BVwG W190 1419022-1

W190 1419022-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

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BVwG W190 1419022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W190.1419022.1.00

Spruch

W190 1419022-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. DR Kongo, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2011, Zl. 11 00.945-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. April 2016,

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, reiste auf dem Luftweg am 29. Jänner 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte dieser am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29. Jänner 2011 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31. März 2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei von unbekannten Personen entführt und gefoltert worden, da man ihn unterstellt habe einer Oppositionspartei anzugehören. Ein Mann aus seinem Dorf habe ihm schließlich zur Flucht verholfen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten im Herkunftsstaat neben seinen Eltern und fünf Geschwistern auch noch seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen zwei Kinder gelebt; seit seiner Ausreise habe er zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr gehabt. In Österreich habe er keine Verwandten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo drohe diesem keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.

Die hier nunmehr maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in sein durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Die gegen diesen Bescheid binnen offener Frist erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und wies unter anderem auf die schlechte Sicherheitslage im Herkunftsstaat hin.

Am 3. Juni 2011 langte die Vollmachtsbekanntgabe der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung ein. Mit Schriftsatz vom 29. August 2011 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in der DR Kongo.

Mit Eingabe vom 31. März 2015, 9. Juli 2015 sowie vom 20. Oktober 2015 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • Empfehlungsschreiben des Pastors der XXXX vom 23. Dezember 2014, wonach sich der Beschwerdeführer in der kongolesischen Gemeinde sehr engagiere und im Jahr 2014 bei einem Integrationsprojekt des Landes Oberösterreich teilgenommen habe

  • Deutschprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds der Niveaustufe A2 vom 14. Februar 2015

  • Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Niveaustufe B1 vom 3. Juli 2015

  • Deutschprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds der Niveaustufe A2 vom 26. September 2015, wobei der Beschwerdeführer im Prüfungsteil "Sprechen" die Niveaustufe B1 erreicht hat

Mit Beschluss vom 11. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur aktuellen Situation in der DR Kongo sowie eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule LINZ vom 8. März 2016 ein, wonach der Beschwerdeführer von Februar 2016 bis Juni 2017 an einem Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnehme.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein und nach Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin eingangs, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. richtet, wurde diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern, seine Geschwister, seine zwei Kinder und die Mutter der Kinder, mit welcher er nur traditionell verheiratet gewesen sei. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und anschließend Hilfstätigkeiten, wie etwa als Friseur, ausgeübt. Bislang habe er in Österreich aufgrund der arbeitsrechtlichen Bestimmungen keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er habe im Jänner dieses Jahres beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung in der Landwirtschaft angesucht. Allerdings habe er sich entschlossen zuerst den Hauptschulabschluss zu absolvieren, um seine Jobchancen zu steigern. Zudem habe er zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er derzeit durch die Leistungen aus der Grundversorgung. Gelegentlich erhalte er Sachspenden im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Verein XXXX. Auch fühle er sich in der Lage körperlich anstrengende Arbeiten zu verrichten. Zu allfällig absolvierten Ausbildungsmaßnahmen gab der Beschwerdeführer an, neben mehreren Sprachkursen besuche er den Lehrgang für den Pflichtschulabschluss. Durch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaften habe er viele Freundschaften geschlossen.

Der erkennende Richter stellte nach entsprechender überprüfender Konversation fest, dass der Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen ohne weiteres in deutscher Sprache antworten konnte. Auch liegt ein über den Durschnitt liegendes passives Sprachvermögen vor. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Politik, Geographie und Kultur nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Angaben folgende Unterlagen vor:

  • Österreichischer Freiwilligenpass mit Eintragungen über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Verein XXXX, beim Samariterbund XXXX als Essen-auf-Räder-Zusteller sowie beim Verein XXXX als Workshop-Trainer

  • Unterstützungsschreiben des Obmannes des Vereins XXXX vom 3. April 2016, wonach der Beschwerdeführer seit Anfang 2015 im Verein sehr aktiv sei

  • Unterstützungsschreiben des Obmannes des Vereins XXXX vom 28. Februar 2016, wonach der Beschwerdeführer unter anderem als Artist tätig sei und zu Konzerten und Spendensammlungen beitrage

  • Beitrittserklärung zum Samariterbund Österreich als Mitarbeiter vom 30. Jänner 2015

  • Bestätigung des Vereins XXXX vom 25. Juli 2015 über die ehrenamtliche Mitarbeit des Beschwerdeführers

  • Bewerbungsbogen des AMS für Arbeit in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Grünflächenpflege oder Tierzucht vom 20. Jänner 2016

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2016. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo.

Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg im Jänner 2011 auf österreichisches Bundesgebiet ein und stellte dieser am 29. Jänner 2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer engagiert sich aktiv in verschiedenen Vereinen und ist ehrenamtlicher Mitarbeiter beim Samariterbund. Er besuchte zahlreiche Deutschkurse und absolviert zurzeit einen Lehrgang für den Pflichtschulabschluss. Er bezieht derzeit noch Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Aufgrund der vom Beschwerdeführer bisher gesetzten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist der Aufbau einer selbständigen Existenz in naher Zukunft absehbar. Zudem verfügt der Beschwerdeführer auch über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und lässt das Wissen des Beschwerdeführers über die österreichische Politik, Geographie und Kultur auf seine Integrationsbereitschaft schließen.

Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern und Geschwister sowie seine zwei Kinder.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbeurkundender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der bei ihm vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers sowie zu dessen Wissen über die österreichische Politik, Geographie und Kultur vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Deutschzeugnisse bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12. April 2016 zu stützen.

Die Feststellungen zu seinem ehrenamtlichen Engagement gründen auf die vorgelegten Bestätigungen und Unterstützungsschreiben.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat konnten aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.

Zu A.I.)

Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A.II.)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 12. April 2016 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Zwar hat der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu Österreich, in der DR Kongo Verwandte, doch bleibt zu berücksichtigen, dass sich dieser seit nunmehr über fünf Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu seinen Verwandten allein schon durch diesen Umstand herabgesetzt ist. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.

Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr über fünf Jahren im Bundesgebiet und bewies er in dieser Zeit seinen bemerkenswert überdurchschnittlichen Integrationswillen. So leistet der Beschwerdeführer aktive und angesehene Mitarbeit in verschiedenen Vereinen und ist auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter beim Samariterbund tätig. Durch den Besuch von Deutschkursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen sowie der generell vorhandenen Arbeitsmotivation ist der Beschwerdeführer eigeninitiativ schon derzeit bestrebt seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. pro futuro zu sichern. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun wird, um sich so weiterhin insbesondere am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies wird insbesondere durch die Absolvierung eines Pflichtschulabschlusslehrganges belegt, welchen der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben besucht, um seine Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer positiven Prognose hinsichtlich des Selbsterhaltungswillens und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer aber auch stets bemüht, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, er verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Zudem weist der Beschwerdeführer sehr gute aktive und passive Kenntnisse der deutschen Sprache auf und lässt sein Wissen über die österreichische Geographie, Gesellschaft, Politik und Kultur auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen.

Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Belegt wird dieser nachhaltige Integrationswille des Beschwerdeführers durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben. Der Beschwerdeführer ist zudem gänzlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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