BVwG W228 2127395-1

W228 2127395-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG W228 2127395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2127395.1.00

Spruch

W228 2127395-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX, SV XXXX, wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 15.12.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 15.12.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Human Resources Manager im Vollzeitausmaß im gewünschten Arbeitsort Wien sei. Für die vereinbare Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

Bei der am 08.03.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 19.02.2016 als Human Resources Manager beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass die angebotene Entlohnung zu niedrig sei.

Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 04.03.2016 bis 14.04.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe, da er sich nicht bei der Vorauswahl im Service für Unternehmen am Hietzinger Kai beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er letztes Jahr ins Unternehmensgründungsprogramm für den Aufbau eines Unternehmens aufgenommen worden sei. Da es zu Verzögerungen mit dem Vertragsabschluss von Seiten des Partnerunternehmens gekommen sei, sei vereinbart worden, das Programm zu unterbrechen. Die Ziele des Beschwerdeführers hätten sich jedoch nicht geändert; es sei nie sein Ziel gewesen, wieder ins Angestelltenverhältnis zu wechseln und bereite er weiterhin den Start seines Unternehmens vor. Diese Information habe er dem AMS auch zukommen lassen. Dennoch habe er Vorauswahlen erhalten. Er habe jedoch die Zeit übersehen und nicht - wie vorgehabt - angerufen um die Personalistin über seine Situation zu informieren. Er würde den Bescheid verstehen, befände er sich in der Absicht wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten. Dies sei allerdings nicht der Fall, er werde sich so schnell als möglich selbständig machen. Sollten neue Jobvorschläge eintreffen, werde er sich trotz seines Vorhabens zukünftig bewerben, um weitere Missverständnisse auszuschließen. Weiters wolle er darauf hinweisen, dass er sich, solange er sich aktiv auf Arbeitssuche befunden habe, immer vorschriftsmäßig und rechtzeitig auf Stellenangebote beworben habe.

Mit Schreiben des AMS vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, dazu bis 02.05.2016 Stellung zu nehmen.

Am 29.04.2016 langte beim AMS eine mit 26.04.2016 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass ihm sein Fehlverhalten leidtue und er nochmals wiederholen wolle, dass es sich um ein Missverständnis handle. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen, eine Vereitelungshandlung zu setzen, sondern habe es sich um einen Irrtum bzw. eine Unachtsamkeit seinerseits gehandelt. Der Verzicht auf die Notstandshilfe bedeute für den Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Probleme und ersuche er darum, ihm seinen einmaligen Fehler zu verzeihen und ihm Nachsicht zu gewähren.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 19.02.2016 vom AMS eine Stelle als Human Resources Manager zugewiesen worden sei. Nach Angaben des AMS Hietzinger Kai habe sich der Beschwerdeführer nicht für diese Stelle beworben. Die Vorgangsweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, könne als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Dies treffe auch für Vorauswahlverfahren beim AMS zu. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung durch seine Nichtbewerbung vereitelt habe, weshalb die Notstandshilfe vom 04.03.2016 bis 14.04.2016 nicht gewährt werde.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Sperre von sechs Wochen eine ungerechtfertigte Härte darstelle. Er werde zukünftige Stellenangebote in Anbetracht der vorliegenden Angelegenheit noch genauer beachten und die festgesetzten Fristen einhalten.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete am 30.11.2014. Danach bezog er Arbeitslosengeld und seit 24.12.2015 steht er im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer hat das Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung als Human Resources Manager.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2015 ins Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen. Das Ende war mit 07.12.2015 geplant. Als Gründungstermin war der 01.10.2015, später der 01.12.2015 vorgesehen. Mit 02.12.2015 schied der Beschwerdeführer aus dem Programm aus, da er im Beratungsgespräch am 02.12.2015 mitgeteilt hatte, dass es bis zum geplanten Ende (07.12.2015) zu keiner Gründung kommen wird. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld und in weiterer Folge ab 24.12.2015 Notstandshilfe zuerkannt.

Laut der am 15.12.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Human Resources Manager im Vollzeitausmaß im Arbeitsort Wien unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Weiters wurde vereinbart, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis, eine Einstellzusage oder Selbstständigkeit keine Vermittlungseinschränkung darstellen.

Am 19.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Human Resources Manager vom AMS zugewiesen:

"Stellenbeschreibung:

Höchster Anspruch an Produkt und Dienstleistung ist der Leitsatz von

XXXX.

Den Fahrgästen der XXXX bieten wir auf den Fernverkehrszügen ein umfassendes Service in der First- und Business class, in den Board Restaurants sowie in der Economy mittels mobilen Boardservice an. Unser oberstes Ziel ist es, die Zugfahrt unserer Gäste zu einem Gesamterlebnis werden zu lassen.

Zur Verstärkung unseres Teams für den Standort Wien suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt 1 Human Resources Manager/in.

Als HR Manager decken Sie gemeinsam mit Ihrem Team das gesamte Spektrum des Personalmanagements ab. Sie betreuen rund 600 Mitarbeiter und stehen den Führungskräften als kompetenter Ansprech- und Sparringpartner bei sämtlichen HR-relevanten Fragestellungen zur Seite. Darüber hinaus sind Sie strategischer Impulsgeber und in weiterer Folge operativer Umsetzer von zahlreichen HR-Projekten.

Ihre Aufgaben

Verantwortung für die Personaladministration von ca. 600 Mitarbeitern österreichweit. Betreuung aller arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und Beratung der Geschäftsführung. Regelmäßige Personalbedarfsanalyse und Unterstützung der Fachabteilungen bei der strategischen Personalplanung.

Lenkung und Verantwortung des gesamten Recruiting- und Onboardingprozesses. Entwicklung neuer Recruitingansätze und Personalmarketinginitiativen. Weiterentwicklung bestehender und Gestaltung neuer HR- bzw. Change Prozessen. Konstruktive Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.

Management und Entwicklung eines mehrköpfigen Teams bestehend aus HR Business Partners, Recruiting Specialists und Assistants.

Ihr Profil

Abgeschlossene Hochschulausbildung mit Schwerpunkt Personal

Mehrjährige Berufserfahrung in einer generalistischen HR Rolle mit Führungsverantwortung Profunde Arbeitsrechtskenntnisse

Hohes Verantwortungsbewusstsein und Durchsetzungsvermögen. Professionelles Auftreten und Diskretion. Reisebereitschaft innerhalb Österreichs.

Wir bieten

Eine abwechslungsreiche und eigenverantwortliche Tätigkeit in einem stark wachsenden und international erfolgreichen Konzern.

Ein engagiertes und dynamisches Team, das den gelebten Hands-On-Approach jeden Tag unter Beweis stellt.

Vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten, auch in andere Bereich des Mutterkonzerns.

Der Gehaltsrahmen der Position beginnt bei EUR 53.200.-- Bruttojahresgehalt, all-in. Abhängig von Ihren Qualifikationen und Ihrer beruflichen Erfahrung kann dieser Wert auch deutlich überschritten werden.

Diese Stelle wird über ein VORAUSWAHL VERFAHREN des AMS Hietzinger Kai besetzt. Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf mit Foto gesamt nicht größer als 2MB Speicher), senden Sie bitte [...]

Entgeltangaben des Unternehmens:

Das Mindestentgelt für die Stelle als Human Resources Manager/in beträgt 53.200,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

Das AMS Hietzinger Kai führte für den Dienstgeber eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer hätte sich persönlich im Rahmen der Vorauswahl für die Stelle bewerben sollen. Er ist jedoch nicht zur persönlichen Vorauswahl erschienen und hat sich daher im Rahmen dieser Vorauswahl nicht für die Stelle beworben.

Die Beschäftigung als Human Resources Manager wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichterscheinen zur persönlichen Vorauswahl beim AMS) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer nicht zur persönlichen Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai erschienen ist.

In einer Gesamtschau ist jedenfalls davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung zumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden.

Der Beschwerdeführer hat kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei XXXX durch sein Verhalten - Nichterscheinen bei der Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai - vereitelt hat.

Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht zur Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai erschienen. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101).

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung durch Nichterschienen bei der Vorauswahl unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Es ist ihm vorwerfbar, dass eine Termineinhaltung seinerseits hinsichtlich der Vorauswahl durch Setzung entsprechender (vorbeugender) Maßnahmen (wie beispielsweise durch Terminvormerkung) sicherstellen hätte müssen (siehe VwGH vom 22.12.2010. Zl. 2008/08/0264). Dass er solche Maßnahmen gesetzt hat, hat er nicht einmal ansatzweise behauptet und auch durch nichts nachgewiesen.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.