BVwG L513 2126405-1

L513 2126405-1Tribunal Administrativo Federal20 de jun. de 2016

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Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Witwenversorgungsanspruch

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BVwG L513 2126405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2126405.1.00

Spruch

L513 2126405-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 29.02.2016, zu VSNR. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 25, 25a Abs. 1 Z 2 und 113

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz und § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 15.07.2015 beantragte Herr XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) eine Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge seines verstorbenen Vaters für das Jahr 2014 durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: "SVA").

2. Zudem befinden sich im Akt E-Mails der SVA vom 22.07.2015 und 24.07.2015, E-Mails der bP vom 22.07.2015, 24.07.2015 und 19.11.2015 sowie eine Notiz der SVA über ein Telefongespräch mit der bP am 05.10.2015. Von Seiten der SVA wurde hierbei ausgeführt, dass es im gegenständlichen Fall zu einer "Versteinerung" der Beitragsgrundlagen für das Jahr 2014 nach § 25 Abs. 7 GSVG gekommen sei und die zum Pensionsstichtag (bezüglich der Hinterbliebenenpension) noch nicht nachbemessene vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige Beitragsgrundlage gelten würde. Von der bP wurde diese Rechtsansicht allgemein bestritten und unter anderem auf § 41 GSVG verwiesen.

3. Am 19.01.2016 richtete die SVA ein Schreiben zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an die bP. Darin wurde insbesondere ausgeführt, Herr XXXX (in der Folge kurz: "WS") sei aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "Handelsagenten" gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 bis zum 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen. Mit der Rücklegung der Gewerbeberechtigung per 31.12.2014 habe diese geendet. Zur Bildung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2014 sei zunächst die endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangen Kalenderjahres, also jene aus dem Kalenderjahr 2011, herangezogen worden. Das Einkommen im Kalenderjahr 2011 von €

67. 737,37 habe zusammen mit den sogenannten Hinzurechnungsbeiträgen (= Beiträgen zur Sozialversicherung in diesem Jahr) in Höhe von €

16. 258,20 die geltende Höchstbeitragsgrundlage von jährlich €

58. 800,-- (Wert 2011) überstiegen, sodass die endgültige Beitragsgrundlage 2011 in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage festzusetzen gewesen sei (€ 4.900,00 monatlich). Daher sei auch die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2014 in Höhe der geltenden Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 5.285,00 (Wert 2014) festzusetzen. Am 05.05.2015 sei WS verstorben. Zu diesem Zeitpunkt sei noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2014 vorgelegen. Da WS seit dem Stichtag 01.02.2013 bereits eine Pension nach dem GSVG bezogen habe, sei für seine hinterbliebene - geschiedene - Witwe mit dem Stichtag 01.06.2015 ein Anspruch auf eine Witwenpension nach dem GSVG entstanden. Diesbezüglich normiere § 25 Abs. 7 GSVG, dass vorläufige Beitragsgrundlagen gem. § 25a, die gem. Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen seien, als Beitragsgrundlage gem. Abs. 2 gelten würden. Der Stichtag für die Witwenpension bewirke daher, dass noch vorläufige Beitragsgrundlagen zu endgültigen Beitragsgrundlagen werden würden. Daher sei eine Neuberechnung der Beitragsgrundlage 2014 in diesem Fall, selbst wenn sich nach vorgelegter Einnahmen-Ausgaben Rechnung im Kalenderjahr 2014 ein Verlust ergeben würde, nicht möglich.

Der bP wurde Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; der Bescheid werde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit die Stellungnahme der bP nicht anderes erfordere.

4. Im Akt befindet sich weiters die entsprechende Stellungnahme der bP vom 27.01.2016. Darin führte die bP aus, dass ihr von Seiten der SVA mehrfach bestätigt worden sei, dass WS im Erlebensfall Anspruch auf Rückzahlung gehabt hätte - eine etwaige Auswirkung der fraglichen Summe auf die Pension sei daher unerheblich. Weiters sei die Höhe der Pension der GS vertraglich geregelt und daher beitragsunabhängig. Ein Bescheid dazu stehe übrigens bislang ebenfalls aus. Dennoch liste die SVA alle irgendwie in Frage kommenden Zeitpunkte auf, wiederhole den hinlänglich bekannten, jedoch unleserlichen Absatz (7) und komme sinngemäß zum Schluss: " ... daher beschlagnahmen wir zinslose Zwangskredite in fünfstelliger Höhe, wenn unsere Gläubiger versterben, bevor sie ihre Steuererklärung abgegeben haben." Die Fossilisationstheorie entbehre bzw. müsse jeglicher rechtlicher Grundlage entbehren, da sie ganz offenkundig sittenwidrig sei.

5. Die SVA hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 5.285,00 und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 1.257,84 für den verstorbenen Vater der bP betrug.

Bezüglich der Rechtsnormen verwies die SVA auf die Bestimmungen der §§ 25a Abs. 1 Z 2, 25 Abs. 5, Abs. 7 iVm 113 GSVG.

Die SVA legte ihrer Entscheidung dabei folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"WS hatte von 31.01.2000 bis 31.12.2014 eine Gewerbeberechtigung lautend auf Handelsagenten gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 inne und unterlag daher bis zum 31.12.2014 der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2014 lag zum Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung nicht vor, daher wurde das drittvorangegangene Kalenderjahr, also das Kalenderjahr 2011, zur Bildung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2014 herangezogen.

WS ist am 05.05.2015 verstorben.

Auch zu diesem Zeitpunkt lag noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2014 vor.

Auf Grund der Eigenpensionsleistung nach dem GSVG, die seit dem Pensionsstichtag am 01.02.2013 vorlag, entstand ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension nach dem GSVG für die geschiedene unterhaltsberechtigte Witwe, XXXX (in der Folge kurz: "GS"), mit dem Stichtag 01.06.2015.

Durch den Witwenpensionsbezug ausgelöst wurden die vorläufigen Beitragsgrundlagen in endgültige Beitragsgrundlagen umgewandelt.

Am 15.07.2015 langte ein Schreiben von Ihnen ein, mit welchem Sie die Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2014 beantragt haben. Angeschlossen war die Einnahmen/-Ausgaben-Rechnung, nach der sich im Geschäftsjahr 2014 ein Verlust ergibt.

Am 22.07.2015 wurden Sie darüber informiert, dass eine Änderung der Beitragsabrechnung für das Kalenderjahr 2014 auf Grund des Verlassenschaftsverfahrens nicht möglich ist, da dadurch vorläufige Beitragsgrundlagen zu endgültigen werden.

Aus dem darauffolgenden Schriftverkehr vom 22.07.2015, 24.07.2015 und dem Telefonat vom 05.10.2015 geht hervor, dass Ihnen die Vorgehensweise der SVA mehrmals erläutert wurde.

Im Schreiben vom 19.11.2015 teilen Sie mit, dass Sie der Rechtsauffassung der SVA nicht folgen können und daher die bescheidmäßige Absprache beantragen.

Das Ergebnis der hierortigen Beweisaufnahme vom 19.01.2016 wurde Ihnen nachweislich am 25.01.2016 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde die zur Anwendung gelangende Norm des § 25 Abs. 7 GSVG nochmals dahingehend erläutert, dass durch den Tod von WS der Stichtag für die Hinterbliebenenleistung seiner Witwe mit 01.06.2015 ausgelöst wurde und das Gesetz dabei festlegt, dass vorläufige zu endgültigen Beitragsgrundlagen werden. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich die Beitragszahlung auf Grund der aktiven Erwerbstätigkeit bereits auf die Höhe der Pensionsleistung ausgewirkt hat.

Ihre Einwendungen dagegen langten am 28.01.2016 ein. Darin wiederholen Sie im Wesentlichen Ihre Bedenken gegen das Vorgehen der SVA ("Versteinerung" der Beitragsgrundlage), welches Ihrer Ansicht nach sittenwidrig sei."

Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Beitragsakt und dem Einkommensteuerbescheid 2011 ergebe. Bezüglich der Feststellungen zur Hinterbliebenenpension sei in den Pensionsakt Einsicht genommen worden.

Rechtlich argumentierte die SVA nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen folgendermaßen:

"Zum Zeitpunkt des Todes von WS wurde die vorläufige Beitragsgrundlage zur Berechnung der Beiträge herangezogen, da noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2014 vorlag. Nachdem im drittvorangegangenen Kalenderjahr, nämlich im Kalenderjahr 2011, eine Pflichtversicherung bestanden hat, war die Beitragsgrundlage 2014 der Beitragsgrundlage 2014 [gemeint offenbar: 2011] nachzubilden.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.11.2012 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 67.737,37 und einen Hinzurechnungsbetrag (=Beiträge zur Sozialversicherung in diesem Jahr) in Höhe von € 16.258,20 aus. Die Summe daraus (€83.995,57) übersteigt die im Kalenderjahr geltende (jährliche) Höchstbeitragsgrundlage von € 58.800,00 daher war die monatliche Beitragsgrundlage in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage von € 4.900,00 festzustellen.

Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2014 in der Pensionsversicherung wurde daher in Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von € 5.285,00 festgelegt. In der Krankenversicherung wurde diese auf Grund der Differenzvorschreibung (wegen dem bereits bestehenden krankenversicherungspflichtigen monatlichen Bruttopensionsbezug von € 4.027,16) mit € 1.257,84 festgelegt.

Der Versicherungsfall des Todes von WS ist am 05.05.2015 eingetreten. Dadurch wurde der Stichtag für die Hinterbliebenenleistung an seine geschiedene, unterhaltsberechtigte Witwe am 01.06.2015 ausgelöst.

Es wurde daher durch den Anfall der Hinterbliebenenleistung die vorläufige Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2014 zur endgültigen Beitragsgrundlage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

6. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid der SVA.

Zunächst wurde von der bP folgender Zeitablauf festgehalten:

31.02. 2000 Selbständigkeit des WS

01.02. 2013 Beginn der Alterspension des WS

31.12. 2014 Ende der Selbständigkeit des WS

05.05. 2015 Tod des WS

01.06. 2015 Beginn der Witwenpension der GS

15.07. 2015 Einkommensteuererklärung WS 2014

26.11. 2015 Einkommensteuerbescheid 2014

Anschließend führte die bP nach einer kurzen Einleitung aus, dass die Argumentation der SVA, wonach eine Nachbemessung nicht möglich wäre, da durch den Tod des WS der Stichtag für die Hinterbliebenenleistung seiner Witwe ausgelöst worden sei und das Gesetz dabei festlege, dass vorläufige zu endgültigen Beitragsgrundlagen werden würden, unrichtig sei.

Gemäß § 113 GSVG gebe es genau einen Versicherungsfall und genau einen Stichtag. Laut Abs. 1 trete der Versicherungsfall ein 1. infolge Alter, 2. Erwerbsunfähigkeit oder 3. Tod. Laut Abs. 2 sei der Stichtag der Monatserste nach Antragstellung, nur im dritten Fall der nach dem Todestag. Mit dem Antrag auf Alterspension gem. Abs. 2 sei bereits Abs. 1 Z 1 zum Tragen gekommen. Der Versicherungsfall sei folglich mit Pensionsantritt zum 01.02.2013 eingetreten. Aus diesem folge der Pensionsanspruch seiner Mutter, wie die SVA im Bescheid selbst angebe: "Auf Grund der

Eigenpensionsleistung ... entstand ein Anspruch auf

Hinterbliebenenpension." Z 3 könne nicht "nachträglich zusätzlich" geltend gemacht werden. Es gebe keinen "zusätzlichen Versicherungsfall" mit "neuerlichem Stichtag". Der Tod des WS sei daher, anders als behauptet, nicht Auslöser für den Stichtag iSd § 25 Abs. 7; die Pension der GS sei folglich nicht der Versicherungsfall iSd § 113 Abs. 1 GSVG. Damit sei die Begründung des bekämpften Bescheides der SVA widerlegt.

Es wurde daher beantragt, den Bescheid vom 29.02.2016 aufzuheben, die Beitragsgrundlagen auf Grundlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2014 nachzubemessen und das voraussichtliche Guthaben in Höhe von rund € 15.000,- auszubezahlen.

7. Mit Schreiben vom 19.05.2016 legte die SVA den Verwaltungsakt samt dem bekämpften Bescheid und der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

WS erhielt aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen - am Pensionsstichtag 01.02.2013 - Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem GSVG.

WS unterlag aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "Handelsagenten" gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 bis zum 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Mit der Rücklegung der Gewerbeberechtigung per 31.12.2014 endete die Gewerbeberechtigung.

Zur Bildung der vorläufigen Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2014 wurde für WS die endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangen Kalenderjahres, also jene aus dem Kalenderjahr 2011, herangezogen. Das Einkommen im Kalenderjahr 2011 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von € 67.737,37 überstieg zusammen mit den Hinzurechnungsbeiträgen in Höhe von € 16.258,20 die geltende Höchstbeitragsgrundlage von jährlich € 58.800,-- (Wert 2011), sodass die endgültige Beitragsgrundlage 2011 in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage festzusetzen war (€ 4.900,00 monatlich). Daher war auch die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage 2014 in Höhe der geltenden Höchstbeitragsgrundlage von monatlich 5.285,00 (Wert 2014) festzusetzen.

WS verstarb am 05.05.2015.

GS erhält aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen - am Stichtag 01.06.2015 - Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes (Hinterbliebenenpension nach WS).

Zu diesem Zeitpunkt lag der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 noch nicht vor.

Mit Schreiben vom 15.07.2015 beantragte die bP eine Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge ihres verstorbenen Vaters für das Jahr 2014 durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA, wobei insbesondere auch auf die im Akt befindlichen Daten des Einkommensteuerbescheides 2011 des WS verwiesen sei und wurde weder die rechnerische Richtigkeit der ermittelten (vorläufigen) Beitragsgrundlagen bzw. deren Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid noch das Nichtvorliegen des Einkommensteuerbescheides 2014 zum Zeitpunkt 01.06.2015 bestritten. Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.

Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Die bP bemängelt in ihrer Beschwerde lediglich insofern eine "unrichtige rechtliche Beurteilung", als die SVA von einer Versteinerung der Beitragsgrundlagen des WS nach dem GSVG für das Jahr 2014 bei Anwendung der § 25 Abs. 7 GSVG iVm § 113 GSVG ausgehe und eine Nachbemessung ablehne, was ihrer Ansicht nach nicht zulässig sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Rechtsfrage, die unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung behandelt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu¿hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 16.03.1993, Zl. 92/08/0115) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG bzw. § 25a GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten daher auszugsweise:

§ 25 GSVG

[...]

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

[...]

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

[...]

§ 25a GSVG

(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,


1. -wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a)-für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b)-für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;

-bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. -in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

[...]

§ 113 GSVG

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:


1. -bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. -bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3. -bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

[...]

3.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie bereits unter Punkt II.1. ausgeführt, lag zum Zeitpunkt des Stichtages iSd § 113 Abs. 2 GSVG bezüglich der Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes (Hinterbliebenenpension) am 01.06.2015 noch kein Einkommensteuerbescheid über die Einkünfte des Jahres 2014 vor und war die Beitragsgrundlage für das Jahr 2014 zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachbemessen.

Daher gelten gemäß § 25 Abs. 7 GSVG die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach § 25a GSVG als Beitragsgrundlagen iSd § 25 Abs. 2 GSVG.

Das spätere Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 im November 2015 kann am Nichtvorliegen der Nachbemessung zum genannten Stichtag nichts mehr ändern. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend erkannt, dass für die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2014 gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 maßgebend ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0070, mwN).

Da somit eine Nachbemessung zum Stichtag mangels Vorliegen des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2014 nicht möglich war, war die belangte Behörde nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gehalten, die vorläufige Beitragsgrundlage 2014 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 als endgültige Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0189 und vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0139). Der Umstand, dass im Jahr 2014 von WS geringere Einkünfte erzielt worden waren als in den vorangegangenen Jahren, kann nach der im gegenständlichen Fall für das Jahr 2014 zur Anwendung gelangenden Rechtslage keine Berücksichtigung finden. Die vorläufigen Beitragsgrundlagen sind gemäß § 25 Abs. 7 GSVG zu endgültigen geworden ("versteinert"). Einkommensteuerbescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA einlangen, können nicht zu einer Korrektur der "versteinerten" vorläufigen Beitragsgrundlage führen (vgl. VwGH 2010/08/0070 und VwGH 2010/08/0244).

Die monatliche Beitragsgrundlage zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG errechnet sich daher für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2014 auf Basis der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2011 ergebenden Beitragsgrundlage von €

83. 995,57 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 67.737,37 + Hinzurechnungsbetrag € 16.258,20).

Die rechnerische Richtigkeit der auf diese Weise ermittelten Beitragsgrundlage hat die bP nicht bestritten. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0139, ist "§ 25 Abs. 7 GSVG auch nicht unsachlich und damit gleichheitswidrig, weil der Umstand, dass eine Regelung in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, nicht die Sachlichkeit der Regelung berührt. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann als unsachlich gewertet werden; es muss dem Gesetzgeber gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, B177/79, Slg.Nr.9.645)."

Dieser Rechtsprechung folgend kann der bP daher auch nicht zugestimmt werden, wenn sie in der Stellungnahme vom 27.01.2016 davon spricht, dass die Versteinerung der Beitragsgrundlagen jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre und "sittenwidrig" sei.

Weiters bringt die bP indes vor, dass es gemäß § 113 GSVG genau einen Versicherungsfall und genau einen Stichtag gebe. Mit dem Antrag des WS auf Alterspension gem. Abs. 2 sei bereits Abs. 1 Z 1 zum Tragen gekommen. Der Versicherungsfall sei folglich mit Pensionsantritt zum 01.02.2013 eingetreten. Z 3 könne nicht "nachträglich zusätzlich" geltend gemacht werden. Es gebe keinen "zusätzlichen Versicherungsfall" mit "neuerlichem Stichtag". Der Tod des WS sei daher, anders als behauptet, nicht Auslöser für den Stichtag iSd § 25 Abs. 7; die Pension der GS sei folglich nicht der Versicherungsfall iSd § 113 Abs. 1.

Dem ist zu erwidern, dass es laut dem klaren Wortlaut des Gesetzgebers zweifelsfrei möglich ist, dass zunächst Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und in weiterer Folge Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes gewährt werden. Insoweit wurde von der bP auch nicht bestritten, dass WS eine Alterspension erhielt und der GS nunmehr eine Hinterbliebenenpension ausbezahlt wird. Ob allerdings die jeweilige Leistung gebührt, ist individuell nach den Verhältnissen am jeweiligen Stichtag zu prüfen. An diesem Tag ist abzuklären, ob der Versicherungsfall (z.B. Erreichen des Anfallsalters oder der Tod) eingetreten ist, die anderen Anspruchsvoraussetzungen auch erfüllt sind und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Der Stichtag bezüglich der Frage, ob WS Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters erhält, ist daher klar vom Stichtag bezüglich der Frage, ob GS Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes erhält, zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang lediglich auf den Stichtag bezüglich der Alterspension im Jahr 2013 abzustellen wäre im Übrigen denkunmöglich. So besagt § 25 Abs. 7 GSVG, dass vorläufige Beitragsgrundlagen gem. § 25a, die gem. Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind als Beitragsgrundlagen gem. Abs. 2 gelten. Im Jahr 2013 war aber noch nicht einmal gewiss, ob zukünftig eine Beitragsgrundlage für das Jahr 2014 zu bilden sein wird bzw. existierte zu diesem Zeitpunkt logischerweise, zumal dieses Jahr noch nicht einmal angebrochen war, noch keine vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2014, die anschließend zu einer endgültigen Beitragsgrundlage werden hätte können. Anderes gilt jedoch für den Stichtag für die Prüfung, ob und in welchem Umfang der GS eine Hinterbliebenenpension nach dem GSVG gebührt (01.06.2015).

Wenn die bP darüber hinaus darauf hinweist, dass die Höhe der Pension der GS vertraglich geregelt und daher beitragsunabhängig sei, so geht dieser Einwand insoweit ins Leere, als in § 136 Abs. 4 Z 1 lit c GSVG ausdrücklich normiert wird, dass Anspruch auf Witwenpension auch die Frau hat, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte - im gegenständlichen Fall WS - zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbetrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung. Zur Höhung der Leistung im Falle des Abs. 4 sind wiederum die § 145 Abs. 8 und 9 GSVG sowie die Ausnahmeregelung des § 145 Abs. 10 GSVG beachtlich.

Abschließend bleibt daher festzuhalten, dass § 25 Abs. 7 GSVG die Höhe der zum Stichtag noch nicht nachbemessenen Beitragsgrundlagen abschließend regelt. Der belangten Behörde ist bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen kein Ermessen in dem Sinn eingeräumt, dass sie von den gesetzlichen Voraussetzungen absehen bzw. ihre Entscheidung auf Grund eines fiktiven, für die bP günstigeren Sachverhalts treffen könnte.

Insoweit die bP zudem den § 41 GSVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge) ins Treffen führt, ist zur Vollständigkeit anzumerken, dass diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da WS neben seinem Pensionsbezug (Stichtag 01.02.2013) auch aktiv erwerbstätig war (bis 31.12.2014) und sich die laufende Beitragszahlung in der Pensionsversicherung bereits auf die sog. besondere Höherversicherung, das heißt also pensionserhöhend ausgewirkt hat (vgl. § 41 Abs. 2 GSVG). Vor allem bleibt aber festzuhalten, dass WS aufgrund seiner Gewerbeberechtigung in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach GSVG pflichtversichert war. Gemäß den Bestimmungen des GSVG hat er für diese Kalendermonate die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gesetzmäßig bezahlt. Das auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützte Vorbringen der bP, dass Beiträge von WS ungebührlich entrichtet worden seien, führt - wie auch die oben angeführte Judikatur zeigt (siehe oben das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2008/08/0139) - nicht zum Erfolg, dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Versicherung nach dem GSVG unabhängig von Parteiwillen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt und die Bezahlung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge durch die bP auf Basis der gesetzlichen GSVG-Grundlage erfolgt ist. Eine ungebührliche Entrichtung iSd § 41 GSVG bzw. Bereicherung kann darin nicht erkannt werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Im vorliegenden Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.

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