W203 2106876-1•BVwG W203 2106876-1
W203 2106876-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016
höchstzulässige Studiendauer, Studienbeitrag - Erlass
W203 2106876-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck vom 17.02.2015, GZ. 207099/15, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 UG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) begann im Wintersemester 2010/11 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck. Im Sommersemester 2015 befand er sich im achten Semester des zweiten Studienabschnitts.
2. Am 15.01.2015 beantragte der BF den Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 gemäß § 92 Abs. 1 UG und begründete diesen mit "besonderen Umständen". Diese würden sich im Fall des BF daraus ergeben, dass er neben dem Studium Rechtswissenschaften im Wintersemester 2010/11 auch das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften - Management and Economics" begonnen und innerhalb der Mindeststudienzeit abgeschlossen habe. Außerdem habe er von September 2013 bis Juni 2014 ein Auslandsjahr an der Universität Cardiff absolviert und dabei Module im Ausmaß von insgesamt 60 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert. Ein Großteil der während des Auslandsjahres absolvierten Studienleistungen wäre ihm aber nicht für den zweiten, sondern für den dritten Abschnitt seines an der Universität Innsbruck betriebenen Diplomstudiums Rechtswissenschaften anerkannt worden. Insgesamt würden dem BF zum Abschluss seines Studiums nur mehr die Diplomarbeit sowie zwei Prüfungen aus dem zweiten Studienabschnitt fehlen. Es liege daher in seinem Fall eine besondere, nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 92 Abs. 1 UG genannte Situation vor, auf Grund derer ihm der Studienbeitrag zu erlassen sei.
3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.02.2015, GZ. 207099/15, wurde der Antrag des BF abgewiesen mit der Begründung, dass die Aufzählung der Tatbestände des § 92 Abs. 1 UG zwar keine abschließende sei, dass weitere Erlasstatbestände im Hinblick auf § 19 Abs. 2 Z 4 UG aber nur vom Senat in der Satzung normiert werden könnten. Von diesem Normierungsrecht sei aber vom Senat der Universität Innsbruck nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im Falle des BF keiner der in § 92 Abs. 1 UG festgelegten Gründe für einen Erlass des Studienbeitrages erfüllt wäre.
4. Am 25.02.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 und begründete diese damit, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 UG durch ihren Wortlaut ("insbesondere") die Möglichkeit offen lasse, neben den demonstrativ genannten Erlasstatbeständen auch bei weiteren, sachlich gerechtfertigten Konstellationen den Studienbeitrag zu erlassen. Gerade solche besondere Umstände würden in seinem Fall vorliegen. Er wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Antragstellung am 15.01.2015 ausgeführte Begründung.
Die belangte Behörde sei zu ihrer nunmehr angefochtenen Entscheidung durch eine enge Wortinterpretation des § 92 Abs. 1 UG gelangt. Eine solche enge Auslegung dieser Bestimmung sei aber nicht zwingend, da der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" vielmehr eine weitergehende teleologische Interpretation zulasse. § 19 Abs. 2 Z 4 UG greife nur in jenen Fällen, in denen eine Sachnähe zu den jeweils in § 92 Abs. 1 UG genannten Tatbeständen nicht mehr gegeben sei, wenn die Universität also beabsichtige, völlig neue Gründe für einen Erlass des Studienbeitrags festzulegen. Zweck der Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 1 UG sei es, Studierenden, die im Rahmen ihres Studiums ein Mobilitätsprogramm absolvierten, vor Benachteiligungen zu bewahren. Würde man dabei im Zuge einer engen Auslegung dieser Bestimmung nur die Zeit während der Absolvierung des Mobilitätsprogramms berücksichtigen, nicht aber Zeiten nach Absolvierung desselben, widerspreche diese Vorgehensweise dem Schutzzweck der Norm. Das Problem ergebe sich insbesondere dann, wenn - wie im Fall des BF - nicht sämtliche im Ausland erbrachte Studienleistungen für das im Inland betriebene Studium bzw. den jeweiligen Studienabschnitt anerkannt würden. Die rein formelle Betrachtungsweise, nämlich, dass zunächst der zweite Studienabschnitt vollständig abgeschlossen sein müsse, und nicht auf die gesamte für das Studium vorgesehene Studiendauer abgestellt werde, übersehe den "materiellen Gehalt" des § 92 Abs. 1 Z 1 UG. Bei einer im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung könne der Ausgleich für die formelle Dreigliedrigkeit des verfahrensgegenständlichen Diplomstudiums durch eine teleologische Interpretation im Sinne des eben Gesagten gefunden werden.
5. Am 16.04.2015 beschloss der Senat der Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zu der Beschwerde des BF abzusehen.
6. Einlangend am 06.05.2015 wurde die Beschwerde des BF samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hatte im Sommersemester 2015 die gesetzlich vorgesehene Studienzeit des zweiten Studienabschnitts seines an der Universität Innsbruck betriebenen Diplomstudiums Rechtswissenschaften um mehr als zwei Semester überschritten. Der Antrag des BF auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 wurde von der belangten Behörde mangels Vorliegens eines der in § 92 Abs. 1 UG genannten Erlasstatbestandes abgewiesen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde des BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., lauten:
"Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
[...]
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
[...]
II. Teil
[...] Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92 (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen:
1. Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
[...]"
Gemäß § 3 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ist das Studium in drei Studienabschnitte gelgliedert. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester [...], der zweite Studienabschnitt vier Semester [...] und der dritte Studienabschnitt zwei Semester [...].
3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unstrittig ist, dass der BF im Sommersemester 2015 im zweiten Abschnitt seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften bereits die in § 91 Abs. 1 UG vorgesehene Frist überschritten hat, und somit grundsätzlich zur Entrichtung eines Studienbeitrages für dieses Semester verpflichtet war, sofern nicht einer der in § 92 Abs. 1 UG genannten Erlasstatbestände auf ihn anzuwenden gewesen wäre.
Wie bereits im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt ist die Aufzählung der Erlasstatbestände des § 92 Abs. 1 UG keine abschließende, sodass es den Universitäten freisteht, in der Satzung weitere Erlasstatbestände vorzusehen (vgl. dazu Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, II.2. zu § 92 [S. 356]). Von dieser Ermächtigung hat der Senat der Universität Innsbruck aber nicht Gebrauch gemacht.
Soweit der BF vorbringt, es bedürfe zur Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten besonderen Umstände für einen Erlass des Studienbeitrages bei verfassungskonformer Interpretation des § 92 Abs. 1 Z 1 UG gar keiner Sonderregelung in der Satzung, ist dem entgegenzuhalten, dass die vom BF angezogene teleologische Interpretation dann nicht zur Anwendung gelangen kann, "wenn der völlig eindeutige und klare Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen lässt". Der Wortinterpretation gebührt demnach der Vorrang vor allen anderen Auslegungsmethoden (vgl. VfGH 17.06.1963, VfSlg 4442/1963). Insofern lässt aber die Bestimmung des § 92 Abs. 1 UG keinen Interpretationsspielraum, weil diese eindeutig vorab [arg.:
"absolvieren werden"] einen Erlass des Studienbeitrages für Semester, in denen ein Mobilitätsprogramm absolviert wird, anordnet, aber nicht dahingehend verstanden werden kann, dass etwaige Auswirkungen auf den Studienfortgang als Folge eines Auslandsaufenthalts zu einem Zeitpunkt, in dem der Auslandsaufenthalt bereits beendet ist, im Nachhinein als Grund für einen Erlass des Studienbeitrages herangezogen werden können.
Zum Vorbringen des BF, ein Ausgleich für die durch die Dreigliedrigkeit des von ihm betriebenen Diplomstudiums gegebene Benachteiligung gegenüber von Studierenden eines nicht in Studienabschnitte gegliederten Studiums habe durch eine teleologische Interpretation des § 92 Abs. 1 Z 1 UG zu erfolgen, ist Folgendes festzuhalten: Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Aus diesen Erwägungen heraus ist für das erkennende Gericht keine Gleichheitswidrigkeit darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Studiendauer, ab der ein Studienbeitrag zu entrichten ist, bei Studien mit Abschnittsgliederung eine andere Vorgehensweise gewählt hat als bei solchen ohne Abschnittsgliederung. Keinesfalls kann durch das Abstellen auf die einzelnen Studienabschnitte eine Benachteiligung der von dieser Regelung betroffenen Studierenden erkannt werden, da diese Vorgehensweise regelmäßig dazu führt, dass bei - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - drei Studienabschnitten die gesamte Studienzeit um bis zu 6 Semester überschritten werden kann (jeweils 2 Semester pro Studienabschnitt), ohne dass ein Studienbeitrag wegen zu langer Studiendauer zu entrichten wäre, während bei Studierenden eines Bachelor- oder Masterstudiums die Beitragspflicht bereits bei einer Überschreitung der Gesamtstudienzeit von mehr als 2 Semestern einsetzt.
Auch das Argument des BF, er habe am Ende des Wintersemesters 2014/15, also seines insgesamt neunten Semesters, die gesamte Studienzeit erst um ein Semester überschritten, und stehe bereits kurz vor dem Studienabschluss, weil er durch Anerkennung seiner im Ausland erbrachten Studienleistungen bereits einen Großteil des dritten Studienabschnitts absolviert habe, geht insofern ins Leere, weil es der Disposition des Studierenden selbst überlassen ist, wie er sein Studium bzw. die Absolvierung der einzelnen vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestaltet. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in Verfahren betreffend die Gewährung von Studienbeihilfe wie folgt erkannt: "Der Studierende hat alles seiner Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass er sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollendet. Andere Interessen hat er diesem Interesse hintanzustellen." (VwGH 27.05.1991, 90/12/0253; 28.02.1974, 1700/73). Nichts anderes kann aber für die Frage des Erlasses des Studienbeitrages gelten, da es sowohl in Studienförderungsangelegenheiten als auch in Studienbeitragsangelegenheiten letztlich darum geht, inwiefern die Studiendauer bzw. die Dauer eines Studienabschnittes finanzielle Auswirkungen für den Studierenden, der die vorgegebenen Fristen nicht einzuhalten vermag, zeitigt.
Mangels Vorliegens eines entsprechenden Erlasstatbestandes hat die belangte Behörde daher zu Recht dem BF den Studienbeitrag für das Sommersemester 2015 nicht erlassen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages zu Recht abgewiesen hat, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Zulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH bzw. des VfGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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