G309 2127726-1•BVwG G309 2127726-1
G309 2127726-1Tribunal Administrativo Federal21 de jun. de 2016
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
G309 2127726-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Senatsvorsitzenden, über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 25.11.2015, Passnummer:
XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1, erster Halbsatz, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Auf Grund der Bestimmung des § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wie aus einer Mitteilung des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX, sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.06.2016 zu entnehmen ist, scheint betreffend des Beschwerdeführers der amtliche Eintrag verstorben auf, und erfolgte eine Abmeldung an der Wohnadresse mit XXXX2016.
Da eine Rechtsnachfolge in der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.
Zu Spruchteil B): - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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