W213 2124773-2•BVwG W213 2124773-2
W213 2124773-2Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016
Gesetzesaufhebung, Rechtslage, Ruhestandsversetzungsverfahren,<br/>Verfahrenshilfeantrag, Zurückweisung
W213 2124773-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung von Verfahrenshilfe beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller stellte mit Formular (ZPForm 1 der Justiz) vom 31.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis.
Dem Antrag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe benötige, um gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016, GZ. P412548/82-SKFüKdo/J1/2016, betreffend Zurückweisung seiner Anträge vom 04.02.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorzugehen. Inhaltlich strebt der Antragsteller in letzter Konsequenz die Bekämpfung seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 an.
Der Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 24.03.2016 wurde dem Antragsteller am 30.03.2016 persönlich zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die für den gegenständlichen Fall allenfalls in Frage kommende Bestimmung des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) lautet wie folgt:
"Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
Dem Antragsteller wurde der Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 am 30.03.2016 zugestellt, woraufhin er am 15.04.2016 innerhalb offener Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe einbrachte, sodass dieser gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG als rechtzeitig gestellt gilt.
Die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist in § 40 VwGVG im 2. Abschnitt zum Thema "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" geregelt und kommt daher grundsätzlich nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung.
§ 40 VwGVG wurde zwar vom Verfassungsgerichtshof wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt jedoch erst mit 31.12.2016 in Kraft (VfGH vom 25.06.2015, G7/2015), sodass die Bestimmung derzeit noch maßgeblich ist.
Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller seine Versetzung in der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 bekämpfen möchte und daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte; die Anträge wurden jedoch zurückgewiesen, sodass der Antragsteller nun bestrebt ist, für sein weiteres Vorgehen Verfahrenshilfe zu erlangen. Inhaltlich handelt es sich beim gegenständlichen Fall somit um keine Verwaltungsstrafsache, sodass das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Verfahrenshelfers bietet.
Ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032), wobei die Schubhaft als Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG angesehen wurde.
Im gegenständlichen Fall möchte der Antragstellung inhaltlich eine Entscheidung nach § 14 BDG 1979 bekämpfen. Dabei handelt es sich um eine innerstaatliche Norm, die sich nicht auf unionsrechtliche Vorgaben stützt, sodass der zu prüfende Bescheid nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Artikel 51 Absatz 1
Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen ist. Da die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann die Verfahrenshilfe auch nicht auf Basis von Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob im Beschwerdefall wesentliche Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen wurden, aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen zu den konkret erbrachten Vortragstätigkeiten des Beschwerdeführers bejaht werden konnte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es lagen demnach die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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