W231 2017378-1•BVwG W231 2017378-1
W231 2017378-1Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016
angemessene Frist, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdeantrag, Beschwerdegegenstand,<br/>Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt, Beschwerdemängel, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist,<br/>Kürzung, Mängelbehebung, Prämiengewährung, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W231 2017378-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX (angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 iHv EUR 3.152,54 gewährt. Dabei wurden 28,04 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,51 ha und eine ermittelte Fläche von 28,04 ha zugrunde gelegt. Wegen Cross-Compliance Verstößen gem. Art. 71 VO (EG) 1122/2009 (Verstöße iZm der Rinderkennzeichnung) wurde eine Kürzung des Beihilfebetrages iHv 31,53 EUR vorgenommen, sodass ein Betrag von EUR 3.121,01 zur Auszahlung gelangte. Aus dem Bescheid der AMA ist weiter ersichtlich, dass die AMA von 13,00 Großvieheinheiten (GVE) bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche ausgegangen ist (vgl. Almtabelle/GVE ermittelt). Ebenso ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass der Anteil in % für die Almfläche nach VOK das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE (im konkreten Fall: 13) und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE darstellt. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies einen Anteil für die Alm von 35,91%; die anteilige Almfutterfläche wurde mit 6,07 ha ermittelt und dem Heimbetrieb zugerechnet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2013 Berufung, soweit es um die verfahrensgegenständliche EBP 2012 geht, mit folgendem Inhalt: "Ich habe im Jahr 12 in der Weidegemeinschaft Grub mit der Betr. 0927309 13 GVE aufgetrieben und nur 6,20 angerechnet bekommen. Ich ersuche um Nachholung".
Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für 2012 in Höhe von EUR 3.152,54 gewährt. Dabei wurden 28,04 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 30,19 ha und eine ermittelte Fläche von 28,04 ha zugrunde gelegt. Mit diesem Bescheid wurde keine Kürzung wegen Cross-Compliance Verstößen gem. Art. 71 VO (EG) 1122/2009 mehr ausgesprochen und eine weitere Zahlung iHv EUR 31,53 (somit in Höhe der zunächst abgezogenen Kürzung wegen Cross-Compliance-Verstößen) zugesprochen. Auch in diesem Bescheid ging die AMA von 13,00 Großvieheinheiten (GVE) bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche aus; der Anteil für die Alm in % für den Beschwerdeführer wurde mit 34,03% berechnet, die anteilige Almfutterfläche mit 5,75 ha ermittelt und dem Heimbetrieb zugerechnet. Der Abänderungsbescheid erging als Berufungsvorentscheidung.
Dagegen richtete der Beschwerdeführer am 10.10.2013 ein Schreiben folgenden Inhalts an die AMA:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
den Bescheid vom 26.09.2013 kann ich nicht akzeptieren, weil die fehlende Betriebsprämie viel höher ist als wie von Ihnen angegeben EUR 31, mindestens um das Zehnfache höher. In der Cross-Compliance-Berechnung im Anhang, ebenfalls 26.09.2013, werden mir für jede Kleinigkeit Sanktionen aufgebrummt, während dort, wo es um wirkliche Gelder geht, große Fehler zu meinem Nachteil gemacht werden. Bei der Kontrolle am 30.8. wurde eine Kuh mit einer Ohrmarke beanstandet. Diese Kuh hatte in kurzer Zeit zweimal eine Ohrmarke verloren. Da die Kuh schon zur Schlachtung angemeldet war und erst mehrere Wochen später abgeholt wurde, ist es mir nicht gelungen, die Ohrmarke noch zu ersetzen. Ich ersuche diesen Fehler zu korrigieren und nicht als Verstoß anzusehen."
Am 20.01.2015 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Verwaltungsakt befinden sich mehrere, teilweise handschriftliche und undatierte Schreiben des Beschwerdeführers an die AMA, wobei nicht ersichtlich ist, dass bzw. inwiefern sich diese auf die verfahrensgegenständliche EBP 2012 beiziehen bzw. geht aus manchen Schreiben eindeutig hervor, dass sie nicht die - allein verfahrensgegenständliche - EBP 2012 betreffen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.05.2016, dem Beschwerdeführer am 18.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG übermittelt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Begründung für die Erhebung der Beschwerde sowie ein Begehren vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Die Frist zur Verbesserung der Beschwerde ist ergebnislos verstrichen, der Beschwerdeführer ist bis dato dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen gehen aus den im Verfahrensakt befindlichen Beweismitteln hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchteil A)
1. Die belangte Behörde hat zunächst mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für 2012 iHv EUR 3.152,54 gewährt, wobei wegen Cross-Compliance-Verstößen noch EUR 31,53 in Abzug gebracht wurden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2013 Berufung. Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und dem Beschwerdeführer eine EBP für 2012 in Höhe von EUR 3.152,54 gewährt; es erfolgte kein Abzug mehr wegen Cross-Compliance-Verstößen. Der Abänderungsbescheid erging als Berufungsvorentscheidung.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen den Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer ein Schreiben, das als Vorlageantrag zu werten ist. Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gem. § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Beurteilungsgegenstand für das Bundesverwaltungsgericht ist somit der angefochtene Bescheid und die Berufung des Beschwerdeführers dagegen.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die vor dem 01.01.2014 geltende Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG lautete:
"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".
Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll nach der Judikatur des VwGH kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (zB VwGH 29.06.2005, 2003/04/0080, mit weiteren Hinweisen). Da dies konkret nicht der Fall war - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass auch die AMA von 13,00 Großvieheinheiten (GVE) bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche ausgegangen ist und der Anteil in % für die Almfläche nach VOK das Verhältnis zwischen der vom jeweiligen Antragsteller aufgetriebenen ermittelten GVE (im konkreten Fall: 13) und der Summe aller aufgetriebenen prämienfähigen GVE darstellt, was ebenfalls aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist - fehlt es insbesondere an einer Darstellung, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, und ein Begehren iSd § 63 Abs. 3 AVG.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Konkret wurde der Beschwerdeführer daher unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Zurückweisung aufgefordert, eine Begründung für die Erhebung der Beschwerde sowie ein Begehren vorzulegen, weil diese seinem Rechtsmittel nicht zu entnehmen waren. Der Beschwerdeführer hat auf den Verbesserungsauftrag nicht reagiert, bis dato ist keine Eingabe eingelangt und kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag somit nicht nach.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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