BVwG W118 2119481-1

W118 2119481-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mindestanforderung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtsnachfolger, Rückforderung, Übertragung, Zahlungsansprüche

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BVwG W118 2119481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2119481.1.00

Spruch

W118 2119481-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX BNr.XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122729998, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 15.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2014" vom 15.05.2014 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin zur lfd. Nr. KM 12 die Übertragung von 1,00 besonderen Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 12972012. Die Übertragung sollte ohne Weitergabe von Flächen erfolgen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde der Antrag der BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen, lfd. Nr. KM 12, wurde stattgegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Einheitliche Betriebsprämie sei beantragt worden, es stehe aber keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung. Das Mindestproduktionsniveau sei nicht erreicht worden, daher hätten die vorhandenen besonderen ZA nicht genutzt werden können.

4. Mit Schreiben vom 05.02.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte dabei im Wesentlichen aus, auf ihren Flächen sei nachweislich genügend beihilfefähige Futterfläche vorhanden. Zudem werde in keiner ihr bekannten Produktions- und Förderungsrichtlinie darauf hingewiesen, dass als Mindestproduktionsniveau eine gewisse Anzahl von GVE auf den Weideflächen vorhanden sein müsste.

5. Im Rahmen der Vorlage der Beschwerde teilte die AMA mit, seit dem Antragsjahr 2012 könnten besondere Zahlungsansprüche (BZA), die im Rahmen einer Übertragung übernommen wurden, mangels beihilfefähiger Fläche nur noch mittels Mindestproduktionsniveau (MPN) genutzt werden; und dies auch nur dann, wenn es sich bei der Übertragung um eine vorweggenommene Erbfolge handelte. Da es sich bei Übergeberin und Übernehmerin um zwei unterschiedliche Agrargemeinschaften handle, könne nicht von einer vorweggenommenen Erbfolge gesprochen werden, auch wenn bei beiden Betrieben dieselbe Person vertretungsbefugt sei. Da die XXXX auch über keine beihilfefähige Fläche verfüge, sei ihr auch keine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 gewährt worden.

6. Mit hg. Schreiben vom 01.02.2016 wurde der BF nach einer kurzen Darstellung der wesentlichen Rechtsgrundlagen vorgehalten, dass sich aus einer der angeführten Bestimmungen ergebe, dass im Fall der gemeinschaftlichen Nutzung von Almfutterflächen diese aliquot auf die Auftreiber aufzuteilen seien. Seitens der XXXX seien offensichtlich keine ihr zugehörigen Tiere gealpt worden, weshalb ihr im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie auch keine Flächen zugerechnet worden seien. Diese Vorgangsweise erscheine nicht zu beanstanden, zumal andernfalls die Flächen doppelt (den Auftreibern und der XXXX selbst) zugerechnet würden.

Daraus folge, dass die XXXX den besonderen Zahlungsanspruch nicht mit Flächen gemäß Art. 44 Abs. 1 iVm Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genutzt habe. Somit verbleibe lediglich die Nutzung mittels Mindestproduktionsniveau. Und dies lediglich unter der Voraussetzung, dass eine vorweggenommene Erbfolge vorgelegen habe; vgl. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EG) 73/2009.

Einer vorweggenommenen Erbfolge würden solche Rechtsgeschäfte gleichzustellen sein, die den Übernehmer - im Vergleich zu einem Geschäft unter Fremden - erheblich begünstigen würden. Eine andere Möglichkeit wäre, dass sich lediglich der rechtliche Status geändert habe; vgl. Art. 4 VO (EG) 1120/2009. Für beides lägen jedoch im vorliegenden Fall keine Indizien vor.

Und selbst wenn einer dieser Fälle zuträfe, wäre das Mindestproduktionsniveau nicht erreicht worden, da seitens der XXXX offensichtlich keine Tiere gehalten worden seien.

Aus den angeführten Gründen gehe das BVwG derzeit davon aus, dass die Entscheidung der AMA zu Recht erfolgt sei. (Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Erfordernisse bei der Übertragung von besonderen Zahlungsansprüchen im Merkblatt der AMA zur "Übertragung von Zahlungsansprüchen für die Antragstellung MFA 2014" beschrieben worden seien.)

Dessen ungeachtet habe die BF die Möglichkeit, zum oben Angeführten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, beabsichtige das BVwG, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 15.05.2014 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Aufgrund einer zur lfd. Nr. KM 12 durchgeführten Übertragung von Zahlungsansprüchen standen der BF in diesem Jahr 1,00 besondere Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Die BF beantragte sämtliche im Mehrfachantrag angegeben Flächen mit der Nutzungsart "D" (Gemeinschaftsweide). Seitens der BF wurden im gegenständlichen Antragsjahr keine Tiere aufgetrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Abgaben der BF und dem übrigen Akteninhalt. Die BF ist der ihr mit hg. Schreiben vom 01.02.2016 vorgehaltenen vorläufigen Beurteilung durch das BVwG nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

"Artikel 44

Bedingungen für besondere Ansprüche

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend "besondere Ansprüche" genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er

a) mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), [...]

beibehält.

[...].

(3) Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 3

Vererbung und vorweggenommene Erbfolge

[...].

(4) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für -Vererbung¿ und -vorweggenommene Erbfolge¿ zugrunde gelegt.

Artikel 4

Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung

Ändert sich der Rechtsstatus des Betriebsinhabers oder die Bezeichnung des Betriebs, so hat der Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb oder im Falle der Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder der Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen bis zu den für Zuweisungen an den ursprünglichen Betrieb geltenden Obergrenzen Zugang zu der Betriebsprämienregelung.

Bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte."

"Artikel 14

Berechnung der Großvieheinheiten für besondere Zahlungsansprüche

(1) Für die Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die im Bezugszeitraum ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), die gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 berechnete Tätigkeit.

[...].

(3) [...].

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann für diese Zahlungsansprüche nach ihrer Anmeldung mit der entsprechen Hektarzahl bzw. nach ihrer Übertragung kein Antrag auf erneute Feststellung der Bedingungen gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung mehr gestellt werden.

[...].

(5) Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 teilen die zuständigen Behörden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde die Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie für Gemeinschaftsweideflächen beantragt.

Aus Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 ergibt sich, dass gemeinschaftlich genutzte Alm- bzw. Weideflächen aliquot auf die Auftreiber aufzuteilen sind.

Seitens der XXXX wurden allerdings keine ihr zugehörigen Tiere gealpt - dem ist die BF auch nicht entgegengetreten. Daraus folgt, dass die XXXX den besonderen Zahlungsanspruch nicht mit Flächen gemäß Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genutzt hat.

Somit verbleibt lediglich die Prüfung einer Nutzung mittels Mindestproduktionsniveau. Und dies nur unter der Voraussetzung, dass eine vorweggenommene Erbfolge vorlag; vgl. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EG) 73/2009.

Von einer vorweggenommenen Erbfolge ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen - vgl. das hg. Schreiben vom 01.02.2016, dem die BF nicht entgegengetreten ist - und auch das Mindestproduktionsniveau wurde nicht erreicht, da seitens der XXXX keine Tiere gehalten wurden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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