W163 1416381-2•BVwG W163 1416381-2
W163 1416381-2Tribunal Administrativo Federal20 de jun. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation
W163 1416381-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde erstmals am 16.08.2008 nach einem unrechtmäßigen Einreiseversuch nach Italien zurückgeschoben.
Der BF reiste neuerlich unrechtmäßig am 24.04.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG).
1.2. Am 29.04.2010 fand die Erstbefragung durch die Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando für Wien, statt. Am 06.05.2010 und am 14.10.2010 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.
1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 20.10.2010, Zahl: XXXX , durch Hinterlegung zugestellt am 26.10.2010, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2011, dem BF zugestellt am 23.03.2011, wurde diese Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
Ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen.
1.6. Mit Schreiben seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters vom 30.03.2011, am selben Tag per Telefax eingebracht, ersuchte der BF "um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen". "Für den Fall der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens" werde der BF "dem auf Aufforderung hin selbstverständlich Folge leisten".
1.7. Am 03.08.2011 erschien der BF persönlich mit seinem Vertreter bei der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, und gab dort zu Protokoll, dass er sich selbständig um ein Reisedokument bemühen und freiwillig ausreisen werde.
1.8. Im Verwaltungsakt sind sodann Bemühungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie diverse Anzeigen gegen den BF wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 FPG dokumentiert.
1.9. Der Magistrat der Stadt Wien teilte in der Folge dem Fremdenpolizeilichen Büro mit Schreiben vom 18.12.2013 gemäß § 38 Abs. 2 Personenstandsgesetz mit, dass der BF beabsichtige, eine in Indien geborene österreichische Staatsbürgerin zu ehelichen.
1.10. Mit ausgefülltem Formularvordruck vom 17.04.2014 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
Gemeinsam mit dem Antrag legte der BF ein Prüfungszeugnis über die Absolvierung eines ÖIF-Tests der Niveaustufe A2, Honoraraufstellungen von XXXX für den Zeitraum Jänner bis März 2014 sowie Kopien seiner (ungültigen) Aufenthaltsberechtigungskarte im Asylverfahren und seiner E-Card vor.
1.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 29.06.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG eine schriftliche Antragsbegründung sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde anzuschließen seien. Weiters wurde der BF darüber belehrt, dass der angestrebte Aufenthaltstitel schon alleine wegen der zu kurzen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet und insbesondere wegen der zu kurzen legalen Aufenthaltsdauer für ihn nicht in Betracht komme, jedoch eine Umwidmung des Antrages möglich sei, wobei in diesem Fall ebenso eine schriftliche Antragsbegründung sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen seien. Weiters wurden dem BF konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt und ihm für eine Urkundenvorlage bzw. allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen gewährt.
1.12. Mit Schreiben des gewillkürten Vertreters vom 28.09.2015 teilte der BF dem BFA mit, dass er seinen Antrag modifizieren wolle und um die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ersuche.
Begründend führte er aus, dass er sich seit April 2010 ohne Unterbrechung in Österreich aufhalte und sich bemüht habe, sich sozial und sprachlich bestmöglich zu integrieren. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Erwerbstätigkeit und verfüge über einen entsprechenden Freundeskreis, wobei auch österreichische Staatsbürger dazuzählen würden.
Diesem Antrag angeschlossen waren eine Kopie des indischen Reisepasses des BF, ausgestellt am 08.11.2006 in XXXX , eine Geburtsurkunde samt Übersetzung ins Deutsche, eine Versicherungsbestätigung vom 25.09.2015, ein GSVG-Werksvertrag - Abonnentenbetreuung der Firma XXXX , Gutschriften der Firma XXXX für Juni bis August 2015, ein Mietvertrag und eine Kopie des Führerscheines des BF.
1.13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 23.02.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF festgelegt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Interessen des BF mangels eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK und nicht feststellbarer Rückkehrhindernisse, aufgrund der Arbeitsfähigkeit des BF sowie familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, hinter jene der Republik Österreich zurückzutreten hätten und sich eine Rückkehrentscheidung sohin als rechtmäßig erweise.
Zudem seien keine Rückkehrhindernisse fassbar, weshalb die Abschiebung des BF nach Indien als rechtlich zulässig zu erachten und diesem eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen sei.
1.14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 04.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sich der BF seit beinahe sechs Jahren durchgehend gemeldet im Bundesgebiet aufhalte, strafrechtlich unbescholten und als Zeitungskolporteur tätig sei. Er weise einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis auf, und es hätten sich auch private Bindungen zu diesen Personen entwickelt.
1.15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.03.2016 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.03.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 10.03.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im gegenständlichen Fall räumte das BFA dem BF, dessen Verfahren auf internationalen Schutz bereits im März 2011 negativ abgeschlossen worden war und der am 17.04.2014 den - zwischenzeitlich modifizierten - Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, mit Schreiben vom 29.06.2015 lediglich schriftliches Parteiengehör ein. Dabei wurde zur Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Konvolut von Fragen bezüglich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sowie seiner Rückkehrsituation an ihn gerichtet, auf die der BF im Schriftsatz vom 28.09.2015 zwar nicht konkret einging, er legte allerdings Identitätsdokumente in Kopie sowie verschiedene Dokumente betreffend seine Integrationsversuche in Österreich vor. Der BF wurde jedoch vom BFA zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis: Erkenntnisse vom 19.02.2013, 2012/18/0230, und vom 22.01.2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis: Erkenntnisse vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14.06.2012, 2011/21/0278, und vom 22.01.2014, 2013/21/0198).
Mangels einer persönlichen Einvernahme des BF hat sich das BFA nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des BF (insb. im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs ist unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Auch hinsichtlich einer allenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG) ist der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, so mangelt es etwa an konkreten Ermittlungsergebnissen zur Rückkehrsituation des BF.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des BF unterblieben ist und sohin die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens wie auch die - für den Fall einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung - Rückkehrsituation des BF nicht ermittelt wurde.
Da das BFA die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA mit dem vom BF gestellten Antrag mittels ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
2.2.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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