W221 2128098-1•BVwG W221 2128098-1
W221 2128098-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W221 2128098-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) 05.07.2015
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören.
Am 06.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2016 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Am 18.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 16.06.2016 zog die Beschwerdeführerin ihre Säumnisbeschwerde zurück und gab bekannt, dass sie von ihrem Rechtsanwalt seit 22.02.2016 nicht mehr vertreten wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 16.06.2016 zurück.
Die Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 16.06.2016 ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird das Verfahren fortzuführen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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