BVwG W209 2121423-1

W209 2121423-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2016

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Regest

Unionsrecht, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

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BVwG W209 2121423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2121423.1.00

Spruch

W209 2121423-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ betreffend den Antrag von Frau XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden die belangte Behörde) vom 23.10.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 12.10.2015 bis 22.11.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

2. Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2015 als unbegründet ab.

3. Mit Schreiben vom 07.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "im gesamten Umfang gemäß § 64 ZPO".

4. Am 16.02.2016 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der oder die Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

Die Entscheidung über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers obliegt somit dem Vorsitzenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Antragstellerin hat Verfahrenshilfe für ein Verfahren betreffend die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beantragt.

Das AlVG enthält keine Bestimmungen betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Daher ist aufgrund des AlVG keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.

Im VwGVG ist die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten nur in § 40 VwGVG unter dem Titel "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt (Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) des VwGVG geregelt und kommt daher nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung zwar wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7/2015). Daher ist die Bestimmung des § 40 VwGVG derzeit noch in Geltung.

Weil es sich aber bei der Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG um keine Verwaltungsstrafsache handelt, bietet auch das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Bestellung eines Verfahrenshelfers.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, wobei der VwGH die Schubhaft als Maßnahme im Sinn der Richtlinie 2008/115/EG angesehen hat).

Deren Anwendung setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Der im Fall der Antragstellerin zu prüfende Bescheid des Arbeitsmarktservice stützt sich auf § 10 AlVG. Dabei handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt sind. Damit ist der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Artikel 51 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Weil somit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann die Verfahrenshilfe auch nicht auf der Basis von Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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