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W200 2123122-1•BVwG W200 2123122-1
W200 2123122-1Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden
W200 2123122-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.06.2015, Zl. 15-107331508, zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 12.06.2015 stellte der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, nach rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er in der LPD NÖ einer Erstbefragung unterzogen und der Akt wurde dem BFA, Regionaldirektion Tirol, zur weiteren Verwendung übermittelt.
Am 17.02.2016 - acht Monate und fünf Tage nach Antragstellung - langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Antragstellers - vertreten durch RA XXXX - ein, mit dem Inhalt, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei und er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, gegebenenfalls Subsidiärschutz zuerkennen.
Am 08.03.2016 legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016 wurden die vom BFA in Säumnisverfahren abgegebene Stellungnahmen samt dem Hinweis auf die öffentlich zugänglichen Unterlagen auf der Homepage des BMI, http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/start.aspx zum Parteiengehör übermittelt.
In der dazu erfolgten Stellungnahme führte der Vertreter aus, dass das BFA die Verdreifachung der Asylantragszahlen beklage und deshalb laut eigenen Angaben nicht schuldhaft gehandelt hätte, da das Personal nur verdoppelt worden sei. Das BFA verkenne dadurch die gesetzliche Lage. Weiters zitierte der Vertreter Art 31 RL 2013/32/EU und kritisierte, dass der Antragsteller über die Verzögerung nicht informiert worden sei. Das BFA hätte dadurch zu erkennen gegeben, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Verzögerung vorlägen, und hätte auch in der dreimonatigen Nachfrist keinen Bescheid erlassen und angekündigt, wann - im Falle der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde - eine Entscheidung ergehen werde. Es liege eine Organversagen vor, weil sich das BFA die Versäumnisse der Innenministerin bzw. der Bundesregierung zurechnen lassen müsse. Auch seien dem Vertreter in anderen Verfahren vermehrt Asylfälle untergekommen, in denen erstinstanzlich sehr rasch entschieden worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 12.06.2015 stellte der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, nach rechtswidriger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde er in der LPD NÖ einer Erstbefragung unterzogen und der Akt wurde dem BFA, Regionaldirektion Tirol, zur weiteren Verwendung übermittelt.
Am 17.02.2016 - acht Monate und fünf Tage nach Antragstellung - langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Antragstellers - vertreten durch RA XXXX - ein, mit dem Inhalt, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, gegebenenfalls Subsidiärschutz zuerkennen.
Am 08.03.2016 legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.
Die Feststellung hinsichtlich des gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.
Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - Steigerung zum Jahr 2013 um 60,3% (http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/Asyl_Jahresstatistik_2014.pdf) - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Im Jahr 2015 kam es zu einer massiven Steigerung der Asylantragszahlen - laut Asylstatistik des BMI wurde die Antragsanzahl des Jahres 2014 im Jahr 2015 bereits im Juni (28.311) überschritten
(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2015/Asylstatistik_ Juni_2015.pdf).
Im Juli 2015 wurden abermals 8.593 (Juli 2014: 2.218), im August 2015 8.797 (August 2014: 2.447), im September 10.781 (September 2014: 3.298), im Oktober 12.275 (Oktober 2014: 3.159), im November 2015 12.079 Asylanträge (November 2014: 3.692) gestellt.
Die vorläufige Statistik für Dezember, in welcher noch nicht alle gestellten Anträge erfasst sind, weist für Dezember 2015 eine Antragszahl von 7.282 (Dezember 2014: 4.203) auf. In Summe wurden somit im Jahr 2015 - unter Berücksichtigung der vorläufigen Dezemberstatistik - 88.151 Anträge gestellt. (Steigerung zum Jahr 2014 um 214,11%)
(http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Asylwesen/statistik/files/2015/Asylstatistik_Dezember_2015.pdf).
Das Bundesamt ist für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen,
13. 500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf.
Da sich die Antragszahlen 2015 vervielfacht haben, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und es werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie (Stellungnahme des BFA vom Jänner 2016).
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche, sich seit August 2015 massiv steigernde, sogar vervielfachende Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 vom 24. Mai 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall (Einreise eines afghanischen Asylwerbers am 05.01.2016, Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.10.2015) aus, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt.
Konkret gab der VwGH den § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 wieder und verwies auf seine ständige Judikatur (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063), wonach der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063).
Er führte aus, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen wird, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087) sowie, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. das. Erkenntnis vom 18. April 1979, 2877/78).
In weiterer Folge führte er im Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 aus wie folgt:
"Von einem bloß "allgemeinen Hinweis auf die "Überlastung der Behörde" kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asyl verfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend daraufhin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten, Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 19 folgender Absatz 6 angefügt wurde:
"(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
Weiters wurde in § 22 folgender Absatz 1 eingefügt:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
In den Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) wird dazu ausgeführt:
"§ 19 Abs. 6:
Ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig, ist es vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie dem aktuellen Migrationsgeschehen bestehenden quanititativen Herausforderungen für das BVwG gerechtfertigt, dass das BVwG bei Säumnisbeschwerden das Bundesamt mit gewissen Ermittlungsschritten betrauen kann. Gemäß dem neuen Abs. 6 ist daher vorgesehen, dass das BVwG - im Rahmen des Säumnisverfahrens - das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen kann, um zu vermeiden, dass das Gericht im Säumnisfalle Verfahren ohne eine Einvernahme des Bundesamtes gern. § 19 Abs. 2 zu fuhren hat.
§§ 22 Abs. 1,73 Abs. 15 und 75 Abs. 24:
Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind entsprechend allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich binnen sechs Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 AVG). Gemäß § 73 Abs. 1 AVG kann in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt werden. Art. 31 der Richtlinie 2013/321 /EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrens-RL) sieht für bestimmte Fälle bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände die Möglichkeit vor, eine deutlich längere Entscheidungsfrist vorzusehen.
Gemäß Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. In ausreichend begründeten Fällen kann entsprechend Art. 31 Abs. 3, 3. Unterabsatz Verfahrens-RL diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfling des Antrages erforderlich ist.
Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen
1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asyl verfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asyl verfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden .Rückstau* an Asyl verfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.
Somit liegt derzeit ein Anwendungsfall des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL vor und wird vorübergehend die maximale Entscheidungsfrist auf insgesamt 15 Monate verlängert. Es handelt sich hierbei aber um eine Entscheidung im Einzelfall, so dass auch im Sinne des Erwägungsgrunds Nr. 19 der Verfahrens-RL die Flexibilität besteht, bestimmte Verfahren prioritär zu führen. ...
Die Regelung wird befristet für zwei Jahre eingeführt; die Belastung für das Bundesamt wird entsprechend den Prognosen für 2016 und der Erledigung der bis dahin anfallenden Verfahren für diesen Zeitraum jedenfalls den angeführten Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b Verfahrens-RL entsprechen.
Durch die Verlängerung der Entscheidungsfrist wird auch sichergestellt, dass der Rechtschutz vollumfänglich gewährleistet werden kann, während im Fall der Säumnis und der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eine Entscheidungsebene des Verfahrens entfallt. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt."
Demnach geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird.
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stellt für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss.
Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung Vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde).
Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asyl Verfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist.
Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt (vgl. demgegenüber etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/0063)."
Im verfahrensgegenständlichen Fall kommt das BVwG zur gleichen Einschätzung - konkret, dass kein überwiegendes Verschulden des BFA an der nicht fristgemäßen Erledigung vorliegt. Wie bereits zuvor ausgeführt hat sich - unabhängig von den seit zumindest 2014 kontinuierlich steigenden Antragszahlen - gerade ab dem Monat Juni 2015 die Anzahl der gestellten Anträge vervielfacht (März 2015:
2. 937, April 2015: 4.039, Mai 2015: 6.393, Juni: 7.680, Juli: 8.890,
August: 8.797, September: 10.781, Oktober: 12.275, November: 12.079,
Dezember: vorläufig 7.282 ).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Vertreter des Antragstellers um regelmäßig in Asylverfahren auftretende Vertreter handelt, der bereits seit vielen Jahren in diesen Verwaltungsverfahren als Vertreter aktiv sind, und deshalb auch detaillierte Kenntnis von der derzeitigen prekären Lage hat. Wenn auch selbstverständlich ein Recht auf das Stellen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde besteht, so musste diesen bekannt sein, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die sich vervielfachenden Antragszahlen kaum erfolgreich sein kann.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat am 17.02.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird nach dem eben ausgeführtem - Verfahren nach dem AsylG werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine aktuelle in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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