umfasst, wie sich aus den Materialien ergebe (424/A XXIV.GP-Initiativantrag). Die gegenständliche Bestimmung des § 18 Abs. 7 AlVG sei mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 auf Grundlage eines Initiativantrages aus Anlass der gesamtwirtschaftlichen Verschlechterung eingeführt worden. Mit dieser Gesetzesnovelle sollten auf unbürokratischem Weg Maßnahmen zur Qualifikation von Arbeitslosen ermöglicht werden. Die Begründung des Initiativantrages wurde wörtlich wiedergegeben: "In dieser Situation ist es - unabhängig von den bereits eingerichteten Konjunkturpaketen der Bundesregierung - arbeitsmarktpolitisch notwendig, die betroffenen Unternehmen und ihre Arbeitnehmer zu unterstützen, den Beschäftigtenstand über die Phase des Produktionsausfalls zu halten und damit Arbeitslosigkeit soweit als nur möglich abzuwehren, gleichzeitig aber den Produktionsausfall zu nutzen, die Arbeitnehmer zu qualifizieren, um sie auf neue Produktionsverfahren, Werkstoffe und Produktionsprozesse vorzubereiten und dadurch einen möglichen Fachkräftemangel im Konjunkturaufschwung zu vermeiden. Durch die damit verbundene Erhöhung der Arbeitsplatzsicherzeit für die Beschäftigten kann auch der Anstieg der Arbeitslosigkeit gebremst werden. Dafür spricht auch, dass dadurch die Belastung der öffentlichen Hand insgesamt aus fiskalischer Sicht geringer ausfällt." Zur konkreten Änderung des AlVG durch Einführung des § 18 Abs. 7 AlVG sei in den Materialien (424/AXXIV.GP-Initiativantrag) Folgendes ausgeführt worden: "Hier soll die Einrichtung von Arbeitsstiftungen durch Gebietskörperschaften oder andere geeignete Träger nicht erst bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes ermöglicht werden. Weiters soll die Einrichtung von Branchenstiftungen durch eine Wirtschaftskammer möglich sein."
Die gegenständliche Gesetzesbestimmung schreibe daher in keiner Weise vor, in welcher Form die Einrichtung der Stiftung durch eine Wirtschaftskammer erfolge. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass bei Antragstellung auf Anerkennung einer Maßnahme wie immer geartete Finanzierungsnachweise einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft vorzulegen seien.
Die BF habe im vorgelegten Maßnahmenkonzept unter Punkt 5.3 "Finanzierung" ausführlich dargelegt, in welcher Form die finanziellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme bereitgestellt würden. Das AMS habe in seinem Bescheid auch keine Beanstandungen dahingehend vorgenommen, dass die finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme nicht sichergestellt seien. Wäre das AMS der Auffassung gewesen, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hätte es die Maßnahme allenfalls unter Erteilung von Auflagen anerkennen müssen, wie dies in § 18 Abs. 9 AlvG ausdrücklich vorgesehen sei.
Im konkreten Fall habe die Wirtschaftskammer Oberösterreich die BF ausdrücklich mit der beantragten Maßnahme beauftragt. Bereits nach allgemeinem Zivilrecht begründe der Auftrag eine Pflicht des Vertreters (hier die BF) zum Tätigwerden auf Rechnung des Vertretenen (hier der Wirtschaftskammer Oberösterreich), das heißt er habe Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, müsse aber andererseits alle erlangten Vorteile herausgeben. Dem Auftrag sei somit immanent, dass dem Vertreter Ansprüche gegenüber dem Vertretenen aus der Durchführung des Auftrages zustehen würden. Die konkreten Modalitäten der Beauftragung durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich seien jedoch nicht Gegenstand bei Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Maßnahme gemäß § 18 AlVG. Keinesfalls könne dem Gesetz entnommen werden, dass dem AMS konkret nachgewiesen werden müsse, in welcher Form die Wirtschaftskammer Oberösterreich eine Finanzierung der BF mit den im Konzept näher bezeichneten Maßnahmen vornehme. Diese Rechtsauslegung des AMS sei daher verfehlt und in keiner Weise vom Gesetzeswortlaut gedeckt.
Der Bescheid des AMS sei daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und der beantragten Maßnahme die Anerkennung zu erteilen.
8. Mit E-Mail vom 29.10.2014 an die Wirtschaftskammer Oberösterreich, welches unter anderem an Herrn Ing. G. B. gerichtet war, wurde die Wirtschaftskammer seitens des AMS darauf hingewiesen, dass die BF im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG behaupte, dass mit der Beauftragung seitens der Wirtschaftskammer ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen betreffend die Planung und Durchführung der genannten Maßnahmen gegen die Wirtschaftskammer Oberösterreich als kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber entstanden sei.
Es werde um Mitteilung ersucht, ob Herr Ing. G. B. als Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich damit die Bereitstellung bzw. Finanzierung der BF willentlich habe vornehmen wollen. Sollte dies der Fall sein, werde er gebeten, die Höhe der maßgeblichen Beteiligung bekanntzugeben.
9. Mit E-Mail vom 30.10.2014 langte seitens der Wirtschaftskammer Oberösterreich (Dr. E. P.) wörtlich folgende Antwort ein:
"Sehr geehrte Frau Mag. H.,
die WKO Oberösterreich hat durch Herrn KommR Ing. G. B. am 13. Jänner 2014 die L. Aus- und Weiterbildung GmbH mit der Durchführung einer Implacement-Zielgruppenstiftung ("Migranten Implacement Migra Stiftung") beauftragt. Der Beauftragung lag das vorgelegte Finanzierungskonzept zugrunde, das - so wie in allen vergleichbaren bisherigen Fällen - keinen Aufwandsersatz durch die WKO Oberösterreich vorsah.
Wir halten daher fest, dass mit dieser Beauftragung kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen betreffend die Planung und Durchführung der genannten Maßnahmen gegen die Wirtschaftskammer entstanden ist dh wir hier keinerlei Mittel zur Verfügung stellen können.
Freundliche Grüße E. P."
10. Am 4.11.2014 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs.
Darin wurde die BF unter anderem darauf hingewiesen, wenn seitens der BF argumentiert werde, dass der Regelungszweck des § 18 Abs.7 AlVG das "Hintanhalten" der Arbeitslosigkeit in Krisenzeiten und die Bindung an das Unternehmen durch Überbrückung der Krise mit Qualifizierungsmaßnahmen gewesen sei, dies insofern unzutreffend sei, als die Teilnahme an Maßnahmen Arbeitslosigkeit voraussetze.
Im Übrigen sei im Zuge der Anerkennung von Maßnahmen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht nur die Finanzierung der Maßnahmen zu prüfen, sondern auch die Bereitstellung der Einrichtung. Diese könne gem. § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG in Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften (hier der Arbeitgeber) erfolgen.
Zum Einwand der BF, dass die Beauftragung durch die Wirtschaftskammer OÖ schon rein zivilrechtlich betrachtet einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen bedinge, verwies das AMS auf die diesbezügliche Anfrage des AMS vom 29.10.2014 und die darauffolgende Antwort der Wirtschaftskammer vom 30.10.2014, welche der BF im Anhang übermittelt werde. Demzufolge halte die Wirtschaftskammer OÖ fest, dass mit der von der BF vorgebrachten "Anspruchsbegründung" aus der Beauftragung kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen betreffend die Planung und Durchführung der in Betracht kommenden Maßnahmen entstanden sei (arg. "wir hier keinerlei Mittel zur Verfügung stellen können").
Der BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu bis spätestens 19.11.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.
11. Mit Stellungnahme ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.11.2014 führte die BF insbesondere aus, das AMS begründe die Ablehnung der beantragten Maßnahme ausschließlich damit, dass die BF keine konkrete Finanzierungszusage der Wirtschaftskammer Oberösterreich vorgelegt habe. Die Forderung nach Beibringung eines Finanzierungsnachweises der Wirtschaftskammer sei vom AMS erstmals mit E-Mail vom 22.4.2014 erhoben worden.
Das AMS verkenne, dass die Vorlage einer derartigen Finanzierungszusage nach den anwendbaren Bestimmungen des AlVG keine Genehmigungsvoraussetzung darstelle und könne eine solche daher vom AMS auch nicht verlangt werden.
Die Rahmenbedingungen und die organisatorische Umsetzung der "Migra Stiftung" würden im vorgelegten Konzept umfassend dargestellt, dabei werde insbesondere die Finanzierung des Projektes unter Punkt 5.3 des vorgelegten Konzeptes konkret ausgeführt. Bedenken an der Tragfähigkeit des finanziellen Konzepts seien vom AMS nicht geäußert worden.
Es könne dem Gesetzestext nicht entnommen werden, dass die Bereitstellung ausschließlich durch die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel erfolgen könne. Vielmehr könne "die Bereitstellung ebenso durch andere Formen, wie - im konkreten Falldurch Beauftragung eines Dritten" erfolgen. Das AMS verkenne überdies, dass die Unterstützung der Maßnahme durch die Wirtschaftskammer auch durch andere Mittel, wie beispielsweise die Herstellung von Kontakten und die organisatorische Unterstützung erfolgen könne und auch damit eine Bereitstellung im Sinne des Gesetzes vorliege. Folge man der Ansicht des AMS, könne das AMS durch Forderung eines Finanzierungsnachweises in beliebiger Höhe die Erteilung einer Genehmigung von beantragten Maßnahmen willkürlich verweigern, was aus dem Gesetzestext nicht hervorgehe.
Eine konkrete Finanzierungszusage der Wirtschaftskammer Oberösterreich sei weder zur Realisierung des Projektes erforderlich noch sei diese Voraussetzung im AlVG genannt. Das Vorliegen einer derartigen Finanzierungszusage sei daher keinesfalls als Voraussetzung einer Genehmigung anzusehen.
12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.12.2014 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde zunächst ausführlich der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiederholte das AMS sodann die Ausführungen, die bereits im Erstbescheid getätigt worden waren:
Nach Ansicht des AMS sei im Zuge der Beantragung der Anerkennung von Maßnahmen gem. § 18 Abs. 6 und 7 AlVG eine Grundvoraussetzung die Bereitstellung einer Einrichtung. Diese Bereitstellung könne entweder durch ein oder mehrere Unternehmen gem. § 18 Abs. 6 lit. a AlVG erfolgen oder aber gem. § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer.
Das vorgelegte Konzept und der gesamte Verfahrensverlauf würden verdeutlichen, dass es der BF um die Anerkennung einer sogenannten "Zielgruppenstiftung" im Sinne des § 18 Abs. 7 Ziff 3 AlVG gehe. Von der BF sei im gesamten Verfahren keine Behauptung dahingehend getätigt worden, dass ein oder mehrere Unternehmen die Bereitstellung vornehmen würden.
Der Begriff der "Bereitstellung" sei auslegungsbedürftig. Eindeutig sei, dass bei Maßnahmen gem. § 18 Abs. 6 lit. a AlVG ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art verantwortlich sei.
Unstrittig sei, dass im Falle des § 18 Abs. 6 AlVG Bereitstellen eine substantielle Beteiligung, sprich zur Verfügung stellen von Ressourcen durch ein oder mehrere Unternehmen bedeute. Hier sei eindeutig, dass ein oder mehrere Unternehmen entweder einen monetären Beitrag zur Verfügung stellen, um damit eine eigene Institution mit der Durchführung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu beauftragen, oder aber durch zur Verfügungstellung von Personal- und Sachaufwand (Räume, sonstige Ausstattung, finanzielle Mittel) selbst agieren. Somit würden im Zuge der Beauftragung ein oder mehrere Unternehmen einen substantiellen Beitrag zur Durchführung der Maßnahmen leisten.
Der verfahrensgegenständliche Antrag sei auf die Anerkennung einer Maßnahme im Sinne des § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG (Zielgruppenstiftung) gerichtet. Im Gesetzestext seien explizit junge Arbeitslose angeführt, wobei der Ausdruck "vor allem" in § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AIVG die Anwendung auf andere "Zielgruppen" zulasse. Zielgruppe wäre verfahrensgegenständlich die Gruppe der "Migranten". Auch wenn in dem vorgelegten Dokument die BF mit der Durchführung eines Konzeptes gem. "§ 18 Abs. 5/6 AIVG" "beauftragt" werden sollte und nicht gem. § 18 Abs. 7 Ziff 3 AIVG, so könne es sich dabei nur um eine unrichtige Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstelle handeln und nicht um die "Beauftragung" durch ein oder mehrere konkrete Unternehmen, wobei die BF im Übrigen selbst von einer Beauftragung durch die Wirtschaftskammer OÖ ausgegangen sei.
Nach dem Wortlaut des § 18 Abs.7 Ziff. 3 AlVG erfolge die Bereitstellung der Einrichtung (Stiftungsträger) hier durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der BF, wonach entweder die kollektivvertragliche Körperschaft der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine Bereitstellung vornehmen könne, werde vollinhaltlich geteilt. Es sei daher davon auszugehen, dass entweder die kollektivvertragliche Körperschaft der Arbeitnehmer oder jene der Arbeitgeber eine Einrichtung bereitstellen könne.
Da bei den sonstigen "Arbeitsstiftungen" die Einrichtung im Wesentlichen durch finanzielle Beiträge eines oder mehrerer Unternehmen bereitgestellt werde, sei bei den sogenannten Zielgruppenstiftungen daher nach dem Wortlaut die Bereitstellung (= Finanzierung bzw. Zurverfügungstellung von Sachleistungen und/oder Vermögenswerten) durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer vorzunehmen. Es sei daher bei systemimmanenter Interpretation davon auszugehen, dass ein Auftragsschreiben ohne substantielle Beteiligung keine Bereitstellung im Sinne des Gesetzes darstelle. Die bloße "Beauftragung" ohne finanzielle Abgeltung würde insbesondere auch dazu führen, dass die Einrichtung ohne finanzielle Absicherung mit erheblichen Risiken belastet wäre, was nicht Absicht des Gesetzgebers sein könne.
Wenn die BF vermeine, dass die "Wirtschaft" sich mit einem durchschnittlichen "Stipendium" in der Höhe von € 3600 und den Ausbildungskosten mit bis zu € 617 und mehr beteilige und dadurch eine Bereitstellung im Sinne des § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG seitens der kollektivvertragsfähigen Wirtschaftskammer OÖ gegeben sei, so gehe sie darin fehl, da die "Wirtschaft" keine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber sei. Das Gesetz spreche in § 18 Abs. 7 Ziff. 3 AlVG eindeutig von der Bereitstellung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften, im gegenständlichen Fall wäre dies die Wirtschaftskammer OÖ und damit jene der Arbeitgeberseite. Die allgemeine nicht näher definierte Beteiligung der "Wirtschaft" sei demnach nicht als Bereitstellung durch die Wirtschaftskammer OÖ zu sehen. Die Wirtschaftskammer OÖ habe eigene Rechtspersönlichkeit und sei nicht deckungsgleich mit der nicht näher konkretisierten Wirtschaft, wie die BF vermeine.
Die Anführung der allenfalls stattfindenden (nicht mit Rechtsanspruch verbundenen) Förderung der Ausbildungskosten durch das Land als Bereitstellung sei wiederum nicht zutreffend, da das Land Oberösterreich eine Gebietskörperschaft sei und nicht die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber.
Zusammenfassend führte das AMS aus, das mit dem Antrag auf Anerkennung eines "Maßnahmenbündels" nach einem einheitlichen Konzept vorgelegte Schreiben mit der Bezeichnung "Beauftragung" stelle keine Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft dar, da die Wirtschaftskammer OÖ als kollektivvertragsfähige Körperschaft mit diesem Schreiben keine Finanzierung der BF mit den im Konzept näher bezeichneten Maßnahmen vornehme. Da die BF (Einrichtung bzw. Stiftungsträger) eine derartige substantielle Beteiligung durch die kollektivvertragsfähige Körperschaft, hier der Wirtschaftskammer OÖ, nicht nachweisen habe können, sei die Voraussetzung der Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft gem. § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG nicht gegeben und sei daher der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Die Anhörung betreffend die Zuschussleistung bzw. die Zustimmung zum Konzept durch die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer sei vom AMS im Übrigen nicht betrieben worden, da die Grundvoraussetzung der Bereitstellung durch eine kollektivvertragsfähige Körperschaft nicht vorgelegen sei.
Ergänzend führte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung sodann nochmals aus, das AMS habe entgegen den Ausführungen der BF sehr wohl zu prüfen, ob eine "Bereitstellung" entsprechend § 18 Abs. 7 Z 3 AIVG vorliegt, da dies ausdrücklich in § 18 Abs. 7 angeführt sei. Es handle sich dabei jedoch um keine Ermessensentscheidung, wie die BF vermeine, sondern um eine "Tatbestandsvoraussetzung", wofür auch die Tatsache spreche, dass bei Vorliegen des auslegungsbedürftigen Begriffes der "Bereitstellung" die Behörde zwingend eine positive Entscheidung zu treffen habe.
Die Finanzierung der Maßnahmen sei, wie die BF selbst mehrfach ausführe, in einem eigenen Tatbestandsmerkmal (§18 Abs. 6 lit d AIVG) geregelt.
Dass der Begriff der Bereitstellung nicht ausschließlich in der Finanzierung gesehen werde, sei vom AMS nicht bestritten worden. Es sei auch erörtert worden, dass die Wirtschaftskammer OÖ auch Personal- bzw. Sachleistungen zur Verfügung stellen könne. Mit der bloßen Vermittlung von nicht näher konkretisierten Kontakten sei eine Bereitstellung im Sinne des Gesetzes allerdings nicht zu erreichen. Folge man dem Vorbringen der BF, würde dies auch bedeuten, dass es im Falle der Bereitstellung durch ein oder mehrere Unternehmen genügen würde, wenn das Unternehmen Kontakte (vielleicht Vertragspartner) zur Verfügung stellt.
Die Einführung des § 18 Abs 7 Z 3 AlVG im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise 2009 habe daher den Zweck gehabt, dass neben den Unternehmen, die in Zeiten der Krise kaum finanzielle oder sonstige Möglichkeiten hätten, auch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften eine "Stiftung" finanzieren oder sonst eine Einrichtung bereitstellen. Klar sei damit auch, dass bei systemimmanenter Interpretation die Zurverfügungstellung von Geld- bzw. Sachleistungen oder personellem Potential gemeint sei.
13. Am 8.1.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Mit E-Mail vom 22.1.2014 stellte die BF den Antrag, "gemäß § 18 Abs 5/6/7 AlVG" auf Basis des beigelegten Konzepts das "Maßnahmebündel der Zielgruppenstiftung Migranten / kurz Migra Implacement" mit Beginn 1.3.2014 zu genehmigen.
Beigelegt waren diesem Schreiben eine "Beauftragung" der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 13.1.2014, unterfertigt von Ing. G. B., mit wörtlich folgendem Inhalt (grammatikalische Unvollständigkeit bzw. Unzulänglichkeit wörtlich wiedergegeben):
"BEAUFTRAGUNG
Die Wirtschaftskammer Oberösterreich beauftragt die BF das vorgelegte Konzept "Migranten Implacement Migra Stiftung" mit der Durchführung einer Implacement Zielgruppen Stiftung im Sinne des § 18 Abs 5/6 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)."
1.2. Beigelegt war zudem das "Konzept Migranten Implacement Migra stiftung".
Als Zielsetzung wird im Konzept beispielsweise wie folgt ausgeführt (Pkt 2 des Konzepts):
"Ziel ist es, interessierten Bewerber/Innen sprich Migranten oder Personen mit Migrationshintergrund, unter Einbindung des AMS, individuelle Ausbildungskonzepte zu erstellen, um entsprechend der nachgefragten Qualifikationen in der Region, eine dauerhafte und nachhaltige Integration der zukünftigen Mitarbeiter/Innen am Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Hierbei wird eine Integrationsquote von mindestens 80 % nach Umsetzung der jeweiligen Ausbildungen angestrebt. Besonderes Augenmerk wird auf die Sprachkenntnisse gelegt. ..."
Unter Punkt 5.3. (Finanzierung) wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"... Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der BF um eine langjährig wirtschaftlich tätige Trägereinrichtung handelt, die Gesamtfinanzierung dieses Projekts ist sichergestellt. ...
Das AMS zahlt während der Ausbildungsdauer, die sich nach dem konkreten Bildungsplan richtet, Schulungsarbeitslosengeld, ...
Das Unternehmen muss für die administrativen Leistungen (Betreuungsaufwand) der BF, die monatliche Zuschussleistung (das Stipendium) sowie im Bundesland Oberösterreich die die Landesförderhöhe übersteigenden Ausbildungskosten aufkommen. ...
Für ‚theoretische' Ausbildungen (lt. Bildungsplanung) refundiert das Land OÖ pro Stiftungsteilnehmer/in Ausbildungskosten bis zu einer, dem Förderungspakt bzw. Beschäftigungspakt, vereinbarten Höhe. ...
5.3.4. Sach- und Personalkosten
Aufwendungen für den laufenden Betrieb der BF werden aus den Unternehmensbeiträgen finanziert und sichergestellt. ..."
1.3. Seitens des BVwG wird festgestellt, dass die Wirtschaftskammer Oberösterreich zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Maßnahmenkonzepts keinerlei finanzielle Mittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung bzw. in Aussicht gestellt hat und hat sich die Wirtschaftskammer Oberösterreich auch niemals zu Derartigem verpflichtet.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die unter Punkt 1.1. und 1.2. getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor (Antrag der BF, "Beauftragung" durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich, vorgelegtes Maßnahmenkonzept).
Was die Feststellung unter Punkt 1.3. anbelangt, dass die Wirtschaftskammer Oberösterreich zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Maßnahmenkonzepts keinerlei finanzielle Mittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung bzw. in Aussicht gestellt hat und sich die Wirtschaftskammer Oberösterreich auch niemals zu Derartigem verpflichtet hat, so ist zunächst wiederum auf das vorgelegte Maßnahmenkonzept zu verweisen, aus dem eine entsprechende Einbindung der Wirtschaftskammer gerade nicht hervorgeht (siehe insbesondere der oben auszugsweise wiedergegebene Inhalt zum Thema "Finanzierung"). Zudem ist vor allem aber auch auf das Schreiben der Wirtschaftskammer vom 30.10.2014 an das AMS zu verweisen, demzufolge die Wirtschaftskammer Oberösterreich im gegenständlichen Fall keinerlei Aufwandersatz vorgesehen habe, mit der "Beauftragung" kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen betreffend die Planung und Durchführung der Maßnahme gegen die Wirtschaftskammer entstehe bzw. die Wirtschaftskammer "hier keinerlei Mittel zur Verfügung" stelle.
Die BF ist diesen entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, von denen auch das AMS ausging, niemals entgegen getreten, sondern berief sich in ihrer Beschwerde diesbezüglich lediglich auf das "allgemeine Zivilrecht", demzufolge der Auftrag eine Pflicht des Vertreters (der BF) zum Tätigwerden auf Rechnung des Vertretenen (der Wirtschaftskammer Oberösterreich) begründe, was einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen mit sich bringe. Da es sich hier jedoch um rechtliche Erwägungen handelt und der bloße Sachverhalt in keiner Weise in Frage gestellt wird, sei diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der BF das Schreiben der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 30.10.2014 an das AMS (Verneinung der Zurverfügungstellung von Mitteln durch die Wirtschaftskammer) ausdrücklich im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wobei die BF dem in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2014 in keiner Weise mehr entgegen trat, sondern - bezeichnender Weise - lediglich vage darauf hinwies, dass eine "Bereitstellung" etwa auch die "Beauftragung eines Dritten" bzw. die Unterstützung der Maßnahme "durch die Wirtschaftskammer auch durch andere Mittel, wie beispielsweise die Herstellung von Kontakten und die organisatorische Unterstützung" erfolgen könne. Auch daraus geht mittelbar hervor, dass die BF dem Umstand, dass die Wirtschaftskammer zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Maßnahmenkonzepts keinerlei finanzielle Mittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung bzw. in Aussicht gestellt hat und sich die Wirtschaftskammer Oberösterreich auch niemals zu Derartigem verpflichtet hat, nichts entgegen zu setzen vermag.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. § 18 AlVG lautet auszugsweise:
[...]
(6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
a) ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
d) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen, organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen von der Einrichtung sichergestellt ist, und
e) dem Arbeitslosen eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden
[...]
3. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.
(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.
(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.
[...]
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Zunächst ist das AMS zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der BF vorgelegten "Konzept Migranten Implacement Migra Stiftung" um eine "Zielgruppenstiftung" im Sinne von § 18 Abs 7 Z 3 AlVG handelt. So geht aus dem vorgelegten Konzept in Verbindung mit dem "Beauftragungsschreiben" der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 13.1.2014 und dem gesamten Vorbringen der BF klar hervor, dass gegenständlich nicht bestimmte Unternehmen eine Einrichtung im Sinne von § 18 Abs 6 lit a bereitstellen sollen, sondern soll die Einrichtung im Sinne von § 18 Abs 7 Z 3 AlVG durch die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber (hier: durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich) bereitgestellt werden, wobei die Zielgruppe - wie dem Konzept zu entnehmen ist - Personen mit Migrationshintergrund sind. Zwar spricht § 18 Abs 7 Z 3 AlVG von einem "Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser", jedoch ist - wie das AMS richtig anmerkte - der Wortfolge "junger Arbeitsloser" ein "vor allem" vorangesetzt, sodass eine andere Zielgruppe - wie gegenständlich die der "Migranten" - nicht ausgeschlossen ist.
3.4.2. Entscheidungswesentlich ist für gegenständliches Verfahren nach Ansicht des BVwG eine einzige Rechtsfrage, nämlich inwiefern - dem Wortlaut des § 18 Abs 7 Z 3 AlVG folgend - gegenständlich von einer "Bereitstellung" der Einrichtung durch die kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber (somit der Wirtschaftskammer) gesprochen werden kann:
Die BF vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass gegenständlich eine Einbindung der Wirtschaftskammer in Form einer Finanzierungszusage oder der Zurverfügungstellung konkreter Ressourcen nicht erforderlich sei; vielmehr sei eine entsprechende "Beauftragung" ausreichend. Das AMS hingegen geht zusammengefasst davon aus, dass ein Auftragsschreiben ohne substantielle Beteiligung der Wirtschaftskammer keine Bereitstellung im Sinne von § 18 Abs 7 Z 3 AlVG durch diese sei; um von einer Bereitstellung sprechen zu können, sei zwar nicht unbedingt eine Finanzierungszusage notwendig, allerdings hätte zumindest eine substantielle Beteiligung der Wirtschaftskammer - durch Zurverfügungstellung von Ressourcen - dargelegt werden müssen.
Die Argumentation des AMS ist zutreffend: Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass den gesamten, seitens der BF vorgelegten Unterlagen keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass die Wirtschaftskammer Oberösterreich zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Maßnahmenkonzepts finanzielle Mittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung bzw. in Aussicht gestellt bzw. sich zu Derartigem verpflichtet hätte.
Nach Ansicht des BVwG ist unter "Bereitstellen" bereits dem Wortlaut nach unzweifelhaft mehr zu verstehen als die bloße Verfassung eines (einzeiligen) "Auftragsschreibens", mit welchem die BF lapidar mit der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Zielgruppenstiftung "beauftragt" wird, ohne eine sonstige Einbindung der Wirtschaftskammer in die Maßnahme darzulegen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "Bereitstellen", dass in irgendeiner Form Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. So nennt etwa auch der Duden (online-Ausgabe, www.duden.de, Abfrage vom 10.6.2016 zum Substantiv "Bereitstellung") als Beispiele für eine "Bereitstellung" eine solche von "Geld, Kapital, Personal, Truppen, Infrastruktur". Gegenständlich liegt somit keine "Bereitstellung" vor.
Daran vermag im Übrigen auch nichts der Einwand der BF in ihrer Beschwerde zu ändern, dass gemäß dem "allgemeinen Zivilrecht" der Auftrag eine Pflicht des Vertreters (der BF) zum Tätigwerden auf Rechnung des Vertretenen (der Wirtschaftskammer Oberösterreich) begründe, was einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen mit sich bringe. Derartige (lapidare) rechtliche Überlegungen sind nach Ansicht des BVwG - ungeachtet der Frage, ob sie im gegenständlichen Fall überhaupt zutreffend wären - nicht geeignet, eine "Bereitstellung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu bewirken. Abgesehen davon ist aber auch zu betonen, dass die Wirtschaftskammer Oberösterreich dem AMS auf Anfrage mit E-Mail vom 30.10.2014 mitteilte, dass gegenständlich "kein Aufwandsersatz" durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich vorgesehen sei und dass die Wirtschaftskammer Oberösterreich "keinerlei Mittel" zur Verfügung stellen könne. Auch vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der BF gänzlich ins Leere.
3.4.3. Zusammengefasst hat das AMS den Antrag der BF auf Anerkennung des verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbündels mangels einer Bereitstellung der Einrichtung durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich gem. § 18 Abs 6, Abs 7 Z 3 und Abs 9 AlVG zu Recht nicht anerkannt. Die Beschwerde ist folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Auslegung des Worts "Bereitstellen" in § 18 Abs 6 und Abs 7 AlVG. Nach Ansicht des BVwG kann "Bereitstellen" bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in denkmöglicher Weise nur so interpretiert werden, dass darunter eine Zurverfügungstellung von Ressourcen zu verstehen ist. Vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts kommt der hier zu lösenden Rechtsfrage - ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH - somit keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.