W114 2119544-1•BVwG W114 2119544-1
W114 2119544-1Tribunal Administrativo Federal14 de jun. de 2016
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Revision zulässig,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W114 2119544-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 02.02.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122763403, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 12.05.2014 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2014 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. 9638792 (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin ebenfalls ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen für das Jahr 2014 gestellt wurde.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122763403, wurde den BF für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Für die BF wurde in diesem Bescheid von 50,00 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 577,08, einer beantragten Gesamtfläche von 75,60 ha und einer ermittelten Fläche von 50,00 ha ausgegangen.
In diesem Bescheid wurde auf die sich aus Anhang VIII der VO (EG) Nr. 73/2009 ergebende finanzielle Obergrenze (für Österreich) für die Direktzahlungen für das Jahr 2014 hingewiesen. Daher habe eine (lineare) Kürzung der Werte der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % vorgenommen werden müssen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf Art. 40 der VO (EG) Nr. 73/2009 sowie auf § 8h MOG 2007 hingewiesen.
In dieser Entscheidung wird auch eine Übersicht über die Wertkürzungen der betroffenen Zahlungsansprüche der BF ausgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2015 Beschwerde. Die BF beantragen darin die ersatzlose Behebung des Bescheides sowie die Zuerkennung der beantragten EBP für das Antragsjahr 2014 in der ursprünglichen Höhe ohne eine Kürzung der Zahlungsansprüche in Höhe von 8,55%.
Die Beschwerdeführer führten dazu aus, dass sie sämtliche im gegenständlichen Bescheid angeführten Zahlungsansprüche erst nach dem Jahr 2005 gekauft hätten. Da sie ihre Viehhaltung erst im Dezember 2007 begonnen hätten, hätten sie ihre Zahlungsansprüche nicht - wie sonst üblich - im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2002 auf der Grundlage der damals gültigen Richtlinie aufbauen können. Daher würden sie die Auffassung vertreten, dass die sich aus Art. 40 der VO (EG) Nr. 73/2009 ergebende Kürzung der Zahlungsansprüche für die nicht anzuwenden wäre.
5. Die AMA legte am 14.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die Beschwerdeführer stellten am 06.05.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer hat im Antragsjahr 2014 über 50 Zahlungsansprüche verfügt.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die XXXX, für die von deren Bewirtschafterin am 05.05.2014 ebenfalls ein entsprechender Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122763403, wurde den BF für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Für die BF wurde in diesem Bescheid von 50,00 Zahlungsansprüchen mit einem durchschnittlichen ZA-Wert von EUR 577,08, einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 75,60 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 50,00 ha ausgegangen. Dabei wurde eine Kürzung der Werte der den Beschwerdeführern zustehenden Zahlungsansprüche um 8,55% vorgenommen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 40
Nationale Obergrenzen
(1) Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr darf der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 69 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung oder für das Jahr 2009 gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Obergrenzen die jeweilige nationale Obergrenze nach Anhang VIII der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.
[...]
(2) Zur Einhaltung der in Anhang VIII bestimmten Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung beim Wert der Zahlungsansprüche vor.
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:
"Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 40
Tabelle (in 1 000 EUR)
Mitgliedstaat
2012
2013
2014
2015
2016 und weitere Jahre
Österreich
751 733
751 733
751 733
751 733
751 733
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 8h MOG 2007 enthält folgenden Wortlaut:
"Kürzung der Zahlungsansprüche im Jahr 2014
§ 8h. Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens 5 000 € an Direktzahlungen beantragt haben, sind von der linearen Kürzung gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, ausgenommen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 28.504,41 bei 50 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.
Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden.
Ermittelt und der Gewährung der Betriebsprämie zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009.
Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 50 ha zu berechnen.
2. Sofern im angefochtenen Bescheid eine Kürzung der Werte der den Beschwerdeführern zustehenden Zahlungsansprüche erfolgt ist, findet diese Kürzung ihre rechtliche Basis in der Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Die der Bundesrepublik Österreich von der Europäischen Union zugestandenen Fördermittel im Bereich der Zuerkennung der EBP sind mit dem sich aus Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugestandenen Höchstbetrag in Höhe von 751.733.000.-- gedeckelt. Das bedeutet, dass bei Erreichen dieses Höchstbetrages die entsprechenden Fördermittel für alle Empfänger dieser Förderungen linear zu kürzen sind. Da im Antragsjahr 2014 dieser Höchstbetrag erreicht wurde bzw. überschritten worden wäre, waren alle Zahlungsansprüche wertmäßig linear um 8,55% zu kürzen.
Eine Ausnahme sieht lediglich § 8h MOG vor, der jedoch auf die Beschwerdeführer nicht anzuwenden ist, da die Beschwerdeführer einen höheren Betrag als EUR 5.000.-- beantragt haben.
Wenn die Beschwerdeführer entgegen der Bestimmungen des Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bzw. des § 8h MOG 2007 die Auffassung vertreten, dass die Kürzung der ihnen zustehenden Zahlungsanspruchswerte nicht vorgenommen werden sollte, findet dieses Begehren jedoch keinerlei Deckung in den entsprechenden rechtlichen Regelungen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die Entscheidung der AMA im angefochtenen Bescheid rechtskonform erfolgte und mangels einer erforderlichen gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Grundlage das Begehren der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob ein Landwirt, der erst nach dem Jahr 2005 Zahlungsansprüche erwirbt, gleichermaßen wie alle anderen Landwirte, die im davorliegenden Zeitraum Zahlungsansprüche aufbauen konnten, nach Auslaufen der gesetzlich geregelten Modulation ab dem Antragsjahr 2014 von einer linearen Kürzung seiner Zahlungsanspruchswerte betroffen ist.
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