BVwG W149 1427622-2

W149 1427622-2Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2016

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Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aufenthaltsberechtigung, Entziehung, Entziehungsgrund,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

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BVwG W149 1427622-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1427622.2.00

Spruch

W149 1427622-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.06.2012, Zl. 12 01.138-BAE, (W149 1427622-1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zl. 820113804-14558796 (W149 1427622-2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52, 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Erstes Behördliches Verfahren

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 26.01.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia aus über Kenia, Dubai, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.

Am 30.01.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte an den Beschwerdeführer in Österreich zugelassen.

Am 02.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.

2. Erster Bescheid

Mit Datum vom 15.06.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 01.138-BAE, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 18.06.2012.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau bzw. die Al Shabaab und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei widersprüchlich, oberflächlich und undetailliert, weshalb es unglaubwürdig sei (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia stützte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2009 bis 2012.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 28.06.2012 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides beim Bundesasylamt ein.

Am 04.09.2012 langte eine als Stellungnahme bezeichnete Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung aus Berichten (inter-)nationaler Organisationen (amnesty international: Jahresbericht 2012, 24.05.2012; Integrated Regional Information Network: One million return to Mogadishu, 17.07.2012) und der Judikatur des Asylgerichtshofs unter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe insbesondere die Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt. Bei einer Rückkehr würden ihm ethnische Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheiten-Clan sowie Rache von Seiten der Familie seiner Ehefrau, welche einem großen Clan angehöre, drohen.

4. Zweites behördliches Verfahren

Mit Aktenvermerk des Bundesamtes, Regionaldirektion Burgenland, vom 24.04.2014, wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet, da sich Anhaltspunkte ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer durch das Verbrechen der Vergewaltigung, wegen derer er rechtkräftig zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden war, einen Aberkennungsgrund gesetzt habe.

Am 12.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Somalia zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

5. Zweiter Bescheid

Mit Datum vom 21.07.2014 erließ das Bundesamt den Bescheid FZ. 820 113 804-14558796, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 22.07.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF" der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und es wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.).

Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) "idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) "idgF", erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist und es wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Lage in Mogadischu, wo der Beschwerdeführer Aufenthalt nehmen könne, sei nicht so problematisch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Region Mogadischu einer ernsthaften, individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe mehr für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es sei für den Beschwerdeführer möglich, in seinen Heimatstaat zu reisen und es sei jedenfalls eine Niederlassung und Existenzgründung im gesamten Staatsgebiet möglich, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, ausreichend gebildet und arbeitsfähig sei und über enge familiäre Beziehungen im Heimatstaat verfüge (Spruchpunkt I.).

Aufgrund der Aberkennung des subsidiären Schutzes sei das Bundesamt verpflichtet, dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen (Spruchpunkt II.).

Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfülle, sei ein solcher nicht gewährt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nämlich nicht geduldet und er sei weder Opfer von Gewalt noch Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen. Da sich der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei eine Rückkehrentscheidung gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und bereits festgestellt worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe drohe, und auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des EGMR entgegenstehe, sei seine Abschiebung zulässig (Spruchpunkt III.).

Zur Lage in Somalia hat sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2012 bis 2014 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Zweite Beschwerde

Mit am 29.07.2014 eingebrachtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine Gefährdung der Sicherheit für den Staat Österreich darstelle. Er sei vielmehr unschuldig in Haft und wolle sich gerne in Österreich integrieren. Darüber hinaus sei die Lage in seinem Heimatland schlecht, es herrsche Krieg. Sein Bruder sei eine Woche zuvor von Al Shabaab getötet worden.

7. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 04.07.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Nachdem der Asylgerichtshof auf die mittlerweile erfolgte strafrechtliche Verurteilung aufmerksam wurde, übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Asylgerichtshof auf entsprechendes Ersuchen am 09.08.2013 eine gekürzte Urteilsausfertigung betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergewaltigung.

Am 14.11.2013 langte eine Haftauskunft beim Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid langte am 07.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 09.01.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.10.2013, Zl. 1334970/FrB/13, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 iVm § Abs. 3 Z. 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, sowie einen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 05.12.2013, GZ. UVS-FRG/64/13229/2013-21, mit dem dieser Bescheid bestätigt wurde.

Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter II.1.2 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Am 21.08.2015 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und es wurden ihm Kopien des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde übergeben. Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt gaben eine Stellungnahme ab.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.

Zu der für 27.08.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht und entschuldigte sich am selben Tag telefonisch als krank (gehbehindert).

Am 31.08.2015 langte eine Krankenbestätigung für den besagten Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 12.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in den verbundenen Rechtssachen W149 1427622-1 und W149 1427622-2 eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der mündlichen Verhandlung wurde ua. der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erörtert und vereinbart, dass die Rechtsberatung mit Einverständnis des Beschwerdeführers die Krankenakten aus seiner Haftzeit und sonstige Befunde an das Bundesverwaltungsgericht übermitteln lässt.

Mit E-Mail vom 16.10.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Justizanstalt Simmering ein Ersuchen des Rechtsberaters um Zusendung der Krankenakte des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 19.10.2015 übermittelte die Justizanstalt Wien-Simmering dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von ärztlichen Schreiben und die Krankengeschichte des Beschwerdeführers in Kopie.

Am 20.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kursteilnahmebestätigung, eine Röntgen-Zuweisung, eine Termin-Informationsbroschüre und eine Medikamentenschachtel jeweils in Kopie.

Mit E-Mail vom 22.10.2015 teilte das Arbeitsmarktservice dem Bundeverwaltungsgericht mit, dass es den Beschwerdeführer betreue und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes. Der Beschwerdeführer habe um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung angesucht und dieses Verfahren sei laut Auskunft des Bundesamtes aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdefahrens ausgesetzt worden.

Am 23.10.2015 langten ein weiteres Kurszeugnis, eine Bestätigung der Justizanstalt Simmering über erworbene Versicherungszeiten und eine Bestätigung derselben Anstalt über die vom Beschwerdeführer erhaltene Arbeitsvergütung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da mittlerweile aktuellere Länderinformationen veröffentlich worden waren, wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt mit Schreiben vom 06.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (siehe unter II.1.2) samt Quellenangabe zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Beide Parteien haben keine Einsicht in die Quellen genommen, aber mit Schreiben vom 09.05.2016 (Beschwerdeführer) und vom 11. bzw. 12.05.2016 (Bundesamt) jeweils eine Stellungnahme abgegeben.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX Er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre - wie seine ganze Familie - dem Clan der Reer Hamar (Benadirie, Unterclan Bandhabow) an.

Er sei in Afgooye geboren, habe jedoch seit seinem sechsten Lebensjahr in Nairobi (Kenia) gelebt. Erst 2009 sei er zu seiner Familie nach Afgooye (Somalia) zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise habe er zwei Monate (November/Dezember 2009) in Mogadischu im Bezirk Waaberi bei einer Tante mit Unterstützung durch Freunde und Bekannte gelebt. Seine Ehefrau lebe noch immer in Kenia. In der Stellungnahme vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer dann erklärt, er habe zu der Tante keinen Kontakt mehr.

Zum Aufenthalt seiner Familie hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt, seine Eltern und sieben Geschwister würden nach wie vor in Afgooye leben. In seiner Einvernahme im zweiten Verfahren vor dem Bundesamt am 12.06.2014 hat er angegeben, diese würde in Mogadischu leben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er auf Befragen dann ausgesagt, er habe von anderen Somaliern erfahren, dass seine Familie sich mittlerweile in Libyen aufhalte, er könne jedoch nicht angeben, wer ihm diese Information gegeben habe. Es habe sich um Landsleute gehandelt, die seine Familie in Libyen gesehen haben wollen. Woher diese Personen seine Verwandten kennen könnten, wisse er nicht und er könne auch nicht sagen, ob dies Landsleute noch in Österreich seien.

In der in der verbundenen Rechtssache GZ. W149 1427622/2012-2, am 29.07.2014 eingebrachten Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder sei von Al Shabaab getötet worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde er dazu näher befragt, verweigerte jedoch trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten diesbezüglich auszusagen.

Der Beschwerdeführer hat weiters zu seiner Bildung ausgesagt, er habe in Kenia neun Jahre lang die Schule besucht, aber keine sonstige Ausbildung. Er habe aber als Schuhputzer gearbeitet.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er auf Befragen bestätigt, dass seine Familie in Afgooye ein Haus besitze und in Mogadischu ein Obst- und Gemüse-Geschäft führe. In der Stellungnahme vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer, ohne dies näher zu begründen, vorgebracht, er habe kein soziales Netzwerk in Mogadischu.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe verschiedene Erkrankungen in Österreich gehabt und sei auch während der Haft in psychologischer Betreuung gestanden. Er erhalte Medikamente wegen Schmerzen im Bauch und Leberbereich. Da sich im Verfahren Hinweise ergeben hatten, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Alkohol- und Drogenkonsum in Zusammenhang gestanden hätten, wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch dazu befragt. Nach mehrmaliger Aussageverweigerung auf die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Antworten hingewiesen sagte er schließlich aus, er habe seit seinem 12. Lebensjahr in Kenia regelmäßig und dann im Heimatland gelegentlich, wenn er daran herangekommen sei, Drogen (Marihuana, Kokain) konsumiert. In Österreich trinke er nunmehr weniger Alkohol (an Wochenenden), da ihm Gott dies in der Haft eingegeben habe.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, er habe sich 2009 in Afgooye in eine Frau aus einem anderen Clan (Ogaden, Sub-Clan der Darod) verliebt und diese sei von ihm schwanger geworden. Er habe sie im Geschäft seines Vaters, in dem er als Verkäufer gearbeitet habe, kennengelernt und sich regelmäßig im Geheimen mit ihr getroffen. Daraufhin habe er Probleme mit der Familie der Frau und mit der Al Shabaab bekommen. Er sei dann Ende 2009 nach Mogadischu geflohen, wo er sich 20 Tage lang aufgehalten habe. Die Frau sei ihm 10 Tage später mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachgefolgt und sie seien dann von Mogadischu aus gemeinsam nach Kenia ausgereist. Aufgrund der Strapazen der Reise habe die Frau das Kind verloren. In Nairobi hätten sie kurz nach islamischem Ritus geheiratet. Vier Monate später sei der Beschwerdeführer (im April 2010) ohne seine Frau von Nairobi aus über Syrien und Griechenland Ende Jänner 2012 nach Österreich geflohen.

Hinsichtlich, erstens, der Verfolgung durch die Al Shabaab wegen "unislamischen" Verhaltens, hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausgesagt, die Familie habe die nichteheliche Schwangerschaft der Al Shabaab melden müssen, da ein Bruder dies der Miliz bereits zu Ohren gebracht habe. Kurz darauf seien Männer der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen, hätten ihm dies vorgehalten und ihm mitgeteilt, er solle gesteinigt werden. Sie hätten ihn dann in einem Pick-Up auf der Ladefläche mitgenommen. Er sei aber aus dem fahrenden Auto gesprungen, wobei er sich verletzt habe, und sei zunächst zu einem Bekannten in Afgooye und danach nach Mogadischu geflohen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen gleichbleibend wiederholt.

In Bezug auf, zweitens, die Verfolgung durch die Familie seiner nunmehrigen Ehefrau hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Mutter der Frau hätte zwar nichts gegen die Heirat, der Vater und die Brüder würden dem Beschwerdeführer jedoch nach dem Leben trachten, da eine clanübergreifende Ehe von ihnen nicht gebilligt würde. Sie hätten ihn sogar bis nach Nairobi verfolgt, wo der Bruder der Frau ihn einmal mit einer Flasche niedergeschlagen habe. Die Frau lebe jetzt bei ihrer Mutter in Nairobi. Sie habe sich nicht scheiden lassen, da sie sich lieben würden.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer auch zu dem behaupteten Tod seines Bruders im Jahr 2014 und dessen Umständen befragt. Trotz mehrmaliger Aufforderung verweigerte er jedoch diesbezüglich die Aussage.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass für die Gewährung von Asyl eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen müsse, eine jahrelang zurückliegende Verfolgung genüge für sich genommen nicht. Selbst auf mehrmaliges Nachfragen und weitere Erläuterungen der Voraussetzung für die Gewährung des Asylstatus sowie Bezugnahme auf die übermittelten Länderinformationen hat sich der Beschwerdeführer jedoch darauf beschränkt zu wiederholen, er werde im Fall der Rückkehr nach Somali "sicher" getötet werde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch erläutert, dass die Al Shabaab ausweislich der dem Beschwerdeführer zuvor übermittelten Länderinformationen in der Hauptstadt Mogadischu seit 2012 nicht mehr die Kontrolle habe und sich die Sicherheitslage dort seither deutlich verbessert habe. Darauf hat der Beschwerdeführer geantwortet, er habe dies auch gehört. Sowohl die Al Shabaab als auch die Familie seiner Ehefrau werde ihn jedoch nicht in Ruhe lassen, wenn er nach Somalia zurückkehren sollte.

Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, drittens, ausgesagt, es sei nicht erlaubt, dass Reer Hamar und Darod heiraten. Dies sei ein Zeichen, dass die Reer Hamar "unterschätzt" würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er ergänzt, der Clan der Reer Hamar sei zwar nicht klein, die Darod seien jedoch stärker. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zu den Länderberichten betreffend Clans (II.1.2) Stellung zu nehmen, wozu der Rechtsberater ausgesagt hat, ihm sei bekannt, dass die Sicherheitslage in Somalia generell schlecht sei.

In der Stellungnahme vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderinformationen im Wesentlichen erklärt, dass sich für Afgooye eine verschlechtere Sicherheitslage in Bezug auf die Al Shabaab ablesen lasse, zudem käme es dort zu Clan-Auseinandersetzungen. Eine innerstaatlichen Fluchtalternative (Hauptstadt Mogadischu) bestehe nicht, weil der Beschwerdeführer dort nicht über ein soziales Netzwerk verfüge. Eine Ansiedlung in die relativ sicheren Landesteile Somaliland und Puntland käme aus denselben Gründen nicht in Frage.

Das Bundesamt hat in seiner Stellungnahme vom 11.05.2016 die verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu betont und erklärt, die Gefahr Opfer eines Attentates der Al Shabaab in Mogadischu zu werden, sei statistisch niedriger als jene, in Österreich Opfer eines Verkehrsunfalls zu werden. Zudem gebe es dort eine steigende Nachfrage nach Hilfsarbeitern und der Beschwerdeführer könnte mithin auch als Ungelernter eine Arbeit finden. Reisedokumente könnten nach Erfahrungen der Behörde über die Schweiz oder die somalische Botschaft besorgt werden.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegebenen, er lebe in Österreich von der Sozialhilfe und habe nie gearbeitet. Er spreche nur sehr wenig Deutsch.

In Österreich habe er bis auf einen Cousin, mit dem er gelegentlich Kontakt habe, keine Verwandten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ergänzt, er habe sich in Österreich eine Zeitlang die Wohnung mit einem Freund geteilt. Außerdem habe er kurzfristig zwei Freundinnen gehabt, könne sich jedoch nicht erinnern, in welchem genauen Zeitraum. Aktuell sehe er eine der beiden Frauen ungefähr einmal pro Monat. Auch kenne er einige nicht näher bezeichnete Personen aus einem Kurs des AMS.

Er hat weiters angegeben, er habe einige Deutschkurse absolviert und im Gefängnis gearbeitet. Er hoffe, den Hauptschulabschluss machen zu können und sei auf Arbeitssuche. Derzeit wohne er in einem Heim der Caritas und erhalte Geld vom AMS.

Zu seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung befragt hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei unschuldig und er habe nicht vor der Frau Schadenersatz zu leisten, obwohl er dazu verurteilt worden sei. Auf seine rechtliche Zahlungsverpflichtung hingewiesen ist er dabei geblieben, dass er dieser nicht nachkommen werde, da er sich ungerecht behandelt fühle.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, 04.2016; siehe EASO)

AA (01.12.2015)

Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AI (23.10.2014)

Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law

AI (24.2.2016)

Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia

AI (27.03.2014)

Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

AllAfrica

AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al-Shabaab (09.12.2012)

AP (17.04.2014)

Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

AP (23.12.2015)

Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian

B

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAA

Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

BAMF

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

BBC News

BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains

BFA (Analyse)

BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage

BFA (Somalia 2016)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Staatendokumentation (Länderinformationsblatt Somalia) (25.04.2016)

BMEIA

Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

BS (2016)

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report

C

Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

DIS

Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015

DIS (09.2015)

Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia

DN-NO (Human Rights)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadishu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

E

Organisation E (06.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)

EASO (2014)

European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.

EASO (2016)

European Asylum Support Office (02.2016): Somalia Security Situation - mit zahlreichen wN

ecoi.net (Zeitachse)

ecoi.net-Themendossier: Al-Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)

HRW (21.01.2014)

Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia

HRW (27.01.2016)

Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia

HRW (Courts)

Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power'

HRW (Hostages)

Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadishu, Somalia (29.03.2013)

IRBC (Al-Shabaab)

Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)

IRIN (21.10.2014)

Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):

IRIN (Mogadishu)

IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadishu (09.04.2014)

JF

Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al-Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)

Landinfo (03.2014)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014):

Landinfo (05.2013)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia (Mai 2013)

Landinfo (06.07.2012)

Landinfo (Norwegen) Somalia - Al-Shabaab and forced marriage (06.07.2012):

Landinfo (Language)

Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011)

LPI

Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie

MAO (24.9.2014)

Medical Advisors Office (24.9.2014): Update Somalia / Specific Northern Provinces in Somalia

MG

Mail Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013)

MIV

Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)

NOAS

Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)

NRC (13.07.2015)

Norwegian Refugee Council (13.7.2015): Displacement and Housing, Land and Property Disputes in Puntland

ÖB

Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):

ÖB (10.2015)

Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia

ÖIF

Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung

ÖIF (12.2015)

Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung

PHB (2012)

Puntland Hospital Bossaso (2012): Homepage

PMH (ohne Datum)

Puntland Ministry of Health (ohne Datum): Hospitals

RMMS (02.2016)

Regional Mixed Migration Secretariat (2.2016): Regional mixed migration summary for February 2016

RMMS (2014)

Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central

RMMS (2015)

Regional Mixed Migration Secretariat (2015a): Country Profile - Somaliland

Sabahi

Sabahi Online: Al-Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

SFH (Mogadishu)

Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

SMB

Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

TI (2014)

Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013

TI (2016)

Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015

Tiwald

Tiwald Andreas: Al-Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)

UK (CoC)

UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UKHO (03.02.2015)

UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance Somalia: Women fearing gender based harm / violence

UKHO (15.03.2016)

UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia

UKUT (03.10.2014)

United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC)

UKUT (05.11.2015)

United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC)

UNHCR (01.2016):

UNHCR/Dianna Shandy; Shobha Das (1.2016): Diaspora Engagement and the Global Initiative on Somali Refugees Emerging Possibilities

UNHCR (03.02.2016)

UN High Commissioner for Refugees (3.2.2016): Somalia; Total Internally Displaced Persons

UNHCR (09.02.2016)

UN High Commissioner for Refugees (3.9.2015): Student returns to Somalia with dream of becoming a doctor

UNHCR (28.02.2016)

UN High Commissioner for Refugees (28.2.2016): Weekly update Support to Voluntary Repatriation of Somali Refugees from Kenya; Total reporting period: 1 January 2016 to 28 February 2016

UNHCR (29.02.2016)

UN High Commissioner for Refugees (29.2.2016): Somalia Task Force on Yemen Situation; Weekly Inter Agency Update #4; 16-29 February 2016

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (06.11.2015)

UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3]

UNHRC (28.10.2015)

UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

UNNS (24.03.2016)

UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017

UNOCHA (19.02.2016)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016

UNSC (08.01.2016)

UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary General on Somalia

UNSC (11.09.2015)

UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary General on Somalia

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

USDOS (13.04.2016)

US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia

USDOS (14.10.2015)

US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom Somalia

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

WB (10.2015)

World Bank (10.2015): Somalia Economic Update

Die Quellen

kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird.

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO 2016, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI, BFA (Somalia 2016)

Al-Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.

Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;

Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;

Verwandte von Regierungsangestellten.

Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.

Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.

Al-Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al-Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al-Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al-Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al-Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al-Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al-Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al-Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO 2016, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), BFA (Somalia 2016)

Afgoyye und Afgooye-Korridor 2015

Die westlich von Mogadishu gelegene Stadt Afgooye wurde im Jahr 2012 von Regierungstruppen und AMISOM erobert. Bis dahin stand sie unter dem Einfluss der Al Shabaab. Es kommt immer wieder zu Angriffen der Al Shabaab auf die in Afgooye stationierten militärischen und polizeilichen Einrichtungen, die jedoch bisher zurückgeschlagen werden konnten. Die ländlichen Räume des Bezirkes Afgooye sind von Unsicherheit betroffen. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadishu wieder Zustrom bekommt, ist Al-Shabaab sichtbar präsent.

  • A, B, BAA, BBC News, UNSC (2104), EASO (2016), BFA (Afgooye)

Mogadishu 2016 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al-Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.

In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al-Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

  • EASO 2016, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse), BFA (Somalia 2016)

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.

Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al-Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al-Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al-Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al-Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al-Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al-Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

  • UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights), BFA (Somalia 2016)

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt, kommen aber mittlerweile häufiger vor.

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Eine der großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Hamar. Den Benadiri ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen. Es gibt in Mogadischu kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

  • EASO (2014); US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, B 10.2014, C 18.6.2014, UK HO (Clans), BFA (Somalia 2016)

Ehe

Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Die weitverbreitetste Form der Eheschließung ist jene der durch die Familien arrangierten Ehe. Diese bedarf jedoch aber der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes.

Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst durchaus üblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt. Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen.

Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor.

• EASO (2014), ÖB, LI 6.7.2012, AP 17.4.2013, MV 24.1.2014

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländlichen Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi-Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

  • ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014), BFA (Afgooye)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadishu.

• EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014)

Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al-Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al-Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.

  • AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014)

Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadishu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage). Auf dem Gebiet der Al-Shabaab gibt es keine Krankenhäuser.

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadishu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen.

• ÖB, EASO

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al-Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadishu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadishu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.

• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.05.2012 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Narbe an der rechten Hüfte, eine Schnittwunde an der rechten Augenbraue und eine Narbe im Genick (jeweils aus dem Jahr 2009) erkennbar sind;

Konvolut von ärztlichen Schreiben und Krankengeschichte des Beschwerdeführers für den Zeitraum seiner Inhaftierung, wonach beim Beschwerdeführer einige Erkrankungen (Gastritis, Stomatitis, Bronchitis, Zahnschmerzen, Halsschmerzen) behandelt worden seien. Er nehme Medikamente gegen Schlafstörungen ein. Er habe Schulterprobleme und es werde eine Trainingsunterbrechung und eine Wiederbestellung "nur bei Beschwerden" (Therapieanweisung vom 23.01.2014) empfohlen. Ein histologischer Hautbefund (19.11.2013) weist keine Hinweise auf Malignität aus. Ein Blutbefund vom 24.10.2013 weist neben einigen geringfügigen Abweichungen von Werten keinen pathologischen Befund aus. Eine Augenerkrankung wurde behandelt und er habe eine Brille erhalten.

Bestätigung eines namentlich genannten Arztes für Allgemeinmedizin, wonach der Beschwerdeführer am 27.08.2015 arbeitsunfähig gewesen sei;

Röntgenzuweisung ("C/P") vom 30.09.2015 mit der Fragestellung "Infiltrat";

Kopie einer Medikamentenschachtel "Omec Hexal, 40 mg - Kapseln";

Informationsbroschüre eines näher bezeichneten Wellnessinstituts über Entspannungs- und Meditationsabende im Zeitraum 01.10.2015 bis 12.11.2015;

Anzeige einer näher bezeichneten Krankenanstalt vom 11.07.2012, wonach der Beschwerdeführer im Zuge eines Raufhandels am 10.07.2012 eine Rissquetschwunde am Schädel und eine Schulterprellung erlitten habe;

b) Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung sowie Protokoll der Hauptverhandlung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, jeweils zu Zl. 151 Hv 9/13 w, wonach der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.07.2013 wegen Verstoßes gegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde;

Haftauskunft der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 13.11.2013, wonach der Beschwerdeführer sich dort seit 27.06.2013 bis voraussichtlich 27.06.2015 in Strafhaft befinde;

c) Teilnahmebestätigung für einen Kurs "Neue Wege" einer näher bezeichneten Unternehmensberatung vom 13.10.2015 für die Zeit von 03.08.2015 bis 23.10.2015;

Kurszeugnis Deutschintensivkurs, Niveau A2 im Ausmaß von 128 Übungseinheiten im Zeitraum von 03.03.2015 bis 18.06.2015;

Zwei Bestätigungen der Justizanstalt Wien-Simmering vom 25.06.2015, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung eine Arbeitsvergütung in Höhe von insgesamt EUR 1.465,43 erhalten und Versicherungszeiten erworben habe.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX Er ist Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehört - wie seine ganze Familie - dem Clan der Reer Hamar (Benadiri, Unterclan Bandhabow) an. Er wurde in Afgooye geboren, lebte jedoch seit seinem sechsten Lebensjahr in Nairobi (Kenia). 2009 kehrte er zu seiner Familie nach Afgooye zurück, wo er seine nunmehrige Ehefrau, die Angehörige eines Subclans der Darod ist, kennenlernte.

Vor seiner Ausreise lebte er zwei Monate (November/Dezember 2009) in Mogadischu im Bezirk Waaberi bei einer Tante, wobei ihn Freunde und Bekannte unterstützten. Seine Ehefrau lebt nach wie vor mit ihrer Mutter in Kenia. Seine Eltern und seine sieben Geschwister leben in Mogadischu im Bezirk Waaberi und betreiben dort einen Obst- und Gemüsehandel. Ob und warum ein Bruder mittlerweile verstorben ist, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat in Kenia neun Jahre lang die Schule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt, aber nebenbei als Schuhputzer gearbeitet. In der Haft in Österreich ging er einer Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (II.1.1 zur Person), das insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, eine Ehe clanübergreifend und auch gegen den Willen der Eltern zu schließen, von den Länderinformationen bestätigt wird (II.1.2).

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner Familie ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen (II.1.1 zur Person).

Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt am 12.06.2014 ausgesagt, dass seine Eltern und seine Geschwister in Mogadischu im Bezirk Waaberi leben würden, wo sie ein Obst- und Gemüsegeschäft betreiben würden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er dies auch bestätigt, jedoch verweigert, ausführlicher über seine Familie zu sprechen (S. 12 des Verhandlungsprotokolls).

Zuvor hatte er erklärt, er habe von nicht näher bezeichneten Landsleuten erfahren, dass sich seine Familie in Libyen aufhalte. Dazu befragt hat er angegeben, er wisse nichts Genaues und könne auch nicht sagen, woher diese Personen gewusst hätten, dass es sich um die Familie des Beschwerdeführers handle. Darauf angesprochen, dass seine Namenskombination in Somalia häufig sei, hat er nicht konkret geantwortet und wiederholt, dass er nichts dazu sagen könne (S. 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls):

"R: Also die sieben Geschwister sind mit Ihren Eltern in Libyen?

BF: Ich weiß nicht genau, ob alle sieben Geschwister in Libyen sind, aber man hat mir gesagt, dass meine Eltern und meine Geschwister dort sind. Aber nicht genau wie viele meiner Geschwister.

R: Woher wissen diese Somalier, dass Ihre Eltern und Geschwister in Libyen sind? Kennen die sich?

BF: Somalier kennen sich. Sie hören den Namen und kennen sich.

R: Ihre Namenskombination gibt es sehr oft in Somalia, es ist kein außergewöhnlicher Name. Woher wussten diese Somalier wirklich, dass das Ihre Eltern sind?

BF: Sie kennen sich und haben gehört, dass ich hier in Österreich bin.

R: Woher kennen die sich?

BF: Ich weiß nicht woher. Ich kenne andere hundert Personen, die so wie ich heißen."

Der Beschwerdeführer stützt somit seine Behauptungen auf angebliche, nicht überprüfbare Informationen ihm selbst nicht bekannter Dritter. In Anbetracht der Unbestimmtheit seiner Aussagen und da der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, seine Quellen bzw. den Namen seiner Informanten zumindest ansatzweise zu nennen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister in Libyen nicht den Tatsachen entsprechen und sich seine Familie vielmehr nach wie vor in Mogadischu aufhält.

Dass der Beschwerdeführer in Mogadischu noch andere Freunde und Verwandte hat, ergibt sich ebenfalls aus seinem eigenen Vorbringen (II.1.2 zur Person), dass in dieser Hinsicht im gesamten Verfahren gleichlautend war. Er hat nämlich bereits im ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass er während seines Aufenthalts in Mogadischu vor seiner Ausreise bei einer Tante gewohnt hat und von Bekannten unterstützt worden sei (S. 5 und 12 des Einvernahmeprotokolls vom 02.05.2012). Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, indem er selbst ausgesagt hat, es würden noch zahlreiche Verwandte in Mogadischu leben.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (II.1.1 zur Person), das durch die unter II.1.3 zu

a) angeführten Beweismittel bestätigt wird.

Er erscheint dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während der Haft zwar mehrfach wegen verschiedener leichterer Erkrankungen behandelt wurde, jedoch keinerlei Hinweise hervorgekommen sind, dass er etwa (auch nur vorübergehend) haftunfähig gewesen wäre, und da die Schulter- und sonstigen Schmerzen ohne besondere Diagnose für sich genommen nicht als besonders schwere Erkrankungen angesehen werden können, als im Wesentlichen gesund.

Die vorgelegten Befunde und ärztlichen Schreiben enthalten ebenfalls keine Hinweise auf schwere (chronische) Erkrankungen oder sonstige pathologische Zustände. Die jüngste Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit für den 28.08.2015 wurde lediglich für einen Tag ausgestellt.

Hinsichtlich der Röntgenzuweisung hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht trotz mehrfacher Belehrung in der mündlichen Verhandlung über die Notwendigkeit der Übermittlung aller dienlichen Unterlagen bis dato keine diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse vorgelegt, woraus das Bundesverwaltungsgericht schließt, dass er es offenbar selbst nicht für dringlich erachtet hat, diese Untersuchung durchführen zu lassen.

Was mögliche psychische Belastungen betrifft, so wurde der Beschwerdeführer zwar während der Haft wegen Schlafstörungen behandelt. Es sind jedoch keine konkreten Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen hervorgekommen und der Beschwerdeführer ist auch aktuell nicht wegen solcher in Behandlung.

Dass er nach wie vor Alkohol konsumiert, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es sind jedoch keine Hinweise hervorgekommen, dass dies mittlerweile zu behandlungsbedürftigen oder sonst schweren gesundheitlichen Schäden geführt hätte.

Auch insoweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe ab seinem zwölften Lebensjahr Drogen konsumiert, kann daraus mangels jedweden weiteren Hinweises für sich genommen nicht auf schwere Abhängigkeit geschlossen werden. Dies gilt vor allem angesichts der aus dem Krankenakt der Haftanstalt ableitbaren Behandlungen. Außer einem Hinweis, dass das ihm vorübergehend verschriebene Medikament gegen die Schlafprobleme Suchpotential habe und dem vereinzelt vom Beschwerdeführer erklärten (aber nicht befolgten) Wunsch, Beruhigungsmitte (Benzodiazepine) verordnet zu bekommen, sind keine Hinweise hervorgekommen, die auf eine schwere Suchterkrankung hindeuten.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer lernte im Jahr 2009 in Afgooye eine Frau aus dem Clan der Darod kennen, die von ihm ohne vorherige Eheschließung schwanger wurde. Die beiden gingen zunächst jeder für sich nach Mogadischu und kurz darauf gemeinsam weiter nach Nairobi, Kenia, wobei die Frau das Kind auf der Reise verlor. Sie heirateten in Nairobi, wo die Frau aktuell noch immer mit ihrer Mutter lebt.

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2009 einmal von der Al Shabaab gewaltsam in einem Pick-Up mitgenommen, konnte jedoch fliehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von der Al Shabaab wegen der Zeugung eines unehelichen Kindes oder von der Familie der Frau mit dem Tod bedroht wurde.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einem Bruder seiner Ehefrau in Nairobi niedergeschlagen wurde, noch, dass sein Bruder in Somalia von der Al Shabaab getötet wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Reer Hamar (Benadiri) im Heimatland verfolgt wurde.

Zu diesen Feststellungen kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die nur hinsichtlich der Umstände der Heirat und hinsichtlich der versuchten Entführung durch die Al Shabaab als glaubwürdig erachtet werden können.

Hinsichtlich, erstens, der angeblichen Bedrohung durch die Al Shabaab hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weitgehend konsistent die Umstände seiner Entführung und Flucht aus dem fahrenden Auto geschildert. Auch wenn es nicht möglich ist, seine Verletzungsmale [II.1.3 zu a)] diesem konkreten Vorfall zuzuordnen, so können sie doch zumindest als Hinweis auf eine gewaltsame Behandlung im Herkunftsland interpretiert werden und erhöhen dadurch die Plausibilität seiner diesbezüglichen Aussagen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Angriff der Al Shabaab auf ihn in einem Zusammenhang mit der Zeugung eines unehelichen Kindes gestanden hatte. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass die schwangere Frau zunächst weiter in Afgooye verblieben ist, und sie erst, nachdem sie von der auch ihr drohenden Verfolgung seitens der Al Shabaab erfahren hatte, selbständig und unbehelligt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dem Beschwerdeführer nach Mogadischu nachfolgen konnte.

Es ist auch angesichts der ausweislich der Länderberichte (II.1.2) extrem brutalen Vorgangsweise der Al Shabaab im Falle von unislamischem Verhalten - zu dem auch vorehelicher Geschlechtsverkehr zählt - anzunehmen, dass sich die Strafe der Al Shabaab nicht (nur) gegen den Beschwerdeführer sondern vor allem gegen die Frau gerichtet hätte. Der Beschwerdeführer hat dies in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch lapidar zugestanden. Wenn es der Al Shabaab somit tatsächlich um die Bestrafung "unislamischen" Verhaltens gegangen wäre, hätte die radikal-islamische Miliz sich gleichermaßen (wenn nicht sogar vorrangig) gegen die Frau gewandt und dieser mit einer Steinigung gedroht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatland vielmehr Opfer der seinerzeit im Einflussbereich der Al Shabaab allgemein vorherrschenden Gewalt war.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Aussagen betreffend diesen Verfolgungsgrund auch in anderer Hinsicht nicht plausibel sind. Der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, die Al Shabaab habe von der Familie der Frau erfahren, dass diese ein uneheliches Kind erwarte. Gleichzeitig hat er jedoch durchwegs angegeben, dass lediglich er selbst und nicht auch seine Ehefrau Probleme mit ihrer Familie gehabt habe. Die Frau wohne sogar immer noch mit der Mutter zusammen.

Es ist somit anzunehmen, dass die Familie der Frau zwar möglicherweise nicht mit einer Heirat einverstanden war, jedoch gegenüber der Tochter eine gewisse Nachsichtigkeit zeigte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Familie den Beschwerdeführer bei der Al Shabaab anzeigt und damit die eigene Tochter in höchste Lebensgefahr gebracht haben soll. Dass ein Bruder der Frau dies unbedacht, oder um dem Beschwerdeführer zu schaden, gegenüber der Al Shabaab erwähnt habe, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf Nachfrage angegeben hat, erscheint in Anbetracht der gravierenden Konsequenzen solcher Äußerungen in höchstem Maße unwahrscheinlich.

Wichtig im Rahmen der Beweiswürdigung ist außerdem, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit mit den Länderfeststellungen (II.2.3), als dass Afgooye und Mogadischu bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al Shabaab standen und es daher - wie oben gezeigt - auch durchaus glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2009) Opfer (allgemeiner) Gewalt seitens der Al Shabaab war.

Was, zweitens, die Bedrohung von Seiten der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so ist es - wie oben II.2.1 festgestellt - durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau eines anderen Clans verheiratet ist und dies ursprünglich gegen den Willen der Familie der Frau geschah. Er hat auch durchwegs gleichbleibend und daher glaubwürdig die Umstände der Schwangerschaft und des Verlustes des ungeborenen Kindes geschildert.

Es ist jedoch nicht glaubwürdig, dass er wegen dieser Heirat bzw. der Zeugung eines unehelichen Kindes von der Familie der Frau mit dem Tod bedroht wurde. Zum einen ergibt sich aus den Länderberichten (II.1.2), dass unverheiratete, schwangere Frauen zwar stigmatisiert sind. Es ergibt sich jedoch daraus auch, dass in Somalia keine innerfamiliären Ehrenmorde üblich sind. Es wäre daher in einer Konstellation wie der vom Beschwerdeführer geschilderten lediglich zu erwarten gewesen, dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers unter Repressalien seitens ihrer eigenen Familie zu leiden gehabt hätte. Dies ist jedoch seinen eigenen Aussagen zu Folge gerade nicht der Fall gewesen. Die Frau lebt vielmehr nach wie vor in Kenia mit ihrer Mutter zusammen und der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, dass es ihr gut gehe und dass - trotz der mittlerweile langjährigen Trennung - weder er noch sie eine Scheidung ins Auge gefasst hätten.

Zum anderen hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines angeblichen Angriffs des Bruders der Frau in Nairobi keinerlei Attacken oder konkrete Bedrohungen seiner Person geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er vielmehr mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei seinen Befürchtungen lediglich um Vermutungen handle. Trotz entsprechender Aufforderung hat er seine Vermutungen nicht näher präzisiert, sondern lediglich unsubstantiiert wiederholt (S. 20 des Verhandlungsprotokolls):

"R: [...] Es geht hier um Sie. Und wir müssen beurteilen, ob aktuell immer noch die Gefahr besteht, dass die Familie Ihrer Frau Sie in ganz Somalia jagt, weil Sie damals, als Ihre Frau schwanger wurde, nicht mit Ihrer Frau verheiratet waren.

BF: Ja, das ist der Grund, sie suchen mich noch immer.

R: Das vermuten Sie, wir müssen das aber mit einer gewissen Sicherheit wissen.

BF: Ich weiß, dass sie nach mir suchen und mich nicht in Ruhe lassen werden. Wenn sie mich finden, werde ich sterben.

R: Das vermuten Sie, es ist aber nicht sicher.

BF: Ich weiß, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden.

R: Aber Sie sind ja jetzt legal verheiratet. Warum sollten die männlichen Verwandten Ihrer Frau Sie jetzt noch suchen und durch das ganze Land jagen wegen eines Vorfalls vor fünf Jahren?

BF: In Somalia herrschen Standeszugehörigkeiten und wenn man eine Frau heiratet aus einem Mehrheitsstamm, selbst aber einem Minderheitenstamm angehört, wird man getötet."

Das Bundesverwaltungsgericht weist demgegenüber auch darauf hin, dass den Länderberichten (II.1.2) keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass es Mitgliedern der Benadiri bzw. Reer Hamar unter Todesdrohung untersagt sei, Angehörige der Darod zu ehelichen. Diesbezügliche Probleme sind vielmehr auf die untersten (Berufs)Kasten beschränkt, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt. Er hat auch selbst ausgesagt, dass sein Clan "nicht ganz klein" (vgl. S. 20 des Verhandlungsprotokolls) sei.

Zu dem angeblichen Angriff des Bruders der Frau auf den Beschwerdeführer in Nairobi hat er im Übrigen keine detaillierten Angaben gemacht und die Umstände dieser Attacke nicht näher beschrieben, sodass unter Berücksichtigung der Unwahrscheinlichkeit eines Ehrenmordes bzw. einer nachhaltigen und ernsthaften Verfolgung nicht glaubhaft ist, dass der den entsprechenden Verletzungsspuren entsprechende Angriff tatsächlich mit der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers in Zusammenhang steht.

Was letztendlich die angedeutete Ermordung seines Bruders durch die Al Shabaab im Jahr 2014 anbelangt, so hat der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er auch auf mehrmalige Ermahnung an die Mitwirkungsplicht und die Bedeutung dieser Informationen für die Zuerkennung des Asylstatus dazu die Aussage verweigert, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich ist, die Richtigkeit dieser Aussage zu beurteilen.

Schließlich ist, drittens, auch zu beachten, dass eine frühere oder aktuelle Verfolgung von Mitgliedern des Clans der Reer Hamar/Benadiri keine Deckung in den Länderberichten (siehe dazu unten II.2.3) findet und auch deshalb eine frühere Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft erscheint.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

In der Stadt Afgooye gibt es eine Garnison der AMISOM (Uganda, Burundi). Die Al-Shabaab wurde vertrieben, dennoch sind die ländlichen Räume des Bezirkes Afgooye von Unsicherheit betroffen. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadishu wieder Zustrom bekommt, ist Al-Shabaab sichtbar präsent.

Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2012 nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadtteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.

Obwohl Ehescheidung erlaubt ist, sind arrangierte Ehen die Normalität. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, gegen den Willen der Eltern zu heiraten. Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind stigmatisiert und können vom Clan bzw. der Familie ausgeschlossen werden. Innerfamiliäre Ehrenmorde sind in Somali nicht üblich.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Bandhabow gehören zum Clan der Reer Hamar, die den Benadiri zugerechnet werden. Sie sind in Mogadischu vertreten und gehören dort zu den wohlhabenderen Clans. Es gibt keine Hinweise auf Verfolgungen. Mischehen sind selten, aber nicht unmöglich.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (II.1.2), die hinsichtlich der Clanzugehörigkeit durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzt und bestätigt wurden.

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch nicht substantiiert bestritten.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 24/2016 (AsylG 2005), ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Dieser Absatz lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[...]

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Abs. 24 lautet auszugsweise:

Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.

2. Zulässigkeit der Beschwerden

Die Beschwerden wurden gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurden.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen im ersten Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgehalten.

Der behördliche Verfahrensfehler ist jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Im gerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch zwei schriftliche Vorhaltungen von Länderinformationen ausreichend Gelegenheit, zu (aktuellen) Länderinformationen Stellung zu nehmen.

4. Zur Abweisung der Beschwerde im Verfahren W1491427622-1 (Spruchpunkt I.A.1)

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Was, erstens, die befürchtete Verfolgung durch die Al Shabaab anbelangt, so ergibt sich aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2009) Gewalt durch die damals in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Afgooye, und in Mogadischu herrschenden Al Shabaab ausgesetzt war.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al Shabaab in Afgooye oder Mogadischu (Bezirk Waaberi) ist daher zwar individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des damaligen Verlassens des Landes heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt würde.

Wie nämlich oben (II.2.3) ebenfalls festgestellt wurde, sind zum einen die Herkunftsregion Afgooye sowie Mogadischu bereits 2012 von den Regierungstruppen und der AMISOM zurückerobert und die Al Shabaab von dort vertrieben worden.

Zum anderen fand der seinerzeitige Entführungsversuch (2009) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Region Afgooye und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren beispielsweise Rekrutierungen von kampffähigen Männern und männlichen Jugendlichen an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Entführung und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als sieben Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab, auch heute noch, zB. als früherer Deserteur oder wegen "unislamischen Verhaltens", gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass einerseits zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren, und andererseits damals wie heute in den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten generell Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind. Aus keiner der unter II.1.2 angeführten Quellen ergeben sich jedoch nachgewiesene Fälle von systematischer Verfolgung von "einfachen" Kämpfern, die seinerzeit der Al Shabaab entflohen, oder von Personen, die vor vielen Jahren (hier sieben Jahren) gegen die strengen Regeln der Al Shabaab verstoßen und deswegen das Land verlassen haben, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.

Zum anderen ergibt sich aus dem unter (II.2.3) festgestellten Sachverhalt, dass mangels Herrschaft der Al Shabaab in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Afgooye, sowie im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt die Miliz keinerlei Macht mehr hat, dort Personen wegen unislamischen Verhaltes zu verfolgen oder gezielte Maßnahmen gegen ehemals geflohene Zwangsrekrutierte durchzuführen.

Dazu ist nämlich zu beachten, dass systematische Verfolgungen und Zwangsrekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab nur in von der Miliz beherrschten Gebieten erfolgen und die Miliz seit 2012 in der Stadt Afgooye und im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt nicht mehr die entsprechende Kontrolle verfügt. Wie oben (II.2.2 und II.2.3) ausgeführt, haben sich auch keinerlei Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer etwa gezwungen sein könnte, sich ausgerechnet in die allenfalls in Bezug auf die Al Shabaab gefährlichen Flüchtlingslager der Hauptstadt zu begeben.

Was, zweitens, einer Bedrohung durch die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so war der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt oben unter II.2.2 festgestellt - bereits zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung der behaupteten Art ausgesetzt. Es ist daher mangels jedweden Hinweises auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus diesem Grunde ausgesetzt sein könnte.

Einer Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger eines zumindest in Mogadischu wirtschaftlich nicht schlecht gestellten Clans (Reer Hamar, siehe II.2.3) nicht der Gefahr einer als Verfolgung einzuschätzender Diskriminierung als Angehöriger einer Minderheit ausgesetzt.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Zur Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Rückkehrentscheidung siehe sogleich unter III.5.3 bis III.5.5.

5. Zur Abweisung der Beschwerde im Verfahren W149 1427622-2 (Spruchpunkt II.A.1.)

5.1. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

  • Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 (Status des subsidiärer Schutzberechtigten) und § 11 AsylG 2005 (innerstaatliche Fluchtalternative)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft an die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

  • Inhalt und Auslegung von § 9 AsylG 2005 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, so ist gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine im Prüfbeschluss vom 03.07.2015 zu U 32/2014 geäußerten Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach nur an die Strafandrohung als solche und nicht auch an die konkret verhängte Strafe anknüpft werde (vermutete Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Fremden untereinander) nicht aufrechterhalten. Mit Erkenntnis 08.03.2016, Zl. G 440/2015-14, hat er vielmehr jüngst die Anträge auf Aufhebung der Bestimmung abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen darauf berufen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, den Begriff der "schweren Straftat" iSd. Art. 17 Abs. 1 lit b) der "Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (Neufassung, im Folgenden: Status-RL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Differenzierung zwischen "Verbrechen" und "Vergehen" zurückgreift.

In diesem Fall ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg. cit. wahrscheinlich ist.

§ 17 Abs. 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (StBG) normiert, dass unter Verbrechen vorsätzliche Handlungen zu verstehen sind, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

§ 201 Abs. 1 StGB sieht für Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

§ 83 Abs. 1 StBG sieht für Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.

§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 stellt auf eine Änderung der Umstände im Verhältnis zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung von subsidiärem Schutz ab und normiert für solche Fälle eine Verpflichtung zur Aberkennung des subsidiären Schutzes.

Unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 2 der Status-RL muss diese Veränderung eine wesentliche, für die betroffene Person relevante und dauerhafte sein.

Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr, wobei insbesondere auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person nicht außer Acht gelassen werden dürfen. In der Entscheidung ist der Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen darzulegen, sodass nachvollziehbar ist, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat (vgl. VfGH vom 26.09.2012, U140/12).

Vom Wegfall der Bedrohung kann erst nach einem angemessenen (längeren) Beobachtungszeitraum ausgegangen werden (vgl. zu § 7 AsylG 1997: VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwN).

Gemäß Art. 19 Abs. 4 Status-RL trifft die Behörde die Pflicht zum Nachweis der Änderung der Umstände.

Es können nur Taten berücksichtigt werden, die nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzes begangen wurden (vgl. VfGH vom 16.12.2010, Zl. U 1769/10).

  • Anwendung von §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird und ihm auch keine ernsthafte Gefahr für sein Lebens oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts droht.

Was, erstens, eine etwaige aktuelle Bedrohung durch die Al Shabaab oder die Familie seiner Ehefrau anbelangt, so wurde eine solche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 1427622-1/34E, verneint.

Hinsichtlich, zweitens, der aktuellen Lage, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia erwartet, bestehen zwar Umstände, die eine Rückkehr in den Heimatort Afgooye gefährlich machen könnten. Wie oben II.2.3 festgestellt ist dort zwar die Al Shabaab nicht mehr an der Macht und die Stadt steht unter der Kontrolle der Regierung. Aufgrund des Einflusses der Al Shabaab im sog. Afgooye-Korridor und der damit verbundenen Unsicherheit in diesem Gebiet ist es jedoch nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer seine (relativ sichere) Heimatstadt gefahrlos erreichen könnte.

Es besteht jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd. § 11 Abs. 1 AsylG 2005.

Was eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in einen anderen Teilen des Landes anbelangt, so ist zu bemerken, dass die innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch zumutbar sein muss und dies unter Beachtung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund des unter II.2.3 angeführten Sachverhaltes von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, da bei einer Ansiedlung außerhalb Afgooyes die Unterstützung durch den eigenen Clan und durch die Familie sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich - wie oben II.2.3 festgestellt - über (familiäre) Anknüpfungspunkte in Regionen Somalias, die nicht unter dem Einfluss der Al-Shabaab stehen, und er gehört nicht einem in Somalia landesweit unterdrückten Clan (den Reer Hamar/Benadiri) an. Er kann daher in die relativ sichere, unter der Kontrolle der Regierung stehende Hauptstadt Mogadishu ausweichen und ihm ist dies auch möglich und zumutbar.

Wie sich aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer nämlich zwar aus Afgooye, seine Familie lebt jedoch in der Hauptstadt Mogadishu, wo er auch selbst vor seiner Ausreise gelebt hat und wohin ihm eine Rückkehr sowohl möglich als auch zumutbar wäre.

Die Hauptstadt von Somalia ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen zugänglich, insbesondere landen internationale Flüge überwiegend direkt in der Hauptstadt.

Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter II.2.3, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadishu, trotz noch immer stattfindender Anschläge - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Juni 2012 (somit vor mehr als dreieinhalb Jahren) durch die Eroberung der Stadt seitens der Regierungstruppen und ihrer Verbündeten deutlich und offenbar nachhaltig verbessert hat.

Eine Rückkehr nach Mogadishu ist dem jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe II.2.1) auch zumutbar.

Auch wenn es sich bei dem Clan des Beschwerdeführers um einen Minderheiten-Clan (Reer Hamar/Benadiri) handelt, so verfügt dieser doch (wie oben II.2.3 festgestellt) gerade in Mogadischu über (wirtschaftlichen) Einfluss. Darüber hinaus leben dort auch noch zumindest seine Eltern und seine Geschwister und es hat ausweislich der Länderberichte (II.2.3) in Mogadischu die Unterstützung durch die Familie mittlerweile eine größere Bedeutung als jene durch den eigenen Clan. Seine Verwandten leben zudem nicht in einem der unsicheren Randbezirke und die Familie des Beschwerdeführers kann dort wie oben II.2.1 festgestellt unbehelligt leben und findet ein Auskommen, zu dem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr beitragen könnte.

Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - wie oben II.2.1 festgestellt - nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtskräftig wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. § 201 Abs. 1 StGB sieht für Vergewaltigung eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd § 17 StGB. Dem Beschwerdeführer wäre daher auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der subsidiäre Schutz abzuerkennen gewesen.

5.2. Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes zu Recht erfolgte, war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

5.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

  • Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Falle, dass nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Zu Inhalt und Auslegung von § 9 Abs. 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK siehe unten III.5.4. Unter Berücksichtigung der dortigen Ausführungen zu unten erscheint die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine "Aufenthaltsberechtigung" (§ 55 AsylG 2005) erteilt.

  • Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wie oben II.2.1 festgestellt wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Es sind im gesamten Verfahren weder Hinweise hervorgekommen, dass sein Aufenthalt in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (insbesondere Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel) erforderlich ist, noch dass er Opfer von Gewalt geworden ist.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) erteilt.

5.4. Rückkehrentscheidung und Frist zur freiwilligen Ausreise

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 leg. cit. nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 (III.5) und es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK oder wegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unzulässig wäre.

Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sondern gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 erfolgte und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen (III.5.3), war die Grundvoraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 121/2015 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 2 Abs. 4 Z. 11 FPG definiert den Begriff des begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne dieses Bundesgesetzes (Ehegatten, eingetragene Partner, bestimmte Verwandte).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind.

Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Die Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.

Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu II.2.1 festgestellt - seit gut vier Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Zwar ist die Dauer des Aufenthaltes allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat.

Der Beschwerdeführer hat jedoch einen Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft wegen Gewaltverbrechen verbracht, wobei er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Reue gezeigt hat, sondern vielmehr zum Ausdruck brachte, dass er das Urteil des österreichischen Rechtsstaats nicht anerkenne und insbesondere seiner Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz nicht nachkommen werde. Eine positive Zukunftsprognose ist somit nicht ersichtlich.

Darüber hinaus beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu ein paar Freunden. Der Beschwerdeführer spricht zwar etwas Deutsch und kann sich verständigen. Er hat auch in der Strafhaft gearbeitet und danach einen Weiterbildungskurs besucht und es sind Bestrebungen erkennbar, dass er sich in den Arbeitsmarkt eingliedern möchte.

Daraus allein kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Der Beschwerdeführer hat sich nämlich offenbar nicht besonders bemüht, in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich Deutsch zu lernen oder einer (zB. ehrenamtlichen) Tätigkeit nachzugehen. Er hat nämlich erst nach Jahren des Aufenthaltes einmalig einen Deutschkurs besucht und lediglich während der Haft gearbeitet.

Außerdem ist zu beachten, dass der 23 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größeren Teil seines Lebens in Somalia verbrachte und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Daran ändert auch sein mehrjähriger Aufenthalt und Schulbesuch in Kenia nichts, da er auch während dieser Zeit mit seiner somalischen Familie in der somalischen Gemeinschaft lebte und im Übrigen dies für den (in diesem Fall maßgeblichen) Vergleich mit der sozialisationsrelevanten Zeit in und außerhalb Österreich nicht ausschlaggebend sein kann.

Zudem leben jedenfalls noch seine Eltern und sieben Geschwister sowie weitere Verwandte in Somalia, sodass auch aus diesem Grunde eine deutlich stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den die Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Da die Aberkennung des subsidiären Schutzes (III.5) nicht gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sondern gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 erfolgte, das Bundesamt zu Recht keine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat (III.5.3) und weder Hinweise auf das Vorliegen eines anderen Aufenthaltsrechts noch darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu klassifizieren wäre, sowie kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erkennen ist, erfolgte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Diese beträgt gem. Abs. 2 leg. cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Frist einmalig mit einem längeren Zeitraum festgesetzt werden, wobei der Drittstaatsangehörigen das Vorliegen besonderer Umstände nachzuweisen und zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben hat.

Da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen würden und auch keinen späteren Ausreisetermin vorgeschlagen hat, hat das Bundesamt zu Recht eine Frist zur Ausreise von 14 Tagen festgelegt.

5.5. Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit der betroffenen Person aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung bei Vorliegen einer entsprechenden Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unzulässig.

Der Beschwerdeführer ist bereits zweimal straffällig geworden und er hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, dass er sich nicht an Gerichtsurteile gebunden fühlt. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung seinem starken Wunsch Ausdruck gegeben, in Österreich verbleiben zu dürfen. Es ist daher zu befürchten (§ 46 Abs. 1 Z. 3 FPG), dass er kein gesteigertes Interesse an einer Rückkehr in sein Heimatland hat und dass er (notfalls mit illegalen Mitteln) seine Rückkehr zu verhindern suchen wird.

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 (III.5) und es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen Vorliegens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur GFK oder wegen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unzulässig wäre (§ 50 Abs. 1 FPG).

Was eine etwaige aktuelle Bedrohung aus den in § 50 Abs. 2 FPG angeführten Gründen anbelangt, so wurde eine solche weiter oben bei der Prüfung des Asyl-Status (III.4.2) bereits verneint.

Hinweise auf das Vorliegen einer Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind nicht hervorgekommen.

Andere, vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründen, die eine Abschiebung unmöglich machen könnten (§ 52 Abs. 9 FPG), sind nicht erkennbar und wurden im Verfahren auch nicht behauptet.

Das Bundesamt hat daher zu Recht festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist.

6. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkte I.B und II.B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu I.5, III.4.1, III.5.1 und III.5.4) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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