BVwG I405 2127165-1

I405 2127165-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Blutrache, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, gesundheitliche Beeinträchtigung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texto completo

BVwG I405 2127165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2127165.1.00

Spruch

I405 2127165-1/ 5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. 13-626169203-14658278, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 27.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der noch am 27.05.2014 vorgenommenen Erstbefragung brachte der BF gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor,

XXXX zu heißen und am 13.05.1979 in Baraki geboren und algerischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei im Jahr 2010 von Algier nach Istanbul geflogen und von dort mit Schleppern nach Athen gereist, wo er bis Februar 2013 als Händler gelebt habe. In der Türkei habe er zuvor noch seinen Reisepass in die Heimat geschickt. Im Februar 2013 sei er mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen und habe sich danach an verschiedenen Orten in Wien aufgehalten. Heute habe er sich entschlossen, den Asylantrag zu stellen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein Vater sei 1997, seine Mutter sei 2011 verstorben, drei seiner Geschwister (Schwester: XXXX, ca. 40 Jahre alt; Brüder: XXXX, ca. 35 Jahre alt; XXXX, ca. 55 Jahre alt) lebten weiterhin in Algerien.

Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer vom 13.03.2008 zu Deutschland (Düsseldorf) sowie vom 20.06.2012 zu Griechenland (Tayros) brachte der BF vor, dass er Ende 2009 von Deutschland aus unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, nach Algier abgeschoben worden sei. Das Asylverfahren sei sowohl in Deutschland als auch in Griechenland negativ verlaufen. Zum Fluchtgrund befragt brachte er vor: "Mein Bruder Ramadan hat im Jahr 2010 einen Mann getötet. Dessen Familie will nun Blutrache ausüben und mich töten."

Im Falle habe er Rückkehr Angst davor, dass er in seiner Heimat getötet werde.

3. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 12.03.2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ (15) 127, 130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 06.05.2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil XXXX widerrufen.

5. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 16.06.2014, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (erster Fall) StGB sowie wegen der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

6. Am 20.04.2016 wurde der in Strafhaft befindliche BF in einer Justizanstalt von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), nunmehr unter dem Namen XXXX, geb. 16.05.1984, niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters im Wesentlichen vor, dass er an Diabetes leide. Er habe Probleme mit den Augen und leide unter Thrombosen. Er spritze regelmäßig Insulin.

Im bisherigen Verfahren habe er nicht immer die Wahrheit gesagt, zumal er einmal viel gelogen habe, um ins Krankenhaus zu kommen. Mit personsbezogenen Recherchen in seinem Herkunftsstaat erkläre er sich einverstanden. Sein Reisepass befinde sich in Algerien, und er stehe im Kontakt mit seinem in Algerien befindlichen Bruder XXXX unter der Telefonnummer XXXX. Die algerische Vorwahl laute 213. Er wolle versuchen, sich seinen Reisepass schicken zu lassen. Als Frist für die Vorlage wurde der 20.05.2016 vereinbart. Er habe neun Jahre die Schule in XXXX, 25 km entfernt von Algier, besucht und später habe er als Verkäufer am Gemüsemarkt gearbeitet. Dort habe er zunächst mit seinem Bruder XXXX, später alleine gelebt. Er habe immer im XXXX gewohnt bzw. auch gelebt und habe dort bis ca. 1 Monat vor seiner Ausreise gearbeitet.

Er spreche ein wenig Deutsch, das er sich selbst beigebracht habe. Deutschkurse habe er nicht besucht, ebenso wenig wie er Ausbildungen oder Kurse in Österreich absolviert habe. Er verfüge über keine Verwandten in Österreich, gehöre der arabischen Ethnie an und sei Sunnit. Zuletzt habe in seiner Heimat alleine gelebt, beiden Eltern seien verstorben, sein Bruder XXXX ebenso. Eine Schwester heiße XXXX und habe Familie. Sein zweiter Bruder heiße XXXX. XXXX sei Polizist in Algier, seine Schwester lebe vom Einkommen ihres Ehemannes. Er, der BF, sei nie Mitglieder eine politischen Organisation oder einer politischen Gruppierung gewesen und habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen.

Sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter sei von Terroristen erschossen worden. Jeder der Familie sei Ziel der Terroristen gewesen. Er selbst sei geflüchtet, seine Mutter sei alleine geblieben und deshalb von zwei Terroristen erschossen worden. Bei den Terroristen habe es sich um die Nachbarn gehandelt. Seine Mutter sei 1996 im Elternhaus ermordet worden.

Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe nur in Algerien gelebt. Er habe versucht nach Deutschland einzureisen, er sei aber nach Algerien abgeschoben worden. 2010 sei er von Algerien in die Türkei geflogen und von dort weiter nach Griechenland gereist, wo er sich zwei Jahre lang aufgehalten habe. Von Athen aus sei er mit einem gefälschten Pass nach Wien geflogen.

Befragt zum Grund, warum er nunmehr das Herkunftsland verlassen bzw. den Asylantrag in Österreich gestellt habe, brachte er vor: "Mein Grund bis meine Krankheit. Ich bin sehr krank. Ich habe meine Krankengeschichte von den Justizbeamten ausdrucken lassen. [...]

Wenn jemand krank ist, ist das ein Asylgrund. Ich habe keine Wohnung, ich habe keine Krankenversicherung, ich weiß nicht, wie ich mich behandeln lassen kann."

Weiters führte er aus, dass er von seinem Bruder, der Polizist sei, keine Hilfe erwarten könne, weil dieser selbst eine Familie und Kinder habe. In Algerien sei er jetzt obdachlos und er habe es nicht ertragen können, dass jene Terroristen, welche seine Mutter getötet hätten, noch frei herumliefen. Er müsse sich immer beherrschen, um sie nicht umzubringen. Sie seien vom Präsidenten amnestiert worden.

Er selbst sei 1996 - zum Zeitpunkt der Ermordung seiner Mutter - ebenfalls bedroht worden. Sein Bruder XXXX sei von anderen Terroristen zuvor schon getötet worden. Sein Vater sei damals schon tot gewesen.

Er habe somit alle Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt. In seiner Heimat sei er nicht vorbestraft, es sei dort auch niemals gegen ihn ein Gerichtsverfahren geführt worden. Er habe keine Probleme mit Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatstaates gehabt und er sei auch keinerlei Schikanen ausgesetzt gewesen.

Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass ihn sein Bruder nicht aufnehme, weil ihn weder sein Bruder noch dessen Frau mögen. Zur Schwester könne er auch nicht, weil sie Kinder und einen Mann habe. Zudem habe er Angst vor Terroristen.

Nach Aushändigung der Länderberichte zur Lage in Algerien und der Aufforderung des Organwalters, eine Stellungnahme binnen einer Woche abzugeben, replizierte der BF: "Danke, nein."

7. Mit Bescheid des BFA vom 13.05.2016, Zl. Zl. 13-626169203-14658278 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.06.2014 verloren habe (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF nicht feststehe und er in Österreich unter vier verschiedenen Identitäten bekannt sei. Die vorgebrachte Nationalität sei des BF glaubhaft. Ebenso sei glaubhaft, dass er ledig und kinderlos sei und über Angehörige in Algerien verfüge. Er sei ein Diabetes erkrankt.

Es lägen drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen vor und es bestehe gegen BF seit 11.03.2013 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren. Der BF sei jedoch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Er befinde sich derzeit in Strafhaft und die Haftentlassung sei für den 31.05.2016 geplant. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls sei am 20.04.2016 nach Rückübersetzung bestätigt worden.

Glaubwürdige oder asylrelevante Ausreisegründe seien nicht vorgebracht worden, sondern seien diese nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland habe nicht festgestellt werden können.

Im Falle der Rückkehr habe er mit keinerlei staatlichen Repressalien zu rechnen, das habe der BF auch selbst glaubhaft vorgebracht. Es sei dem BF möglich und zumutbar, im Luftweg sicher und wohlbehalten in die Heimat zu gelangen. Es sei davon auszugehen, dass dem BF nach der Rückkehr familiäre Unterstützung erhalte und er aufgrund seiner kurzen Abwesenheit seine ehemaligen sozialen Netzwerke in Algerien außerhalb des Familienkreises unterstützend reaktivieren und auch von dieser Seite Unterstützung erhalten könne. Er gerate bei einer Rückkehr in keine ausweglose Situation und es sei glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter bzw. am Gemüsemarkt im Heimatort tätig gewesen sei. Die Diabeteserkrankung sei zweifelsfrei im Heimatstaat behandelbar und er sei - selbst wenn er nie im Heimatstaat gearbeitet hätte - staatlich krankenversichert.

Eine soziale oder familiäre Verankerung liege - im Gegensatz zu Algerien - in Österreich nicht vor.

Aufgrund der wiederholten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes verwirklicht. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten rechtfertigten die Annahme einer massiven Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei dringend geboten.

Das Aufenthaltsrecht sei aufgrund der gerichtlichen strafbaren Handlungen abzuerkennen gewesen.

Auf den Seiten 16 bis 36 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Algerien und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Nichtregierungsorganisation, dem Ombudsmann, der Menschen-rechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grund-versorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung der Rückkehrer auseinander.

In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde, der BF habe durch Verwendung zahlreicher Aliasnamen seine Identität zu verschleiern versucht. Einen angeblich vorhandenen Reisepass habe der BF trotz diesbezüglicher Zusage nicht vorgelegt. Lediglich die Nationalität sei aufgrund seiner Sprache und den Länderkenntnissen glaubhaft.

Die Kontinuität und Übereinstimmung der Aussagen bezüglich seiner in Algerien lebenden Verwandten ließe - trotz einiger Abweichungen - dennoch annehmen, dass der Vater und die Mutter bereits verstorben seien, während seine zwei Brüder und seine Schwester noch in Algerien lebten. Glaubhaft seien auch die arabische Volkszugehörigkeit sowie der sunnitische Glauben, und auch die durch medizinische Unterlagen belegte Diabetes-Erkrankung.

Zur eigenen Person habe der BF offenkundig und kontinuierlich bewusst widersprüchliche Angaben, aber auch zu seiner Familie und den Todesfällen innerhalb der Familie sowie zu seinem Wohn- und Geburtsort und auch dem Geburtsdatum gemacht. Die Verwendung der vielen Aliasdaten erschüttere die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und in der Zusammenschau mit den Eurodac-Treffern zeige sich, dass der BF 27.05.2014 keineswegs schutzsuchend einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Dagegen sprächen auch die fortlaufenden Delinquenzen des BF und die dazu ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen. Trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 11.03.2013 sei der BF nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Der bei der Erstbefragung am 27.05.2014 vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich dass der BF aufgrund des Ansinnens einer Blutrache der Familie eines vom Bruder des BF im Jahr 2010 getöteten Mannes das Land verlassen habe, sei unglaubwürdig. Bei tatsächlichem Vorliegen eines Fluchtgrundes sei anzunehmen, dass der Flüchtende die erste sich bietende sicherere Möglichkeit nütze, um einen Asylantrag zu stellen und nicht - wie der BF - jahrelang damit zuwarte. Zudem habe der BF diesen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgrund, nämlich die Angst vor Blutrache, anlässlich der Einvernahme am 20.04.2016 gar nicht mehr erwähnt, was nicht nachvollziehbar sei.

Fluchtgründe nach der GFK seien sohin nicht glaubhaft vorgebracht worden und seien die vorgebrachten auch nicht asylrelevant. Der BF habe glaubhaft vorgebracht, in der Heimat unbescholten von den Heimatbehörden zu keinen Zeitpunkt verfolgt worden zu sein, sodass der BF deshalb und auch aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte und der daraus erfließenden Unterstützungsmöglichkeiten für ihn im Heimatstaat keine Gefahren drohten. Der Rückflug sei dem BF zumutbar. Die nachfolgende Unterstützung durch seine Familienangehörigen sei anzunehmen, ebenso die Reaktivierung der eigenen sozialen Netzwerke außerhalb der Familie und der sich daraus ergebenden Unterstützungsleistungen für den BF. Die Gefahr einer ausweglosen Situation bestehe nicht, der BF könne auch wieder im Heimatstaat - wie bereits vor seiner Ausreise - einer Beschäftigung nachgehen. Seine Diabeteserkrankung sei laut den vorliegenden Länderfeststellungen im Heimatland gewährleistet und der BF sei aufgrund des chronischen Diabetes selbst ohne Beschäftigungsverhältnis staatlich krankenversichert. Rückkehrhindernisse lägen sohin nicht vor.

Eine soziale oder familiäre Verankerung im Österreich bestehe nicht, eine solche läge nur im Heimatstaat vor, wo die nächsten Angehörigen des BF lebten.

Der bisherige Aufenthalt des BF beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft im Hinblick auf die Ruhe, Sicherheit der Personen und des Eigentums und des sozialen Friedens massiv. Eine negative Zukunftsprognose sei angesichts der mehrfachen Verurteilungen zu Haftstrafen, der Missachtung von fremden- und melderechtlichen Vorschriften sowie der Missachtung von Mitwirkungspflichten zu treffen. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei zwingend notwendig.

8. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem BF samt der Verfahrensanordnung vom 13.05.2016, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und ihm das Aufenthaltsrecht wegen Straffälligkeit aberkannt werde, am 23.05.2016 zugestellt.

9. Mit einem vom Verein Menschenrechte Österreich zur Verfügung gestellten Formblatt erhob der BF per Fax am 30.05.2016 fristgerecht Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die Anträge gestellt: "1. die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz folge gegeben, mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; 2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass mir gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (gemeint wohl: Algerien) zuerkannt wird; 4. in eventu die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und 5. in eventu das Einreiseverbot aufheben bzw. die Befristung des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen, 6. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen."

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt: "Hinsichtlich meiner Beschwerdegründe verweise ich auf beiliegendes Blatt und auf meine Angaben in der Einvernahme. Zusammengefasst gebe ich zu Protokoll, dass ich aufgrund meiner Krankheiten nicht mehr in der Lage bin, zurückzukehren."

Im dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen in arabischer Handschrift abgefassten Schreiben brachte der BF vor: "[...] Ich bin krank [Anm.: unleserlich], meine Füße sind sehr krank, ich muss operiert werden, ich habe Diabetes. [...]."

10. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Algerien. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Die Muttersprache des BF ist Arabisch.

Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über mehrjährige Schulbildung und ist vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat zuletzt der Beschäftigung eines Gemüseverkäufers nachgegangen.

Familienangehörige, zumindest zwei Brüder und eine Schwester, des BF leben nach wie vor in Algerien und es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des BF in Österreich. Der BF verfügt auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über berücksichtigungswürdige Deutschsprachkenntnisse verfügt, er einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern versuchte durch die wiederholte Begehung einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen, vorwiegend im Bereich der Eigentumskriminalität, sich seinen Unterhalt zu erwirtschaften.

Der BF wurde diesbezüglich mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 12.03.2013, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens nach §§ (15) 127, 130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 06.05.2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil XXXX widerrufen. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 16.06.2014, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (erster Fall) StGB sowie wegen der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der BF hält sich seit Februar 2013 im Bundesgebiet auf. Er verließ trotz der seit 30.03.2013 rechtskräftig gegen seine Person erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot das österreichische Bundesgebiet nicht und hielt sich durchgehend illegal und ohne entsprechende Wohnsitzmeldung bis zur Stellung des Asylantrages am 27.05.2014 im Bundesgebiet auf.

Der BF war zuletzt bis zum 31.05.2016 mit Hauptwohnsitz in einer Justizanstalt gemeldet. Seit 31.05.2016 liegt keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Der BF verfügte - von fünf Hauptwohnsitzmeldungen in verschiedenen österreichischen Justizanstalten abgesehen - zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Der BF leidet an Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes) und mit dieser Erkrankung einhergehenden Durchblutungsstörungen an den Beinen bzw. Augenproblemen und ist diesbezüglich dauerhaft behandlungsbedürftig. Eine Haftunfähigkeit ist bei dem BF anlässlich seiner Inhaftierungen (10.02.2013 bis 08.03.2013; 10.04.2013 bis 17.01.2014; 01.06.2014 bis 31.05.2016) aufgrund seiner Zuckerkrankheit und den diese Erkrankung begleitenden Krankheitsbildern nicht eingetreten. Die Erkrankung des BF ist in Algerien behandelbar und die erforderliche medizinischen (Mindest) Versorgung ist ihm als chronisch Erkrankten in Algerien kostenfrei zugänglich.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht glaubhaft behauptet.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht, dass der BF während seines Aufenthaltes nicht einmal im Ansatz Integrationsbemühungen zeigte, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ignorierte, sich den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht unterwarf und er darüber hinaus eine Vielzahl von Verbrechens- und Vergehenstatbestände vor allem im Eigentumsbereich verwirklichte, um sich persönlich zu bereichern bzw. sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die Feststellungen in Bezug auf die rechtskräftigen Verurteilung, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, des illegalen Aufenthalts sowie der Missachtung der Meldevorschriften entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich, Einholung von Auszügen aus dem ZMR, dem IZR sowie der GVS).

Die Feststellungen im Hinblick darauf, dass der BF an Diabetes mellitus (Typ-1-Diabetes) und mit dieser Erkrankung einhergehenden Durchblutungsstörungen an den Beinen bzw. Augenproblemen leidet und diesbezüglich als dauerhaft behandlungsbedürftig anzusehen ist, ergibt sich dem Verwaltungsakt angeschlossenen bei den Justizstrafanstalten eingeholten Krankengeschichte des BF, welche die Behandlungszeiträume vom 10.02.2013 bis 14.04.2016 widerspiegelt. Die Haftfähigkeit bei dem BF anlässlich seiner Inhaftierungen (10.02.2013 bis 08.03.2013; 10.04.2013 bis 17.01.2014; 01.06.2014 bis 31.05.2016) ergibt sich ebenfalls aus den genannten Krankenakten der Justizanstalten.

Aus den unbedenklichen Länderfeststellungen der belangte Behörde - welche ein übereinstimmendes Bild mit den dem Bundesverwaltungsgericht vonseiten der Staatendokumentation zur Verfügung gestellten Länderberichten ergeben - geht hervor, dass Zuckererkrankungen und sohin ihre auch die begleitenden Krankheitsbilder in Algerien behandelbar sind und dem BF als chronisch Erkrankten jedenfalls ein kostenloser Zugang zur diesbezüglichen medizinischen Versorgung offensteht.

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des bekämpften Bescheides ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich sowie nachvollziehbar zusammengefasst.

Dem BF wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft.

Im Beschwerdeschriftsatz wurden keine Verfahrensfehler moniert, vielmehr führte der BF an, dass er aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könne. Gründe dafür - beispielsweise wie einen Mangel an medizinischen Behandlungs-möglichkeiten und den fehlender Zugang zu solchen Einrichtungen im Herkunftsstaat bzw. die dortige Nichtleistbar- oder Verfügbarkeit von bestimmten Medikamenten - wurden nicht vorgebracht. Auch trat der BF den Feststellungen in den Länderberichten, wonach Diabetes in Algerien behandelbar sei und alle chronisch Erkrankten - selbst ohne zuvor in Algerien gearbeitet zu haben - krankenversichert seien, und ihnen sohin die kostenlose Behandlung ermöglicht werde, in keiner Weise entgegen.

Im Beschwerdeschriftsatz wurden den Erwägungen der belangten Behörde, wonach dem BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei bzw. seinem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit abgewonnen werden könne, nicht einmal im Ansatz widersprochen.

Vor diesem Hintergrund vermag auch das erkennende Gericht, wie bereits zuvor das BFA, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr festzustellen.

Das BFA hat mit dem BF eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Bei der Einvernahme hat das BFA den BF konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der BF auch Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen bzw. zu vervollständigen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Verfahrenserzählung wiedergegeben Ausführungen des BFA sowohl im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen als auch die Erwägungen des BFA zur mangelnden Glaubhaftmachung von asylrelevanten Fluchtgründen durch den BF.

Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des BFA in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, nichts entgegen, sondern führt (lediglich) aus, dass der Gesundheitszustand des BF eine Rückkehr nach Algerien (aus nicht näher genannten Gründen) nicht zuließe.

Diesen beweiswürdigenden Erwägungen des BFA kann von der erkennenden Richterin vorbehaltlos beigetreten werden. Der Ansicht der belangten Behörde, der BF habe zur eigenen Person offenkundig und kontinuierlich bewusst widersprüchliche Angaben, aber auch zur familiären Situation und den angeblichen Todesfällen innerhalb seiner in Algerien lebenden Familie, sowie dem Wohn- und dem Geburtsort und auch dem Geburtsdatum gemacht, ist beizutreten.

Dadurch wird die Glaubwürdigkeit des BF in Bezug auf diese Aussagen schwer erschüttert und eine Glaubhaftigkeit kann diesen nicht zugesonnen werden. Auch ist der Erwägung beizutreten, dass die Verwendung der vielen Aliasdaten die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens indiziere. Auch der sehr späte Asylantrag spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, ebenso wie das Faktum, dass der BF anlässlich seiner Vernehmung vor dem BFA am 20.06.2016 die zunächst noch in der Erstbefragung behauptete private Verfolgung im Rahmen einer Blutrache, gänzlich unerwähnt ließ. In einer Gesamtwürdigung der vorangestellten Erwägungen kann - in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde - auch vom Bundesverwaltungsgericht ein glaubhaftes Fluchtvorbringen nicht angenommen werden und ist dem BF in Bezug auf dieses Fluchtvorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Letztlich konnte auch sonst eine den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal im Ansatz erkannt werden.

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF aufgrund seiner Erkrankungen nicht mehr nach Algerien zurückkehren könne, ist an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Punkt II. 3.3. zu verweisen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungs-gericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Algerien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2016 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, ihm die Länderberichte ausgehändigt und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte lehnte die Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich ab.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

zu A)

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Das Vorbringen des BF in der Erstbefragung, er habe Algerien aus Angst vor Blutrache verlassen, hat sich als nicht glaubhaft herausgestellt. Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend.

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich einen im einem arbeitsfähigen Alter befindlichen Mann mit mehrjähriger Schulausbildung, welcher - trotz bereits in Herkunftsstaat bestehender - Diabeteserkrankung samt Begleiterkrankungen - vor seiner Ausreise am algerischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden und sich seinen Lebensunterhalt bis ca. einen Monat vor seiner Ausreise selbst erwirtschaften konnte. Eine Teilnahme am Arbeitsmarkt kann dem BF zugemutet wurden. Dafür spricht auch, dass der BF - wie oben unter Punkt II. 1.1. ausgeführt - stets haftfähig war. Dass dem BF eine adäquate medizinische Behandlung seiner Erkrankungen kostenfrei offensteht und auch zugänglich ist, ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Punkt II. 1.f und 2.f.

Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung und Familienanschluss im Herkunftsstaat. Auch ist ihm die Reaktivierung seines sozialen Netzwerkes außerhalb seiner eigenen Familie ebenfalls zumutbar. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden wird.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Algerien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Februar 2013) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern beging eine Reihe von Vergehen und Verbrechen, vorwiegend im Bereich der Eigentumskriminalität und versuchte sich dadurch, sich persönlich zu bereichern bzw. seinen Unterhalt zu erwirtschaften. Der BF weist diesbezüglich bereits drei rechtskräftige Verurteilungen auf. Der BF trat im Bundesgebiet unter verschiedenen Alias-Daten auf. Den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet verbrachte er in Strafhaft. Integrationsschritte wurde vom BF während seines Aufenthalts keine gesetzt. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.5.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.03.2013, Zl. 063 HV 23/2013g, wegen des Verbrechens nach §§ (15) 127, 130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 06.05.2013, Zl. 122 HV 27/2013d, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130 (erster Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zum Urteil 063 HV 23/2013g widerrufen. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16.06.2014, Zl. 111 HV 70/2014y, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 (erster Fall) StGB sowie wegen der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Aus den Verurteilungen bzw. den Urteilsbegründungen geht hervor, dass der BF sich trotz Erstverurteilung, trotz erlittenen Haftübels sowie trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe nicht davon abhalten ließ, weitere schwere Straftaten zu begehen. In den Strafmessungsgründen zum Urteil vom 16.06.2014 wurde dem BF erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und acht Vergehen, zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall zur Last gelegt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm. § Abs. 3. Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und es war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten.

Im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde geht auch die erkennende Richterin von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des BF, wonach vom BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Wie sich schon aus der Aktenlage zeigt ist der BF, welcher über keinen gemeldeten Wohnsitz, über keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügt, offenbar mit der Intention illegal in das Bundesgebiet eingereist, um durch wiederholte Begehung einer Vielzahl von Delikten - vorwiegend im Eigentumsbereich - sich persönlich zu bereichern bzw. seinen Lebensunterhalt damit zu finanzieren. Zudem zeigt sich, dass er unter grober Missachtung der fremdenpolizeilichen und melderechtlichen Vorschriften Österreichs nach seiner illegalen Einreise zunächst bei Freunden und Bekannten im Bundesgebiet "untergetaucht" lebte, um dann - nach mehr als einem Jahr des illegalen Aufenthaltes - missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und so seinen illegalen Aufenthalt zu legalisieren.

Diese Faktenlage unterstreicht einerseits die hohe kriminelle Energie des BF und bringt andererseits seine Gleichgültigkeit gegenüber der in Österreich aufhältigen Menschen und ihrem Eigentum sowie der Rechtsvorschriften Österreichs per se sehr deutlich zum Ausdruck. Dass der BF darüber hinaus die fremden- und melderechtliche Vorschriften nicht respektiert, vor der Asylbehörde unglaubhafte Angaben macht zeichnet in der Gesamtschau eine Charakterbild des BF, das aus Sicht der erkennenden Richtern - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - nur eine über viele Jahre hinweg dauernde negative Gefährdungsprognose zulässt.

Dem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wäre sohin ein außerordentlich hohes Gefahrenpotential immanent, sodass die sofortige Ausreise des BF im dringenden Interesse der öffentlichen Ordnung gelegen ist.

Da der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei, erfasst, würde der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet auch im Hinblick auf ein geordnetes Fremden- und Meldewesen eine große Gefahr darstellen, zumal das dargestellte Charakterbildes des BF in der Zusammenschau mit seiner Arbeits- und Wohnsitzlosigkeit bzw. seiner Lebenssituation in Österreich im Allgemeinen keine positive Gefährdungsprognose zulässt und die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz als sehr hoch und sehr wahrscheinlich erscheint. Die hohe Rückfallgefahr des BF zeigt sich ohnehin aus den wiederholten Verurteilungen bzw. aus dem oben zitierten Strafurteil.

Ansatzpunkte dafür, dass der BF in naher Zukunft sein Verhalten ändern könne, liegen nicht vor. Auch hat der BF nicht vorgebracht, dass er eine Verhaltensänderung anstrebe bzw. allenfalls entsprechende Schritte bereits gesetzt habe.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere auch zur Wahrung wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts der vorliegenden Verstöße - mehrere Verbrechenstatbestände - gegen österreichische Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.

In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

3.6.1. Der mit "Aufenthaltsrecht" titulierte § 13 AsylG lautet:

"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

3.6.2. Es blieb unbestritten, dass der BF straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Asylgesetz wurde. In der Beschwerde wurde gegen den Verlust des Aufenthaltsrechtes auch nichts vorgebracht, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen war.

3.7. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, das der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus.

Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, bei denen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (vgl. hier VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146; hier zu § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist hervorzustreichen, dass diese Norm in Umsetzung des Art. 46 Abs. 6 lit. a iVm Art. 31 Abs. Abs. 8 lit. j Neufassung der Verfahrensrichtlinie erfolgte. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jenes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maß widerspricht, so etwa mehrfach rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen (vgl. 1. RV 582 XXV. GP).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

zu B) (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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