BVwG G309 2115465-1

G309 2115465-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG G309 2115465-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2115465.1.00

Spruch

G309 2115465-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie dem Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 21.08.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am XXXX.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Amtssachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 09.06.2015 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Vorhofflimmerarrythmie

05.02. 01

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

02.01. 02

30

3

Fersensporn beidseits

02.05. 36

30

4

Bluthochdruck

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung

für den Gesamtgrad der Behinderung:

ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Vorhofflimmerarrythmie und Xarelto-Einnahme. Eine koronare Herzerkrankung wurde mittels Koronarangiographie ausgeschlossen. Die Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Belastungsdyspnoe bei körperlicher Anstrengung wie Stiegensteigen. Gehen in der Ebene ohne Belastungsdyspnoe möglich.

ad 2: Entsprechender Richtsatzwert wegen Schmerzen in der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei Bewegung und beim Heben von Lasten. Zustand nach Bruch des 11. und 12. Brustwirbelkörpers vor vielen Jahren. Regelmäßige Physiotherapie. Schmerzmitteleinnahme bei Bedarf. Lasegue beidseits negativ, keine Paresen.

ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei Fersensporn beidseits und regelmäßiger Therapie beim Orthopäden. Zustand nach Stoßwellenbehandlung. Schmerzen beim Auftreten. Gehen in der Ebene möglich. Schmerzmitteleinnahme bei Bedarf.

ad 4: Unterer Richtsatzwert bei normal dosierter antihypertensiver Kombinationstherapie.

GS1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 40 %. GS2 und GS3 verschlechtern durch die Schmerzen im Bewegungsapparat den Allgemeinzustand und erhöhen gemeinsam um 1 Stufe. GS4 ist bei guter Blutdruckeinstellung unter normal dosierter antihypertensiver Kombinationstherapie zu gering um weiter zu steigern. Die Untersuchte gibt als Hauptbeschwerden das schlechte Sehvermögen bei Gesichtsfeldeinschränkung beidseits an. Da sie dadurch im täglichen Leben massiv eingeschränkt wäre, empfehle ich die Beurteilung des Sehvermögens durch einen Facharzt für Augenheilkunde als Sachverständigen.

Hinsichtlich des beantragten Zusatzes wird ausgeführt wie folgt:

Bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Fersensporn beidseits kann die Untersuchte eine kurze Wegstrecke zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind dadurch nicht eingeschränkt.

Die belangte Behörde beauftragte die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 29.07.2015 wird im Wesentlichen festgehalten wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Quadrantenausfall nach links oben bds. bei Z.n. Insult (homonyme, inkongruente Quadrantenanopsie, EVO 11.02.15)

110215

20

2

Parazentrale GF Einschränkung (s.o.), Grauer Star bds. EVO 11.02.01

110201

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Antragstellerin erreicht mit Korrektur bds. eine sichere zentrale Sehschärfe von 60%. Zusätzlich besteht ein Quadrantenausfall nach links oben bei Z.n. Insult 2013. Aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Visusreduktion und GF Einschränkung ergibt sich der o.a. Gesamt GdB in Höhe von 30vH. Mit einer Besserung ist nicht zu rechnen.

3. Der ärztliche Dienst der belangten Behörde führte unter Berücksichtigung der erstellten Gutachten hinsichtlich des beantragten verfahrensgegenständlichen Gutachtens aus wie folgt:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine laut augenfachärztlichem Gutachten. Laut allgemeinmedizinischem Gutachten kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden, das Einsteigen und das Aussteigen sowie der sichere Transport sind nicht wesentlich eingeschränkt.

4. Mit Parteiengehör vom 10.08.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die BF übermittelte ein Schreiben des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wonach die BF an Gesichtsfeldausfällen und Sehstörungen leide, und Unsicherheit beim Gehen - insbesondere beim Stiegensteigen und unebenem Gelände, vor allem nachts und in der Dämmerung, vorherrsche. Auch könne sie nur kurze Strecken ohne fremde Hilfe gehen, und ergeben sich beim Treppensteigen bergab, die größten Schwierigkeiten, da sie die Stufenhöhe nicht sehe, und sich daher Stufe für Stufe mühsam hinabtasten müsse. Es würden sich daher insbesondere große Schwierigkeiten beim Ein- und besonders beim Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben. Dies sei ohne fremde Hilfe, vor allem unter Zeitdruck, nicht möglich.

Der ärztliche Dienst der belangten Behörde führte zum Schreiben des XXXX aus, dass die Voraussetzungen für die Vornahme des beantragten Zusatzes nicht vorliegen würden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten. Gleichzeitig wurde der beantragte Behindertenpass übermittelt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen, dass sich der Bescheid überhaupt nicht mit der vorliegenden Sehbehinderung auseinandergesetzt habe.

Weiters habe ein vom Landesgericht XXXX beauftragter Sachverständiger, eine hochgradige Sehbehinderung attestiert. Dieses Gutachten der XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, wurde unter einem in Vorlage gebracht.

7. Am 07.10.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Amtssachverständige wurde insbesonders beauftragt Stellung zu nehmen, ob bei der BF eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.

In dem eingeholten Gutachten vom 07.02.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

Die Probandin hat im Jänner 2013 einen Schlaganfall im Bereich der rechten Gehirnhälfte erlitten. Durch die rechtsseitige Schädigung der Sehbahn wurde ein Gesichtsfeldausfall verursacht, welcher zur Gegenseite der Gehirnschädigung, also nach links zeigt.

Bei der Begutachtung zeigen sich die Außengrenzen des Gesichtsfeldes beider Augen nach links oben eingeschränkt. Diese Einschränkung reicht maximal auf 30° an das Gesichtsfeldzentrum heran.

Bei der Testung des zentralen Gesichtsfeldes (innere 30°) zeigt sich, dass die Gesichtsfeldbeeinträchtigung vorwiegend das Gesichtsfeldzentrum betrifft. Hier zeigen sich ein Quadrantenausfall nach links oben und zusätzlich ein subtotaler Ausfall des linken unteren Quadranten.

Aufgrund der wenig eingeschränkten Gesichtsfeldaußengrenzen besteht definitionsgemäß keine Hemianopsie, also kein Halbseitenausfall des Gesichtsfeldes, ein solcher betrifft auch das periphere Gesichtsfeld und müsste bei der Prüfung der Gesichtsfeldaußengrenzen nachzuweisen sein.

Die Probandin erreicht mit Korrektur mit jedem Auge eine sichere Sehschärfe von 0,6 (60%). Diesbezüglich zeigt sich ein konstanter Befund, dieselbe Sehschärfe wurde auch bei meiner Begutachtung i.A. des Sozialministeriumservice im Juli 2015 erreicht.

Zusammenfassend liegt bei der Probandin somit ein Quadrantenausfall nach oben (bis maximal subtotaler Halbseitenausfall zentral) in Kombination mit einer Sehschärfenreduktion auf 60% vor.

Eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des BPGG § 7 (gemeint wohl § 4a) besteht somit nicht, eine solche läge erst bei einer Sehschärfe von 30% am besseren Auge in Kombination mit einer kompletten Hemianopsie (Halbseitenausfall) vor.

Um bei einer Quadrantenanopsie gemäß dem BPGG als hochgradig sehbehindert eingestuft zu werden, müsste die Sehschärfe des besseren Auges auf 0,1 (=10%) reduziert sein.

Im Gutachten XXXX wird eine zentrale Sehschärfe von beidseits 0,4 angegeben, sowie ein "Gesichtsfeldausfall rechts mehr als links nach links (beginnende homonyme Hemianopsie)". Eine Gradangabe der Einschränkung erfolgt nicht. Selbst bei Annahme einer kompletten Hemianopsie wären die Richtlinien des BPGG gemäß einer hochgradigen Sehbehinderung (Hemianopsie + Sehschärfe 0,3) somit nicht erfüllt.

Aus augenärztlicher Sicht

? kann eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) selbstständig zurückgelegt werden.

? ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich.

? ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich.

9. Das Sachverständigengutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 16.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, wie in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Insbesonders bei schlechter Sicht (Dämmerung, Nebel, trübes Wetter), sei die Benützung und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, als auch die Fortbewegung im öffentlichen Raum, eher unmöglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Es konnte weder eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Sie kommen hinsichtlich der bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Insbesonders dieses Gutachten erläutert in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne der in den Feststellungen angeführten Verordnung, bei der BF nicht vorliegt.

Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel, als auch die in ihren Stellungnahmen und der Beschwerde beschriebenen Einschränkungen waren nicht geeignet, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

....

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen (§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen).

§ 4a. Abs. 4 BPGG (Bundespflegegeldgesetz) lautet:

Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.

Es konnte weder eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten, noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, festgestellt werden.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Insofern die BF in ihrer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zusätzliche Gesundheitsschädigungen, wie Herz- und Kreislaufprobleme, oder in psychischer Hinsicht (Panikattacken) vorbringt, so ist auf das in § 46 BBG normierte Neuerungsverbot hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.