W211 2014224-1•BVwG W211 2014224-1
W211 2014224-1Tribunal Administrativo Federal20 de jun. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W211 2014224-1/17E
W211 2014227-1/4E
W211 2014231-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, 2) XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia und 3) XXXX, geboren am XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, 1) Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 34 Abs. 4 AsylG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige Somalias, stellten am 29.02.2012 bzw. am 05.09.2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die erste und dritte beschwerdeführende Partei leben in einer Lebensgemeinschaft; die zweite beschwerdeführende Partei ist ihr Sohn.
2. Am 28.10.2014 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die angefochtenen Bescheide, nach denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde (Spruchpunkt III.).
3. Die beschwerdeführenden Parteien brachten gegen diese Bescheide rechtzeitig Beschwerden ein.
II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Feststellungen, Beweiswürdigung:
1. Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Geburt einer gemeinsamen Tochter der ersten und dritten beschwerdeführenden Partei am XXXX2016 informiert. Am 09.06.2016 wurde die Geburtsurkunde betreffend XXXX, geboren am XXXX2016, sowie eine schriftliche Asylantragstellung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, nachgereicht.
2. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach unter der Zl. XXXX ein Verfahren auf internationalen Schutz betreffend die Tochter und Schwester der beschwerdeführenden Parteien anhängig. Eine Entscheidung über diesen Antrag erfolgte bisher noch nicht.
3. Aufgrund der vorgelegten Dokumente, so insbesondere der Geburtsurkunde, zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Elternschaft der beschwerdeführenden Parteien.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein_e "Familienangehörige_r" im Sinne dieses Gesetzes u.a., wer leiblicher Elternteil eines minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer/eines Asylwerberin/Asylwerbers ist.
§ 34 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer/eines Asylwerberin/Asylwerbers gesondert zu prüfen, aber unter einem zu führen, hat.
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten:
"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Die angefochtenen Bescheide sind gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, da das Verfahren betreffend den Antrag der leiblichen Tochter der ersten und dritten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz (noch) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.
Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Asyl für die neugeborene Tochter vor dem Hintergrund der in Somalia praktisch kaum vermeidbaren Genitalverstümmelung kleiner Mädchen im Hinblick auf die einschlägige Judikatur durchaus aussichtsreich erscheint. Diesfalls wäre eine Asylgewährung der beschwerdeführenden Parteien auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 bzw. § 34 Abs. 2 und 6 (in Hinblick auf die zweite beschwerdeführende Partei) AsylG 2005 zu erwägen.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 34 AsylG 2005 erweist sich insofern als klar und eindeutig.
Wie unter III.1. angeführt, liegt auch einschlägige Judikatur der Höchstgerichte vor, und ergeht der vorliegende Beschluss auf der Basis des besagten Erkenntnisses betreffend § 34 AsylG 2005.
Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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