W200 2123334-1•BVwG W200 2123334-1
W200 2123334-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2123334-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.12.2015, Passnummer 8457118, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer war am 17.10.2007 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt worden.
Am 29.09.2015 langte ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 13.11.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ein. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung wurde im Sachverständigengutachten verneint. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...)
Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Vorbekannt ist eine fortgeschrittene schwere COPD seit 2010, daneben der Zustand nach Herzinfarkt 2006, sowie ein Lungenemphysem. Es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie. Im Vorgutachten des BSB vom 02.08.2007 Abl. 46 wurden 50 % Grad der Behinderung zuerkannt.
Der Kunde berichtet von Atemnot seit Jahren vor allem bei Belastungen, ferner Anämie, er hätte einen Herzinfarkt durchgemacht, schon bei leichten Anstrengungen ginge ihm die Luft aus. Er stünde in regelmäßiger lungenärztlicher Kontrolle im Krankenhaus Hietzing und am Ambulatorium Süd. Eine Langzeitsauerstofftherapie hätte man ihm nicht verordnet. Er sei Allergiker. Weiters beziehe er Pflegegeld der Stufe 2.
Insgesamt steht die Atemnot bei der Beschwerdesymptomatik im Vordergrund, daneben jedoch Rückenschmerzen, weiters eine Vergrößerung der Prostata mit Harninkontinenz, welche allerdings durch Tragen von Einlagen unter Kontrolle stünde.
Allergie: Pflasterallergie, weiters Pollen, Hausstaubmilbe und Taubenkot
Alkohol: negiert, Nikotin: seit 2010 Nichtraucher, vorher bis zu 40 Zigaretten täglich
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Seloken, Alna retard, Xanor, Seroquel, weiters Blutdrucktabletten, Berodual, Foster und Respicur
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-) Gutachten der PVA zum Antrag auf Pflegegeld mit Untersuchung am 08.05.2014: Es wird Pflegegeld der Stufe 2 gewährt, Hilfestellung beim Kochen, An- und Auskleiden, Katheterpflege, Entleerung des Leibstuhles, sonstige Körperpflege, Einkäufe, Wohnungsreinigung, waschen der Wäsche und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne wurden anerkannt. Als Diagnosen wurden COPD, Zustand nach Herzinfarkt, Bluthochdruck und Wirbelkörpereinbrüche bei Osteoporose festgestellt.
-) Messung der Atemgase Abl. 64 aus 06 + 07/2015: die letzte Messung vom 09.07.2015 ergab in Körperruhe normale Messwerte ohne Indikation für Langzeitsauerstofftherapie
-) Befund des Krankenhauses Hietzing Abl. 61: COPD IV
-) Herzambulanz Ambulatorium Süd vom 11.11.2015: Aorteninsuffizienz, Anämie, Zustand nach Herzinfarkt 2006, Fortsetzung des Ergometertrainings wird angeraten, die Sauerstofftherapie kann pausiert werden
-) Herzecho vom 18.10.2015: keine Vergrößerung der linken Herzkammer, grenzwertig erhaltene Funktion der linken Herzkammer, progrediente Aorteninsuffizienz
Allgemein- und Ernährungszustand
66 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und leicht übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, bei Raumluftatmung formale Sauerstoffsättigung von 97 %, in den Untersuchungsräumen normale Mobilität ohne Gehhilfe, keine mobile Sauerstoffversorgung, Blutdruck: rechts 170/100, links 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine
Lippenzyanose, Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 97 pro Minute
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch mit exspiratorischem Pfeifen und Giemen beidseits
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, beidseits werden Unterschenkel-Stützstrümpfe getragen, keine relevante Bewegungseinschränkung der großen Gelenke beim Gehen
Lungenfunktionsmessung: hochgradige obstruktive Ventilationsstörung, Veränderungen wie bei COPD lll-IV mit Lungenüberblähung, normale Sauerstoffsättigung
Funktionseinschränkungen:
Der Kunde ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Untersuchung kardiorespiratorisch kompensiert, es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie, die Sauerstoffsättigung liegt im Normbereich. Im auswärts durchgeführten Herzecho vom Oktober 2015 konnte eine erhaltene Funktion der linken Herzkammer nachgewiesen werden. Die Langzeitsauerstofftherapie wurde abgesetzt und dem Kunden ist ein leichtes Ergometertraining Zuhause möglich.
Weiters ist ihm auch möglich, ohne Gehhilfe kürzere Gehstrecken zurückzulegen. Eine Messung der Atemgase des Krankenhauses Hietzing Abl. 74 vom 01.07.2015 zeigte leichtgradige Hypoxämie ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie.
Gutachterliche Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Einschränkungen ist es dem Kunden möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung rückzulegen. Das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel, sowie eine sichere Beförderung sind gegeben (...)"
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.12.2015 beeinsprucht und auf ein Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.02.2016 verwiesen. Im Attest wurde insbesondere COPD GOLD IV diagnostiziert und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der schweren COPD, Dyspnoe (Anmerkung des BVwG: subjektiv empfundene Atemnot) und allgemeiner Mobilitätseinschränkung nicht in der Lage fühle, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.
Am 29.09.2015 langte ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 13.11.2015 nach erfolgter ärztlicher Begutachtung eingeholt.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 13.11.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ein. Im Sachverständigengutachten wurden zu den Beschwerden des Beschwerdeführers insbesondere folgende wesentliche Punkte festgestellt
"Lungenfunktionsmessung: hochgradige obstruktive Ventilationsstörung, Veränderungen wie bei COPD lll-IV mit Lungenüberblähung, normale Sauerstoffsättigung
Funktionseinschränkungen:
Der Kunde ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Untersuchung kardiorespiratorisch kompensiert, es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie, die Sauerstoffsättigung liegt im Normbereich. Im auswärts durchgeführten Herzecho vom Oktober 2015 konnte eine erhaltene Funktion der linken Herzkammer nachgewiesen werden. Die Langzeitsauerstofftherapie wurde abgesetzt und dem Kunden ist ein leichtes Ergometertraining Zuhause möglich.
Weiters ist ihm auch möglich, ohne Gehhilfe kürzere Gehstrecken zurückzulegen. Eine Messung der Atemgase des Krankenhauses Hietzing Abl. 74 vom 01.07.2015 zeigte leichtgradige Hypoxämie ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie.
Gutachterliche Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Einschränkungen ist es dem Kunden möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung rückzulegen. Das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel, sowie eine sichere Beförderung sind gegeben (...)"
Die Gutachterin hat sich mit der Person des Beschwerdeführers beschäftigt und auch dessen Zustand genauestens beschrieben. Die Beschwerden begründen für den Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Hinweis auf erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegen nicht vor.
Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Rahmen der Beschwerde wird insbesondere auf ein Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.02.2016 verwiesen. Im Attest wurde insbesondere COPD GOLD IV diagnostiziert und ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der schweren COPD, Dyspnoe (Anmerkung des BVwG: subjektiv empfundene Atemnot) und allgemeiner Mobilitätseinschränkung nicht in der Lage fühle, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird als Voraussetzung für die jedenfalls zu erfolgende Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten, dass sich ein Erkrankter aufgrund der Erkrankung COPD IV einer Langzeitsauerstofftherapie unterzieht. Im gegenständlichen Fall unterzieht sich der Beschwerdeführer jedoch keiner Langzeitsauerstofftherapie.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, beim BVwG Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt als es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. Im vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Weiters wird wird als Voraussetzung für die jedenfalls zu erfolgende Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten, dass sich ein Erkrankter aufgrund der Erkrankung COPD IV einer Langzeitsauerstofftherapie unterzieht. Im gegenständlichen Fall unterzieht sich der Beschwerdeführer jedoch keiner Langzeitsauerstofftherapie.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Im Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, in dem im Detail dargelegt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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