W200 2117141-1•BVwG W200 2117141-1
W200 2117141-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2117141-1/6E
W200 2117142-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Zahl:
5669150652 vom 22.09.2015 mit dem
1. der Grad der Behinderung mit 50 v.H festgesetzt wurde
2. der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
A)
1. ) Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig (40) von Hundert (vH) beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.
2. ) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist zu 1.) und 2.) gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.01.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung "Arthritis Psoriathika".
Nach Einholung eines Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin hat das Bundessozialamt dem Beschwerdeführer am 28.02.2008 einen Behindertenpass mit dem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt.
Zweitverfahren:
1. ) Am 25.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, nannte als Gesundheitsschädigungen "Füße, Hände, Wirbelsäule, Gelenke" und legte einen Bescheid der PVA über ein Pflegegeld Stufe 2 vor. Im ausgefüllten Antragsformular befindet sich auch der Passus: "Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass."
Dem Antrag angeschlossen waren zwei radiologische Befunde vom Oktober 2014, zwei Laborbefunde vom Jänner 2015, ein rheumatologischer Befund der Rheumatologischen Ambulanz vom 09.02.2015, ein radiologischer Befund vom 22.01.2015, ein Kurzbrief einer dermatologischen Ambulanz vom 19.01.2015.
Das Sozialministeriumsservice holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 ergab.
Das Gutachten vom 16.04.2015 lautet folgendermaßen:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Pensionist, Stand:
verheiratet, erwachsene Kinder
Hilfsmittel: wird mit Rollstuhl hereingeschoben, Orthopädische Schuhe bds, hat Pflegestufe 2
(...) Aktuelle Beschwerden:
Gegenüber dem Vorgutachten wurden weitere Verschlechterungen der Gelenkbeschwerden angegeben, letzter Kuraufenthalt 2011. Er könne sich alleine kaum mehr bewegen und bräuchte Hilfe beim Ankleiden und bei der Körperpflege. Es sei eine Hypertonie dazugekommen und durch die Cortisontherapie eine Osteoporose.
Aktuelle Medikamente: Aprednislon 5mg 2x1, Ebetrexat, 10mg alle 2 Wo, Foldan, Simvastatin, Pantoprazol, Seractil, Calciduran (...)
Relevantes aus den beigelegten Befunden: Aktenblatt 32:
Rheumatologischer Befund vom 09.02.2015, Diagnose: Psoriasis Arthritis, art. Hypertonie, Osteoporose, Med. Liste
Untersuchungsbefund:
Größe: 1,62 m Gewicht: 78kg BMI: 29,72
Guter AZ und adiopöser EZ, Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig
Der Blutdruck ist mit 130/80 normoton und der Puls mit 72
Hautfarbe: normal, Psoriasbefall des gesamten Integumentes, Gesicht und Kopf ist jedoch frei, die Schleimhäute sind gut durchblutet
(...)
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall
Wirbelsäule: KJA: 2cm FBA: 40 cm
HWS: Rotation bis ca. um 1/3 eingeschränkt ist sehr steif
BWS: endlagige Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen, rechtskonvexe Skoliose, Hartspann der gesamten WS Muskulatur
LWS: keine funktionellen Behinderungen
Abdomen: Bauchdecken: weich über Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten:
Kreuzgriff: beidseits nicht möglich Nackengriff: beidseits nicht möglich
Untere Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 20-0-20
Kniegelenk: 0-0-90
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 90 R: 20-0-20
Kniegelenk: 0-0-90
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel, keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand: beidseits möglich
Gesamt-Mobilität-Gangbild: extrem verlangsamt, einige wenige Schritte im Untersuchungsraum möglich
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom: 16.04.2015
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
01
Psoriasarthritis Unterer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung jedoch nur mäßiggradige Bewegungseinschränkungen
30 vH
02
Schuppenflechte (Psoriasis) Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da länger dauerndes Geschehen und generalisiert bis auf Kopf und Gesicht
40 vH
03
Arterielle Hypertonie
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht.
Begründung: da negative wechselseitige Leidensbeeinflussung. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter
(...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Separate Einstufung der Haut- und Gelenksaffektionen, insgesamt funktionelle Besserung. Neuaufnahme von Pos. 3
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
insgesamt dadurch funktionelle Besserung des Gelenksleidens, dadurch Absenkung des Gesamt GdB um eine Stufe. (...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein"
2. ) Am 06. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines "Parkausweises für Behinderte".
In einem Schreiben vom 08. Juli 2015 wies das Sozialministeriumservice den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Parkausweis gemäß § 29b StVO nur dann ausgestellt werden könne, wenn er im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei. Laut der ärztlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2015 sei ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar.
Im Zuge einer Stellungnahme beharrte der Beschwerdeführer auf die Ausstellung eines Parkausweises, da er überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sei.
Am 28. Juni 2015 forderte das Sozialministeriumservice den Beschwerdeführer auf, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden zu belegen. In einem Schreiben vom 11. August 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Befunde mehr hätte, die er zusätzlich vorlegen könne.
In einer Stellungnahme führte der befasste Arzt für Allgemeinmedizin am 25.08.2015 aus, dass im Rahmen der Untersuchung weder an den Oberarmen noch an den unteren Extremitäten erhebliche Funktionseinschränkungen objektiviert werden hätten können, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Bewältigung kurzer Gehstrecken ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs - bewältigbar und das sichere Be- und Entsteigen bzw. der sichere Transport nicht in einem erheblichen Maße behindert und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Das Gutachten bleibe somit aufrecht.
Mit Bescheid vom 22. September 2015 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 50 % betrage.
In der Begründung wurde auf das medizinische Beweisverfahren verwiesen, wonach der Grad der Behinderung nun 50 % betrage. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten angeschlossen.
Mit Bescheid vom 22. September 2015 hat das Sozialministeriumservice weiters den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.
Begründend wurde abermals auf das medizinische Beweisverfahren verwiesen sowie, dass die erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden seien.
Weiters wurde darauf verwiesen, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-StVO Ausweises nicht abgesprochen worden sei, da die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlägen.
In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen beide Bescheide Beschwerde durch einen rechtsfreundlichen Vertreter. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nahezu durchgehend auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen sei. Wie der Sachverständige zu dem Ergebnis gelange, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hätte, sei nicht nachvollziehbar. Weiters wurde in der Beschwerdeschrift betreffend die Zusatzeintragung ausgeführt, dass die belangte Behörde den abweisenden Bescheid ausschließlich auf eine Stellungnahme eines Amts-Sachverständigen, der natur- und erfahrungsgemäß tendenziell den Interessen der belangten Behörde in den Vordergrund stelle, stütze. Die Einholung eines Gutachtens durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen hätte jedenfalls zu einem anderen Ergebnis geführt.
Das BVwG holte im Beschwerdeverfahren sowohl ein dermatologisch-fachärztliches als auch ein unfallchirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten ein. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Einwendungen vorgebracht.
Die eingeholten Gutachten wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.05.2016 im Parteiengehör übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.1.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal
Caput/Collum: unauffällig; Thorax: symmetrisch, elastisch; Abdomen:
klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
beschwerderelevanter Hautstatus:
Kopf/Gesicht: occiptal links ungefähr handflächengroßes Areal mit weißlichen Schuppen auf geröteter Haut, geringe Schuppung beide Ohrmuscheln in den Gehörgang reichend, sowie im Bereich beider Augenbrauen
Rücken/Stamm: ein ca. 3cm² großer Plaque in Höhe der Brustwirbelsäule
Intertriginöse, psoriatische Hautveränderungen beider Leisten, am Gesäß beidseits handtellergroße psoriatische Plaques
Extremitäten: im Bereich der Ellenbögen ein etwa 10cm im Durchmesser haltender Psoriasisplaque beidseits, ebenso im Bereich beider Knie, psoriasistypische Nagelveränderungen, Großzehe rechts
PASI: 12,1
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart vorhanden. An beiden Händen gering synovitische Verschwellung im Bereich der Zeigefingergrundgelenke, sonst keine auffällige Schwellung oder Rötung an den Fingern und Händen. Die Fingergelenke werden als druckschmerzhaft angegeben. Die Hände sind von normaler Form. Die Handgelenke sind vom äußeren Aspekt her unauffällig. Es besteht keine auffällige Schwellung. Es wird diffus Druckschmerz und Bewegungsschmerz angegeben. An den Ellenbogen bestehen bis auf das psoriatische Exanthem keine Auffälligkeiten, kein Erguss, die Gelenke sind bandfest. Es wird Bewegungsschmerz angegeben. Am rechten Oberarm Zustand nach Abriss der langen Bizepssehne. Die Schultern sind diffus druckschmerzhaft, sonst unauffällig.
Beweglichkeit:
Auf Aufforderung werden die Arme bis etwa 60 ° vor- und seitgehoben. Auf Aufforderung mit der Hand zum Kopf zu greifen, wird eine Entfernung der Finger zum Mund von jeweils etwa 20cm demonstriert. Bei Aufforderung einen Kreuzgriff zu demonstrieren, werden die Hände bis zur Oberschenkelaußenseite geführt. Aktiv werden auch die übrigen Gelenke kaum bewegt, passiv besteht keine höhergradige Einschränkung an Ellenbogen, Handgelenken, Daumen und Fingern. Die Greifformen werden kraftlos demonstriert, der Faustschluss inkomplett.
Untere Extremitäten: Freies Gehen wird nicht ausgeführt.
Untersuchung im Liegen:
Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Es besteht deutlich Spreizfußstellung mit deutlicher Beschwielung unter den Köpfchen vom II., III., IV. Mittelfußknochen, auch deutliche Beschwielung innenseitig am Großzehenballen und beiseits im Fersenbereich. Das Fußgewölbe ist beidseits deutlich abgeflacht. Die Sprunggelenke sind jeweils ergussfrei und bandfest. Es besteht keine Rötung oder Schwellung. Die Bewegungen werden als schmerzhaft angegeben.
Kniegelenke beidseits:
Streckseitig besteht jeweils ein psoriatisches Exanthem. Rechts besteht minimal intraartikulärer Erguss. Die Gelenke sind beidseits bandfest.
An den Hüften wird beidseits deutlich Bewegungsschmerz angegeben, beim Versuch, passiv die Hüften zu beugen, wird das bis etwa 60° toleriert, beim Sitzen sind 90° problemlos möglich. Die Rotation ist bei 60° Beugung nicht auffällig eingeschränkt.
Beweglichkeit:
Knie: S 0-0-110 beidseits bei deutlicher Gegeninnervation, Sprunggelenke nicht relevant eingeschränkt.
Wirbelsäule:
Untersuchung im Sitzen. Die Wirbelsäule ist soweit im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendendordose. Die Beweglichkeit wird in allen Abschnitten hochgradig eingeschränkt demonstriert.
1.1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
01
Psoriasarthritis unterer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie erforderlich ist an den Gelenken aber keine relevante Funktionsbehinderung objektivierbar ist
30 vH
02
Psoriasis vulgaris Plaquetyp mittlerer Rahmensatz, da länger dauerndes Bestehen mit überwiegendem Befall von Kopfhaut, Ellenbögen, Knie und Gesäß, aber ohne Generalisierung
30 vH
03
Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz
10 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert (40 v.H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
1.2. Besserung der Funktionseinschränkungen: Hinsichtlich Leiden 2 besteht keine Generalisierung mehr. Somit wurde der GdB von Leiden 2 um 1 Stufe reduziert. Dadurch reduziert sich auch der Gesamt GdB um 1 Stufe.
2.2. Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
2.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit, noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor.
Die Muskulatur an den Beinen ist symmetrisch und gut entwickelt. Die Gelenke sind altersentsprechend uneingeschränkt beweglich. Lediglich im rechten Knie besteht ein minimaler Reizerguss, was aber keine erhebliche Einschränkung darstellt. Die Beschwielung an den Fußsohlen ist kräftig ausgebildet, was einen ständigen Gebrauch eines Rollstuhls und somit Gehunfähigkeit ausschließt. Der im Akt aufliegende Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule von 2014 (Abl. 27) beschreibt geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen. Der Röntgenbefund Abl. 31 beschreibt eine im Wesentlichen unauffällige Darstellung des Handskeletts, der Sprunggelenke, mäßige degenerative Veränderungen an den Zehengelenken. Der Röntgenbefund Abl. 33 beschreibt geringe degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und einen im Wesentlichen unauffälligen Röntgenbefund der Schultern. Aus den vorliegenden Befunden sind keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten abzuleiten.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten fachärztlichen dermatologischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem jeweils im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Zur Frage, ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten (16.04.2015) objektivierbar ist, führt der dermatologische Sachverständige auch plausibel und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund aus, dass das die aktuelle Ausprägung der Psoriasis nicht als generalisiert beschrieben werden kann. Es handelt sich um eine typische Plaque-Psoriasis mit überwiegendem Befall von Capillitum, Ellenbögen, Knie und Gesäß und der Grad der Behinderung für dieses Leiden wird um eine Stufe reduziert. Dies führt in weiterer Folge laut unfallchirurgischem Gutachter dazu, dass sich auch der Gesamt GdB somit um 1 Stufe reduziert.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste unfallchirurgische Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: Der im Akt aufliegende Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule von 2014 beschreibt geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen. Der Röntgenbefund Abl. 31 beschreibt eine im Wesentlichen unauffällige Darstellung des Handskeletts, der Sprunggelenke, mäßige degenerative Veränderungen an den Zehengelenken. Der Röntgenbefund Abl. 33 beschreibt geringe degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und einen im Wesentlichen unauffälligen Röntgenbefund der Schultern.
Dies ergibt nachvollziehbar, dass aus den vorliegenden Befunden keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten abzuleiten sind. Wenn auch der Beschwerdeführer laut Beschreibung beider Sachverständiger zu den Untersuchungen in Begleitung des den Rollstuhl schiebenden Sohnes gekommen ist und bei der unfallchirurgischen Untersuchung keine aktive Mithilfe des Beschwerdeführers - auch nicht beim Entkleiden - erfolgte, sich der Transfer Rollstuhl-Sessel bzw. Sessel zur Untersuchungsliege sich mühevoll gestaltete, das Gangbild ausgesprochen kleinschrittig, die Füße mit Hilfe des Sohnes schleifend, die Bewegungen allesamt langsam sind und der Beschwerdeführer allgemein leidend wirkt, so sind insbesondere auch die Ausführungen des unfallchirurgischen Gutachters nachvollziehbar, dass die Beschwielung an den Fußsohlen kräftig ausgebildet ist, was einen - vorgetäuschten - ständigen Gebrauch eines Rollstuhls und somit Gehunfähigkeit ausschließt.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer im Parteiengehör zu den vom BVwG eingeholten Gutachten keine Stellungnahme mehr ab.
Zu den Ausführungen dazu, dass kein Amtssachverständiger verwendet werden hätte dürfen, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2016, Ra 2016/06/0006 verwiesen, wonach sogar die Heranziehung desselben Amtssachverständigen, der gleichzeitig Beamter der erstinstanzlichen Behörde war, in beiden Instanzen grundsätzlich zulässig ist:
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. E 29. April 2011, 2010/09/0230).
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
1. ) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich insbesondere auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten, die einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % beim Beschwerdeführer feststellten. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
2. ) Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Funktionseinschränkungen sowie die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern. Zum Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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