BVwG G305 2125048-1

G305 2125048-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2016

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Regest

Beschwerdegründe, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

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BVwG G305 2125048-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2125048.1.00

Spruch

G305 2125048-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.02.2016, Zl. XXXX,

b e s c h l o s s e n:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG z u r ü c k g e w i e s e

n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG aus, dass XXXX, auf Grund seiner vom 18.08.2015 bis 21.08.2015 ausgeübten Tätigkeit für den im Spruch genannten Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

2. Mit dem am 24.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten, zum 20.03.2016 datierten Schreiben erhob der BF Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid.

3. Am 20.04.2016 brachte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Da in der gegenständlichen Beschwerde die Gründe gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit zu stützen haben und das Begehren gemäß Z 4 leg. cit. fehlten, wurde dem BF mit der ihm am 03.05.2016 persönlich zugstellten hg. Verfahrensanordnung aufgetragen, die seiner Rechtsmittelschrift anhaftenden Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben, widrigenfalls er nach fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist mit der Zurückweisung seines Anbringens zu rechnen habe.

Der BF ist dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel bisher nicht nachgekommen und ließ er die ihm gewährte Frist zur Verbesserung seines Anbringens fruchtlos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Verfahrensgang und Sachverhalt, die sich jeweils unmittelbar aus der Aktenlage ergeben, aus und werden diese Fakten der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung

2. 1 Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A):

Gemäß § 9 VwGVG hat die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG einer Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).

2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als mangelhaft, dies aus folgenden Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als sie keine Angabe zu den Gründen enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und dass sie weiters kein Begehren (Z 4) enthält.

Der BF wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag vom 26.04.2016 aufgefordert, die aufgezeigten, seiner Beschwerde anhaftenden Mängel binnen angemessener Frist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung wurde er ausdrücklich hingewiesen.

2.2.1. Infolge fruchtlosen Verstreichens der Verbesserungsfrist war die im Spruch näher bezeichnete Beschwerde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.

2.2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da die Beschwerde im vorliegenden Fall zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegenständlich ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vertritt zu gleichen bzw. ähnlichen Sachverhalten eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auszugehen ist.

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