L520 2114527-1•BVwG L520 2114527-1
L520 2114527-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016
Drohungen, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz
L520 2114527-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 18.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am 20.12.2014 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass im Jahr 2007 sein Vater ermordet worden sei. Als sie 2011 den Täter entdeckt hätten, hätten sie ihn angezeigt und es sei zu einem Streit zwischen den Familien gekommen. Seit letztem Jahr habe der BF dann Drohungen und seit einem halben Jahr sogar Morddrohungen seitens der Milizen der Regierung bekommen.
Am 23.04.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Er gab dazu an, dass sein Vater 2007 von den schiitischen Milizen Ceysh Mehdi ermordet worden sei und der Mörder dann 2011 von der Polizei festgenommen worden sei. Die Polizei habe dann Kontakt mit der Familie des BF aufgenommen und die Familie des BF habe dann Anzeige erstattet, damit der Mörder des Vaters des BF verurteilt werde. Daraufhin sei es zu einem Streit zwischen den Familien gekommen und letztendlich habe die Familie des BF sogar einen Drohbrief von der Familie des Mörders erhalten, was den BF letztendlich bewogen habe zu fliehen.
Im Rahmen der Einvernahme legte der BF folgende Dokumente vor:
I.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.08.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Letztendlich wurde dem BF jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Vereletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht (AS 273 ff).
Der Beschwerde beigelegt wurde weiters eine handschriftliche Beschwerde, in welcher der BF kurz zusammengefasst geltend macht, dass er den Irak nicht aufgrund politischer Probleme, sondern aufgrund Sippen-Problemen verlassen habe. Er ersuche weiters um einen fixen Aufenthalt in Österreich.
I.4. Die Beschwerdevorlage langte am 17.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 01.04.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.5. Am 02.06.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Im Anschluss an die Verhandlung wurden dem BF Länderfeststellungen betreffend den Irak ausgehändigt und wurde dieser aufgefordert, dazu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme einzubringen.
I.6. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 brachte der BF, vertreten durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und weiters vorgebracht wurde, dass sich die Länderberichte mit den persönlichen Wahrnehmungen des BF decken würden.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.
Der BF stammt aus Bagdad, besuchte dort die Grundschule sowie ein Gymnasium und schloß in Folge das Studium der Politikwissenschaften ab. Neben dem Studium machte er mehrere Gelegenheitsjobs. Er lebte dort in seinem Familienhaus gemeinsam mit seinen Eltern und fünf Geschwistern.
Der Vater des BF ist im Jahr 2007 verstorben, jedoch ist nicht feststellbar, ob dieser eines gewaltsamen Todes verstarb (siehe in Folge unter 2.4.). Eine Schwester des BF lebt mit ihrer Familie weiterhin in Bagdad, während die Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester des BF mittlerweile in der Türkei aufhältig sind. Ein weiterer Bruder sowie eine Schwester des BF leben in Österreich.
Der BF reiste im September 2014 von Bagdad nach Istanbul und kam am 18.12.2014 in Österreich an und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.08.2016 erteilt.
In Österreich leben ein Bruder sowie eine Schwester des BF. Er besuchte Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Der BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung und nahm an einem sozialen Projekt "gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende" teil (AS 23). Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak sowie zur Rückkehrmöglichkeit aus dem Ausland wird festgestellt:
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.
Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort.
Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.
Irakische staatliche Sicherheitskräfte, unterstützt von sunnitischen Stammeskämpfern und Luftschlägen der internationalen Koalition, meldeten die Rückeroberung von Ramadi aus den Händen der Milizen des IS am 9. Jänner 2016, ebenso jene von mehreren Gemeinden des Bezirkes Makhmur.
Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt.
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen gelegentliche Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet. Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet. Ein IS-Selbstmordattentäter tötete am 12.09.2015 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee.
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.
Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, binnen der Monate April bis Juni 2015 flohen ca. eine halbe Million Personen in andere Landesteile, zwischen April 2015 und Februar 2016 waren insgesamt ca. 800.000 Personen (24%) auf der Flucht. Die zweithöchste Zahl an IDP war im Gefolge der Invasion der Terrormiliz ISIS in der Region Sinjar im August 2014 mit ca. 773.000 Personen (23%) zu verzeichnen.
Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,5 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,1 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 555.000 aus Anbar, ca. 126.000 aus Kirkuk und 150.000 aus Diyala stammen.
Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (18% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 575.000, der Provinz Dohuk ca. 404.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000, der Provinz Erbil ca. 360.000, der Provinz Ninava ca. 260.000, der Provinz Salah al-Din ca. 180.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.
Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,255 Mio. oder 68%, die kurdische Region des Irak ca. 929.000 oder 28%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.
Von insgesamt 3,32 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 46% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,3% in Hotels, somit ca. 71% in privaten Unterkünften, daneben 10% in Flüchtlingslagern, 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Diesen IDP standen bis Februar 2016 534.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 89.900 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala.
In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.
IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen.
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf.
Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.
Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die Stellungnahme des BF diesbezüglich sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Die genauen beruflichen Tätigkeiten des BF vor seiner Ausreise aus dem Irak können aufgrund seiner divergierenden Aussagen diesbezüglich nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren sowie auf seine Aussagen vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.
2.3. Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Der BF brachte zu den Länderfeststellungen zwar eine Stellungnahme ein, jedoch zitierte er in dieser lediglich einige Textpassagen der Länderfeststellungen, welche ihm als besonders relevant erschienen und wiederholte im Übrigen sein bisheriges Fluchtvorbringen.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Vorweg ist festzustellen, dass der BF zu seinem Fluchtvorbringen schon im Rahmen der Erstbefragung sowie in Folge in der Einvernahme vor dem BFA sehr divergierende Angaben machte und schon anhand des reinen Aktenstudiums ein Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF entstand.
Auffallend war hierbei schon in der Gegenüberstellung der Aussagen in der Erstbefragung und jener in der nachfolgenden Einvernahme das gänzlich voneinander abweichende Vorbringen zu den Ausreisegründen, dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen habe.
So behauptete der BF nämlich in der Erstbefragung eine Verfolgung durch Milizen der Regierung (AS 13).
Demgegenüber gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 07.08.2015 an, dass es einen Streit zwischen seiner Familie und der Familie des Mörders seines Vaters gegeben habe und seine Familie nunmehr von der Familie des Mörders seines Vaters bedroht werde (AS 37).
Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit verstärkte sich jedoch noch massiv im Hinblick auf das weitere Vorbringen des BF im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sein Fluchtvorbringen neuerlich auf komplett andere Weise schilderte:
So sprach er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass er von Unbekannten verfolgt werde (RI: Von wem werden Sie nun verfolgt?; P:
Von Unbekannten - siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9), woraus folgt, dass der BF bei jeder Befragungssituation einen unterschiedlichen Verfolger (Staat-Familie des Mörders-Unbekannter) nannte, weshalb sein Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und glaubwürdig erscheint.
Ebensowenig nachvollziehbar erscheint das Verhältnis des BF zu den staatlichen Behörden und Institutionen im Irak, zumal er, wie gerade erwähnt, diese in der Erstbefragung als seine Verfolger bezeichnete, während er dann in der Einvernahme vor dem BFA folgendes angab: "Der Mörder wurde 2011 von der Polizei festgenommen...[..].. Die Polizei hat dann Kontakt mit unserer Familie aufgenommen und wir erstatteten daraufhin eine Anzeige, damit der Mörder des Vaters verurteilt wird" (AS 37). Aus diesem Vorbringen lässt sich ableiten, dass die Polizei im Hinblick auf die Ermordung des Vaters des BF mit der Familie des BF sogar kooperierte, was somit im kompletten Gegensatz zu den vorherigen Angaben des BF steht.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wich der BF schließlich neuerlich von seinen vorherigen Aussagen zu seinem Verhältnis zu den staatlichen Behörden des Irak ab, indem er diesmal behauptete, dass er selbst vor seiner Ausreise bei der Polizei gearbeitet habe: "Vor meiner Ausreise habe ich im Strafamt bei der Polizei, in der Verkehrsabteilung gearbeitet" (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 7).
Dieses Vorbringen hinderte ihn jedoch auch nicht daran, gegen Ende der Verhandlung Kritik an den staatlichen Institutionen des Irak zu äußern:
"RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass der Mörder schon gefunden wurde und mehrere Morde gestanden hat. Was sagen Sie dazu?
P: Ja, aber dann passiert nichts. Mörder werden nicht verfolgt."
(Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9)
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem BF diese Widersprüche in seinem Vorbringen vorgehalten, jedoch negierte er dort seine vorherigen Aussagen vor dem BFA.
"RI: Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass die Polizei Sie kontaktiert hat, als der Mörder Ihres Vaters gefunden wurde?
P: Nein, das stimmt nicht. Die Polizei hat niemanden kontaktiert."
(Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 11)
Letztendlich ist zu dieser Thematik abschließend festzustellen, dass der BF auf Nachfrage sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jegliche Verfolgung bzw. konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden verneinte (AS 43 sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der BF im Irak keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.
Es konnte jedoch auch keine Verfolgung des BF durch Privatpersonen festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das Vorbringen hinsichtlich seiner Bedrohungssituation selbst widersprüchlich war und er letztendlich im Laufe seiner behördlichen Befragungen sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Bedrohungsszenarios darstellte:
Während er nämlich in der Erstbefragung noch unspezifisch von Drohungen bzw. Morddrohungen sprach, welche er im Irak zu vergegenwärtigen habe (AS 13), steigerte er sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA dahingehend, dass er vorbrachte, dass er und seine Familie sowohl telefonisch bedroht worden seien und zudem auch einen Drohbrief erhalten hätten (AS 37).
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er seine Verfolgungssituation insofern, als er zunächst angab, dass er telefonisch bedroht worden sei und einmal einen Drohanruf im Büro bekommen habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9). Demgegenüber gab er dann im weiteren Verlauf der Verhandlung folgendes zu Protokoll:
"RI: In welchem Jahr war dieser Drohanruf an Sie?
P: Das Datum weiß ich nicht. Es war 2014 im März oder April. Es war kein Drohanruf, sondern eine SMS.
RI: Es hat nie einen Anruf gegeben, sondern schriftliche Messages?
P: Ja, im Jahr 2014 bekam ich die letzte SMS. Ich habe vorher schon SMS bekommen, es waren drei oder vier. Ich habe dann mein Telefon gesperrt." (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 10).
Schließlich ergaben sich auch eklatante Widersprüche im Hinblick auf den Tod des Vaters des BF, welcher gemäß seinen Angaben ausschlaggebend für seine persönlichen Verfolgungsgründe ist. So nannte er zwar sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überstimmend den 01.05.2007 als Datum, an welchem sein Vater zu Tode gekommen ist, machte jedoch sehr divergierende Angaben hinsichtlich der genauen Umstände und Hintergründe des Todes seines Vaters.
Während der BF nämlich anlässlich der Einvernahme vor dem BFA noch genau die Umstände schildern konnte, unter welchen sein Vater angeblich zu Tode kam ("2007 gab es Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Mein Vater wurde von schiiitischen Milizen im Auto angehalten, wurde kontrolliert und als sie gesehen haben, dass er ein Sunnit war, wurde er ermordet" - AS 37) und auch genau den Ort benannte, wo sich dieser Vorfall zugetragen haben soll ("Das passierte in Bagdad im Bezirk Medinet Al Sadir- der Straßenname heißt Shareak ek Kudes..." AS 37), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass sein Schwager die Leiche seines Vaters bei der Polizeidienststelle in Bagdad gefunden habe und dieser Schusswunden gehabt habe. Sie wüssten jedoch nicht, wo das Attentat stattgefunden hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Weiters nannte er auch einen anderen Hintergrund der Ermordung seines Vaters, indem er angab, dass dieser beim Militär gearbeitet habe und im Irak-Iran Krieg beteiligt gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8). Hinsichtlich des Täters brachte der BF weiters in der Verhandlung vor, dass er die Mahdi-Armee verdächtige, während er noch vor dem BFA mit Sicherheit aussagte, dass sein Vater von den Milizen des Ceysh Mehdi ermordet wurde.
Zudem gab er in der Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass man den Mörder seines Vaters letztendlich im Jahr 2011 gefunden und festgenommen habe (AS 37), während er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass man den Mörder nicht gefunden habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9).
Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, entgegnete der BF lediglich folgendes:
"RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass der Mörder schon gefunden wurde und mehrere Morde gestanden hat. Was sagen Sie dazu?
P: Ja, aber dann passiert nichts. Mörder werden nicht verfolgt."
(Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 9).
Durch diese Antwort konnte der BF jedoch keineswegs seine unterschiedlichen Angaben rechtfertigen bzw. einer Erklärung zuführen.
Darüber hinaus war diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass aus dem sonstigen Vorbringen, in Absehung von der Frage des Wahrheitsgehalts der Behauptung des BF diesen Todesfall betreffend, nicht erkennbar wurde, dass der BF zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre.
So war es dem BF trotz der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr möglich, sein Studium an der Universität in Bagdad abzuschließen und kann dessen Vorbringen, wonach er einerseits schon sehr früh auf die Universität gefahren ist und andererseits in der Stoßzeit wieder zurückgefahren ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 11) sowie dessen Vorbringen, wonach sein Name " XXXX " sehr weit verbreitet sei, weshalb man ihn auf der Universität nicht leicht finden könne und ihm die Universität somit auch Schutz geboten hätte (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 8), nicht als hinreichende Erklärung dafür betrachtet werden, dass der BF trotz der von ihm behaupteten Verfolgung seiner Person sein Studium beenden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF bei seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine vorherigen Aussagen vor dem BFA in Frage stellte, indem er zu Beginn der Verhandlung in den Raum stellte, dass er vor dem BFA absichtlich nicht die ganze Wahrheit erzählt habe, da er vor dem Dolmetscher Angst gehabt habe und auch die Frage bestätigte, dass sich an seinen Gründen für seine Asylantragstellung etwas geändert habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5). Am Ende der Einvernahme auf Nachfrage des Rechtsberaters des BF behauptete der BF jedoch wiederum, dass er zu Beginn der Verhandlung lediglich gemeint habe, dass er vor dem BFA nicht alles ausführlich erzählt habe, aber dass er auch dort die Wahrheit gesagt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 12).
Letztendlich ist auch noch auf die von seinen vorherigen Angaben divergierenden Aussagen des BF zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus dem Irak zu verweisen, indem er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch vor dem Beginn der Befragung geltend machte, dass er einerseits schon im Juni und nicht erst im September Bagdad verlassen habe, wie in der niederschriftlichen Einvernahme vermerkt sei. Und er gab weiters auch an, dass er und seine Familie am Tag der Ermordung seines Vaters am 01.05.2007 nach Syrien geflüchtet seien (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 4)., was einerseits im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA steht, wo er noch behauptete, dass er 22 Jahre im Irak gelebt habe (AS 38) und andererseits auch zu seinen späteren Angaben in der Verhandlung, wo er angab, dass er immer in Bagdad gelebt habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 6), weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztendlich davon ausgeht, dass der BF durchgehend in Bagdad gelebt hat und den Einwurf, wonach er und seine Familie am Tag der Ermordung seines Vaters nach Syrien geflüchtet seien, als unglaubwürdige Steigerung seines Fluchtvorbringens betrachtet.
Ergänzend ist weiters auszuführen, dass aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen waren, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte.
Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.
Abschließend spricht auch die Antwort des BF am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, was im Fall seiner Rückkehr in den Irak geschehen würde, gegen dessen individulle Verfolgungsgefahr, indem er dort angab, dass es im Irak Millionen (Menschen) gebe, die unter Lebensgefahr leben (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 11).
2.5. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen nicht glaubhaft war.
2.5. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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