I401 2106432-1•BVwG I401 2106432-1
I401 2106432-1Tribunal Administrativo Federal20 de jun. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I401 2106432-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX (Beschwerde-vorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der XXXXr Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX wurde die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Lohnzettel für die Dienstnehmerin Andrea G., deren Dienstverhältnis am 12.12.2014 geendet habe, der belangten Behörde am 10.02.2015 und damit nicht fristgerecht vorgelegt.
2. Die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin nahm in der rechtzeitig und zulässig erhobenen (als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerde erkennbar nicht auf diesen Bescheid Bezug; denn sie brachte vor, dass "wg. teilweiser fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern ("Mehrzahl") [...] die Lohnzettel ("Mehrzahl") (L16) des Vorjahres erst um einige Tage nach dem 28.02.2015 übermittelt werden [konnten]", obwohl im bekämpften Bescheid nur eine Dienstnehmerin und das "Einlangedatum" (des Lohnzettels) mit 10.02.2015 angeführt wurden.
Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die verspätete Übermittlung auf ELDA-Übermittlungsproblemen zurückzuführen sei und sie daran kein Verschulden treffe. Überdies habe die Beschwerdeführerin die Lohnzettel umgehend nach Kenntnis des Übertragungsproblems bzw. des EDV-Fehlers übermittelt und sei die Verspätung geringfügig gewesen sowie sei weder der belangten Behörde noch den Dienstnehmern ein Schaden entstanden.
Weiters legte die Beschwerdeführerin dar, dass bei der im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmenden Höhe des Beitragszuschlages zwei Obergrenzen zu beachten seien, und zwar die Verzugszinsen und der Mehraufwand. Verzugszinsen seien aber nicht angefallen, weil die Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien. Als zweite Obergrenze sei der der Behörde durch den konkreten Meldeverstoß entstandene Verwaltungsmehraufwand zu beachten. Durch die verspätete Übermittlung der Lohnzettel seien bei ihr jedoch keinerlei Kosten entstanden und habe sie den angefallenen Mehraufwand in der Begründung des bekämpften Bescheides auch nicht dargelegt.
Außerdem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um den ersten Meldeverstoß gehandelt habe und sämtliche Beiträge immer pünktlich abgeführt worden seien.
Sie stellte auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG.
3. Mit Schreiben vom 03.03.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldungen geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. In der Stellungnahme vom 12.03.2015 verwies die Beschwerdeführerin auf die erhobene Beschwerde und merkte an, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren gleichartigen Fällen stets zu ihren Gunsten entschieden habe.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Lohnzettel für die Dienstnehmerin Andrea G., deren Beschäftigungsverhältnis am 12.12.2014 geendet habe, bis spätestens 02.02.2015 hätte übermitteln müssen. Da das Ende der Frist - im gegenständlichen Fall der 31.01.2015 - auf einen Samstag gefallen sei, sei gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht der vorgenannte Tag sei, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises sei jedoch erst am 10.02.2015 und somit verspätet erfolgt.
Innerhalb der letzten 12 Monate habe die Beschwerdeführerin bereits zum zweiten Mal ihre Meldeverpflichtung (Nichteinhaltung von Vorlagefristen) verletzt. So habe sie den Lohnzettel für Robert K., der mit 31.08.2014 abgemeldet worden sei, erst am 29.10.2014 und somit verspätet übermittelt. In diesem Fall habe die belangte Behörde auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages verzichtet.
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 26,57 (Stand 2015) belaufe. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der nachträglichen Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer zu Grunde gelegt werden. Im gegenständlichen Fall betrage der Entscheidungsrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlags zwischen € 0,-- und € 79,71.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich keine besonderen Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung. Die Probleme bei der elektronischen Datenübertragung würden zum Verantwortungsbereich des Dienstgebers zählen und seien somit nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von ihrer Meldeverpflichtung zu befreien. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Lohnzettel umgehend nach Kenntnisnahme bzw. Behebung des Übertragungsproblems der belangten Behörde übermittelt habe, sei der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um den zweiten Meldeverstoß handle, als erschwerend zu werten.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- sei, weil die belangte Behörde in einem Fall von der Geltendmachung eines solchen Abstand nahm, jedenfalls gerechtfertigt und mangels konkreter und nachgewiesener Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.
6. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie stellte zudem den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin den Lohnzettel für die Dienstnehmerin Andrea G., deren Beschäftigungsverhältnis am 12.12.2014 beendet wurde, nicht bis (spätestens) 02.02.2015, sondern erst am 10.02.2015 an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.
1.2. Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für die nicht rechtzeitige Vorlage des Lohnzettels für den Dienstnehmer Robert K. hat die belangte Behörde Abstand genommen.
1.3. Einen weiteren Meldeverstoß legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht zur Last.
1.4. Für die Erhebung und Bearbeitung des verspätet übermittelten Lohnzettels entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 79,71 (brutto).
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.1. Das verspätete Einlangen des Lohnzettels für die Dienstnehmerin Andrea G. bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wie sie auch nicht bestreitet, dass sie ihrer Meldeverpflichtung in einem weiteren, ca. sechs Monate zurückliegenden Fall, nämlich den Dienstnehmer Robert K. betreffend, nicht fristgerecht nachgekommen ist.
2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,--.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin sandte den bis (spätestens) 02.02.2015 zu übermittelnden Lohnzettel für die Dienstnehmerin Andrea G. (Beschäftigungsende 12.12.2014) erst am 10.02.2015 und damit verspätet der belangten Behörde zu. Auch für den Dienstnehmer Robert K., dessen Dienstverhältnis am 31.08.2014 endete, erfolgte die Übermittlung des Lohnzettels verspätet, und zwar am 29.10.2014.
Damit liegen zwei Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
Damit geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen (sowie - nicht fallbezogen - aufgrund teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern) an der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel kein Verschulden treffe, ins Leere.
3.2.5. Im Übrigen ergibt sich mit Bezug auf den Beschwerdefall, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 288/2014 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.550,-- bzw. €
Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 79,71 begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der unbestritten erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich gegenständlich um die verspätete Übermittlung von zwei Lohnzetteln handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die belangte Behörde in einem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.
3.2.6. Das die Verletzung ihrer Meldepflicht untermauernde Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine geringfügige Verspätung handle und sie den Lohnzettel umgehend nach Kenntnisnahme des Übertragungsproblems übermittelt habe, ist zwar angesichts der Tatsache, dass die Übermittlung derselben nur neun Tage verspätet erfolgt ist, als "kurzfristig" zu werten, kann jedoch nichts daran ändern, dass sie kurze Zeit vorher ein für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung abträgliches säumiges Verhalten gesetzt hatte. Dabei ist auch zu beachten, dass die belangte Behörde bei der vorhergehenden Meldeverfehlung auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages verzichtet hat. Ein weiterer gänzlicher Verzicht auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erscheint daher nicht gerechtfertigt.
3.2.7. Dem Argument der Beschwerdeführerin, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wodurch der belangten Behörde ein (Verwaltungs-) Mehraufwand entstanden sein soll, sind die in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getätigten Ausführungen entgegen zu halten, wonach für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall entstehe, was sich bei einem Stundenlohn von durchschnittlich € 26,57 auf einen Verwaltungsmehraufwand von €
79,71 pro Dienstnehmer hinauslaufe.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).
Die belangte Behörde führte aus, dass nur für die Bearbeitung der verspäteten Meldungen durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden "pro Fall" entsteht. Der in der nicht zeitnahen Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der Dienstnehmer etc. bestehende und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial) Versicherung geschuldete (Personal- und zeitliche) Aufwand erscheint nicht unplausibel.
Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer als nicht erhöht anzusehen ist, ergibt sich auch aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von € 500,-- pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.
Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 40,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf den vorliegenden Meldeverstoß als angemessen zu werten ist, um die Beschwerdeführerin in Zukunft dazu anzuhalten, ihren Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.2.8. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen.
4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.