BVwG W218 2012802-2

W218 2012802-2Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016

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Regest

Lebensgemeinschaft, Notlage, Notstandshilfe

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BVwG W218 2012802-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2012802.2.00

Spruch

W218 2012802-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Siegfried KOMMAR, Roseggergasse 37/4, 1160 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 15.12.2015, AZ. 2015-0566-1-000185, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 29.05.2014 ist dem Beschwerdeführer Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß auszuzahlen. In diesem Zeitraum lag keine Lebensgemeinschaft vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab er als ordentlichen Wohnsitz XXXX, an. Er sei geschieden und lebe mit keinen weiteren Personen im Haushalt.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 26.05.2014, als GZ wurde die SVNr. genommen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 01.04.2014 gemäß § 13 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 01.04.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das Arbeitsmarktservice gehe vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit XXXX aus. Da er die erforderlichen Einkommensnachweise nicht vorgelegt habe, werde der Antrag zurückgewiesen.

3. Dagegen wurde am 24.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2014 wurde die Beschwerde abgewiesen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2015 wurde der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Ermittlung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

6. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Mattersburg vom 08.09.2015, wurde der Antrag auf Notstandshilfe vom 01.04.2014 mangels Notlage abgewiesen. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde vom 07.10.2015 teilweise stattgegeben. Und zwar in dem Sinne, dass Notlage ab 01.04.2014 vorliege. Für die Zeit vom 01.04.2014 - 29.05.2014 wurde das Einkommen seiner vermeintlichen Lebensgefährtin auf seinen Anspruch angerechnet.

Begründend wurde - teilweise zusammengefasst - ausgeführt, dass es bereits beim Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 30.06.2006 zu einer Abweisung mangels Notlage seines Antrages auf Notstandshilfe vom 06.06.2006, in welchem der Beschwerdeführer XXXX als Lebensgefährtin angeführt hatte und seinen Familienstand mit "Lebensgemeinschaft" bezeichnet hatte, gekommen sei. Dieser Bescheid sei im Berufungsverfahren behoben worden, da man aufgrund der Abmeldung von XXXX per 06.07.2006 und einer Erhebung zur Ansicht gelangt sei, dass keine Lebensgemeinschaft gegeben sei. In einer Niederschrift vom 07.07.2006 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer nun seit 07.06.2006 keine Lebensgemeinschaft führen würde.

Am 16.02.2012 stellte der Beschwerdeführer per 18.02.2012 einen Antrag auf Notstandshilfe und es sei ein Ermittlungsverfahren bezüglich Vorliegens einer Lebensgemeinschaft eingeleitet worden. Ab 05.03.2012 sei ihm seitens des Arbeitsmarktservice Mattersburg eine Aus- und Weiterbildungsbeihilfe zur Pflegehelferausbildung bewilligt worden. Während des erwähnten Ermittlungsverfahrens habe er ab 02.04.2012 seinen Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und beim Arbeitsmarktservice Neusiedl einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Am 13.04.2012 sei der Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See kontaktiert und um eine dringende Vorsprache ersucht worden und aufgefordert worden, umgehend bekannt zu geben, mit wem und wann er im Arbeitsmarktservice Mattersburg die Kurskostenübernahme (Pflegehelferkurs) bei Übersiedlung vereinbart hätte. Am gleichen Tag habe er den Antrag beim Arbeitsmarktservice Neusiedl zurückgezogen und angegeben, sich wieder beim Arbeitsmarktservice Mattersburg zu melden und den Pflegehelferkurs dort weiterhin zu besuchen. Mit 13.04.2012 habe er seinen Wohnsitz in XXXX wieder abgemeldet.

Bereits in diesem Verfahren habe er angegeben, XXXX habe ihm ein Präkarium für die Nutzung einer Wohnfläche von 37,77m2 eingeräumt. Aus der entsprechenden Vereinbarung vom 01.12.2011 sei ersichtlich, dass dieser Leihgegenstand aus Vorzimmer, Bad, Wohnschlafraum bestehe und die Mitbenutzung von Keller, Küche und Garten einräume. In weiterer Folge habe er wiederum einen Mietvertrag, abgeschlossen am 19.03.2012, über ein Zimmer von 20m2 vorgelegt. Der Mietzins werde mit € 100,00 angegeben. Betriebskosten, Heizung und Warmwasser seien darin enthalten.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2014 beim Arbeitsmarktservice Mattersburg einen Antrag auf Notstandshilfe, habe dabei als ordentlichen Wohnsitz XXXX angegeben. Als Familienstand habe er "geschieden" angekreuzt, als im gemeinsamen Haushalt lebend habe er keine weiteren Personen angeführt.

Anlässlich der erwähnten Antragstellung vom 01.04.2014 habe er die Benützungsfreigabe, ausgestellt vom Gemeindeamt XXXX am 11.12.2012 über die Trennung einer Wohneinheit zur Schaffung von 2 Wohneinheiten vorgelegt. Weiters habe er den bereits oben erwähnten Mietvertrag vom 19.03.2012 und einen Mietvertrag abgeschlossen am 31.03.2014 über eine im Haus XXXX befindliche Wohneinheit mit einer Fläche von 37,77m2, bestehend aus Eingangsbereich/Diele, Bad und WC, Kellerabteil und einem Zimmer vorgelegt. Das Mietverhältnis beginne mit 1.4.2014, der Mietzins betrage € 100,00 inklusive aller Betriebskosten exklusive Steuern.

Nach Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch das BVwG seien seitens des Arbeitsmarktservice folgende Ermittlungen durchgeführt worden:

Erhebungen an der Wiener Adresse

Da der Beschwerdeführer laut Daten des Zentralen Melderegisters ab 30.05.2014 seinen Hauptwohnsitz nach Wien, XXXX verlegt habe, sei das Arbeitsmarktservice Wien auch um Erhebungen dort ersucht worden. Im entsprechenden Bericht werde festgehalten, dass bei einer Erhebung am 15.04.2015 seine Mutter angetroffen worden sei, welche spontan angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer nicht anwesend sei und auch nicht gesagt werden könne, ob er in einer Stunde, am Abend oder am nächsten Tag anwesend sei. Am 05.05.2015 sei ein Aviso an der Wohnungstür hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien angerufen und erklärt, nicht bereit zu sein, im angegebenen Zeitraum (8-13:00 Uhr) in der Wohnung warten zu wollen, da er auch noch ein anderes Leben hätte.

Am 06.05.2014 seien er und seine Mutter dann in der Wohnung angetroffen worden. Sein Vater lebe seit Juli 2014 in einem Altersheim und der Beschwerdeführer hätte zunächst angegeben, dauerhaft in der Wohnung zu sein und dass sich auch sein gesamter persönlicher Besitz dort befinde, im Laufe der weiteren Befragung hätte er jedoch eingeräumt sich immer wieder in XXXX aufzuhalten und auch noch etwas persönliches Hab und Gut dort untergebracht zu haben, einen PKW würde er nicht besitzen. Als Begründung hätte er angegeben, dass er die Patenschaft für drei "Lagerhunde" übernommen hätte und die Tiere im Haus in XXXX untergebracht seien. Ein weiterer Grund für die "fallweisen" Aufenthalte sei, dass XXXX einen Oberhalsschenkelbruch gehabt habe und auch sie seine Hilfe benötigt hätte.

Die Wohnung in Wien werde mit 92m2 angegeben, sei in seinem Eigentum und die Eltern hätten ein Wohnrecht. Der Beschwerdeführer müsste sich auch um die Mutter kümmern und würde einen Beitrag zu den Wohnungskosten von € 250,00 leisten, für XXXX würde er keine Beiträge zahlen. Er würde das ehemalige Kinderzimmer nützen, in dem sich ein Einzelbett befinde. Dieses sei allerdings auch noch mit persönlichen Erinnerungsstücken des Vaters ausgestattet gewesen, eine Differenzierung, welche Dinge dem Beschwerdeführer zuordenbar bzw. von seinem Vater seien, wäre schwierig. Die Mutter schlafe im ehemaligen Schlafzimmer, welches mit einem einzelnen Krankenbett ausgestattet sei, eine weitere Schlafstätte existiere nicht. Die Hausumfragen seien ergebnislos gewesen, da die befragten Personen keine Angaben machen konnten.

Erhebungen in XXXX:

XXXX bot an, das Gespräch im Garten zu führen und verweigerte den Zutritt zum Haus mit der Begründung, dass alles wieder im Rückbau sei und dass die Hunde im Haus seien. XXXX gab in diesem Gespräch an, dass jeder einen eigenen Stromzähler gehabt hätte, Heizung wäre getrennt gewesen, der Beschwerdeführer hätte € 100,00 an Miete bezahlt, der Stromzähler sei mittlerweile abgebaut, seine Räumlichkeiten befänden sich im Umbau. Die Kleidung sei getrennt in den Wohnungseinheiten aufbewahrt gewesen, es hätte getrennte Waschmaschinen gegeben, die Hausarbeit, das Kochen, die Einkäufe, die Aufbewahrung der Lebensmittel seien getrennt gemacht worden. Sie würde ein Auto besitzen. Monatlich zahle XXXX € 650,00 an Kredit für das Haus. Das Motorrad sei auf sie angemeldet, sie hätte jedoch keinen Führerschein. Der Beschwerdeführer hätte 2013 die Hunde versorgt, auch die anfallenden Hausarbeiten erledigt und XXXX zum Einkaufen gebracht. Zu den Behandlungen zur Krankenkasse sei sie mit dem Zug gefahren.

Danach wurden die Nachbarn zu deren Wahrnehmungen befragt. Diese gaben an, dass der Beschwerdeführer seit 3 Wochen nur mehr sporadisch zu sehen sei, davor sei er jedoch oft bei XXXX gewesen. Auch jetzt sei er manchmal einige Tage dort, auch über Nacht. Er würde sowohl mit dem Auto als auch mit dem Motorrad fahren. Das Auto sei auch manchmal für einige Tage weg, da dürfte er mit dem Auto weg sein. Nachbarschaftliche Kontakte seien nicht gepflegt worden. Man habe gehört, dass ein Umbau (Einbau einer Tür) durchgeführt worden sei. Sie seien immer gemeinsam gesehen worden, Autofahrten hätten Sie eigentlich immer gemeinsam gemacht.

Eine weitere Nachbarin gab an, dass der Beschwerdeführer seit 2-3 Monaten nicht mehr regelmäßig zu sehen sei. Allerdings würde er nach wie vor mit dem Auto fahren. Nachbarschaftliche Kontakte seien nicht gepflegt worden, der Beschwerdeführer und XXXX hätten bis vor 2-3 Monaten den Eindruck erweckt, ein Paar zu sein.

Die Tochter sei ebenfalls befragt worden, habe allerdings kaum über die Lebenssituation ihres Vaters Bescheid gewusst.

7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde teilnahmen. Als Zeugen wurden die Mutter und die Tochter des Beschwerdeführers sowie die vermeintliche Lebensgefährtin XXXX einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hatte in dem fraglichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft mit XXXX. Er unterstützte sie lediglich in der Zeit, als sie verletzt war und kaum gehen konnte - dieser Zeitraum ist allerdings nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer hat von XXXX eine Wohneinheit gemietet und sie kümmern sich gemeinsam um drei Hunde. Die Wohneinheiten waren räumlich getrennt und führte jeder sein eigenes Leben und war für seinen Haushalt selbst verantwortlich.

Es lag keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wirtschafts-, Beistands- oder Geschlechtsgemeinschaft vor. Es kann auch noch nicht von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden, da es sich um getrennte Wohneinheiten mit getrennten Eingängen, Benutzungsräumen, Badezimmer, Küche und Schlafzimmer handelte. Es gibt für jede Wohneinheit eine getrennte Adresse und liegt eine Benützungsfreigabe der Gemeinde XXXX für die getrennten Wohneinheiten vor.

Dem Beschwerdeführer ist daher Notstandshilfe für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.05.2014 im gesetzlichen Ausmaß ohne Anrechnung eines Partnereinkommens auszuzahlen.

2. Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer dem Senat glaubhaft vermitteln, dass er mit XXXX schon seit längerem keine Lebensgemeinschaft mehr führt. Sie hat ihm lediglich angeboten, die in ihrem Haus bestehende zweite Wohneinheit gegen eine - wenn auch geringe - Miete zu benutzen. Für diese getrennte Wohneinheit liegt eine Benützungsfreigabe der Gemeinde vor und konnte anhand der vorgelegten Fotos auch der Eindruck vermittelt werden, dass es sich tatsächlich um getrennte Wohneinheiten handelte. Dies wurde auch durch die Zeugenaussage der Mutter und Tochter bestätigt.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer XXXX im Gegenzug bei der Hausarbeit bzw. Renovierung geholfen habe, antwortete diese glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie selbst imstande sei, einen Parkettboden zu verlegen, Lampen aufzuhängen, etc. Insgesamt erweckte XXXX den Eindruck einer sehr selbständigen Person, die nicht auf Hilfe angewiesen ist und auch dem Bf nicht unterstützend - im Sinne klassischer Haushaltsarbeit - zur Seite gestanden ist.

Beide gaben übereinstimmend an, dass sie sich lediglich um die Hunde gemeinsam kümmerten und noch immer kümmern, da diese im Haus besser als in der Stadt aufgehoben sind.

Da XXXX keinen Führerschein besitzt, aber sowohl der PKW als auch das Motorrad auf sie zugelassen sind, erledigt der Beschwerdeführer manchmal schwere Einkäufe für sie und führt das Motorrad zum Service. Allerdings fährt auch die Nichte der XXXX immer wieder mit dem Auto. Auch wenn dem Senat nicht nachvollziehbar ist, wieso sie ein Motorrad und einen PKW besitzt, obwohl sie keinen Führerschein hat, so erschienen die diesbezüglichen Ausführungen dennoch plausibel. XXXX wollte immer einen Führerschein machen, hatte aber entweder keine Zeit oder kein Geld dafür.

Beide gaben übereinstimmend an, dass sie mit den Nachbarn kaum Kontakt pflegen und mit diesen auch niemals erörtert haben, wie ihr Verhältnis zueinander ist. Das wird "am Land" nicht so genau besprochen.

Der Beschwerdeführer konnte durchaus nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, welche Gründe ihn dazu bewogen hatten, diese Wohneinheit von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu mieten (Kostengründe und die Hunde). Er konnte auch darlegen, dass er zwar mit XXXX befreundet ist, aber keine Lebensgemeinschaft mit ihr führt.

Befragt, wieso XXXX keinen Einkommensnachweis vorgelegt habe, gab sie an, dass lediglich der Beschwerdeführer sie dazu aufgefordert hätte und dies für sie einem Eingeständnis einer Lebensgemeinschaft gleich gekommen wäre.

Die Mutter und die Tochter des Beschwerdeführers wurden ebenfalls zu ihren Wahrnehmungen befragt und beide gaben übereinstimmend, glaubhaft und nachvollziehbar an, dass XXXX und der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft führen. Auf die Frage, ob ihr Vater XXXX jemals als seine Lebensgefährtin vorgestellt hätte, antwortete die Tochter eher empört mit "Nein". Sie gab zu Protokoll, dass sie niemals etwas miterlebt oder gehört hätte, was darauf hingewiesen hätte, dass der Beschwerdeführer mit XXXX eine Beziehung führen würde.

Vorgelegt wurden Fotos über die getrennten Wohneinheiten, die Benützungsfreigabe, der Abschluss über einen Energielieferungsvertrag lautend auf den Beschwerdeführer vom 21.06.2013, die Ablehnung des Ansuchens um eine Wohnbauförderung gerichtet an XXXX vom 12.03.2012.

Gegen eine existierende Lebensgemeinschaft spricht auch, dass XXXX bei dem Amt der Burgenländischen Landesregierung im Zuge des Ansuchens um eine Wohnbauförderung angab, dass der Beschwerdeführer nicht ihr Lebensgefährte ist. Da der Beschwerdeführer über einen Behindertenpass verfügt, hätte sie dieses Darlehen nur bekommen, wenn es sich um eine nahestehende Person handelt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sie unter diesen Umständen im Falle einer vorhandenen Lebensgemeinschaft diese nicht angegeben hätte. Immerhin hätte sie dann eine Förderung für die Sanierung erhalten.

Befragt, wieso sie den Stromzähler nun wieder abgebaut habe, gab sie an, dass eine Miete zu zahlen ist und sie diesen nicht mehr braucht.

Die Einvernahme der Mutter ergab, dass der Beschwerdeführer wieder nach Wien gezogen ist, um sie zu unterstützen. Vor allem, seitdem ihr Mann in einem Heim leben muss, braucht sie manchmal Hilfe. Auch sie konnte glaubhaft versichern, dass der Beschwerdeführer mit XXXX keine Lebensgemeinschaft führt.

In Zusammenschau der Erhebungen der belangten Behörde sowie des Eindruckes, den der Beschwerdeführer und die Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermittelten, kommt der erkennende Senat zu der Überzeugung, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt keine Lebensgemeinschaft vorlag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Notstandshilfe; Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren:

Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgemeinschaft führte und Notlage vorlag, ist ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 29.05.2014 auszuzahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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