W218 2125261-1•BVwG W218 2125261-1
W218 2125261-1Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Identität der Sache,<br/>Lebensmittelpunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Zuständigkeit
W218 2125261-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 15.03.2016, XXXX, Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Dabei gab er an, in einem Arbeiterquartier in 1090 Wien zu leben. Er bewohne die 55qm große Wohnung mit zwei weiteren polnischen Landsleuten zur Untermiete. Der Beschwerdeführer fahre einmal monatlich zu seiner Familie nach Polen. Seine Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kindern leben in Polen, ca. 425km von Wien entfernt. Die Kinder gehen in Polen zur Schule. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Zuletzt sei er bei einer namentlich genannten Firma beschäftigt gewesen. Seine Arbeitszeit habe von Montag bis Freitag 8,45 Stunden täglich betragen. Jede zweite Woche habe er eine verkürzte Arbeitswoche von Montags bis Donnerstag gehabt. Wochenenddienste habe er keine gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich, abgesehen von seinen Arbeitskollegen, keinerlei soziale Bindungen, er sei hier bei keinem Verein Mitglied. Er habe einen PKW, der in Österreich angemeldet sei.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016, GZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 13.01.2016 gemäß § 44 AlVG iVm Art. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166 idgF (im Folgenden: VO Nr. 883/2004) mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach näherer Betrachtung der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund der Entfernung zum Wohnort seiner Familie (nur 425km), dass jede zweite Woche seine Arbeitswoche nur bis Donnerstag gewesen sei und es sich bei seiner Unterkunft in Wien nur um ein Arbeiterquartier handle, die er mit zwei weiteren polnischen Landsleuten teile, erscheine es plausibel und wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit ausschließlich in Polen bei seiner Familie aufhalte. Der Beschwerdeführer arbeite in Österreich und verdiene hier den Lebensunterhalt für seine Familie, die weiterhin im Herkunftsstaat lebe. Österreich sei für den Beschwerdeführer Beschäftigungsstaat, nicht Wohnstaat. Aus den Beweisergebnissen schließe das Arbeitsmarktservice, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Österreich liege. Aufgrund seiner Familiensituation und der Tatsache, dass er keinerlei soziale Bindungen in Österreich habe, sei naheliegend, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern und seiner Gattin verbringe. Der Beschwerdeführer sei daher im Sinne der Definition ein "echter" Grenzgänger. Für einen "echten" Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel einen (neuen) Antrag auf Arbeitslosengeld.
Hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2016 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er zur Untermiete in einer 55qm großen Wohnung in 1090 Wien lebe. Die Wohnung gehöre einer Bekannten, die ebenfalls dort wohne. Mit einem weiteren Bekannten teile sich der Beschwerdeführer ein Zimmer. Die Lebensgefährtin und die Kinder des Beschwerdeführers leben in einem Haus in Polen, das seiner Lebensgefährtin gehöre. Diese sei berufstätig, die Kinder gehen zur Schule. Er unterstütze seine Familie nicht finanziell, leite nur die Familienbeihilfe für die Kinder an sie weiter. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ein eigenes Haus in Polen. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Ein Bruder lebe in Wien. In Wien fahre er mit seinem in Österreich angemeldeten Privat-PKW zur Arbeit. In Österreich verbringe er seine Freizeit mit Lesen und Fernsehen. Er kaufe ab und zu Lebensmittel und Bekleidung in Österreich. Zumeist zahle er bar, Rechnungsbelege gäbe es keine. Auch Tankbelege könne er nicht nachreichen, da er diese nicht aufgehoben habe. Er sei aktives Mitglied in der Kirche und besuche sonntags die Messe in der Kirche am Rennweg. Er zahle keine Kirchensteuer in Österreich. In Polen gäbe es sowas nicht. Den Bescheid vom 25.01.2016 habe er abgeholt, aber nicht verstanden und sich bis 10.03.2016 nicht weiter darum gekümmert. Er sei seit 13.01.2016 nicht im Ausland gewesen. Seine Frau und die Kinder seien vor ca. 2 Wochen auf Besuch in Wien gewesen.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 15.03.2016, GZ: XXXX, wurde der Antrag vom 10.03.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich seiner Grenzgängereigenschaft bzw. der Umstände, die zur rechtskräftigen Feststellung seiner Grenzgängereigenschaft durch das Arbeitsmarktservice geführt habe, keine Änderungen ergeben hätten.
5. Mit Schreiben vom 06.04.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und gab an, sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt liege in Wien.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
7. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.05.2016, eingelangt am 25.05.2016, wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu keinem Zeitpunkt ein Grenzgänger gewesen sei. Ferner hätte sich ein neuer Sachverhalt ergeben, da er in der Zeit vom 01.02.2016 bis 02.03.2016 wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe. Am 10.03.2016 habe er sich arbeitslos gemeldet und seit 16.03.2016 stehe er wieder in Beschäftigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016, GZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Der Bescheid wurde am 28.01.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete am 25.02.2016. Da binnen offener Frist kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde dieser Bescheid - in Folge Vorbescheid genannt - rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2016 neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Zuge dieses Antrages wurde er nach seinen Lebensumständen befragt. Aufgrund seines Vorbringens wurde festgestellt, dass sich an seinem Lebensmittelpunkt nichts geändert hat. Die Feststellung des Lebensmittelpunktes war das wesentliche Element, das dazu führte, dass der Antrag im Vorbescheid mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde. In dem Zeitraum zwischen der Antragstellung am 13.01.2016 und dem 10.03.2016 hat sich in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung ergeben.
Festgestellt wird, dass sich seit seiner Antragstellung am 13.01.2016 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren, nämlich der Bezug von Arbeitslosengeld, im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Der neue Antrag bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als der Antrag vom 13.01.2016, dies ist allerdings systemimmanent und auch, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig wieder in einem Dienstverhältnis stand, bedingt keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, da der Vorbescheid nicht über einen Anspruch bzw. eine Anspruchsvoraussetzung per se abgesprochen hat, sondern über die Zuständigkeit der belangten Behörde.
Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen neuen Antrag stellte. Ferner ergibt sich, aufgrund seiner eigenen Angaben, dass sich an seinen Lebensumständen nichts geändert hat. Er bringt in seiner Beschwerdeergänzung vor, dass sich sein Lebensmittelpunkt und sein Hauptwohnsitz in Wien befinden, führt allerdings neuerlich aus, dass seine Lebensgefährtin und seine zwei Kinder in Polen leben. Damit wird bestätigt, dass sich sein Lebensmittelpunkt, auf den sich die belangte Behörde in ihrem Vorbescheid stützt, nicht geändert hat.
Auf sein Vorbringen, dass er zwischenzeitig wieder gearbeitet hat, ist nicht weiter einzugehen, da der Vorbescheid seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sondern mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen hat.
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG:
Da das Arbeitsmarktservice mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher
§ 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde
§ 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207); vgl. auch zur Sachentscheidung im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG VfGH vom 18.06.2014,G5/2014.
4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
5. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
6. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 23 ff).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist somit gegenständlich der im Bescheid enthaltene Abspruch über die mangelnde Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des vom Arbeitsmarktservice festgestellten Sachverhaltes.
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.
Der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 25.01.2016, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit des Arbeitsmarktservices zurückgewiesen wurde, ist vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und deshalb rechtskräftig geworden.
Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung hätte nur dann durch das Arbeitsmarktservice ergehen können, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wesentliche Änderungen ergeben hätten, welche zu einer anders lautenden
Entscheidung führen hätten können:
Identität der Rechtslage:
Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 25.01.2016 und nach wie vor geltenden Bestimmungen des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, ist ein ‚Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.
Gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
Gemäß Artikel 65 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, muss sich der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
Gemäß Artikel 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
An der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deren Inhalt hat sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts geändert.
Identität in der Sachlage:
Der Beschwerdeführer bewohnt eine 55qm große Wohnung mit zwei weiteren polnischen Landsleuten zur Untermiete. Der Beschwerdeführer fährt zumindest einmal monatlich zu seiner Familie nach Polen. Seine Lebensgefährtin und die beiden minderjährigen Kindern leben in Polen, ca. 425km von Wien entfernt. Die Kinder gehen in Polen zur Schule. Die Lebensgefährtin ist beruflich ist Polen tätig. Die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben in Polen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2012 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Bei seiner letzten Beschäftigung bei einer namentlich genannten Firma betrug die Arbeitszeit von Montag bis Freitag 8,45 Stunden täglich. Jede zweite Woche hat er eine verkürzte Arbeitswoche von Montag bis Donnerstag gehabt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich, abgesehen von seinen Arbeitskollegen und Mitbewohnern, keinerlei soziale Bindungen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein konnte er nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer hat einen PKW, der in Österreich angemeldet sei.
An diesem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keine Änderung eingetreten und wurde dies auch in der Antragstellung nicht behauptet, sondern gab der Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Verfahren -an, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, seine Familie aber in Polen lebt. In der Beschwerdeergänzung gibt der Beschwerdeführer an, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügt, ansonsten wird im Wesentlichen ausgeführt, warum er seiner Ansicht nach nicht als Grenzgänger einzustufen sei.
Angemerkt wird zu diesem Vorbringen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht lediglich obliegt, zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte.
Wie der VwGH bereits mehrfach ausführte, ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68) (VwGH vom 04.06.1991, 90/11/0229).
Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung des Arbeitsmarktservice vom 25.01.2016 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.
Da es um die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld wegen entschiedener Sache und nicht um den Inhalt des Vorbescheides und damit die Frage, ob der Beschwerdeführer als Grenzgänger einzustufen ist, ging, hätte eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung gebracht.
Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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