BVwG L522 2101232-2

L522 2101232-2Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtsmissbrauch, Rückkehrentscheidung

Texto completo

BVwG L522 2101232-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.2101232.2.00

Spruch

L522 2101232-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG

BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF genannt), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 17.06.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In diesem Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehegattin, eine XXXX Staatsangehörige, seit acht Jahren in Österreich lebe. Sie seien seit XXXX verheiratet. Seine Ehegattin sei bereits einmal verheiratet gewesen und habe zwei Kinder aus dieser Verbindung. Hauptgrund der Reise sei gewesen, dass seine Ehegattin im 8. Monat schwanger sei und der Beschwerdeführer mit ihr und dem Kind - wenn möglich - in Österreich als Familie zusammenleben wolle. Seine Ehegattin gehe arbeiten und er passe auf die Kinder auf.

In der Türkei werde der Beschwerdeführer als Alevite von der Gemeinschaft ausgegrenzt; die Probleme der Aleviten seien allgemeiner Natur. Von staatlicher Seite habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, er sei nur wegen seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind hier in Österreich.

I.1.2. Mit Bescheid des BFA, RD Steiermark vom 28.01.2014 (richtig: 2015), Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2015 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit diesem Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.

Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Letztlich wurde im oa. Erkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Gleichzeitig wurde die Rückkehrentscheidung mit der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise bestätigt, ebenso, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist.

I.1.4. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens kam der BF seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellte am 24.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen durch Bekräftigung des bisherigen Vorbringens begründet.

Dem Antrag waren Kopien von Personaldokumenten, die Kopie eines Mietvertrages der Ehefrau, eine Einstellungszusage für den BF, die Bestätigung der Mitversicherung des BF bei der Ehefrau, ein Versicherungsdatenauszug der Ehefrau, Lohnzettel der Ehefrau und eine Terminbestätigung für die A2 Sprachprüfung des BF am 29.05.2015 beigelegt.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung erfolgte die Nachreichung eines Zertifikates über die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1", die der BF am 10.09.2015 mit der Note "sehr gut" bestanden hatte.

Der Antrag des BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid gem. § 58 Abs. 10 AsylG mit der Begründung abgewiesen, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben habe.

I.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde innerhalb offener Frist erhoben. In der Begründung des zurückweisenden Bescheides irre die Behörde, wenn sie davon ausgehe, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Von Seiten des BF seien sämtliche bezughabenden Urkunden zur Vorlage gebracht worden, die eine Sachverhaltsänderung dokumentieren würden. Nicht nur die Eheschließung und die Geburt des gemeinsamen Kindes, sondern auch die Tatsache dessen, dass der BF die Deutschkenntnisse auf Niveau A1 zwischenzeitig erworben habe, sowie die Tatsache dessen, dass der BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könne, sei von Seiten der erstinstanzlichen Behörde nur unzureichend berücksichtigt worden.

Der BF sei an umseits bezeichneter Adresse zusammen mit seiner Gattin und seinem minderjährigen Kind ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft. Er führe ein homogenes Ehe- und Familienleben. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Die Gattin des BF gehe einer geregelten Beschäftigung nach.

Der BF sei gerichtlich unbescholten und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich seien jedenfalls höher anzusetzen als jene der Republik selbst.

Dem BF sei es verwehrt, über die Österreichische Vertretungsbehörde in der Türkei den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" einzubringen, zumal ein derartiges Verfahren aufgrund der Quotenpflicht mehrere Monate in Anspruch nehme, innerhalb dieser Zeit der BF von seiner Familie getrennt wäre. Dies würde mit erheblichen physischen und psychischen Schäden des gemeinsamen minderjährigen Kindes einhergehen, zumal dieses in seinem Fortkommen auch die ständige Anwesenheit seines Vaters benötige.

Durch die angefochtene Entscheidung sei in das Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK eingegriffen worden. Eine Interessensabwägung habe die Behörde nicht vorgenommen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls dem BF der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der festzustellende Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im zuletzt ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2015 (vgl. dortige Seiten 29ff) wurde im hier besonders relevanten Umfang ausgeführt:

"3.4.5. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in Österreich im Juni 2013 mit seiner Ehegattin, einer XXXX Staatsangehörigen, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel verfügt, dem gemeinsamen Sohn, der am XXXX in Österreich geboren wurde, sowie zwei weiteren Kindern seiner Ehegattin in gemeinsamen Haushalt und sorgt die Ehegattin des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt.

Dadurch liegt jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Da im vorliegenden Fall durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Was die Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ein Familienleben mit dieser nicht existierte bzw. sich beide bei lediglich drei Besuchen der Ehegattin beim Beschwerdeführer in der Türkei gesehen haben und darüber hinaus über das Internet Kontakt hielten.

Diesbezüglich war zu berücksichtigen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Beschwerdeführer lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich während des anhängigen Asylverfahrens berechtigt und somit sein weiterer Aufenthalt mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens unsicher war.

Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin erst seit Juni 2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass diese Gründung eines Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem sich der Beschwerdeführer, wie soeben ausgeführt, der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals betreffend seine Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste.

Nicht nur, dass der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer versuchte, durch die Begründung eines Familienlebens einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten, sondern gab der Beschwerdeführer vielmehr bereits in der Erstbefragung an:

"Offiziell hätte ich nicht nach Österreich kommen können [...] aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, meinen Aufenthalt über die Asyl-Schiene zu beantragen". Somit kommt erschwerend hinzu, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen ist.

Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass keine Umstände hervortraten, wieso es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar sein sollte, das Familienleben mit seiner Ehegattin, dem gemeinsamen Sohn und den Kindern seiner Ehegattin in der Türkei zu führen. So gab der Beschwerdeführer an, im Falle der Rückkehr in die Türkei mit seiner Ehegattin und den Kindern an seiner früheren Wohnadresse bei seinen Eltern leben zu können. Ebenso lerne seine Ehegattin türkisch und würden die Kinder mongolisch, englisch, deutsch und eben auch türkisch sprechen. Der gemeinsame Sohn besitzt darüber hinaus (auch) die türkische Staatsbürgerschaft.

Vor allem jedoch sind der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter den Ausführungen des BFA, der Beschwerdeführer könne seinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner Familie legal in die Türkei verlegen, in der Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten.

Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Juni 2013 in Österreich auf, geht keiner Arbeit nach, ist auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehegattin angewiesen und ist auch eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar. Ebenso ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über wesentliche, berücksichtigungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt bzw. irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Sprache zu lernen. So gab er zwar an, sich für einen Deutschkurs angemeldet, diesen jedoch abgebrochen zu haben.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde eine Einstellungsbestätigung ("XXXX") vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer, falls er eine Aufenthaltsbewilligung bekomme eingestellt und ihm ein Monatslohn von ca. EUR 1.300,- bezahlt werde.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass generell der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungsbestätigung verfügt, in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun kann, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Einstellungsbestätigung daher keine entscheidungsrelevante Bedeutung beigemessen werden kann.

Insbesondere auch aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von nicht einmal zwei Jahren sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre."

Der BF legte im nunmehrigen Verfahren folgende Dokumente vor:

  • Anmeldenachweis zur ÖSD-Prüfung A2 bei XXXX am 29.5.2015

  • Kopie des Nüfus

  • Kopie des Reisepasses

  • Mietvertrag abgeschlossen zwischen XXXX und Frau XXXX am 3.1.2013

  • Türkische Heiratsurkunde vom XXXX betreffend die Eheschließung mit Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, geb. am XXXX

  • Einstellungszusage Firma XXXX, XXXX, XXXX, vom 15.9.2013,

  • Bestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse vom 14.4.2015 über die gesetzlich vorgesehene Mitversicherung bei der Ehegattin;

  • Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung betreffend die Ehegattin;

  • Lohn/Gehaltsabrechnungen der Ehegattin vom Jänner, Februar und März 2015;

  • Meldebestätigungen Gemeinde XXXX (Zentrales Melderegister) vom 18.6.2013 bzw. 6.8.2013 betreffend BF und die Ehegattin;

  • Reisepass der Ehegattin;

  • positives ÖSD Sprachzertifikat A1 vom 10.9.2015.

Die angeführten Dokumente wurden großteils bereits im Vorverfahren vorgelegt und belegen sämtlich Umstände, die bereits im mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren berücksichtigt wurden; einzig neu ist das ÖSD Sprachzertifikat A1 vom 10.09.2015.

Vor der bB hatte der BF am 02.06.2015 selbst angegeben, dass sich seit der Erlassung des Bescheides vom 31.03.2015 nichts geändert habe.

An relevanter Sachverhaltsänderung hat sich daher seit der Erlassung des Bescheids vom 31.03.2015 (rk. mit 02.04.2015) lediglich der Erwerb eines Sprachdiploms für die deutsche Sprache Stufe A1 (das unterste Niveau der Skala) und ist dies jedenfalls dem BF zugute zu halten.

Zu Lasten des BF schlägt allerdings aus, dass er seiner Ausreiseverpflichtung gemäß diesem Erkenntnis vom 31.03.2015 nicht nachgekommen ist, sondern in beharrlicher Missachtung der ihn aufgetragenen Verpflichtung einen neuen Antrag stellte. Der für den BF sprechende Erwerb zusätzlicher Sprachkenntnisse erfährt auch insoweit eine Minderung, als dieser Erwerb nur unter Missachtung der aufgetragenen Ausreiseverpflichtung stattfinden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG lautet:

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.

Der belangten Behörde (nachfolgend bB) ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der bB bzw. des ho. Gerichts über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, in Bezug auf den BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung, rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN). Daher ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).

Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

Nach den Angaben des BF selbst hat sich eine Sachverhaltsänderung nicht ergeben. Die vorgelegten Dokumente belegen nahezu gänzlich Umstände (insbesondere auch die Einstellungszusage - vgl. AS 29), die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren berücksichtigt wurden. Einzig das Sprachdiplom A1 ist neu.

Seit der letztmaligen Entscheidung sind weniger als 1 Jahr und 3 Monate vergangen. Diese Umstände sind aber nicht geeignet, eine relevante Sachverhaltsänderung zu bewirken. Zudem waren der Erwerb verbesserter Sprachkenntnisse und der weitere Verbleib im Bundesgebiet nur unter beharrlicher Missachtung der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2015 und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung möglich.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche der BF vorlegte und sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich.

Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte der BF darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die nunmehr dokumentierten Deutschkenntnisse (welche bereits zumindest zu einem Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden) und der weiteren Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der BF im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen ist, seine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihm frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten bzw. sich von der Türkei aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Wie auch im Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2015 dezidiert angeführt, stünde zudem einer Wohnsitznahme der gesamten Familie in der Türkei nichts entgegen.

Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass der BF durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versucht und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Die vom ho. Gericht an dieser Stelle aufgeworfene Frage, ob hierdurch die Tätigkeit der Behörde -und letztlich auch des Gerichts- mutwillig in Anspruch genommen wurde, erscheint seitens des ho. Gerichts jedenfalls berechtigt.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.

II.3.5. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind.

II.3.6. Die in der Beschwerde angeführten Argumente gehen daher insoweit ins Leere, als sie Umstände anführen, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren Berücksichtigung fanden. Lediglich das vorgelegten Sprachzertifikat A1 war neu. Dieser Aspekt war jedoch nicht geeignet, eine relevante Sachverhaltsänderung darzulegen.

II.3.7. Ein Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war durch die negative Entscheidung in der Sache obsolet.

II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht dar, was er in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Ein allgemeiner Hinweis, das ho. Gericht könne sich in einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, ginge hier ins Leere, weil der Gegenstand des Verfahrens eine Zulässigkeitsfrage war. Erst wenn die Zulässigkeit des Antrages bejaht worden und somit eine meritorische Prüfung vorgenommen worden wäre, hätte sich die Frage nach dem persönlichen Eindruck des BF gestellt.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Ebenso ergibt sich auch aus der auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nichterwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen, sowie der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG im Lichte der zu ihrer Vorgängerbestimmung ergangen Judikatur abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der hier anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 58 Abs. 10 AsylG auf § 44b NAG in der bereits genannten Fassung).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.