BVwG G303 2115852-1

G303 2115852-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G303 2115852-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2115852.1.00

Spruch

G303 2115852-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.09.2015, Passnummer:

XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Dem Antrag waren ein Bescheid des Landesinvalidenamtes für XXXX betreffend die Feststellung, dass die BF ab 18.01.1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, vom 17.03.1993, ein Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises vom 24.11.1995, eine Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie eines Meldezettels und ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, vom 10.08.2015, wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 30.07.2015, folgende Funktionseinschränkung festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkung mittleren Grades

02.01. 02

40

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde zusätzlich eine ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX vom 29.08.2015 eingeholt. Darin wurde folgendes ausgeführt:

"Bei Frau XXXX wurden bei der aktuellen Untersuchung fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkung mittleren Grades festgestellt. Obere und untere Gliedmaßen sind funktionstüchtig.

Es liegen demnach keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in und aus einem Öffentlichen Verkehrsmittel und den sicheren Transport in diesem nicht zulassen.

Im Hinblick auf die geschädigte Wirbelsäule ist der Aufenthalt in einem öffentlichen Verkehrsmittel jenem in einem Pkw sogar vorzuziehen weil in einem Öffentlichen Verkehrsmittel eine aufrechte Haltung im Stehen und Sitzen eingenommen werden kann, die weitaus angenehmer empfunden wird als die Sitzhaltung mit verstärkter Krümmung der Wirbelsäule die sich aus der Sitzposition in einem Pkw ergibt, welche auch bei "gesunder" Wirbelsäule zu Rückenschmerzen führt. Abgesehen davon, dass das Einsteigen und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich leichter fallt als in einem Pkw.

Ungeachtet dessen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule maßgeblich sondern die Funktion der unteren Gliedmaßen. Diese ist bei Frau XXXX altersgemäß normal.

Frau XXXX ist imstande, eine kürzere Wegstrecke von 300-400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe zu gehen, Stufen aufwärts und abwärts zu gehen. Sie ist imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem aufrecht und sicher zu stehen oder zu sitzen, gegebenenfalls in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel einige Schritte zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen uneingeschränkt zu benützen."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.09.2015 wurde der BF ein Behindertenpass übermittelt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2015 wurde der Antrag der BF vom 11.06.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, dem zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schreiben vom 05.10.2015 fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wurde verfahrensrelevant auf den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.1995 verwiesen. Dieser Bescheid habe der BF eine massive starke Gehbehinderung bescheinigt. Der Sachverständige XXXX habe das Gutachten vom 20.11.1995 vollkommen ignoriert. Dadurch würde seine medizinische Einschätzung unrichtig bleiben und das gesamte Verfahren sei mangelhaft. Es wäre ein medizinisches Wunder, wenn sich das gravierende Leiden der BF nach mehr als 22 Jahren trotz des fortschreitenden Altersprozesses derart auffallend gebessert haben sollte.

Als Beweis wurden alle bei der Behörde aufliegenden relevanten Unterlagen und Zeugenaussagen angeführt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der BF, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Fortgeschrittene Abnützungen der Wirbelsäule mit Einengung des Wirbelkanales C4-6 und L4/5 mit Mobilitätseinschränkung

02.01. 02

40

2

Armhebeschmerz links bei Verkalkung der Sehnenkappe und degenerativer Veränderung des Schultereckgelenkes,

02.06. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" wurde folgendes ausgeführt:

"Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist gegeben.

Die in der Gesundheitsstörung 1 beschriebene Claudicatio spinalis bewirkt eine stark herabgesetzte Gehleistung. Es ist aufgrund der vorliegenden Befunde glaubhaft, dass die Wegstrecke von 300m nicht mehr zurückgelegt werden kann. Der CT Befund von 2008 wurde zwar im Gutachten des Sozialministeriumsservice erwähnt, die Diagnose einer Spinalkanalstenose L4/5 von 9mm Durchmesser ist jedoch im Gutachten des Sozialministeriumservice nicht in die Diagnosen eingeflossen. Unter 10mm spricht man im Bereich der LWS von einer absoluten Spinalkanalstenose, die auch mit einer erheblichen Beschwerdesymptomatik und eingeschränkter Gehfähigkeit einhergeht. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystemes vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. "

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.05.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8.1. Eine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Sie leidet an Engstellen des Wirbelkanals in der Hals- und Lendenwirbelsäule, welche durch die fortgeschrittenen Abnützungen der Wirbelsäule verursacht wurden. Die Einengungen verursachen eine Einschränkung der Gehfähigkeit (sog. Claudicatio spinalis).

Der BF ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht möglich.

Zusätzlich bestehen Einschränkungen der Schultergelenke.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 28.04.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die medizinischen Feststellungen betreffend die Leiden der BF und deren Auswirkungen ergeben sich daraus.

Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme. Das vorliegende Sachverständigengutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vollkommen unbestritten.

Auch die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der ärztlichen Stellungnahme von XXXX vom 29.08.2015, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, konnte nicht gefolgt werden, da in dieser insbesondere darauf abgestellt wurde, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nicht maßgeblich wären, sondern lediglich die Funktion der unteren Gliedmaßen. Dies kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden, da die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung vorgibt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist zu berücksichtigen. Nach dieser ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.

Demnach kann auch - sofern alle sonstigen Kriterien erfüllt sind - ein Wirbelsäulenleiden, das die Gehfähigkeit erheblich einschränkt, dass auch eine kurze Wegstrecke nicht mehr zurückgelegt werden kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen.

Das Gutachten von XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 28.04.2016 zugrunde gelegt.

Aufgrund der bei der BF festgestellten Leiden ist ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbstständig nicht möglich. Dadurch ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen auf Grund dessen, wie unter Punkt II.1. festgestellt wurde, vor.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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