BVwG L516 1431016-4

L516 1431016-4Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose<br/>Behebung, Spruchpunktbehebung

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BVwG L516 1431016-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1431016.4.00

Spruch

L516 1431016-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.03.2015 den verfahrensgegenständlich (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde vom BFA am 13.04.2015 unter Bezugnahme auf § 19 Abs 2 AsylG zugelassen und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 AsylG ausgefolgt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.03.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

4. Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Das BFA begründete dies damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidung aus dem vorangegangenen ersten Asylverfahren erlassen worden sei, welche am 18.03.2015 in Rechtskraft erwachsen sei.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.05.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 02.06.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 14.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

3.1. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. [...] oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist" und das BFA begründete seine diesbezügliche Entscheidung wie folgt: "Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 6 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass gegen Sie eine bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidung aus dem ersten Asylverfahren erlassen wurde. Diese durchsetzbare Rückkehrentscheidung erwuchs am 18.03.2015 in Rechtskraft. Gsst. Asylantrag stellten Sie am 31.03.2015." (Bescheid, Seite 102).

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes anknüpft, entgegensteht und insoweit (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung darstellt, diese Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden kann und der Aufenthalt des Fremden nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden könnte, sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall hat die soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass durch die vom BFA am 13.04.2015 erfolgte Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers (AS 789) und dem damit gem § 13 Abs 1 AsylG verbundenen vorläufigen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers die ursprüngliche Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden konnte (damit nicht mehr durchsetzbar war), sodass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung für die Ziffer 6 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war.

3.3. Es war daher der Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

3.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

3.5. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

3.6. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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