BVwG I403 2122974-1

I403 2122974-1Tribunal Administrativo Federal20 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Ausreise, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Zeitpunkt

Texto completo

BVwG I403 2122974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122974.1.00

Spruch

I403 2122974-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl. 1019750801-14651877, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger aus Benin, wurde am 23.05.2014 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung kontrolliert und festgestellt, dass er illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Der BF stellte im Anschluss einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 24.05.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Asylgesetz erstbefragt. Er erklärte, 1997 geboren und gesund zu sein. Er sei 2012 aus Benin ausgereist, habe sich dann in Libyen aufgehalten und sei in der Folge über Italien nach Österreich gereist. In Benin herrsche Armut und er habe keine Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Mit den Behörden habe er aber keine Probleme. Er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten.

Mit gerichtsmedizinischem Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom 21.07.2014 wurde festgestellt, dass der BF zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 20 Jahre alt gewesen sei. Das von ihm angegebene Alter stimme nicht mit den gerichtsmedizinischen Befunden überein. Dieses Gutachten war Gegenstand einer niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, blieb bei dieser Einvernahme aber sowohl von der Rechtsberaterin als auch vom BF unwidersprochen.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 04.05.2015 statt. Nunmehr erklärte der BF, seit 2005 in der Hauptstadt Benins gearbeitet zu haben bei einer Frau, welche nunmehr, u. a. im Fernsehen, gesucht werde. Sie habe ihm geraten, von Benin wegzugehen, da man denken würde, dass er ihr Sohn sei. Vielleicht werde er auch von der Polizei gesucht, jedenfalls von den Leuten aus dem Wohnviertel.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Der Bescheid wurde dem BF am 24.12.2015 zugestellt.

Dem Bescheid waren beigelegt zwei Verfahrensanordnungen, einerseits eine Verfahrensanordnung, mit welcher dem BF der Verein Menschrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und andererseits eine Verfahrensanordnung, mit welcher der BF verpflichtet wurde, ein Rückkehrberatungsgespräch am 12.01.2016 in Anspruch zu nehmen. Weiters wurde ihm eine Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise mitübermittelt.

Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 12.01.2016 erklärte die Rechtsberaterin des BF, dass es dem BF nicht erkennbar gewesen sei, dass der Fristenlauf für die Beschwerde zu laufen begonnen habe, da dem BF gemeinsam mit dem Bescheid auch die Ladung zur Rückkehrberatung zugestellt worden sei. Daher werde durch die Rechtsberaterin ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden. Der BF gab zu Protokoll, dass er Österreich nicht freiwillig verlassen werde.

Am 12.01.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch den Verein Menschenrechte Österreich ein Schriftsatz übermittelt, der folgendermaßen betitelt war: "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG, Beschwerde". Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der BF den Bescheid in den Weihnachtsferien übernommen habe und niemanden habe fragen können. Außerdem habe er mit dem Bescheid eine erneute Ladung für den 12.01.2016 bekommen. Für ihn sei es daher nicht erkennbar gewesen, dass es sich um unterschiedliche Dinge handle und er sei der Meinung gewesen, dass man ihn nochmals zu seinem Asylverfahren befragen werde. Ihn treffe daher kein Verschulden am Verstreichen der Rechtsmittelfrist. Zugleich wurde Beschwerde an den Asylgerichtshof (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht) erhoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2016 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.01.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II). Es wurde festgestellt, dass der erstinstanzliche Asylbescheid dem BF am 24.12.2015 zugestellt und somit am 08.01.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde sei am 12.01.2016, folglich verspätet, beim Bundesamt eingelangt. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung sei fristgerecht erfolgt. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.02.2016 zugestellt. Dagegen erhob der BF am 04.03.2016 Beschwerde und erklärte, dass ihn nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2016 zur Behandlung vorgelegt.

Am 24.05.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2016 zu I403 2122974-2 wurde der Bescheid des Bundesamtes in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dahingehend zu lauten habe, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückgewiesen werde, da aufgrund der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Asylbescheid vom 23.12.2015 auszugehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der spätestens am 23.05.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer nicht von der Familie seines Vaters oder von anderen Privatpersonen verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Benin bewogen haben, können nicht getroffen Benin aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Benin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Situation in Benin:

Zur aktuellen Lage in Benin werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.2014; vgl. GIZ 6.2015a). Er hat das Recht, mit Zustimmung des Verfassungsgerichts das Parlament aufzulösen und für eine begrenzte Zeit mit Verordnungen zu regieren (GIZ 6.2015a). Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März 2011) (AA 4.2014). Gemäß der Verfassung ist kein Premierminister vorgesehen, dennoch gab es von Mai 2011 bis August 2013 einen Premierminister, dessen Amt nach einer Kabinettsumbildung im August 2013 vakant blieb. Präsident Yayi Boni veranlasste nach den Parlamentswahlen eine Kabinettsumbildung und präsentierte am 18.6.2015 mit der neuen Regierung auch einen neuen Premierminister (GIZ 6.2015a).

Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.2014a).

Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein-Kammer-Parlament, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt gewählt werden. Die letzte Wahl fand am 26.4.2015 statt (GIZ 6.2015a).

Quellen:

Sicherheitslage

Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.7.2015). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 24.7.2015). Die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin hat sich aufgrund dieser Militärintervention verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 24.7.2015). Die Kriminalität einschließlich der Straßenkriminalität hält sich in Grenzen. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller Art. Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 24.7.2015). Es wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten und nur von Reisen in die Grenzregionen zum Niger und zu Nigeria abgeraten (FD 15.6.2015; vgl. EDA 24.7.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte für Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 25.6.2015).

Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof, und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlasse und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren als wirksame und effektive Kontrollinstanz und Stütze der Demokratie bewährt. Oppositionsparteien werfen ihm allerdings eine zu große Nähe zur Regierung vor. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist (AA 4.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sog. Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgestattet und ausgebildet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Sowohl die Verfassung als auch Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, jedoch kommt es zu Vorfällen dieser Art. Schläge in Haft sind verbreitet (USDOS 25.6.2015). Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 ist Folter als Strafe abgeschafft, sie kann aber als disziplinäre Maßnahme in Gefängnissen zulässig sein (FH 28.1.2015).

Quellen:

Korruption

Obwohl gesetzlich Strafen für behördliche Korruption vorgesehen sind, setzt die Regierung diese Gesetze nicht effektiv um und Beamte sind fallweise korrupt. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet und existiert auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 25.6.2015). Der regierende Präsident Yayi kam 2006 mithilfe einer Antikorruptionsbewegung an die Macht und initiierte in Folge eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption. Im Jahre 2013 wurde die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANLC) eingerichtet. Diese konzentriert sich allerdings v.a. auf Prävention und Bewusstseinsbildung und hat keine Durchsetzungsgewalt. 2014 wurden die Förderungen für die ANLC erhöht und diese dürfte ihre Kapazitäten aufbauen und Unabhängigkeit stärken. Trotz dieser positiven Entwicklungen sind bisher nur wenige Beamte, die der Korruption beschuldigt wurden, gründlichen Untersuchungen oder disziplinären Maßnahmen unterworfen worden (FH 28.1.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend (AA 4.2014). Die Pressefreiheit ist per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.2014; vgl. FH 28.1.2015). Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande (AA 4.2014). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet. Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (USDOS 25.6.2015). Nicht genehmigte politische Veranstaltungen werden üblicherweise toleriert (USDOS 25.6.2015;

vgl. FH 28.1.2015). Es gibt keine staatliche Repression (AA 4.2014) und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika politische und zivile Freiheit (AA 4.2014;

vgl. FH 28.1.2015). Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt (AA 4.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind weiterhin hart und lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Überbelegung ist ein gravierendes Problem (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), ebenso wie der Mangel an angemessenen sanitären Anlagen und medizinischen Einrichtungen. Es gab Todesfälle aufgrund schlechter Belüftung und aufgrund des Mangels an medizinischer Versorgung (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch Menschenrechtsbeobachter. NGOs und religiöse Gruppen besuchen weiterhin Gefängnisse. Manchmal wird NGOs der Zugang verweigert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden (AA 4.2014). Obwohl Benin 2012 das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert hatte, wurden die gegen 13 Personen verhängten Todesurteile nicht aufgehoben (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit. Generell respektiert die Regierung in der Praxis die Religionsfreiheit. In den Schulen erfolgt kein Religionsunterricht, religiöse Gruppen dürfen aber private Schulen betreiben. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, -ausübung oder des Glaubens, obwohl grundsätzlich der Respekt für unterschiedliche Religionspraxis auf allen gesellschaftlichen Ebenen und in allen Regionen ausgeprägt ist. Die drei größten Religionsgruppen sind der Katholizismus (27 Prozent), der Islam (24 Prozent) und Voudon (Voodoo) mit 17 Prozent. Der Rest gehört kleineren religiösen Gruppen an oder fühlt sich keiner Religion zugehörig (USDOS 28.7.2014).

Der Katholizismus ist heute die wichtigste christliche Konfession in Benin mit einem klaren Schwerpunkt im Süden. Die westafrikanische Ausprägung des Islam unterscheidet sich in vielen Dingen vom Islam in arabischen Ländern. Charakteristikum aller Religionen ist Synkretismus. Alle Beniner ordnen sich demnach einer "offiziellen" Religion zu, da ihnen bei Befragungen nur eine Auswahlmöglichkeit gegeben wird. Tatsächlich aber verfolgen viele traditionelle spirituelle und religiöse Praktiken und bezeichnen sich gleichzeitig als Christ oder Moslem (GIZ 6.2015b).

Quellen:

Vodoun/Vodun (Voodoo)

Benin wird auch oft als 'Wiege des Vodoun' bezeichnet. Die verschiedenen Vodoun-Kulte sind vor allem im südlichen Drittel des Landes beheimatet und haben einen festen Platz im Alltagsleben der Bevölkerung. Wenn man mit offenen Augen durch die Ortschaften geht, trifft man fast überall auf Spuren der religiösen Praxis: Altäre, Schreine, Opferstätten, Legbas (anthropomorphe Lehmfiguren), Tempel und Wegweiser zu den Priesterinnen und spirituellen Heilern. Ein am Wegrand liegender rostiger Motorblock ist hier keine Umweltsünde, sondern ein Altar für Gu (Ogun), den Gott des Eisens und der Schmiede. Bei all den verschiedenen Vodoun-Kulten spielen bei den Initiierten Frauen eine dominierende Rolle und die Männer sind eher in der Minderheit. Glaubensinhalte und Götter des Vodoun ändern sich ständig seit sie mit den Sklaven ins Exil nach Amerika gingen und sich dort mit anderen Religionen (Christentum und Hinduismus) vermischten. Dieses Amalgam gelangte durch die zurückgekehrten 'Brasilianer' wieder an die westafrikanische Küste und vermengte sich erneut mit den alten afrikanischen Göttern und Kulten. Transatlantische Verbindungen zwischen Afrika, Amerika und Europa machten den Vodoun zu einer globalisierten Religion. Heute ist der Vodoun in Benin eine anerkannte Religion mit eigenem Feiertag, dem 10. Jänner, und das 1992 erstmals in Ouidah abgehaltene internationale Vodoun-Festival hat sich mittlerweile zu einer wichtigen gesellschaftlichen, auch internationale Besucher anziehenden, Institution etabliert (GIZ 6.2015b).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Benin ist durch ethnische, regionale und linguistische Vielfalt geprägt. Wie in fast allen westafrikanischen Ländern leben, bedingt durch die willkürliche koloniale Grenzziehung, auch in Benin viele der Ethnien in zwei oder gar mehreren Staaten. In den Veröffentlichungen der Ergebnisse des Zensus 2002 (bei der Volkszählung 2013 wurden die ethnischen Gruppierungen nicht mehr ausgewiesen) wurden die 61 gezählten ethnischen Gruppen in folgende Großgruppen zusammengefasst:

  • ?Fon und verwandte ethnische Gruppen: 39,2 Prozent

  • Adja und verwandte Gruppen: 15,2 Prozent

  • Yoruba und verwandte Gruppen: 12,3 Prozent

  • Baatombu (Bariba) und verwandte Gruppen: 9,2 Prozent

  • Fulbe und verwandte Gruppen: 7 Prozent

  • Bètammaribè und verwandte Gruppen: 6,1 Prozent

  • Yom, Lokpa und verwandte Gruppen: 4 Prozent

  • Dendi und verwandte Gruppen: 2,5 Prozent

  • Andere ethnische Gruppen (darunter auch Europäer, Libanesen): 1,6 Prozent

  • Nicht weiter spezifiziert: 2,9 Prozent (GIZ 6.2015b)

Die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen sind im Allgemeinen freundschaftlich, obwohl gelegentliche Auseinandersetzungen vor allem zwischen dem Norden und dem Süden vorkommen (FH 28.1.2015). Minderheitengruppen sind in Regierungsagenturen, der Verwaltung und auch dem Militär gut vertreten. Ethnische Diskriminierung ist per Verfassung verboten (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Präsenz von Polizei und Gendarmen an Checkpoints beeinträchtigen die Bewegungsfreiheit im Land, garantiert aber ein höheres Maß an Sicherheit. Problematisch ist, dass korrupte Beamte an vielen solchen Checkpoints Bestechungsgelder verlangen. Die Regierung geht dagegen vor, jedoch sind die Maßnahmen nicht immer effektiv (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (AA 10.2014; vgl. GIZ 6.2015c), hat 2013 laut Angaben des IWF ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 621,6 Euro erzielt. Angesichts des weiterhin stabilen hohen Bevölkerungswachstums (laut vorläufigem Ergebnis eines 2013 durchgeführten Zensus des beninischen Statistikinstituts 3,5 Prozent jährlich) ist eine spürbare Verbesserung der Armutsbekämpfung nicht zu schaffen. Nötig wären mindestens rund 7 Prozent Wirtschaftswachstum (AA 10.2014). Etwas mehr als ein Drittel (36,2 Prozent, IWF 2011) der knapp zehn Millionen Beniner lebt unterhalb der Armutsgrenze (AA 4.2014; vgl. GIZ 6.2015c). Insbesondere in ländlichen Bereichen ist die Armut mit rund 50 Prozent der Bevölkerung besonders stark. Rund 44 Prozent der Beniner sind jünger als 15 Jahre. Die Lebenserwartung beträgt laut dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) 59,3 Jahre (AA 10.2014). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung. Armutsbekämpfung ist nicht nur ein zentrales Wahlversprechen und Thema des aktuellen Präsidenten Yayi Bonis, sondern steht auch im Zentrum der Politik vieler Geberländer und internationaler Partner Benins (GIZ 6.2015c).

Die beninische Wirtschaft ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor ist lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel aller Beniner arbeiten in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der beninischen Wirtschaft. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90 Prozent des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung (GIZ 6.2015c).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist - auch in größeren Städten - nicht sichergestellt (AA 24.7.2015).

In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher. Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar, oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Inzwischen möchte die Regierung zur Gründung von privaten Gesundheitszentren anregen. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist, oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Waschzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 6.2015b).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Der Beschwerdeführer hat bereits einige Schritte zu einer erfolgreichen Integration in Österreich zurückgelegt; er legte die A1-Deutschprüfung ab, verkauft eine Straßenzeitung und spielt regelmäßig Fußball. Eine darüber hinausgehende Aufenthaltsverfestigung liegt allerdings nicht vor.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte zunächst, im Rahmen der Erstbefragung am 24.05.2014, angegeben, dass er nur nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe Benin 2012 verlassen und fürchte für den Fall seiner Rückkehr nach Benin, keine Möglichkeit zu haben, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Dieses Vorbringen wurde in der Einvernahme durch das Bundesamt am 04.05.2015 allerdings ausgeweitet. Er habe sein Heimatdorf 2005 verlassen und sei ihn die Hauptstadt Cotonou gezogen. Er habe in einer Autowaschanlage gearbeitet, dann aber eine Frau kennengelernt, für die er einige Monate lang kleinere Haus- und Gartenarbeiten erledigt habe. Diese Frau habe ihm eines Tages Geld gegeben und gesagt, er müsse flüchten, weil man denke, dass er ihr Sohn sei und man ihr etwas antun wolle. Er sei durch den Hinterausgang geflüchtet, viele Leute seien vor der Tür gestanden. Er wisse nicht, was das Problem der Frau gewesen sei, doch habe man nach ihr und ihrem Mann gesucht, auch im Fernsehen und auch in Niger, wohin er dann geflüchtet sei. Er habe noch Kontakt mit seiner Mutter, die unbehelligt von den Problemen leben würde. Er selbst habe aber Angst, im Falle einer Rückkehr von den Leuten, welche seine Arbeitgeberin verfolgt haben würden, getötet zu werden.

Das Bundesamt hatte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und auf verschiedene Widersprüche im Vorbringen hingewiesen.

Im Beschwerdeschriftsatz wurden die Fluchtgründe wiederum vollkommen anders dargestellt. So wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von familiären Problemen bereits als Kind im Jahr 2005 nach Algerien geflüchtet sei; dort habe er dann bei einer Frau als Tagelöhner gearbeitet und habe wiederum flüchten müssen.

Auch der Versuch der erkennenden Richterin, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 Klarheit zu schaffen, scheiterte; vielmehr traten weitere Widersprüche hervor. Der Beschwerdeführer erklärte nun - in Abweichung zu allen früheren Angaben - 2009/2010 nach Cotonou gezogen zu sein; Cotonou habe er dann im Jahr 2011 verlassen. Seinen Heimatort habe er verlassen müssen, weil die Familie seines Vaters dessen Erbe nach seinem Tod unter sich habe aufteilen wollen und er daher als einziger Sohn seines Vaters umgebracht hätte werden sollen. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle flüchten. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, er sei zu diesem Zeitpunkt etwa sechs oder sieben Jahre alt gewesen - was aber im Widerspruch zur Jahresangabe 2009/2010 steht. In der mündlichen Verhandlung bestritt er auch, noch in Kontakt zu seiner Mutter zu stehen; dieser sei bereits auf seiner Flucht abgebrochen. Dagegen hatte er gegenüber dem Bundesamt noch behauptet, mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen.

Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage zu beschreiben, wo er die Jahre zwischen seiner Ausreise aus Benin, die seiner Angabe nach etwa im Alter von sieben Jahren erfolgt sei, und seiner Ankunft in Österreich - nach seinen Angaben mit 17 Jahren, nach dem gerichtsmedizinischen Institut aber mit 20 Jahren - verbracht hatte. Zudem wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals die Befürchtung, von der Familie seines Vaters verfolgt zu werden, in den Vordergrund gerückt.

Dies bedeutet zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte, nur aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich zu sein; dass er gegenüber dem Bundesamt darlegte, dass er wegen seiner Verbindung zu einer Frau in Cotonou gesucht werde; dass er dann in der Beschwerde meinte, er sei bereits als Kleinkind nach Algerien geflüchtet; um dann im Beschwerdeverfahren selbst die Verfolgung durch die Familie seines Vaters geltend zu machen. Diese laufende Veränderung der Fluchtgeschichte entspricht nicht den allgemeinen Gesetzen der Denklogik und ist derart widersprüchlich und unplausibel, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ein erwachsener, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann ist, der zudem über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Auch wenn aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers letztlich nicht klar ist, ob er einen Familienanschluss hat, ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Benin, einem der ärmsten Länder der Welt, schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Nachdem die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben worden war, war in Bezug auf die Beschwerde vom 12.01.2016 eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen anzuwenden und war diese daher rechtzeitig eingebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich daher im gegenständlichen Verfahren inhaltlich mit der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 23.12.2015 auseinander.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Familie seines Vaters bzw. von unbekannten Privatpersonen, welche seine Arbeitgeberin verfolgt haben würden, bedroht zu sein, ist nicht glaubhaft und wird gegenständlicher Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt. Sonstige - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevante - Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Benin liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Benin ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er jung, gesund und arbeitsfähig ist. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Daher war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines in Österreich geführten Privatlebens überwiegt.

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durchaus bemüht, Schritte zur Aufenthaltsverfestigung zu setzen und dass er an der österreichischen Gesellschaft interessiert ist. Weitergehende Aspekte einer Integration kamen allerdings nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Benin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde - über die Behauptung hinaus, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, was aber von der erkennenden Richterin bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Benin für zulässig zu erklären ist.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.