W185 1438400-1•BVwG W185 1438400-1
W185 1438400-1Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen
W185 1438400-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 13 13.971-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 28.09.2013 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und dort von 1986 bis 1992 die Schule besucht habe. Er gehöre der Volksgruppe der Ibo an und spreche Ibo und Englisch. Er sei Christ und habe bislang keine Ehe geschlossen; er habe keine Kinder. Seine Eltern seien bereits seit langem verstorben. Geschwister habe er nicht. In Österreich oder einem anderen Land der EU habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in XXXX, Northern State, gelebt. Von dort aus habe er im Dezember 2009 die Heimat verlassen und sei mit einem PKW selbständig über unbekannte Länder nach Libyen gelangt. Von dort sei er in der Folge schlepperunterstützt mit einem Boot in die Türkei und in weiterer Folge nach Griechenland gelangt. In Griechenland sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden und habe bis vor fünf Monaten in Athen gelebt. Sein Asylantrag sei negativ beschieden worden. Danach sei er mit einer Gruppe von Männern über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gekommen. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden, wo er sich ca zwei Monate aufgehalten habe. Gestern sei er dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Die Heimat habe er verlassen, da er seit dem Tod seiner Eltern dort niemanden mehr gehabt habe. Die zweite Ehefrau seines Vaters habe ihn nicht bei sich aufnehmen wollen. Diese habe ihn "angegriffen" und töten wollen. Dabei sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden. Aus Angst getötet zu werden, sei er geflohen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe bisher wahre Angaben erstattet; Ergänzungen wolle er nicht machen. In Nigeria habe er seinem Elternhaus gewohnt; gearbeitet habe er nicht. Zu seinem Reiseweg befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Heimat im Dezember 2009 verlassen zu haben und über den Tschad und Libyen in die Türkei gelangt zu sein. In der Folge sei er über Griechenland und ihm unbekannte Länder nach Ungarn gereist. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Seit seiner Ausreise aus Nigeria habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. In Österreich lebe er in einem Lager und sei in der Grundversorgung. Kurse oder Ausbildungen mache er nicht. Auch sei er in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer religiösen Gruppe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder Bekannte oder Freunde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, Probleme mit seiner Familie gehabt zu haben. Als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Nach dem Tod seines Vaters habe ihn sein Ziehvater zu "seiner Familie" gegeben; dann habe er seine "wahre Familie kennengelernt". Er sei von seiner Stiefmutter und seinen Stiefgeschwistern geschlagen worden. Nach diesem Angriff habe er seine Familie verlassen müssen. Er sei in der Folge mit einem Freund nach XXXX gegangen. In XXXX habe er gesehen, dass es große Probleme zwischen Christen und Boko Haram gebe. Die Boko Haram habe Leute auf der Straße umgebracht und Kirchen angezündet. Die Stiefmutter und die Stiefgeschwister des Beschwerdeführers würden in dessen Heimatort in Imo State wohnen. Er habe nur eine Nacht bei seiner Stieffamilie verbracht. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht in einen christlich dominierten Landesteil gegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, in Lagos und auch in anderen Teilen des Landes "niemanden zu haben". Sein Freund habe "halt dort in XXXX gearbeitet". In XXXX habe sich der Beschwerdeführer dann ca zwei Wochen aufgehalten. In XXXX gebe es jeden Tag Tote auf der Straße. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer XXXX genauer kenne, erklärte dieser: Ich kenne die Stadt nicht. Konkrete Vorfälle mit den Moslems gegen seine Person habe es in XXXX nicht gegeben, aber es sei "halt dort gefährlich". Von XXXX aus sei der Beschwerdeführer "über den Norden" aus Nigeria ausgereist; da XXXX in der Nähe der Außengrenze Nigerias liege, sei es besser gewesen, über den Norden auszureisen. An mehr könne er sich nicht erinnern. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer in den allgemeinen Unruhen umgebracht zu werden. Sonst habe der Beschwerdeführer keine ethnischen, politischen oder anderen Fluchtgründe. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat vorgehalten, einschließlich solcher über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative; hiezu erklärte der Beschwerdeführer, dass es in Nigeria "nirgends sicher" sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und gründete dies auf den Umstand, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unwahr zu erachten seien. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend anzusehen wäre, könne diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden, setze eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus. Die in Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Asylgründe seien abschließend; alle anderen als die genannten Gründe würden keine für die Asylgewährung relevanten Verfolgungsmotive darstellen. Eine Bedrohung, die von Privatpersonen ausgehe und wie im konkreten Fall dem Staat Nigeria nicht zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich, eine begründete Furcht aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könne den Schutz der Sicherheitsorgane Nigerias in Anspruch nehmen, welche Willens und grundsätzlich auch in der Lage seien, den Bewohnern Schutz zu gewähren. Naturgemäß könne ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen; der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, darzutun, dass gerade ihm im gesamten Heimatland Verfolgung drohen sollte. In einem so dicht besiedelten Staat, in welchem auch kein Einwohnermeldesystem bestehe, könne der Beschwerdeführer durch einen einfachen Ortswechsel Schutz finden. Eine Wiedereinreise nach Nigeria sei dem Beschwerdeführer, unter Umgehung jener Region, in welcher dieser Probleme behaupte, jederzeit möglich und zumutbar. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden nicht den Schluss zulassen, dass dieser durch einen Wohnsitzwechsel in eine andere Region Nigerias, beispielsweise nach Lagos oder Abuja, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden Mann, welcher sich - auch bei einer möglichweise vorübergehenden Senkung des Lebensstandards - durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könne. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation könne nicht auf Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden. Es stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei diese als zumutbar anzusehen. Auch aus gesundheitlicher Sicht bestünden keine Abschiebungshindernisse; der Beschwerdeführer sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. In Nigeria bestehe nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iS der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, herrsche in Nigeria keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei grundsätzlich funktionsfähig. Religiös und ethisch bedingte Unruhen seien zeitlich und lokal auf einzelne Teile Nigerias begrenzt. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln sei gewährleistet; es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten könnte. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund voll handlungsfähig und arbeitsfähig und grundsätzlich am Erwerbsleben teilnahmefähig. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2013 Beschwerde. Er führte darin zusammengefasst aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und mangels Fähigkeit des Heimatstaates, den Beschwerdeführer vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Die Behörde habe sich nicht im Detail mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern einen standardisierten Text verwendet. Die Lage im Herkunftsland sei - entgegen den Ausführungen der Behörde - nicht unbedenklich. Verwiesen wurde diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer nur dann zur Verfügung, wenn diesem die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes zumutbar wäre. Es gebe jedoch keinen inländischen Schutz, weshalb der Beschwerdeführer einen solchen auch nicht in Anspruch nehmen könne. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts.
Aus einer vorgelegten Strafkarte vom 06.02.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens gegen § 27 Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (3 Monaten unbedingt) verurteilt wurde.
Aus dem Abschlussbericht der LPD Wien vom 03.07.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2015 wegen des Besitzes und Konsums von Suchtmitteln angezeigt wurde.
Am 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, gesund zu sein. Er erhalte monatlich € 40,00 von der Caritas. Er habe mittlerweile seit einem Jahr eine Freundin in Österreich, welche er auch heiraten wolle. Die Freundin sei schon lange in Österreich und arbeite auch hier.
Am 11.05.2016 wurde in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat und zur persönlichen und privaten Situation des Beschwerdeführers in Österreich erörtert wurden. Die Freundin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt.
Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (Ri) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:
RI: Wir kommen nun zu den Fluchtgründen aus Nigeria. Sie sind am XXXX geboren?
BF: Ja, in XXXX
RI: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie in XXXX geboren sind?
BF: Mein Vater stammt aus XXXX, Imo State. Ich kam jedoch in XXXX zur Welt. Mein Vater kam
aus Nigeria, meine Mutter aus Ghana.
RI: Wieso sind Sie in XXXX geboren, hat Ihr Vater dort gearbeitet?
BF: Mein Vater hatte dort eine Landwirtschaft, eine Farm.
RI: Sie sind in XXXX aufgewachsen?
BF: Meine Mutter ist verstorben, als ich zehn Jahre alt war. Ich war die ersten zehn Jahre in
XXXX.
RI: Wo liegt XXXX in Nigeria?
Z: Im Norden von Nigeria, in Northern State.
RI: Wie groß ist XXXX, wie viele Einwohner hat das ca.?
BF: Es ist nicht sehr groß, aber größer als Abuja. XXXX ist sehr groß.
RI: Sie haben also zehn Jahre in XXXX gelebt und wo sind Sie danach hingegangen und warum?
BF: Ich habe XXXX dann verlassen, weil das große Problem begann. Ich arbeitete damals mit
meinem Cousin auf der Farm, dann kamen sie, Boko Haram. Sie haben viele
Familienangehörige umgebracht. Mein Cousin ist mit seiner Frau und den Kindern
geflüchtet, mein Cousin ist aber jetzt nicht mehr am Leben.
BF: Nach dem Tod meiner Mutter, habe ich bei einem "Nennonkel", einem Freund meines
Vaters, gelebt. Ich war für zehn Jahre bei ihm in XXXX.
RI: Dann haben Sie XXXX mit 20 Jahren verlassen?
BF: Ja.
BF: 2009 habe ich Nigeria verlassen, [...]
RI: Sie waren insgesamt 20 Jahre in XXXX (bis 2000), Nigeria haben Sie 2009 verlassen, was
haben Sie in diesen neun Jahren gemacht?
BF: Ich habe mich überall in Nigeria versteckt, das hat über zwei Jahre gedauert, bis ich eine
Möglichkeit fand, das Land zu verlassen. In XXXX gibt es einen Berg, wo noch heute viele
Katholiken leben, die Regierung hat dort für sie dort Sicherheitskräfte organisiert, um sie zu
beschützen.
RI: Das sind aber nur zwei Jahre, aber nicht neun Jahre, da fehlen noch sieben Jahre, von
2000 bis 2009.
BF: Da habe ich noch immer in XXXX gelebt und habe versucht, zu sehen, wie ich mein Leben
organisieren kann.
RI: Waren Sie von Boko Haram sicher, wenn die Regierungskräfte, Sicherheitskräfte für Sie
dort ein Lager aufgebaut hat?
BF: In XXXX gibt es eine sehr große katholische Kirche. Als diese bombardiert wurde, starben
sehr viele Menschen oder wurden verletzt. Daraufhin haben die Regierungs- und
Polizeibeamten den Katholiken geholfen, sich auf dem Berg in XXXX zu verstecken. Einige sind
dort geblieben, andere sind von dort aus nach Libyen geflüchtet. Es konnte sie davon keiner
abhalten. Früher war es so, dass man auf der Straße aufgehalten wurde und "zahlen"
musste, weil man sonst nicht weitergelassen wurde.
RI: Konnten Sie auch auf diesen Berg in XXXX fliehen?
BF: Ja.
RI: Und haben dann dort neun Jahre gelebt?
BF: Nein, ich habe ja gesagt, dass ich vorher versucht habe, mein Leben zu organisieren, aber
als Christ kann man in XXXX nicht überleben. Wenn "sie" in Gruppen daherkommen, dann
muss man sich "wie ein Moslem benehmen", wir haben auch Kleidung von "ihnen", die wir
dann auch anziehen und wir müssen auch "Salem alekum" erwidern.
RI: Sie haben 29 Jahre, bis zu Ihrer Flucht, in XXXX gelebt?
BF: Ja, bis 2009.
RI: Sonst haben Sie in Nigeria in einem anderen Dorf oder Landesteil gelebt?
BF: Ich hatte in Nigeria kein anderes Zuhause, den einzigen Platz, den ich kenne, ist XXXX.
RI: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie von 1986 - 1992 die Grundschule in
XXXX besucht haben, dort wo Sie gesagt haben, geboren zu sein, was können Sie dazu sagen?
BF: Nach dem Tod meiner Mutter, hatten wir dort keine Beziehung mehr, deshalb hat mich
mein Vater zu seinem Freund gebracht und ich habe dann in XXXX gelebt.
RI: D. h. Sie haben bis zum Tod Ihrer Mutter - die ersten zehn Jahre - in XXXX gelebt?
BF: Ich habe in XXXX, im Imo State gelebt.
BF: XXXX befindet sich im Bundesstaat Imo State und ist ca. zwei Stunden mit dem Auto von
der Hauptstadt Owerri entfernt, also im Süden bzw. Osten.
RI: Sie haben also die ersten zehn bis zwölf Jahre in XXXX im Süden Nigerias gewohnt mit
Ihren Eltern und haben dort die Schule besucht?
BF: Ja, es ist nicht im Süden, sondern im Osten von Nigeria. Ja, ich habe die ersten zehn bis
zwölf Jahre mit meinen Eltern in XXXX gelebt und habe dort die Schule besucht.
RI: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter gestorben ist?
BF: Ich war zehn Jahre alt.
RI: Was geschah nach dem Tod Ihrer Mutter?
BF: Ich habe nach dem Tod meiner Mutter, noch ein bis zwei Jahre bei meinem Vater gelebt.
Mein Vater hat dann eine neue Frau gefunden, aber noch davor hat er mich zu einem Freund
gebracht, der ursprünglich aus XXXX, einer sehr großen Gemeinde von Owerri stammt.
Dieser Freund war mit seiner Familie nach XXXX gezogen und ich kam dann zu diesem Freund
und hatte davor, die Schule abgebrochen. Nach einiger Zeit schickte mich dieser Freund zu
einem anderen Freund, bei dem ich eine Mechanikerausbildung machte.
RI: Haben Sie den Beruf jemals ausgeübt?
BF: Ja, ich habe in der Mechanikerwerkstatt in XXXX dieses Freundes gearbeitet.
RI: Haben Sie noch irgendwelche Familienangehörige, Verwandte oder Freunde in Nigeria?
BF: Nein. Dieser Freund meines Vaters und seine Frau sind bereits verstorben, es ist nur
mehr deren Sohn dort, das sind aber keine Verwandte.
RI: Wann ist Ihr Vater verstorben?
BF: Im Jahr 2000.
RI: In XXXX?
BF: Ja.
RI: Waren Sie auf seinem Begräbnis?
BF: Das war damals, als ich verletzt wurde. Ich hatte erst nach zwei Wochen vom Tod meines
Vaters erfahren, ich bin dann da hingefahren und dann hatte ich dann das große Problem.
RI: In XXXX, welches Problem hatten Sie?
BF: Ja, in XXXX hatte ich das große Problem. Mir wurde damals gesagt, dass ich dort keine
Verwandten habe, dass ich dort keine Bleibe habe, ich habe dann gefragt, "warum?", dann
wurde ich angegriffen und schwer verletzt.
RI: Von wem wurden Sie dann verletzt?
BF: Von der Frau meines Vaters und deren Kinder.
RI: Ihre Stiefmutter und Ihre Stiefgeschwister?
BF: Ja, das ist in XXXX passiert.
RI: In welchem Jahr war das?
BF: Im Jahr 2000.
RI: Deswegen sind Sie geflohen?
BF: Deswegen bin ich von der Familie weg.
RI: Wie wurden Sie attackiert, mit der Hand oder einem Messer? Wie hat Sie Ihre Stiefmutter
attackiert?
BF: Ich kann auch meine Narben zeigen, dann sehen Sie mehr.
RI: Wie, mit dem Messer, mit der Axt?
BF: Mit dem heißen Bügeleisen und Stöcken hat sie mich geschlagen. Ich kann Ihnen meine
Narben zeigen.
RI: Dann sind Sie aus XXXX geflohen, nach diesem Vorfall? Wo sind Sie dann hingegangen?
BF: Ja. Dem "König", der damals dort herrschte, habe ich davon erzählt, doch dieser konnte
nichts für mich tun. Der ältere Bruder meiner Stiefmutter, war Polizist und außer dieser Frau,
kannte mich niemand, weshalb ich nichts gegen sie unternehmen konnte.
RI: Wo sind Sie hingegangen, nach diesem Vorfall?
BF: Ich bin wieder zurückgegangen nach XXXX und habe dann so meine Ausreisemöglichkeit
gefunden.
RI: Da liegen wieder neun Jahre dazwischen. Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?
BF: Nach dem Tod meines Vaters war ich wieder in XXXX. Dann ist dieser Krieg mit Boko Haram
immer schlimmer geworden. Als aber die große katholische Kirche bombardiert wurde,
wussten alle, dass man nur mehr fliehen konnte. Es funktionierte nichts mehr, kein Geschäft
war offen.
RI: Wann war dieser Vorfall mit der Kirche, diese Bombe, in welchem Jahr?
BF: Zwischen 2001 und 2002.
RI: Dann sind Sie sieben bis acht Jahre - nach diesem Vorfall - in XXXX dortgeblieben?
BF: Ich habe vorher gesagt, dass ich nach Möglichkeiten gesucht habe, zu überleben. Ich war
"hier und dort" bis dann dieser Berg zur Verfügung gestellt wurde, wo man sich verstecken
konnte. Ich habe auch Soldaten getroffen, die einem durchgelassen haben, wenn man
gesagt hat, dass man Christ ist. Es gab dann ein Lager für Christen. Wenn man die
Möglichkeit hatte, wurde man bis zur Grenze gebracht, bekam auch Papiere, um das Land zu
verlassen.
RI: Waren Sie auf diesem Berg oder in diesem "geschützten Lager"?
BF: Das war mein letzter Aufenthalt, als ich Nigeria verließ.
RI: Dann waren Sie in Sicherheit, als Sie Nigeria verließen?
BF: Ja, weil die Polizei und Soldaten uns dort geschützt haben. Das war ganz weit weg von
der Stadt, Mitten im Busch.
RI: Wie lange waren Sie in diesem "sicheren Lager" oder Berg?
BF: Über drei Monate, aber genau weiß ich es nicht.
RI: Das war unmittelbar bevor Sie Nigeria verlassen. Sie haben Nigeria, aus diesem "Lager"
aus verlassen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie von diesen Behörden auch Papiere bekommen, für eine sichere Ausreise aus
Nigeria oder haben Sie einen Schlepper gebraucht?
BF: Von den nigerianischen Behörden habe ich keine Papiere zur Ausreise bekommen, ich
bin zu Fuß geflüchtet.
RI: In der Einvernahme haben Sie gesagt, Sie sind mit einem PKW gefahren.
BF: Ich wurde mit dem Auto bis zur Grenze gefahren, von diesem Mann, den ich diese ca.
100 Euro gegeben habe. An der Grenze gibt es keine Straße, sie zeigen einem die Richtung,
wo man gehen muss, sehr viele sind unterwegs und die Überquerung war in der Nacht.
RI: Gab es einen fluchtauslösenden Grund?
BF: Ich bin ein Einzelkind, habe keine Geschwister. Meine Eltern sind verstorben, die Stadt, in
der ich gearbeitet habe, befand sich in einer Kriegssituation, weshalb ich wusste, dass ich
dort keine Zukunft haben werde, deshalb beschloss ich, die Flucht zu versuchen, sogar, wenn
ich dadurch in der Wüste ums Leben kommen würde, aber Gott sei Dank, bin ich jetzt hier.
RI: Sie haben also die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen, aus welchem Grund
schlussendlich, verlassen?
BF: Ich habe mein Land verlassen, weil ich nicht sterben möchte.
RI: Durch Boko Haram oder durch die Stiefmutter?
BF: Durch Boko Haram und die Stiefmutter.
RI: Da hätten Sie nach Imo State, nach XXXX, in den Süden Nigerias gehen können, wo Sie
geboren wurden und zwölf Jahre aufgewachsen sind. Aus welchem Grund sind Sie über den
unsicheren Norden geflohen und nicht in das Gebiet gegangen, wo Sie ursprünglich
aufgewachsen sind?
BF: Diese Frau wollte mich umbringen. Ich bin der einzige Sohn meines Vaters. Diese Frau
brauchte mich nicht, wäre ich dorthin gegangen, wäre ich jetzt vielleicht schon tot.
RI: Und außerhalb XXXX gibt es noch viele Dörfer und Städte, Abuja ist nicht weit weg und
auch Owerri. Sie müssen nicht zum Haus Ihres Vaters, zu Ihrer Stiefmutter gehen.
BF: Ich habe in Nigeria keine Chance, ich sterbe lieber, bevor ich nach Nigeria zurückkehre.
RI: Bei der Erstbefragung haben Sie als Fluchtgrund, warum Sie die Heimat Nigeria verlassen
haben gesagt: "Die zweite Ehefrau meines Vaters, wollte mich nicht aufnehmen. Sie griff
mich an und wollte mich töten, ich wurde dabei sehr schwer verletzt. Aus Angst davor, dass
sie mich töten, bin ich geflohen".
Das kann nicht der fluchtauslösende Grund gewesen sein, da dies im Jahr 2000 passiert ist
und der BF, Nigeria im Jahr 2009 verlassen hat. Das geschilderte Geschehen war wohl der
Grund, dass der BF, XXXX verlassen hat, aber nicht der eigentliche Fluchtgrund.
BF: Diese Frau hatte die Absicht, mich von sich fern zu halten oder mich sogar umzubringen.
Die einzige Stadt, die ich kenne und wo ich leben konnte, war XXXX. Diese Frau ist dann sogar
nach XXXX gekommen und hat ein Stück Land, das mein Vater dort besessen hatte, verkauft,
weil sie wusste, dass ich sonst diese Stück Land bearbeitet hätte.
RI: War Ihr Vater jemals in XXXX?
BF: Mein Vater lebte und arbeite in XXXX und auch meine Mutter hat auch in XXXX gelebt. Er hat
nach dem Tod meiner Mutter, nachdem er diese neue Frau hatte, XXXX endgültig verlassen. Er
ist dann mit dieser Frau nach XXXX im Imo State gezogen und er hat mich zu seinem Freund
gebracht, der das Land meines Vaters landwirtschaftlich genutzt hat, in XXXX.
RI: In der Einvernahme vor dem BFA, haben Sie zu dem Fluchtgrund ausgeführt. "Ich habe
Probleme mit meiner Familie gehabt, ich war 10 Jahre alt, als meine Mutter verstarb. Ich
kenne meine Familie nicht. Nach dem Tod meines Vaters, hat mich mein Ziehvater zu meiner
Familie gegeben, dann habe ich meine ,wahre Familie' kennengelernt, dann begannen meine
Probleme. Die haben mich geschlagen, meine Stiefmutter und meine Stiefgeschwister.
Danach habe ich meine Familie verlassen müssen. Ich bin mit einem Freund nach XXXX
gegangen. In XXXX habe ich gesehen, dass es große Probleme gibt zwischen Christen und Boko
Haram. Es wurden Leute auf der Straße umgebracht und Kirchen angezündet."
BF: Ja.
RI: Wann war das? War das im Jahr 2000 oder im Jahr 2009? Wann wurden Sie von Ihrer
Stiefmutter oder Stiefgeschwister geschlagen?
BF: Zwei Wochen nach dem Tod meines Vaters, bin ich zur der Frau und ihrer Familie. Ich
wurde dann so schwer verletzt und mir kamen dann andere Leute zu Hilfe. Ich wachte erst
wieder im Krankenhaus auf, ich war ein bis zwei Wochen im Krankenhaus und hätte 10.000
Nira (= 50 Euro) zahlen sollen, die ich aber nicht hatte, weshalb ich aus dem Krankenhaus
floh und bin dann nach XXXX.
RI: Sie haben gesagt, dass diese Familienstreitigkeiten Ihre einzigen Gründe sind, warum Sie
die Heimat verlassen haben. "Ich habe keine ethnischen, politischen oder anderen Gründe,
das ist alles" (AS 49).
BF: Mein Hauptproblem war die Familie gewesen, doch die Situation in XXXX machte "meinen
Kopf noch mehr kaputt". In der Stadt, in der ich geglaubt hatte, leben zu können, konnte ich
also auch nicht mehr leben.
RI: In dieser Einvernahme haben Sie unteranderem auch angegeben, dass Sie ca. zwei
Wochen in XXXX waren und auf die Frage: "Kennen Sie XXXX genauer?", angegeben haben: "Ich
kenne die Stadt nicht".
BF: Ich wurde gefragt, wie weit der nächste Staat von XXXX weit weg ist und ich habe es ihnen
gesagt.
RI: Hr. XXXX, gab es in Nigeria, sei es in XXXX oder in XXXX, jemals konkrete, persönlich gegen Sie
gerichtete Vorfälle oder Übergriffe seitens Boko Haram oder seitens der nigerianischen
Behörden, wenn "ja", welche?
BF: Ja, das Haus, in dem wir damals in XXXX lebten, wurde bombardiert. Der Mann, bei dem
ich lebte, hat die Hälfte seiner Familie verloren, ihm blieben nur eine Tochter und ein Sohn,
alle anderen Familienmitglieder sind in der Kirche gestorben. Dieser Mann ist dann später
auch verstorben, ich weiß, dass sein Sohn jetzt verheiratet ist und eine eigene Familie hat,
von der Tochter weiß ich nichts.
RI: Wann hat sich die Bombardierung abgespielt?
BF: Zwischen 2013 und 2014.
RI: Was war Ihr konkreter Fluchtgrund? Dieser war es wohl nicht, den Sie gerade geschildert
haben.
BF: Es war das Problem mit meiner Familie, aber auch, die Tatsache, dass der Ort, an dem ich
lebte (XXXX), nicht mehr sicher war. Deshalb wusste ich, dass ich das Land verlassen musste.
Diese Frau trachte auch nach meinem Leben und so dachte ich, ich würde lieber alleine
sterben, als von ihrer Hand. Auf dem Weg nach Libyen sah man auch am Straßenrand, sehr
viele tote Soldaten, aber ich dachte trotzdem, dass ich so vielleicht eine
Überlebensmöglichkeit haben würde.
RI: Gab es jemals konkrete, persönlich gegen Sie gerichtete Vorfälle oder Übergriffe seitens
Boko Haram oder seitens der nigerianischen Behörden, wenn "ja", welche?
BF: Wäre ich an diesem Tag zu Hause gewesen, hätte mich die Bombe getroffen, als Christ
bin ich auch ihre Zielscheibe.
RI: Da hätten Sie nach Süden gehen können und hätten Sie nicht eine waghalsige Flucht nach
Österreich unternehmen müssen. Was sprach dagegen in den Süden Ihrer Heimat
auszuweichen?
BF: Nigeria ist kein Land, wo sich irgendjemand um dich kümmert.
RI: Haben Sie Ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung auf Grund Ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung
verlassen?
BF: Ich habe Nigeria verlassen, um mein Leben zu retten.
RI: Können Sie die Frage trotzdem beantworten?
BF: Ich bin geflohen, weil ich Angst hatte, dass sie mir etwas antun könnten.
RI: Boko Haram oder die Stiefmutter?
BF: Erstens Boko Haram und zweitens die Familie.
RI: D. h. im Norden ist Boko Haram und im Süden ist die Stiefmutter und deshalb mussten
Sie nach Österreich bzw. Europa fliehen?
BF: Ja.
RI: Warum können Sie sich nicht im Süden Nigerias, außerhalb von XXXX, in Abuja oder Lagos
etwa niederlassen, wo Boko Haram keine Bedrohung darstellt?
BF: Wenn Sie nachlesen, werden Sie herausfinden, dass die "beste" katholische Kirche in
Abuja bombardiert wurde. Sie haben ein Auto, das mit Bomben bestückt war, mit einer
Zeitschaltung die Bombe gezündet; das kann man nachlesen.
RI: Würden Sie bei einer Rückkehr in die Heimat, in eine extreme Notlage geraten, glauben
Sie und warum?
BF: Da wäre es besser für mich, ein anderes Land zu finden, wo ich hinkann, als nach Nigeria
zurückzukehren. Es wäre besser, im Busch zu leben, als in Nigeria.
RI: Hatten Sie in der Heimat, Probleme mit Behörden, Gerichten, Polizei oder Militär?
BF: Das liegt schon sehr lange zurück. Ich weiß gar nicht mehr, wie dieses Problem damals
begann. Die Polizei hat den ganzen Fall völlig umgedreht, weil ich kein Geld hatte. Ich bin
dann auch nicht zur Gerichtsverhandlung gegangen, weshalb ich dann von den Behörden
gesucht wurde, das war die Zeit, als ich dann nach Ghana bin, um die Familie meiner Mutter
zu suchen. Meine Mutter war aus Ghana, hätte ich damals die Familie meiner Mutter
gefunden, dann hätte ich sicher nicht angeben, dass ich aus Nigeria bin.
R: Was hätten Sie dann angegeben?
BF: Von Ghana.
R: Was war das für ein Vorfall mit dem Gericht und der Polizei?
BF: Es gab einen anderen Vorfall mit jemandem, die Polizei sagte dann, ich müsste sie
bezahlen, da ich kein Geld hatte, musste ich flüchten.
R: Gibt es einen Haftbefehl gegen Sie in Nigeria?
BF: Ich weiß nicht, ob ich noch immer gesucht werde. Ich habe damals viele Dinge der
Stieffamilie zerstört, nach dem Vorfall mit meiner Stiefmutter, habe ich viele Sachen zerstört
und wurde deshalb von der Polizei gesucht und deshalb musste ich flüchten.
RI: Was haben Sie zerstört z. B.?
BF: Sehr viel, auch das Haus, ich habe versucht im Haus Feuer zu legen.
RI: Würden Sie bei Ihrer Rückkehr in die Heimat, in eine ausweglose Situation geraten und
wenn "ja", warum? Sie sprechen die Sprache Ibo und Englisch und sind - nach eigenen
Angaben - arbeitsfähig.
BF: Bevor ich nach Nigeria zurückkehre, bringe ich mich lieber um oder schicken Sie mich bitte in ein anderes Land.
Zur persönlichen und privaten Situation in Österreich brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (gekürzt durch das BVwG):
RI: Verstehen Sie Deutsch? Können Sie auf Deutsch antworten?
BF: Ich spreche wenig und außerdem ist es für mich sehr schwer, selbst zu sprechen.
Verstehen tue ich Deutsch ein wenig, kann aber nicht auf Deutsch antworten und möchte
die mündliche Verhandlung in Englisch durchführen.
RI: Haben Sie in Österreich jemals einen Deutschkurs besucht?
BF: Es kommt zweimal pro Woche ein Deutschlehrer, donnerstags und samstags, nach
XXXX.
RI: In Ihre Wohnung?
BF: Wir sind vier Asylwerber, die unterrichtet werden in Deutsch.
RI: Seit wann manchen Sie diesen "Kurs"?
BF: Seit letztem Jahr, aber diesem Monat ist sie noch nicht gekommen.
RI: Haben Sie einen offiziellen Deutschkurs besucht?
BF: Nein.
RI: Warum nicht, gab es kein Angebot oder wollten Sie nicht?
BF: Es gab noch kein entsprechendes Angebot, ich glaube, dass es so funktioniert, dass
jemand der gut bei diesen Deutschstunden abschneidet, zu einem offiziellen Kurs eingeladen
wird.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich im Alltag in Österreich?
BF: Ich vermische immer Deutsch mit Englisch. Wenn ich etwas auf Deutsch nicht weiß, dann
verwende ich englische Ausdrücke.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrer Lebensgefährtin?
BF: Auf Deutsch, sie spricht sehr gut Deutsch und sie bringt mir auch sehr viel bei.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, haben Sie gesundheitliche Probleme, stehen Sie in
ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente?
BF: Mir geht es gesundheitlich gut, nur manchmal wenn ich Kopfweh habe, dann nehme ich
ein Medikament dagegen ein, aber normaler Weise nehme ich keine Medikamente.
RI: Waren Sie in Österreich jemals stationär in einem Krankenhaus oder ist eine Operation
geplant oder Ähnliches?
BF: Ich war nur einmal im Krankenhaus wegen meinem Auge, weil ich nicht so gut sehe. Sie
haben mir dann einen Befund gegeben für den Arzt, ich bin da aber nie wieder hingegangen.
RI: Warum sind Sie nicht mehr zum Arzt gegangen?
BF: Ich war einmal dort, aber da war die Ordination schon geschlossen, das war in
XXXX und dann bin ich nie wieder hingefahren.
RI: Hatten diese Augenprobleme bereits in Nigeria?
BF: Nein, in Nigeria hatte ich noch keine Augenprobleme, das hat sich erst später entwickelt.
Ich sehe auf meinem linken Auge nicht sehr gut.
RI: Sind Sie grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig?
BF: Ja, ich bin bereit und ich brauche es auch.
RI: Haben Sie in Österreich jemals eine legale Tätigkeit ausgeübt?
BF: Nein.
RI: Haben Sie es auch nie versucht, einen Job zu bekommen?
BF: Ich habe Arbeit gesucht, wurde dann nach meiner Arbeitserlaubnis gefragt. Ich bin dann
zur Caritas nach XXXX und habe gesagt, dass ich arbeiten möchte, diese Person von
der Caritas hat gesagt, dass sie sich darum kümmern würde, Ende dieses Monats wird sie
wieder zu uns kommen. Bei uns im Ort gibt es sehr viel Arbeit, sehr oft kommen Leute und
fragen, ob wir für sie arbeiten möchte, Feldarbeit, Gras schneiden und die würden uns direkt
bezahlen. Das ist nicht nur mein Problem, sondern viele möchten arbeiten und sie haben uns
versprochen, dass sie bis zum Ende des Monats kommen werden, um dafür eine Lösung zu
finden.
RI: Wovon leben Sie dann? Haben Sie eigenes Geld?
BF: Wir bekommen 40 Euro im Monat von der Caritas.
RI: Sonst sind Sie in der Grundversorgung, das geht aus den Unterlagen hervor.
BF: Ja.
RB an BF: Zahlen Sie etwas für Ihre Wohnung?
RI: Nein, ich bin in der Grundversorgung.
RI: Unterstützt Ihre Lebensgefährtin Sie finanziell?
BF: Ja, sie versucht es.
RI: Was heißt das?
BF: Sie hilft mir manchmal und ich helfe ihr auch manchmal, so leben wir.
RI: Bekommen Sie Geld von Ihrer Lebensgefährtin?
BF: Nein, ich nehme kein Geld von ihr, aber wenn ich Geldprobleme habe, dann gibt sie mir
welches.
RI: Ihre Lebensgefährtin ist Fr. XXXX?
BF: Ja,XXXX
RI: Seit wann sind Sie befreundet mit Fr. XXXX?
BF: Seit letztem Mai.
RI: Wo und wie haben Sie Fr. XXXX kennengelernt?
BF: Ich habe sie in Wien auf der Straße kennengelernt. Sie war gerade auf dem
Nachhauseweg vom Weg von der Arbeit. Wir haben uns ein bisschen unterhalten. Ich wollte
sie dann näher kennenlernen und wir haben uns immer wieder getroffen.
RI: In Wien oder in XXXX?
BF: Sie wohnt in XXXX. Ich besuche sie immer bei ihr zu Hause in Wien, weil ich mit vielen
anderen einen Raum teile in XXXX.
RI: D. h. Sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz.
BF: Ich muss immer wieder zurück nach XXXX, um Briefe zu unterschreiben. Z. B.
jetzt bin ich seit vier Tagen bei ihr.
RI: Wie oft pro Woche sehen Sie Ihre Lebensgefährtin?
BF: Manchmal für einen Monat, manchmal für zwei Wochen, manchmal für eine Woche.
Jetzt bin ich bei ihr, weil ich heute diese Verhandlung habe.
RI: Sie haben gesagt, dass Ihre Lebensgefährtin in Österreich arbeitet und Sie sie in
Österreich nach der Arbeit kennengelernt haben. Wissen Sie was Fr. XXXX arbeitet?
BF: Sie arbeitet als Reinigungskraft in einem Hotel.
RI: Wissen Sie wo, welches Hotel das ist?
BF: Ich habe den Namen vergessen.
RI: Wo ist das ungefähr?
BF: In der Nähe vom XXXX. Sie hat mir erzählt, dass sie vor drei Wochen gekündigt
wurde und sie eine neue Arbeit sucht.
RI: Wissen Sie, wie lange Fr. XXXX dort gearbeitet hat?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Wissen Sie, wie viel sie dort ungefähr verdient hat im Monat?
BF: Früher hat sie 1.200 oder 1.000 Euro pro Monat erhalten.
RI: Ist Ihre Lebensgefährtin schwanger?
BF: Ja.
RI: Seit wann?
BF: Erst seit kurzem.
RI: Hat Sie Kinder aus früheren Beziehungen aus der Slowakei?
BF: Ja, sie hat mir erzählt, dass sie in ihrem Land Kinder hat.
RI: Kennen Sie die Familie Ihrer Lebensgefährtin?
BF: Ja.
RI: Wer ist das, Vater, Mutter, Geschwister?
BF: Ja, Geschwister und Eltern.
RI: Sie leben in Österreich?
BF: Ihre ältere Schwester, XXXX, sie arbeitet hier in Wien. XXXXSohn heißt
XXXX und ist Musiker.
RI: Waren Sie schon einmal in der Slowakei, haben Sie Fr. XXXX schon einmal dort
besucht?
BF: Ich war noch nie dort. Die halbe Familie lebt hier in Wien.
RI: Wollen Sie Fr. XXXX heiraten?
BF: Ja.
RI: Ist Fr. XXXX verheiratet in der Slowakei, wissen Sie das?
BF: Sie hat mir erzählt, dass sie noch verheiratet ist, dass sie ihren Ehemann seit fünf Jahren
nicht mehr gesehen hat. Sie hat jetzt an die Regierung geschrieben, dass sie geschieden
werden möchte und darauf warten wir jetzt. Aus diesem Grund haben wir noch nicht
geheiratet.
RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein. In der katholischen Kirche habe ich viele Freunde, die ich wie meine Familie sehe.
RI: Ist das die katholische Kirche in XXXX oder in XXXX?
BF: In Wien, im XXXX.
RI: Wie oft gehen Sie zur heiligen Messe oder treffen Sie sich im "Pfarrcafe"?
BF: Sonntags ist immer die Messe um 7 Uhr und 9 Uhr, ansonsten treffen wir uns dort, wenn
es etwas zu arbeiten gibt, dafür gibt es auch keine fixen Zeiten.
RI: Haben Sie auch österreichische Freunde?
BF: Ja, über die Kirche habe ich österreichische Freunde.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF: Den Verein, den wir haben ist der Kirchenverband.
RI: Betätigen Sie karitativ irgendwie?
BF: Ja, wir besuchen Leute, das ist unsere Hilfe für die anderen.
RI: Was für Leute, Kranke, Arme?
BF: Am Ende der Messe wird dann oft gesagt, wer Hilfe braucht, wer eine finanzielle
Unterstützung braucht. Der Priester oder der Messner sagt uns dann, was wir zu tun haben,
manche beten für diese Menschen, manche helfen diesen Menschen direkt.
RI: Wie sieht Ihr normaler Alltag in Österreich aus, was machen Sie da so?
BF: Wenn ich aufstehe, mache ich mein Zimmer sauber, dann warte ich, dass meine Frau von
der Arbeit zurückkommt. Wenn sie nicht arbeitet, verbringen wir einfach Zeit miteinander.
RI: Das ist in Wien offensichtlich so, wenn Sie bei Ihrer Lebensgefährtin wohnen, und in
XXXX?
BF: Dort habe ich nichts zu tun, es ist ein kleines Dorf, man muss sich immer etwas suchen,
das einen beschäftigt. Manchmal kommt jemand und holt einen zur Arbeit, dann ist man
auch beschäftigt.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Heimat, haben Sie noch Bindungen?
BF: Ich habe niemanden in Nigeria, nur einen Freund, den ich hin und wieder anrufe, um
nachzufragen, wie es ihm geht.
RI: Wer ist das, wo lebt der in Nigeria?
BF: Das ist die Person, die mir geholfen hat, Nigeria zu verlassen, so entstand die Beziehung
mit dieser Person.
RI: Das war die Person, mit der Sie in XXXX waren?
BF: So haben wir uns angefreundet.
RI: Ihr sogenannter "Freund" war Ihr Fluchthelfer/Schlepper?
BF: Ja.
RI: Wie viel haben Sie Ihrem "Freund" zahlen müssen?
BF: Umgerechnet ca. 100 Euro.
RI: Was würde gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen?
BF: Das wäre ein sehr großes Problem für mich. Ich habe keine Eltern in Nigeria und auch
keine Bleibe.
RI: Konsumieren Sie Drogen?
BF: Ich nehme keine Drogen, aber habe früher immer wieder Joints geraucht.
RI: Seit wann konsumieren Sie keine Drogen mehr?
BF: Im Jänner dieses Jahres habe das letzte Mal einen Joint auf einer Party geraucht.
RI: Haben Sie auch mit Drogen gehandelt?
BF: Nein.
RI: Das kann nicht ganz stimmen. Ich habe hier einen Strafregisterauszug, wonach Sie im
Februar 2015 vom Landesgericht für Strafsachen in Wien zu einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, wegen Verstoß gegen das Suchmittelgesetz
verurteilt wurden und auch in Strafhaft waren. Fällt Ihnen dazu etwas ein?
BF: Das war am 2. Jänner 2015. Wir waren auf einer Party in der XXXX in Wien. Wir
waren zu viert und wollten einen Joint rauchen. Wir haben dann noch nach jemanden
Ausschau gehalten, der uns "Gras" verkaufen könnte. Wir sahen einen Mann, der gerade
einen Joint rauchte und haben ihn gefragt, ob wir von ihm auch "Gras" kaufen könnten. Er
hat dann gesagt, ich solle mit ihm mitkommen, er hatte ein Auto. Ich wusste zu diesem
Zeitpunkt nicht, dass es sich um einen Polizisten in Zivil handelte. Er brachte mich zum
Kommissariat und sagte dann, ich sei ein "Drogendealer", ich sagte ihm sofort, dass ich nicht
mit Drogen handle, sondern nur einen Joint rauchen wollte. [......].
Ich habe gestanden, dass ich Joints rauche, weil das auch stimmt, aber ich hätte nicht gestehen können, dass ich Drogen verkaufe. Ich sagte damals, dass ich sogar, wenn sie mir
lebenslänglich geben, kein Geständnis ablegen könnte. Ich war dann drei Monat in Haft,
[...].
RI: Es gab Ende Mai 2015 noch einen Vorfall mit Drogen, können Sie Näheres dazu sagen?
BF: Wir sind damals wieder nach Wien gekommen, ich habe um 20 Euro "Gras" gekauft. Die
Polizei hat uns dabei erwischt. Sie haben gefragt, wem das "Gras" gehört, ich habe sofort,
dass es mir gehört. [...]. Gerichtlich verurteilt wurde ich nicht.
RI: Was würden Sie in Österreich gerne machen oder arbeiten, wenn Sie hierblieben dürfen?
BF: Ich kann mir das nicht aussuchen, ich würde jede Arbeit annehmen.
RI: Haben Sie eine Berufsausbildung erfahren?
BF: Ich kann Motorräder reparieren, Hondas. Ich kann auch Auto fahren.
RI: Haben Sie ein Auto hier in Österreich?
BF: Nein.
Die Freundin des BF, Frau XXXX gab als Zeugin Folgendes an (gekürzt durch das BVwG):
RI: Wenn Sie mir kurz Ihren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft
nennen.
Z: Mein Name ist XXXX ich bin am XXXX geboren in der Slowakei, in
XXXX, das ist in der Nähe von XXXX. Ich bin slowakische Staatsbürgerin.
RI: Wie ist Ihr Familienstand?
Z: Ich bin geschieden.
RI: Seit wann sind Sie geschieden?
Z: Seit heuer, mein Exmann, welcher in Spanien lebt, hat sich von mir scheiden lassen. Die
Scheidungspapiere habe ich noch nicht.
RI: Offiziell sind Sie noch in Österreich als verheiratet geführt.
Haben Sie Familienangehörige in der Slowakei oder in Österreich?
Z: Ja, in der Slowakei sind meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder. In Österreich
befinden sich meine Schwester XXXX mit Familie (Tochter und Sohn), einer meiner Töchter
lebt bei mir in meiner Wiener Wohnung in XXXX. Dabei handelt es sich um eine
Mietwohnung.
RI: Wie groß ist diese, wie viele Zimmer?
Z: Es handelt sich dabei um ein Zimmer, Küche, Bad, WC.
RI: Wie alt ist Ihre Tochter, die bei Ihnen lebt?
Z: 17 Jahre alt.
RI: Der Hr. XXXX wohnt auch manchmal vier bis fünf Tage bei Ihnen, wohnen Sie dann zu dritt?
Z: Nein, wenn er kommt, wohnt meine Tochter bei meiner Schwester. Der BF übernachtet
manches Mal vier bis fünf Tage die Woche bei mir. Meine Tochter ist dann diese ganze Zeit
bei meiner Schwester, sie schläft dann dort.
RI: Wie viel Miete müssen Sie zahlen für die Wohnung?
Z: Die Wohnung kostet € 450 incl. BK im Monat.
RI: Haben Sie einen gemeinsamen Wohnsitz mit Hrn. XXXX?
Z: Nein.
RI: Besuchen Sie Hrn. XXXX auch in XXXX in seiner Wohnung?
Z: Nein.
RI: Waren Sie schon einmal dort?
Z: Ich war noch nie dort.
RI: Kennen Sie Freunde von ihm?
Z: Ich kenne einige Bekannte des BF, welche dessen Landsleute sind.
RI: Seit wann sind Sie in Österreich, seit welchem Jahr?
Z: Ungefähr seit dem Jahr 2009.
RI: Ich habe einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass Sie auch schon 2005 auch
hier waren?
Z: Im Jahr 2005/2006 war ich bereits einmal in Österreich, bin aber dann wieder in die
Heimat zurückgekehrt und im Jahr 2009 wieder nach Österreich gekommen.
RI: Sind Sie seit 2009 durchgehend in Österreich gemeldet?
Z: Ich bin seit zwei Jahren in Österreich durchgehend gemeldet, davor bin ich immer wieder
für einige Monate in die Slowakei gegangen.
RI: Haben Sie in Österreich auch gearbeitet?
Z: In Österreich habe ich nicht als Schneiderin gearbeitet, sondern als Reinigungskraft in
einem Hotel in Wien, das war das Hotel XXXX im XXXX, danach im Hotel
XXXX, am XXXX. Das Hotel XXXX befindet sich in der Nähe des
XXXXes.
RI: Wann haben Sie dort gearbeitet?
Z: Von Oktober 2014 bis März 2015. Danach im XXXX und nach vier Monate bin ich
dann wieder in das XXXX zum Arbeiten gekommen.
RI: Was haben Sie da durchschnittlich ich netto pro Monat verdient?
Z: Ich habe als Reinigungskraft im Monat etwas netto etwas € 1.270 - € 1.300 verdient.
RI: Arbeiten Sie derzeit oder sind Sie arbeitslos?
Z: Seit drei Wochen bin ich arbeitslos und bekomme auch Arbeitslosengeld, die Höhe steht
noch nicht fest.
RI: Wann und wo haben Sie Hrn. XXXX kennengelernt?
Z: Hrn. XXXX habe ich vor ca. einem Jahr in Wien kennengelernt, dies war in einer Diskothek.
Ich weiß nicht welche.
RI: Sind Sie schwanger?
Z: Nein.
RI: Hr. XXXX hat gemeint, dass Sie schwanger wären.
Z: Mir ist jedenfalls nichts aufgefallen, ich hoffe nicht, dass ich schwanger bin. Noch weiß ich
es nicht ganz genau.
RI: Wenn Sie es wissen, schicken Sie uns bitte den Befund und den Mutter-Kind-Pass.
Z: Ja.
RI: Als Sie noch in den Hotels gearbeitet und verdient haben, haben Sie Hrn. XXXX Geld
gegeben?
Z: Ich habe Hrn. XXXX Geld zum Einkaufen gegeben. Das waren vielleicht € 30 oder € 40 im
Monat. Ich unterstütze ihn - soweit möglich - auch noch jetzt finanziell.
RI: Ist Hr. XXXX finanziell von Ihnen abhängig? Er bekommt Grundversorgung und
Taschengeld.
Z: Ich finanziere manchmal die Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel für Hrn. XXXX und
zahle, wenn wir einmal ausgehen. Für seinen Lebensunterhalt sorge ich jedoch nicht. Wir
möchten dieses Jahr noch heiraten.
RI: Ihre Tochter, die bei Ihnen wohnt, arbeitet die etwas in Österreich?
Z: Sie hat auch kurz im selben Hotel wie ich gearbeitet, war dann geringfügig beschäftigt,
derzeit hat sie keinen Job.
RI: Müssen Sie diese auch finanzieren und unterstützen?
Z: Ja. Ich zahle die gesamte Miete unserer 1-Zimmer-Wohnung.
RI: Was geben Sie Ihrer Tochter im Monat für Essen oder Kleidung?
Z: Es sind ca. € 100 bis € 150 im Monat, die ich für meine Tochter aufwende.
RI: Wie Sie noch verdient haben, wie viel Geld ist dann noch geblieben, wie viel Geld hatten
Sie zum Leben?
Z: Als ich noch verdient habe, hatte ich ungefähr € 400 zum Leben.
RI: Haben Sie in Österreich einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltskarte vom Magistrat
35?
Z: Nein. Die Arbeitserlaubnis seitens der MA 35 habe ich noch nicht abgeholt.
RI: Wollen Sie das machen?
Z: Ja. Ich brauche dazu meine Geburtsurkunde auf Deutsch oder in Englisch übersetzt.
RI: Was wissen Sie über Hrn. XXXX privat, was macht er so?
Z: Nicht so viel.
RI: Wissen Sie, was er den ganzen Tag gemacht hat, als Sie gearbeitet haben?
Z: Er hat wohl Freunde getroffen, ferngesehen oder geschlafen. Gearbeitet hat er Hr. XXXX,
seit ich ihn kenne, nicht.
RI: Hat er einen Deutschkurs besucht?
Z: Ich weiß nur, dass er ein- bis zweimal die Woche, privat in seinem Wohnort, Deutsch lernt.
Deutsch sprechen kann er jedoch nicht.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit ihm?
Z: Im Alltag spreche ich mit Hrn. XXXX in Englisch, obwohl ich selbst nur gebrochen Englisch
spreche, eine richtige Konversation auf Deutsch führen wir nicht, ich erkläre ihm manchmal
die Bedeutung einzelner Worte.
RI: Wissen Sie, ob Hr. XXXX Drogen nimmt?
Z: Er nimmt keine Drogen, aber er raucht Marihuana.
RI: Raucht er oft Marihuana?
Z: Wie oft, weiß ich nicht.
RI: Wann haben Sie ihm das letzte Mal einen Joint rauchen gesehen?
Z: Das war gestern Abend. Ich will ihn helfen zum Aufhören, aber es ist nicht so einfach.
RI: Wissen Sie, woher er das Geld für Marihuana hat?
Z: Das weiß ich nicht, ich gebe ihn kein Geld dafür.
RI: Wissen Sie, dass der BF eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Drogenmissbrauch
hatte und in Haft war?
Z: Ja, das hat er mir erzählt, aber das war, bevor ich ihn kennengelernt habe, er hat mir
versprochen, mit den Drogen aufzuhören.
RI: Sie waren mehrmals in Polizeianhaltezentren in Österreich.
RI: Sie waren im Jahr 2012, ein Monat im PAZ XXXX.
Z: Es stimmt, dass ich im Jahr 2009, fünf Wochen und im Jahr 2012, acht Tage in Haft war.
RI: Was war der Grund für die Inhaftierung?
Z: Ich hatte ein Aufenthaltsverbot und bin trotzdem nach Österreich gekommen.
RI: Wie sieht momentan ein normaler Tag in Österreich aus, was machen Sie den ganzen
Tag?
Z: Ich habe jetzt eine geringfügige Beschäftigung für zehn Stunden pro Woche und verdiene
hierfür € 280 im Monat, dies als Reinigungskraft, sonst suche ich Arbeit. Ich gehe zu
Leihfirmen und frage, ob sie Arbeit für mich haben oder ich gehe zum AMS.
RI: Was machen Sie, wenn Sie mit Hrn. XXXX einen Tag für sich haben?
Z: Wir kochen gemeinsam, gehen einkaufen, machen den Haushalt und gehen spazieren
oder besuchen Verwandte.
RI: Wie oft sehen Sie den BF in der Woche, wie oft ist der BF in seiner Wohnung?
Z: Der BF kommt manchmal einmal im Monat, manchmal zweimal im Monat zu mir nach
Wien zu Besuch und bleibt manchmal drei, vier Nächte in Wien bei mir, dann fährt er wieder
zu sich nach Hause zurück und kommt in Anschluss wieder zu mir nach Wien.
RI: Was macht der BF für Sie, hat er zu Ihrem Leben beigetragen, unterstützt er Sie in Ihrem
Leben?
Z: Wir unterstützen uns gegenseitig, er kann mich nicht finanziell unterstützen, weil er kein
Geld hat. Als ich noch Arbeit hatte, hat er mich im Haushalt unterstützt und hat gekocht. Er
hat meistens gekocht.
RI: Beziehen außer dem Arbeitslosengeld auch andere öffentliche Mittel, wie etwa
Mindestsicherung oder Sozialhilfe?
Z: Nein.
RI: Sind Sie bei irgendwelchen Vereinen karitativ tätig, machen sie irgendwelche Kurse?
Z: Nein.
RI: Was würde dagegen sprechen, falls der BF nach Nigeria gehen muss. Was würde dagegen
sprechen, dass Sie mit ihm mitgehen?
Z: Wenn wir genug Geld hätten, wieso nicht.
RI: Sie könnten sich vorstellen, das Familienleben auch in Nigeria fortzusetzen, habe ich Sie
richtig verstanden?
Z: Er hat keine Familie dort.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Er spricht Ibo und Englisch. Der Beschwerdeführer ist Christ. Er wurde in XXXX (Imo State) geboren, hat dort mit seinen Eltern gelebt und von 1986 bis 1992 die Grundschule besucht. Als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt war, starb seine Mutter. Im Jahr 2000 starb der Vater des Beschwerdeführers. Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer die Heimat verlassen und gelangte über unbekannte Länder nach Griechenland, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im September 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte am 28.09.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit in XXXX (Northern State) gelebt hat.
Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer persönlich und konkret einer Bedrohung oder Verfolgung seitens militanter Muslime der Boko Haram in XXXX in Northern State ausgesetzt war. Die angeführten "Probleme" mit der Stieffamilie des Beschwerdeführers in XXXX im Jahre 2000 werden der Beurteilung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer konnte asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft machen. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer könnte vor der behaupteten Bedrohung durch gewaltbereite muslimische Extremisten bzw. Angehörige der Boko Haram im Bundesstaat Northern State durch Niederlassung in einer anderen Region seines Herkunftsstaates, insbesondere im Bundesstaat Imo State, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und zumindest die ersten zehn bis zwölf Jahre mit seinen Eltern gelebt und die Schule besucht hat, Sicherheit finden. Ebenso könnte er in einer anderen Stadt (etwa Lagos, Abuja oder Owerri) bzw einem anderen Landesteil Nigerias (im Süden/Osten) Schutz vor einer Bedrohung durch seine Stieffamilie finden.
Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einer Sehschwäche auf einem Auge - gesund. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, ging (und geht auch derzeit) in Österreich jedoch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern nimmt seit seiner Einreise Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Er hat eine Ausbildung im Bereich der Reparatur von Motorrädern und kann Auto fahren. Der Beschwerdeführer hat nur sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache und besucht Gottesdienste. Es liegt eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach dem SMG aus dem Jahr 2015 vor; der Beschwerdeführer war drei Monate in Haft. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal wegen eines Suchtmitteldelikts zur Anzeige gebracht. Familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bestehen nicht (die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben; der Beschwerdeführer hat keine Geschwister).
Der Beschwerdeführer hat seit ca einem Jahr eine Freundin in Österreich, Frau XXXX welche slowakische Staatsbürgerin ist und einige Jahre in Österreich gearbeitet hat. Als Reinigungskraft in diversen Hotels hat diese nach eigenen Angaben ca € 1.200,00 bis €
1. 300,00 pro Monat verdient. Derzeit ist Frau XXXX arbeitslos bzw geringfügig beschäftigt; die Höhe des Arbeitslosengeldes steht noch nicht fest, für die geringfügige Beschäftigung erhält sie nach eigenen Angaben € 280,00 pro Monat. Ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den Genannten bestand und besteht auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in XXXX gemeldet, Frau XXXX wohnt in Wien. Die siebzehnjährige Tochter von Frau XXXX, welche derzeit ebenfalls auf Arbeitssuche ist, lebt mit Frau XXXX in einer Mietwohnung in Wien; die Miete inkl Betriebskosten beläuft sich auf € 450,00 pro Monat. Für ihre Tochter wendet Frau XXXX ca € 100,00 bis 150,00 pro Monat auf. Frau XXXX lebt nach eigenen Angaben in Scheidung; offizielle Scheidungspapiere liegen noch nicht vor. Frau XXXX ist - entgegen den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers - nach eigenen Angaben nicht schwanger; ein Mutter-Kind-Pass wurde bis dato nicht vorgelegt. Eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Freundin besteht nicht, da sich dieser in der Grundversorgung befindet und Frau XXXX (derzeit) aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer maßgeblich zu unterstützen. Der Beschwerdeführer besucht Frau XXXX für einige Tage im Monat in Wien und übernachtet auch bei ihr. Frau XXXX hat den Beschwerdeführer noch nie in XXXX besucht und konnte, über die private Situation des Beschwerdeführers befragt, außer dass dieser keiner Arbeit nachgehe, wenig Deutsch könne und Drogen konsumiere, keine konkret Angaben erstatten. Die Konversation mit dem Beschwerdeführer erfolgt in Englisch (Anm: Frau XXXX spricht nur gebrochen Englisch, jedoch gut Deutsch; der Beschwerdeführer spricht Englisch, jedoch so gut wie kein Deutsch). Es ist nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich auszugehen. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen.
Zur Lage im Herkunftsstaat (gekürzt durch das BVwG):
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).
Mit der Wahl Olusegun ObasanXXXX im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).
69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).
Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).
Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).
Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).
Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).
Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (XXXX und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt XXXX und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013).
Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015).
Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben
26. 368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).
Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015)
Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vgl. Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015).
Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vgl. AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015).
Im Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vgl. AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestens
1. 500 Zivilpersonen getötet. Im Februar 2015 kontrollierte Boko Haram einen Großteil der Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe. Im gleichen Monat hat das nigerianische Militär mit Unterstützung von Kamerun, Tschad und Niger Boko Haram aus einigen größeren Städten vertrieben und befreite viele Zivilisten aus der Hand von Boko Haram. Boko Haram machte Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen (IEDs), einschließlich Autobomben und Selbstmordattentäter, um Zivilpersonen bei Märkten, Verkehrsknotenpunkten, Schulen und andere öffentlichen Einrichtungen zu töten. Bei 46 Sprengstoffanschlägen im Zeitraum Jänner 2014 und März 2015 tötete die Gruppe mindestens 817 Personen. Boko Haram verübte auch Angriffe auf Dörfer und Städte im Nordosten Nigerias und terrorisiert die Bevölkerung. Einige Angriffe wurden nur von zwei oder drei Bewaffneten auf einem Motorrad durchgeführt, während andere Angriffe mit hunderten von Kämpfern ausgerüstet mit Panzern und Flakgeschütz durchgeführt wurden. Die Angreifer plündern die Vorräte in Häusern, Geschäften und Märkten und zünden danach die Gebäude an. Trotz der Stationierung von Truppen im Nordosten und wegen der Intensität der Angriffe durch Boko Haram auf die Bevölkerung, haben Nigerias Sicherheitskräfte es wiederholt nicht geschafft, die Bevölkerung vor Angriffe zu schützen. Boko Haram hat öfters Tage oder Stunden vor den Angriffen die Bevölkerung gewarnt, entweder durch Briefe an die Stammesoberhäupter oder durch verbale Warnungen. Jedoch wurden die Appelle für die Entsendung von Truppen oder für Verstärkung der vorhandenen militärischen Truppen ignoriert (AI 4.2015).
Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015).
Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der 7. Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vgl. Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vgl. AI 6.2015).
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).
In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.11.2014). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 6.2015a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 28.11.2014).
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als zuvor, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 28.11.2014). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 25.6.2015). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 28.11.2014). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 25.6.2015). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 6.2015a).
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die 7. Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014).
Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vgl. AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014).
Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und Täter den Gerichten zuzuführen (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 hatten das DSS und das Militär acht Zivilpersonen getötet und 11 weitere verletzt, da sie angenommen hatten, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram waren. Für diese Straftaten wurde niemand belangt. Am 8.4.2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszahlen musste (USDOS 25.6.2015).
Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014; vgl. AI 6.2015).
Der National Security Adviser hat gegenüber der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte zugesichert, dass humanitäre Kräfte und Menschenrechtsbeobachter Zugang zu den betroffenen Gebieten erhalten werden - auch die NHRC. Dies wird als wichtige Zusage erachtet, um Gewaltexzesse und Straffreiheit zu bekämpfen (OHCHR 14.3.2014).
Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 28.11.2014). Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folter nicht kriminalisiert (USDOS 25.6.2015). Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Straftatverdächtigen und Gefangenen durch Sicherheitskräfte sind weit verbreitet (AI 25.2.2015). Sicherheitsbeamte foltern, schlagen und misshandeln regelmäßig Demonstranten, Verdächtige, Militante und Personen in Haft. Die Polizei versuchte mittels Misshandlungen auch Geld zu erpressen. Oft wurde Folter angewendet, um Geständnisse zu erpressen (USDOS 25.6.2015). Zu den häufigsten Foltermethoden zählten dabei Auspeitschung, Stock- und Machetenschläge, Schüsse in den Fuß, Scheinhinrichtungen, Aufhängen in verschiedenen Positionen sowie Vorenthalten von Nahrung, Wasser und Medikamenten (AA 28.11.2014).
Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen als einzigem erfolgversprechenden Weg der "Beweisführung" greifen lässt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen den Eindruck, die Anwendung von Folter sei ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane (AA 28.11.2014).
Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, doch halten sich Polizei und Sicherheitskräfte nicht daran (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Nigerianische Menschenrechtsgruppen werfen insbesondere der Polizei regelmäßig das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen und anderen sich in Polizeigewahrsam befindenden Personen vor. Human Rights Watch und Amnesty International erheben diesen Vorwurf auch gegen die im Norden Nigerias agierenden Sicherheitskräfte der Joint Task Force (AA 28.11.2014). Bei der Anwendung exzessiver Gewalt durch Joint Task Force, Polizei und andere Sicherheitskräfte (v.a. im Norden und im Rahmen des Vorgehens gegen militante Gruppen) kommt es zu Verletzungen, Gruppenvergewaltigungen, Vertreibungen, ungesetzlichen Inhaftierungen und anderen Menschenrechtsvergehen. NPF und Militär bleiben bei Verhaftungen, illegalen Inhaftierungen und Exekutionen von Verdächtigen weitgehend straffrei (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Folglich ist das Vertrauen der Bevölkerung in den Sicherheitsapparat unterentwickelt (ÖBA 7.2014).
Die Regierung ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst, spielt das Ausmaß des Problems aber herunter. Nur im Bundesstaat Lagos, wo nun jeder Todesfall in Polizeigewahrsam automatisch zu einer Obduktion führt, hat sich die Situation deutlich gebessert. Ein ähnliches Gesetz ist im Bundesstaat Cross River in Vorbereitung. Auch die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit NGOs Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Jänner 2013 wurde im Beisein des nigerianischen Präsidenten ein sogenannter Code of Conduct verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll (AA 28.11.2014). Im Dezember 2013 hat die NHRC ein eigenes Komitee eingerichtet, um Fällen von willkürlicher und ad-hoc-Verhaftungen nachzugehen (USDOS 25.6.2015).
Insgesamt mangelt es der Regierung an effektiven Mechanismen, um Amtsmissbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. In manchen Fällen bringen Bürger oder die Regierung Anzeigen gegen Täter ein. Die meisten Fälle bleiben aber bei Gericht liegen oder verschwinden nach anfänglichen Untersuchungen. Die Armee hat um internationale Unterstützung angefragt, um Ausbildungsprogramme zum Schutz von Zivilisten und der Menschenrechte entwickeln zu können (USDOS 25.6.2015).
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖBA 7.2014).
Sie beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (USDOS 25.6.2015; ÖBA 7.2014). Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv (AA 28.11.2014).
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Auch wenn sich die Menschenrechtssituation seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 zum Teil erheblich verbesserte, ist sie insgesamt sehr problematisch und hat sich im letzten Jahr eher verschlechtert (AA 6.2015). Im Jahr 2014 wurde die Menschenrechtslage von verstärkter Gewalt und Grausamkeiten der Boko Haram dominiert (HRW 29.1.2015).
Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.11.2014).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind (AA 6.2015a). Im Berichtsjahr 2014 sind in den nord-zentralen Teilen des Landes mehr als 1.200 Menschen bei kommunalen Ausschreitungen ums Leben gekommen (HRW 29.1.2015). Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht gesichert, wie u.a. auch der im September 2014 und Juni 2015 veröffentlichte Bericht von Amnesty International über Menschenrechtsverletzungen durch das Militär und systematische Folterungen in Gefängnissen belegen (AA 6.2015a). Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (HRW 29.1.2015). Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 6.2015).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.11.2014).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht vollstreckt (AA 28.11.2014).
Die Bedingungen in den Haftanstalten bleiben hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden (70 Prozent sind Untersuchungshäftlinge), sind extralegalen Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung, harten klimatischen Bedingungen, und absolut inadäquaten sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt (AA 28.11.2014). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Weibliche Gefangene sind der Gefahr einer Vergewaltigung ausgesetzt (USDOS 25.6.2015).
Gemäß den Angaben von Menschenrechtsorganisationen gibt es auch inoffizielle Gefängnisse des Militärs, etwa in Maiduguri (Borno) und Damaturu (Yobe). Aus diesen Anstalten kommen Meldungen über extralegale Tötungen, Folter, Schläge und unmenschliche Behandlung von Gefangenen (USDOS 25.6.2015).
Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Deutschen Botschaft in Abuja und Vertretern einer lokalen und später einer deutschen NRO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht (AA 28.11.2014). Monitoring-Besuche durch die National Human Rights Commission (NHRC) finden statt. Die NHRC stellte Listen über Menschenrechtsthemen zusammen, der Jahresbericht 2013 lässt noch auf sich warten. Prinzipiell verfolgt die NHRC auch glaubwürdige Vorbringen hinsichtlich inhumaner Bedingungen. Auch das Justizministerium überprüft die Gefängnisse. Die Regierung gestattete externes Monitoring von Haftanstalten, allerdings gelang es dem nigerianischen Roten Kreuz nicht, regelmäßige Besuche durchzuführen. Die inoffiziellen Haftanstalten können nicht beobachtet werden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung unternahm im Jahr 2013 kaum Verbesserungen bei den Haftanstalten, lokale Staatsanwälte bemühten sich aber teilweise um Verbesserungen. Allerdings versuchten einzelne Gefängnisverwaltungen Geld von NGOs und religiösen Organisationen zu sammeln (USDOS 25.6.2015).
Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung verhinderte jedoch nicht Inhaftierungen und Einschränkungen gegenüber religiösen Gruppen, die von einigen einzelstaatlichen- und lokalen Regierungsstellen ausgeübt wurden (USDOS 28.7.2014). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.11.2014).
Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 4.2015b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 28.1.2014). In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖBA 7.2014).
Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen XXXX im Januar 2010 und seit Januar 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.11.2014). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen. Nur gelegentlich wurden Vergehen untersucht und Schuldige verurteilt (USDOS 28.7.2014).
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslime - kommen (USDOS 28.7.2014).
Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 13.5.2015; vgl. GIZ 4.2015b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.11.2014). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 28.7.2014).
Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 28.7.2014). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d.h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 4.2015b).
Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synchretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 4.2015b).
16.2. Spannungen zwischen Muslimen und Christen
Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 4.2015b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit liegt Nigeria auf erster Stelle. Der Islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung, allerdings tragen auch "Exklusives Stammesdenken" und "Systematische Korruption" zur Verfolgung bei. Die Verfolgung von Christen in Nordnigeria wird meistens mit Boko Haram in Verbindung gebracht. Das Schema der Verfolgung ist insgesamt jedoch viel komplexer als eine reine Betrachtung der gewaltsamen Übergriffe und Ermordungen von Christen und gemäßigten Muslimen durch die militante islamistische Gruppe vermuten ließe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum Raum zum Leben lassen (OD 2015).
Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen, wurde berichtet, dass das wachsende Misstrauen zwischen christlichen und muslimischen Führern interreligiöse Bemühungen bedroht (USDOS 28.7.2014).
In Nigeria sind drei Kategorien von Christen (historisch gewachsenen Kirchen, Evangelikale und Pfingstkirchen, und Gemeinden mit Christen muslimischer Herkunft) anzutreffen. Alle drei erleiden in den nördlichen Staaten Verfolgung. Besonders in den Scharia Staaten birgt die Hinwendung vom Islam zum Christentum große Gefahren und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Christen werden in den Ausbildungseinrichtungen oft als Bürger zweiter Klasse betrachtet und dementsprechend behandelt. Christliche Mädchen stehen ständig in der Gefahr, entführt und zwangsverheiratet zu werden. Laut Open Doors Feldexperten haben einige der Scharia-Staaten sogar Organisationen zu dem Zweck der Entführung und Zwangsbekehrung von christlichen Mädchen gegründet (OD 2015).
Das Maß an Gewalt ist in Nigeria weiter sehr hoch. Der von den internationalen Medien am meisten beachtete Vorfall war die Entführung von 276 Schülerinnen der staatlichen Oberschule in der vorwiegend christlichen Stadt Chibok im Bundesstaat Borno in der Nacht des 14. April 2014. Die Boko Haram bekannte sich zu den Entführungen. Es war bis dahin der größte Entführungsfall, allerdings erfolgten danach weitere gewaltsame Übergriffe, so dass Boko Haram etwa 4.000 Morde im Jahr 2014 zur Last gelegt werden; unter den Getöteten waren zahlreiche Christen. Auch wenn nicht ausreichend Daten zur Verfügung stehen, gehen konservative Schätzungen davon aus, dass Boko Haram seit Beginn ihres Auftretens mehr als 10.000 Menschen ermordet hat, wobei die deutliche Mehrheit Christen waren. Aus Zentralnigeria gibt es auch unterdessen Berichte, nach denen Viehhirten vom muslimischen Hausa-Fulani Stamm Tausende Christen mittels brutaler Gewalt vertrieben haben. Hiervon sind die Staaten Adamawa, Bauchi, Benue, FCT (Abuja), Kaduna, Nasarawa, Plateau und Taraba betroffen (OD 2015). Es gibt Berichte über die Flucht von Christen aus z.B. den Bundesstaaten Yobe und Borno. Die Menschen nennen als Gründe die Unsicherheit und die Gewalt (USDOS 28.7.2014). Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie Boko Haram, fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015).
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden (z.B. Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, Neubau von Kirchen etc.). Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.11.2014). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
IOM berichtet, dass es 1.491.706 IDPs, rund 194.145 Haushalte, aus den Gegenden Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Taraba und Yobe gibt. IOM erstellte in Zusammenarbeit mit der Regierung eine Displacement Tracking Matrix (DTM), damit nationale und staatliche Akteure ein umfassendes System für die Erfassung und Verbreitung von Daten über die Binnenvertriebenen herstellen können. Die DTM-Teams bestehen aus Vertretern der National Emergency Management Agency (NEMA), State Emergency Management Agency (SEMA), Nigerian Red Cross Society (NRCS) und IOM. Die DTM-Ergebnisse zeigen, dass 57 Prozent der IDPs im Nordosten Nigerias Kinder sind. 52 Prozent der IDPs sind Frauen und Mädchen, während 48 Prozent Männer und Buben sind. 94 Prozent der IDPs, die durch DTM identifiziert wurden, sind aufgrund der Aufstände geflohen und die überwiegende Mehrheit (89 Prozent) wohnt bei Aufnahmegemeinden (IOM 1.5.2015). IDMC (Internal Displacement Monitoring Centre) schätzt die gesamte IDP-Zahl etwa auf 1,538,982 Menschen. Diese Zahl beinhaltet jene Menschen, die infolge der brutalen Angriffe durch die islamistische Gruppe Boko Haram im Nordosten Nigerias, die von der Regierung geführte Aufstandsbekämpfung, interkommunale Zusammenstöße und Naturkatastrophen vertrieben wurden (IDMC 4.2015).
Jedenfalls gab es aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte Fluchtbewegungen innerhalb des Nordens und aus dem Norden in den Süden. Aus den drei Bundesstaaten, die den Notstand erklärt haben, gab es einen Exodus. Die Flüchtlinge suchen meist bei Familie oder anderen Gemeinden Unterschlupf und werden nicht von der Regierung unterstützt. Ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen (USDOS 25.6.2015).
Reuters berichtet, dass seitdem die nigerianische Armee Teile im Nordosten Nigerias von der Boko Haram befreit hat, einige der 1,5 Millionen IDPs begonnen haben zurückzukehren. Tausende sind jedoch einer ernsten Nahrungsmittelknappheit ausgesetzt (Reuters 10.5.2015).
Gemäß UN OCHA versuchen das nigerianische Rote Kreuz, das IKRK, der UN Bevölkerungsfonds und die Regierungsagenturen NEMA und SEMA die IDPs zu unterstützen (IRIN 14.3.2014). Im November 2014 hatten das IKRK und das nigerianische Rote Kreuz Nahrungsmittel und andere Haushaltsnotwendigkeiten an mehr als 50.000 IDPs, die unter schwierigen Bedingungen in Maiduguri leben, verteilt. Während des Jahres 2014 hat das IKRK 880 Witwen, die ihre Männer im Konflikt verloren haben, in Maiduguri monatlich mit Nahrung versorgt (ICRC 5.11.2014).
Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die National Commission for Refugees, Migrants, and Internally Displaced Persons (NCRMIDP) hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Die zuständige Behörde ist die NCRMIDP und die NEMA. Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus, für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 1.574 anerkannte Flüchtlinge und 908 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 25.6.2015).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).
Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).
Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).
Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014).
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von 20-50 Naira (0,1-0,25 Euro) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 7.2014).
Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 12.6.2015). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 6.2015b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 7.2014).
Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.11.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.11.2014). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos University Teaching Hospital:
Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.11.2014). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.11.2014). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 6.2015b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.11.2014). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 28.11.2014). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 25.6.2015).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.11.2014). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 7.2014).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.11.2014).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.11.2014).
Die Gefahr, dass sich die westafrikanische Ebola-Epidemie auf Nigeria ausbreitet, ist zumindest vorläufig beigelegt. Dies gaben die nationalen Gesundheitsbehörden und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am Montag, 20.10.2014, in der nigerianischen Wirtschaftsmetropole Lagos bekannt (NZZ 20.10.2014; vgl. WHO 20.10.2014; vgl. Zeit 20.10.2014). Der nigerianischen Regierung und den WHO-Vertretern vor Ort ist bewusst, dass das westafrikanische Land weiter gefährdet bleibt, solange die Krankheit in anderen Ländern der Region grassiert. Entsprechend bleiben die Behörden in Alarmbereitschaft (Zeit 20.10.2014).
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.11.2014).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.11.2014). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.11.2014). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.11.2014).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in XXXX, Imo State, geboren wurde, dort für zumindest 10 bis 12 Jahre gelebt und dort von 1986 bis 1992 die Grundschule besucht hat und somit zumindest einen Teil seines Lebens in Imo State verbracht hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und - nach anderslautenden Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach er sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus der Heimat in XXXX verbracht habe - schließlich aus den Angaben, die ersten 10 bis 12 Jahre mit seinen Eltern in XXXX gelebt und dort auch die Schule besucht zu haben (siehe auch VH-Schrift Seiten 22 und 23). Dass sich der Beschwerdeführer in Wahrheit den Großteils seines Lebens nicht in XXXX aufgehalten hat, ergibt sich für das Gericht vorallem daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, sich ca 2 Wochen in XXXX aufgehalten zu haben und "die Stadt nicht zu kennen". Auch konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine genaueren Angaben zur Größe der Stadt XXXX erstatten ("XXXX ist nicht sehr groß, aber größer als Abuja; XXXX ist sehr groß"; VH-Schrift Seite 20). Die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthaltes in XXXX (2 Wochen, 10 Jahre, 20 Jahre, 29 Jahre) erweisen sich als gänzlich widersprüchlich. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers für das Verlassen der Stadt XXXX einerseits vage und stellen keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorfälle dar (Boko Haram hat Leute auf der Straße umgebracht und Kirchen angezündet) und andererseits widersprüchlich [Bombardierung einer Kirche in XXXX im Jahre 2001/2002; VH-Schrift Seite 25; (Anm: Ausreise des Beschwerdeführers aus der Heimat 2009); das Haus in dem wir damals lebten in XXXX wurde im Jahr 2013/2014 bombardiert; VH-Schrift Seite 28].
Dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen Bedrohung durch Boko Haram ausgesetzt war, ergibt sich für das erkennende Gericht daraus, dass dieser in der Erstbefragung mit keinem Wort eine angebliche Bedrohung durch Boko Haram vorgebracht hat. Als Fluchtgrund wurden (lediglich) Probleme mit der Stiefmutter angeführt, welche ihn geschlagen habe und töten hätte wollen. Erst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und im Zuge der mündlichen Verhandlung, hat der Beschwerdeführer schließlich wenig detailreich "Probleme" mit Boko Haram angeführt und diese in der Folge sogar als Hauptfluchtgrund darzustellen versucht. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, dass es keine persönlichen Vorfälle gegen ihn seitens Boko Haram gegeben habe, es sei dort aber halt gefährlich (AS 51). In weiterer Folge sprach der Beschwerdeführer von Bombenangriffen auf eine Kirche in XXXX im Jahre 2001/2002 bzw auf das Haus, in welchem der Beschwerdeführer gewohnt habe, im Jahr 2013/2014 (sic!). Schlussendlich gab der Beschwerdeführer noch an, sich vor dem Verlassen der Heimat in XXXX für drei Monate in einem durch nigerianische Sicherheitskräfte geschützten Bereich (einem "Berg") aufgehalten zu haben und dort vor Boko Haram sicher gewesen zu sein.
Die Angaben zu den familiären Streitigkeiten erscheinen unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2000 seine Stiefmutter bzw seine Stiefgeschwister in XXXX aufgesucht hat und es in der Folge zu Unstimmigkeiten gekommen ist, als nicht gänzlich unplausibel.
Insgesamt erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt, den Erlebnissen und Vorkommnissen in der Heimat und zu seinen Fluchtgründen, jedoch als sehr allgemein gehalten, sehr vage, in sich widersprüchlich und insgesamt als nicht glaubhaft.
Aus den der Beurteilung zu Grunde gelegten Ereignissen vor der Ausreise des Beschwerdeführers ist keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ableitbar.
Nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Lage in Herkunftsstadt besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, einer etwaigen Bedrohung durch Angehörige von Boko Haram sowie Privatverfolgung durch die Stieffamilie durch Umzug in einen anderen Teil des Herkunftsstaates, insbesondere in den Süden bzw Osten Nigerias, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und (zumindest) die ersten zehn bis zwölf Jahre seiner Kindheit verbracht hat, Sicherheit zu finden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Hinderungsgründe für eine neuerliche Niederlassung in seiner Herkunftsregion im Bundesstaat Imo State dargetan. Es gibt in Imo State keine Aktivitäten von Boko Haram und es ist auch nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dort durch etwaige Privatverfolger ausgeforscht werden sollte.
Die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege über vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt hat und in Österreich offenkundig auch keine stationäre Krankenbehandlung in Anspruch genommen hat.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Dokumenten. Die unter Wahrheitspflicht als Zeugin getätigten Angaben von Frau XXXXstellen sich für das erkennende Gericht als glaubhaft, nicht widersprüchlich und konsistent dar.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Nigeria. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias eine Furcht vor Anschlägen der Boko Haram grundsätzlich nachvollziehbar ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Ibo gute Voraussetzungen hat, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von Nordnigeria. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Ver-weisen auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Imo State, einer Region, in der keine Aktivitäten der Boko Haram verzeichnet wurden. Er hat dort mit seinen Eltern zumindest 10 bis 12 Jahre (wahrscheinlich sogar den Großteil seines Lebens) verbracht und auch die Grundschule besucht. Er kennt die dortigen Gebräuche und spricht die dortigen Sprachen. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar, sich in seine Herkunftsregion zu begeben und so dem Wirkungsbereich der Boko Haram zu entkommen. Der Beschwerdeführer könnte sich nach dem Gesagten in eine Region begeben, in welcher Angehörige seiner Volksgruppe und seiner Religionszugehörigkeit heimisch sind. Zudem ist der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann, dem es zumutbar wäre, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen. Dies wird durch aktuelle Länderberichte bestätigt (UK Home Office, Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, Abschnitt 2.6.1). Aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra2014/19/0181 vom 28.04.2015) ergeben sich keine Bedenken gegen deren Vorliegen in einer derartigen Bedrohungssituation.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung eine Bedrohung seitens Boko Haram nicht einmal behauptet hat und auch in der Beschwerde nicht expressis verbis auf eine allfällige Bedrohung des Beschwerdeführers durch Boko Haram Bezug genommen wird. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt berichtete der Beschwerdeführer erstmals (wenig detailliert) über "große Probleme" zwischen Christen und Boko Haram in XXXX ("die Boko Haram hat Leute auf der Straße umgebracht und Kirchen angezündet"). Konkrete, persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe seitens Bokom Haram verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. In der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer das Vorbringen zu Boko Haram, indem dieser angab, dass in XXXX im Jahr 2001/2002 eine große katholische Kirche bombardiert worden sei bzw im Jahr 2013/2014 das Haus, in welchem der Beschwerdeführer (früher) gelebt habe; festzuhalten bleibt hiezu, dass der Beschwerdeführer seine Heimat im Jahr 2009 verlassen hat.
In der Beschwerde werden hauptsächlich eine Bedrohung durch die "Familie" des Beschwerdeführers sowie eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Nigeria releviert. Die berichteten Vorkommnisse innerhalb der "Familie" haben sich jedenfalls spätestens nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2000 zugetragen (Anm: der Beschwerdeführer hat die Heimat im Jahr 2009 verlassen) und sind, bei Wahrunterstellung der Geschehnisse, jedenfalls nicht auf Konventionsgründe zurückzuführen. Die familiären Streitigkeiten dürften höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2000 nach XXXX zurückgekehrt ist und die "Familie" diesen - nach den eigenen Angaben - nicht (wieder) aufnehmen wollte. Aus den Länderfeststellungen zu Nigeria ergibt sich auch nicht, dass der Staat diese "Übergriffe" dulden würde bzw nicht in der Lage oder gewillt wäre, eine Verfolgung hintanzuhalten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, aufgrund der privaten Probleme nicht mehr in seine Heimatstadt XXXX bzw in den Heimatbundesstaat Imo State zurückkehren zu können, so ist dem - abgesehen davon, dass die behaupteten Vorkommen nunmehr bereits 16 Jahre zurückliegen - entgegen zu halten, dass es in Nigeria kein Meldewesen gibt und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, den Beschwerdeführer, in einer größeren Stadt, wie etwa in Lagos oder Owerri, auszuforschen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Ausbruch des Ebola-Virus konnte in Nigeria von der WHO am 20.10.2014 für beendet erklärt werden, seit September 2014 gab es keine bekannte Neuinfektion, so dass auch diesbezüglich nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (Vgl. etwa http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2014/nigeria-ends-ebola/en/;
Zugriff am 09.12.2014).
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
In der Beschwerde wird, falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, der Antrag gestellt, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer erklärte, "keine Familie" in Nigeria mehr zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. So hat der Beschwerdeführer angegeben, Motorräder der Marke Honda reparieren und Auto fahren zu können. In Nigeria habe er von (nicht näher spezifizierten) Hilfsarbeiten gelebt. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Beschwerdeführer hat seit einem Jahr eine Beziehung zu der seit einigen Jahren - mit Unterbrechungen - in Österreich aufhältigen slowakischen Staatsbürgerin XXXX Ein gemeinsamer Haushalt bestand und besteht auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Ebenso wenig liegen finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den Genannten vor. Die Beziehung beschränkt sich auf Besuche des Beschwerdeführers bei Frau XXXX in Wien sowie auf gemeinsame Kirchenbesuche. Frau XXXX hat den Beschwerdeführer noch nie in dessen Wohnung in XXXX besucht. Die tägliche Konversation der Genannten erfolgt (laut Angaben von Frau XXXX) auf Englisch, obwohl diese die englische Sprache nur "gebrochen" spricht und nach Angaben des Beschwerdeführers auf Deutsch (Anm: obwohl dieser kaum Deutsch spricht). Der Beschwerdeführer und Frau XXXX haben übereinstimmend erklärt, heiraten zu wollen. Derzeit ist Frau XXXX jedoch noch verheiratet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erwartet Frau XXXX kein Kind vom Beschwerdeführer. Als Reinigungskraft in verschiedenen Hotels in Wien hat Frau XXXX ihren Angaben nach € 1.200,00 bis € 1.300,00 pro Monat verdient. Derzeit ist Frau XXXX arbeitslos; neben einem der Höhe nach noch nicht feststehenden Arbeitslosengeld erhält diese für eine geringfügige Beschäftigung € 280,00 pro Monat. Bei einer Miete in Höhe von €
450,00 inkl BK und Ausgaben für die minderjährige Tochter von ca €
100,00 bis € 150,00 pro Monat, derzeit arbeitssuchende, bei ihr in Wien lebende, Tochter, ist es Frau XXXX nicht möglich, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Über das Privatleben des Beschwerdeführers konnte Frau XXXX keine spezifischen Angaben erstatten; sie wisse darüber "nicht so viel"; dieser habe wohl "Freunde getroffen, ferngesehen oder geschlafen". Gearbeitet habe der Beschwerdeführer seit sie diesen kenne nicht. Sie wisse, dass er Cannabis konsumiere, wolle ihn jedoch beim Aufhören unterstützen. Nach dem Gesagten geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht und die Abschiebung des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens darstellen würde.
Im Falle einer Abschiebung liegt jedoch ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (und von Frau XXXX) vor. Eine Interessensabwägung ergibt jedoch die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs:
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im September 2013 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt seit seiner Einreise Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr zwei Mal pro Woche zwei Stunden Deutsch lernt, ist festzuhalten, dass dessen Deutschkenntnisse nicht ein Niveau erreichen, wie dies nach einer Aufenthaltsdauer in Österreich von beinahe drei Jahren zu erwarten wäre. Die tägliche Konversation mit Frau XXXX findet nach deren nachvollziehbaren Angaben nach wie vor auf Englisch statt. Im Jahre 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon drei Monaten unbedingt, verurteilt. Er hat die dreimonatige Freiheitsstrafe auch verbüßt. Im selben Jahr der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im Zusammenhang mit Drogen zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer ist Christ und besucht regelmäßig den Gottesdienst in Wien; dies oft gemeinsam mit Frau XXXX.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch zwei Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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