W198 2118978-1•BVwG W198 2118978-1
W198 2118978-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W198 2118978-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX (Beschwerdeführer), XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 11.12.2015, AZ:2015-XXXX, betreffend Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 15 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 12.06.2015 festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den im Bescheid genannten Zeitraum den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat.
2. Mit Bescheid vom 30.07.2015, AZ: 2015-XXXX, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.06.2015 im Rahmen eine Beschwerdevorentscheidung nicht stattgegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Begründung und die rechtliche Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis (RSb Formular) am 31.07.2015 zugestellt, indem die Übernahme des Bescheides von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (Mitbewohner mit Namen XXXX) für RSb-Briefe unterschriftlich am 31.07.2015 bestätigt.
3. Am 02.12.2015 langte ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2015, AZ: 2015-XXXX, wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung eines Vorlageantrages hätte mit 14.08.2015 geendet, der Vorlageantrag sei jedoch erst am 02.12.2015 eingebracht worden.
Dieser Bescheid wurde am 16.12.2015 wiederum von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (Mitbewohner mit Namen XXXX) für RSb-Briefe übernommen und ist dieser daher am selben Tag zugestellt worden.
5. Mit Schriftsatz datiert mit 16.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.12.2015, begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte er um "Nachsicht der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages vom 02.12.2015." Weiters bringt er vor, dass aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 30.07.2015 nicht ersichtlich gewesen sei, dass er etwaige Befunde oder Gutachten nach der Frist nachreichen hätte können. Wäre dem so gewesen, hätte er diese Frist, wie die bisherigen auch, natürlich eingehalten. Er habe im Antrag um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2015 "dadurch" auch um Nachsicht gebeten.
6. Mit Schreiben vom 29.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrensakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 30.07.2015, AZ: 2015-XXXX, am 31.07.2015 rechtmäßig zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 14.08.2015.
Der Vorlageantrag langte am 02.12.2015 bei der belangten Behörde ein.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
Sämtliche Zustellvorgänge sind -wie im Verfahrensgang dargelegt - dem angeschlossenen Verwaltungsakt zweifelsfrei (Zustellnachweise sind dem Akt angeschlossen) entnehmbar und wird dem vom Beschwerdeführer auch überhaupt nicht widersprochen. Er stellt ganz im Gegenteil in seinem Schriftsatz vom 16.12.2015 selber außer Streit, dass er seinen Vorlageantrag am 02.12.2015 verspätet eingebracht hat.
Das Einlangen des Vorlageantrages am 02.12.2015 ist durch den Eingangsstempel der belangten Behörde auf dem Vorlageantrag dokumentiert.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).
Im Beschwerdefall hat bereits die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.12.2015 die Verspätung des Vorlageantrages aufgegriffen. Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben Punkt II., 1.) und der Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlageantrages auch außer Streit stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages aus der Aktenlage und stellt der Beschwerdeführer die Verspätung auch außer Streit, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit des Vorlageantrages wegen Verspätung.
3.3.1. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.3.2. Hinsichtlich der Zustellung behördlicher Erledigungen und verspäteter Vorlageanträge gilt:
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 22 AVG iVm § 17 VwGVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
3.3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2015, AZ: 2015-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis (RSb Formular) am 31.07.2015 zugestellt, indem die Übernahme des Bescheides von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (Mitbewohner mit Namen XXXX) für RSb-Briefe unterschriftlich am 31.07.2015 bestätigt wurde.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 14.08.2015. Der Vorlageantrag langte am 02.12.2015 bei der belangten Behörde ein und wurde dieser daher zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
Prozesserklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, siehe dazu zB VwGH Zl 2004/04/0014. Dementsprechend ist der Schriftsatz des Beschwerdeführers datiert mit 16.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.12.2015, mit dem der Beschwerdeführer "neuerlich die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und um Nachsicht der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages vom 02.12.2015" ersuchte, als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet zu betrachten.
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Schriftsatz vom 16.12.2015 außer Streit, dass er den Vorlageantrag verspätet eingebracht hat.
Das erkennende Gericht tritt daher auch aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass der Vorlageantrag somit verspätet eingebracht wurde und dieser daher als verspätet zurückzuweisen war.
Zum Antrag des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 16.12.2015, wonach er um "Nachsicht bezüglich der verspäteten Einbringung seines Vorlageantrages ersucht", ist auszuführen, dass eine solche Nachsicht von der Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gesetzlich nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, dass er die Frist für den Vorlageantrag nicht bloß geringfügig (was im Ergebnis an der Verspätung nichts ändern würde), sondern um ca. 3,5 Monate überschritten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;
24.3. 2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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