BVwG I403 2124935-1

I403 2124935-1Tribunal Administrativo Federal20 de jun. de 2016

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Regest

familiäre Interessen, Intensität, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung

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BVwG I403 2124935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2124935.1.00

Spruch

I403 2124935-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 741291004/2587300 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war im Mai 2004 nach Österreich eingereist und hatte im Juni 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, Zl. 04 12.910 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E abgewiesen, soweit die Asylentscheidung betroffen war, und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung an das Bundesasylamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Krankheit Tuberkulose getroffen worden seien. Diese seien aber notwendig, um die Zulässigkeit der Ausweisung feststellen zu können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen werde. Dem lag zugrunde, dass das Bundesasylamt feststellte, dass Tuberkulose in Nigeria behandelbar sei. Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, nunmehr an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/27E wurde die Beschwerde insofern abgewiesen, als dass festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Hinsichtlich der Ausweisung wurde die Angelegenheit allerdings neuerlich an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht zu seinem Privat- und Familienleben befragt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen wurde wiederum Beschwerde erhoben und auf die im Jahr 2006 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsbürgerin verwiesen.

Am 29.09.2014 wurde eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch Herrn RA Mag. Dr. Franz Stefan Pechmann in 1040 Wien vorgelegt.

Am 04.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von den slowakischen Behörden an die österreichischen Behörden überstellt. Der Beschwerdeführer wurde auf freien Fuß gesetzt.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, Zl. I408 1253360-3/15E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig sei und daher das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl forderte daraufhin den Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Pechmann, auf, verschiedene Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. Zugleich wurden ihm Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.03.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch mit seiner slowakischen Ehefrau aufrecht verheiratet sei, jedoch von dieser getrennt lebe und inzwischen eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Dieser entstamme die gemeinsame Tochter, welche am 21.05.2014 geboren sei, wobei die Vaterschaft noch nicht behördlich anerkannt sei. Der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe und bestreite seinen Unterhalt teilweise durch Zuwendungen diverser Bekannter bzw. seiner Lebensgefährtin. Er sei bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verfüge über einen Aufenthaltstitel als Schülerin bzw. Studentin. Beigelegt war auch ein Bericht zu Anambra State, in dem auf soziale und wirtschaftliche Probleme hingewiesen wird.

Es wurde beantragt, von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und deren dauerhafte Unzulässigkeit auszusprechen. Der Stellungnahme beigelegt waren eine Kopie des Reisepasses der Lebensgefährtin bzw. des angegebenen Kindes der Lebensgefährtin sowie ein quellenmäßig nicht zuordenbarer Bericht über eine Stadt in Anambra State.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Zudem wurde II. festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 04.04.2016 zugestellt.

Dagegen wurde fristgerecht am 15.04.2016 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass die Behörde keinerlei Erhebungen zur Vaterschaft des Beschwerdeführers oder zur gemeinsamen Haushaltsführung getätigt habe. Die belangte Behörde habe die Argumentation im Sinne des Privat- und Familienlebens gänzlich ignoriert. Sie habe auch den vorgelegten Länderbericht für Nigeria nicht einmal erwähnt und unbeachtet gelassen. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Der Beschwerdeführer halte sich aktenkundiger Weise bereits seit 12 Jahren durchgehend im Inland auf. Er sei im Inland unbescholten und versuche, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine soziale und wirtschaftliche Integration voran zu treiben. Er habe hier eine eigene Familie und daher auch ein massives Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 ff Asylgesetz erteilen, in eventu die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2016 vorgelegt.

Am 31.05.2016 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch seine Lebensgefährtin als Zeugin befragt wurde. Das Bundesamt hatte sich für die Verhandlung entschuldigt.

Am 01.06.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kursbestätigung für die Teilnahme an einem Grammatikkurs Deutsch vom 08.06.2015 bis 01.07.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Igbo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus dem Süden Nigerias.

Der Beschwerdeführer hält sich bereits zwölf Jahre in Österreich auf. Dennoch konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer lebt seit wenigen Monaten mit einer kenianischen Staatsbürgerin zusammen, welche allerdings in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist. Die gemeinsame Tochter kam im Mai 2014 auf die Welt, doch wurde der Kontakt bereits während der Schwangerschaft abgebrochen, so dass der Beschwerdeführer sie erst im Frühjahr 2016 zum ersten Mal sah. Eine Fortführung des Familienlebens in Nigeria ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumutbar.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus seit 2006 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er aber nie zusammengelebt hat und zu der er aktuell keinen Kontakt hat. Seine Ehefrau lebt in der Slowakei.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Für Anambra State, Abia State und Enugu State liegen keine besonderen Sicherheitsbedenken und auch keine Reisewarnungen vor. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Insbesondere Angehörige der christlichen Glaubensgemeinschaft, bei denen keine besondere Vulnerabilität vorliegt, können sich im Süden des Landes eine neue Existenz aufbauen, ohne von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Norden des Landes betroffen zu sein.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I408 1253360-3/15E) zurückgegriffen werden, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2016.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er hatte bereits im Rahmen der Eheschließung in Österreich im Jahr 2006 seine Identität nachgewiesen.

Allerdings machte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zu dem Bundesstaat, aus dem er kommt. Im Rahmen der Anerkennung der Vaterschaft ist als Geburtsort Lagos vermerkt, zu Beginn des Asylverfahrens im Jahr 2004 hatte er Aba (Abia State) als letzten Wohnort angegeben, im Laufe des Asylverfahrens gab er dann Umuleri (Anambra State) an. Umuleri wurde auch im Rahmen der Eheschließung als Geburtsort des Beschwerdeführers vermerkt und entsprechend wurde auch in der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren am 08.03.2016 Anambra State als Herkunftsregion angegeben. In der mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 erwähnte der Beschwerdeführer allerdings wieder Enugu State. Nachdem es sich bei Anambra State, Abia State und Enugu State um benachbarte Bundesstaaten handelt, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus diesem Gebiet, das auch in etwa dem Siedlungsraum der Volksgruppe der Igbo entspricht, kommt.

Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer trotz seines sehr langen Aufenthaltes keine konkreten Angaben tätigen konnte, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 31.05.2016 zwar an, dass er die Deutschprüfung B2 abgelegt habe, war aber nicht in der Lage, einfache Sätze auf Deutsch mit der erkennenden Richterin zu wechseln. Nachdem die entsprechende Urkunde im Anschluss an die Verhandlung vorgelegt wurde, ergab sich auch, dass es sich dabei nur um eine Bestätigung über einen Kursbesuch im Juni 2015 handelt. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und hat sich in den zwölf Jahren in Österreich in keiner Weise am Arbeitsmarkt integriert. Er kann sich nicht selbst erhalten. Er hat auch in seinem sozialen Umkreis keine Anknüpfungspunkte nach Österreich. Er ist noch immer mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet, die allerdings direkt nach der Eheschließung in die Slowakei zurückging. Besondere Bindungen sind hier nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2013 eine Beziehung zu einer kenianischen Staatsbürgerin. Nach der Trennung bekam diese ein Kind, dessen Vater der Beschwerdeführer ist. Er sah seine Tochter allerdings erstmals im Frühjahr 2016, als die Beziehung wieder aufgenommen wurde. Seither besteht ein Familienleben. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft im Mai 2016 auch offiziell anerkannt, dies ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde des Magistrats der Stadt Wien, A61670/2016/2/20. Weder seine Lebensgefährtin noch seine Tochter, beide kenianische Staatsangehörige, verfügen in Österreich über eine Aufenthaltsgenehmigung. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Aussagen der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2016.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die dafür verwendeten Quellen sind allgemein zugänglich; die wesentlichen Informationen wurden aus den folgenden Berichten übernommen:

Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.

Den Feststellungen wurde von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 dahingehend widersprochen, dass er ausführte, dass in Enugu State immer wieder Leute umgebracht würden und dass es im Süden Nigerias zwar nicht Boko Haram, aber Fulani geben würde. Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen festgehalten, dass nicht verkannt wird, dass die Kriminalitätsrate und das Ausmaß gewalttätiger Ausschreitungen in Nigeria weit über jenem Österreichs liegen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Situation im Süden des Landes tatsächlich derart prekär und instabil ist, dass automatisch jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria hinsichtlich seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit gefährdet wäre. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Existenz von Angehörigen der Volksgruppe der Fulani im Süden Nigerias vermag keine besondere Gefährdung aufzuzeigen, steht doch unbestritten fest, dass die Volksgruppe der Igbo, der der Beschwerdeführer angehört, die Mehrheitsbevölkerung in den Bundesstaaten Enugu, Imo und Anambra State stellt (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Igbo_(Volk)#/media/File:Nigeria_linguistical_map_1979_de.svg;

Zugriff am 10.06.2016).

Soweit vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.03.2016 Feststellungen zu Anambra State (allerdings ohne Quellenangaben) übermittelt wurden, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich um einen historischen Abriss handelt, der auf verschiedene Krisen in der Region bis zum Jahr 1999 eingeht. Daraus kann auf keine konkrete Gefährdung im Jahr 2016 geschlossen werden.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte - im Sinne der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 und nachdem es keine Gründe gesehen hatte, von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszugehen - mit Erkenntnis vom 18.01.2016 das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen.

Dieses hatte zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 - zu Recht - verneint. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich. Er hat im Mai 2016 die Vaterschaft zu seiner am 21.05.2014 geborenen Tochter anerkannt. Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diesbezüglich muss im vorliegenden Fall zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zur Mutter seines Kindes zu einem Zeitpunkt eingegangen war, als sein Status in Österreich unsicher war, war er doch erstinstanzlich bereits aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Im Mai 2013 begann die Beziehung, sie endete aber wenige Monate später. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter im Mai 2015 bestand bereits kein Kontakt mehr; dieser wurde erst wieder im Frühjahr 2016 (nach der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jänner 2016) aufgenommen; seit 23.03.2016 ist der Beschwerdeführer an der gleichen Adresse wie seine Tochter und deren Mutter gemeldet. Dies bedeutet, dass zwar ein Familienleben besteht, dass aber erst seit etwa drei Monaten Kontakt und ein Zusammenleben vorliegen. Der Beschwerdeführer hatte in den ersten eineinhalb Lebensjahren seines Kindes kein Interesse an diesem gezeigt und es nie gesehen. Eine besondere Intensität des Familienlebens ist nicht erkennbar, doch ist im Falle einer Eltern-Kind-Beziehung jedenfalls von einem schützenswerten Familienleben auszugehen. Allerdings steht es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers frei, mit dem gemeinsamen Kind und dem Beschwerdeführer das Familienleben in einem anderen Land fortzusetzen. Die Lebensgefährtin ist, ebenso wie das gemeinsame Kind, Staatsangehörige von Kenia und besitzt keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Es wird nicht verkannt, dass sie sich, im Vergleich zum Beschwerdeführer, in Österreich weitergehend integriert hat, über Deutschkenntnisse verfügt und eine Maturaschule besucht. Dennoch bleibt festzuhalten, dass sie sich gegenwärtig nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und es ihr zumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in einem anderen Land fortzusetzen. Nachdem sie Englisch beherrscht, wäre ihr auch eine Übersiedelung nach Nigeria zuzumuten. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die Fortführung des Familienlebens in einem anderen Land zumutbar ist und daher eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Familienlebens mit sich bringen würde.

Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer noch immer mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Wie sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung im Jänner 2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, bestand nie ein Zusammenleben, etwa im Sinne einer gemeinsamen Adresse. Im Jänner 2016 versuchte der Beschwerdeführer noch einen regelmäßigen Kontakt mit seiner slowakischen Ehefrau darzulegen; sie würde ihn zweimal im Monat besuchen und bleibe dann bei ihm im Zimmer. In der Verhandlung im Mai 2016 meinte er dann, es bestehe gar kein Kontakt mehr zu ihr, er wisse auch nicht, wo sie in der Slowakei wohne. Daraus ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin kein schützenswertes Familienleben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte getrennt lebenden Ehepartnern, die noch nicht geschieden waren, durchaus Relevanz für die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingeräumt (EGMR, Case of M.P.E.V. and others v. Switzerland, 8.7.2014); in diesem Fall bestand aber noch regelmäßiger Kontakt und Unterstützung im Krankheitsfall. Dagegen wurde im vorliegenden Fall der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner slowakischen Ehefrau nach seinen eigenen Angaben abgebrochen; zudem lebt seine Ehefrau gar nicht im Bundesgebiet.

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit nunmehr etwa zwölf Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199).

Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass er sich in Österreich integriert hätte. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, GZ. I408 1253360-3/15E wurde bereits festgehalten, dass nicht von einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich die Rede sein könne. Die erkennende Richterin schließt sich diesem Befund ebenso an wie der folgenden Aussage des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid: "Es konnte nicht erkannt werden, dass Sie sich in den fast 12 Jahren Ihres Aufenthaltes hier in Österreich im Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von Ihrem Heimatland entfernt hätten, dass die Bindung an Österreich stärker wäre als jene an Nigeria."

Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2016 zeigte, besuchte der Beschwerdeführer in den zwölf Jahren seines Aufenthaltes einen Deutschkurs, dies im Jahr 2015. Er war in der Verhandlung aber nicht in der Lage, einfachste Sätze in der deutschen Sprache zu sagen oder zu verstehen. Er ist nicht am Arbeitsmarkt integriert und konnte, befragt nach seiner Aufenthaltsverfestigung, nichts vorbringen, außer dass er über einen Freundeskreis verfügen würde, wobei alle Freunde aus Afrika kämen.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht einmal ansatzweise integriert; er verfügt über gewisse soziale Kontakte, ist aber nicht Teil der österreichischen Gesellschaft geworden und ist nicht erkennbar, inwiefern ihn eine Trennung von Österreich schwerwiegend belasten könnte. Von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung kann nicht die Rede sein.

In einer Prüfung nach Art 8 EMRK ist auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Gesundheitszustandes ein besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich besteht. Der Beschwerdeführer nimmt Tabletten gegen Bluthochdruck. Entsprechende Medikamente sind in Nigeria erhältlich. Daraus kann daher auch kein besonderes Interesse an einem Verbleib in Österreich abgeleitet werden.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass die Abschiebung aus einem der in § 50 FPG genannten Gründe für unzulässig zu erklären wäre. So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine konkreten Umstände behauptet worden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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