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L521 2125497-1•BVwG L521 2125497-1
L521 2125497-1Tribunal Administrativo Federal13 de jun. de 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
L521 2125497-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3).
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.06.2015 (AS 1 - 11) vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Alland gab der Beschwerdeführer in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und im Irak zuletzt in Bagdad wohnhaft gewesen. Im Irak befänden sich seine Eltern und vier Schwestern. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Polizist beruflich tätig gewesen.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Bagdad vor ca. zwei Wochen legal mit dem Flugzeug in Richtung Istanbul verlassen zu haben. Dort habe er sich einen Schlepper organisiert, der ihn mit anderen Flüchtlingen nach Griechenland geschleust habe. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, als Polizist von einer unbekannten Miliz bedroht worden zu sein. Zudem sei die Lage im Irak sehr unsicher. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben und würde er im Irak wegen seiner Dienstflucht verfolgt werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen (AS 31 - 43).
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass die Protokollierung der Erstbefragung korrekt sei.
Die Fragen, ob er jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe auch niemals andere ihn betreffende Schwierigkeiten mit Behörden oder Gerichten im Irak gehabt. Er sei nie irgendwo in Haft gewesen und sei niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe in Bagdad gewohnt und in einem Haus mit seiner Eltern und einer Schwester zusammengelebt. Seine gesamte Familie (Eltern, vier Schwestern und ein Bruder) befinde sich in Bagdad.
Er habe den Irak verlassen, da er eine Drohung von Milizen erhalten hätte. Als Polizist sei es seine Aufgabe gewesen, Terroristen zu verhaften. Einmal sei es bei der Verhaftung von vier Personen zu einer kleinen Schießerei gekommen, wobei eine Person verletzt worden sei. In der Folge habe man ihnen mitgeteilt, dass die vier Personen die Todesstrafe erhalten hätten. Nach diesem Urteil seien zwei Personen aus seiner Gruppe gestorben. Bei einer Person sei es beim Versuch geblieben. Dieser habe überlebt. Zudem sei auch ein Vorsitzender getötet worden. Freunde hätten ihn aufgefordert, er solle aufpassen. Auch seine Mutter habe gewollt, dass er seine Arbeit beende und irgendwo hingehe, wo es sicher sei.
Nachgefragt zu Details der Verhaftung gab der Beschwerdeführer an, 20 Personen seien bei diesem Einsatz dabei gewesen. Sie hätten den Befehl erhalten und über drei Autos der Marke Ford - so eine Art Pick-Up mit Ladefläche - verfügt. Sie seien eingestiegen und hätten nicht gewusst, wohin es gehe. Dies hätten sie nicht wissen dürfen. Nach der Ankunft hätten sie mit den Autos und einigen Personen eine Straße versperrt. Ein Teil ihrer Gruppe sei nach vorne gegangen, der Rest sei hinten geblieben. Es habe eine Schießerei gegeben. Sie hätten vier Personen verhaftet. Sie hätten gewusst, dass es gefährlich werde und seien zurückgetreten. Einer aus ihrer Gruppe habe eine Verletzung an der Schulter erlitten. Sie hätten schnell zurücktreten wollen, da es so gefährlich gewesen sei. Der verletzte Polizist sei sofort ins Krankenhaus gekommen.
Der gegenständlich relevante Teil der weiteren Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
"F: Wo haben Sie sich befunden? A: Ich war hinten. Die anderen gingen nach vor. F: Wie heißt Ihr Vorgesetzter? A: XXXX (in der Folge kurz N.). Nachgefragt, ich kenne ihn nur unter General N. F:
Seit wann arbeiten Sie als Polizist? A: Seit 2007. F: Welche Ausbildung mussten Sie dafür machen? A: Die normale Grundausbildung und dann wird man entweder aufgenommen oder nicht. F: Wie lange dauert die Grundausbildung? A: 11 Jahre, aber ich habe die Prüfungen nicht geschafft. Ich war nie in dieser Grundausbildung. Ich habe mich freiwillig angemeldet. F: Wie konnten Sie trotzdem Polizist werden ohne Ausbildung? A: Die braucht man nicht. F: Wie lange waren Sie in der Grundausbildung? A: Bevor ich als Polizist gearbeitet habe, habe ich als Freiwilliger gearbeitet. F: Sie dürfen mit einer Waffe auf die Straße gehen und Leute verhaften, ohne dass Sie eine Ausbildung machen mussten? A: Ich hatte eine 45-tägige Ausbildung bei der Polizei. Damit ich weiß wie man mit einer Pistole umgeht. F:
Von wem haben Sie die Nachricht bekommen, dass diese Personen die Todesstrafe bekamen? A: Bei uns auf der Polizeidirektion hat man das erzählt. F: Wo war die Polizeistation wo Sie gearbeitet haben? A:
XXXX in Bagdad. F: Wie hießen die 3 Kollegen, die starben? A: XXXX.
F: Wer von ihnen war jetzt der Vorgesetzte? A: N. ist der der gestorben ist, und der zweite ist der XXXX, er lebt noch. F: Sie sagten vorher es waren 3 Personen, die starben. A: XXXX lebt noch. Zwei sind gestorben und einer wurde verletzt. Das war der XXXX.
Anm.: Pause.
F: Sie haben vorhin erwähnt, dass insgesamt 3 Personen starben, stimmt das? A: Ja. F: Als ich Sie vorhin fragte, wer von den Personen der Vorgesetzte war und Sie haben noch einen Namen genannt.
A: Ja, N. F: N. ist also tot? A: Ja. F: Wie ist er gestorben? A:
Durch ein Auto. F: Was ist genau passiert? A: Es waren Bewaffnete in einem Auto, sie haben ihn erschossen. F: Wann ist das passiert? A:
Weiß ich nicht. F: Wie haben Sie davon erfahren? A: Wenn jemand stirbt gibt es ein Gebet, dann weiß man, dass jemand gestorben ist.
F: Und Sie wissen nicht mehr wann das ungefähr war? A: Vor meiner
Ausreise. F: Wie lange? A: Ca. 2 Monate davor. Ich möchte etwas dazu sagen. Ich bin jetzt sehr müde geworden, es ist alles so passiert. Ich bekam Drohungen von Milizen als Religionsgründen. Es ist die Wahrheit was ich erzählt habe. F: Wann, wie, wo und durch wen genau haben Sie diese Drohung erhalten? A: Ich war auf der Arbeit, eine Person kam und sagte, es ist für mich jetzt ganz gefährlich geworden, es hängt alles mit dem IS zusammen. Ich habe mit meiner Mutter geredet und sie sagte ich soll aufhören zu arbeiten.
Nachgefragt, das war ca. im März, April. F: Wer ist zu Ihnen gekommen? A: Ein ganz normaler Mensch, der zu den Milizen gehört hat. Er war ja so quasi selbst ein Polizist. F: Hat er Ihnen gesagt, warum es gefährlich ist für Sie? A: Weil ich eine andere Religion habe als er. F: Waren Sie der einzige Sunnit dort? A: Nein. F: Wieso wurden dann ausgerechnet Sie bedroht? A: Ich war sehr beliebt und er hat mir das gesagt. F: Wurden Sie also gewarnt oder bedroht? A:
Beides. F: Was hat er denn genau zu Ihnen gesagt? A: XXXX du bist ein Bruder für mich, an diesen Platz gehörst du nicht, du musst aufpassen. Und ich sagte ich habe keine Probleme mit niemanden ich mache nur meine Arbeit er sagte ich wollte dir das nur sagen, nicht mehr und nicht weniger. V: Sie sagten, Sie haben die Person nicht gekannt? A: Nein. V: Wieso sagt er dann zu Ihnen, dass Sie wie ein Bruder für Sie sind wenn Sie ihn nicht einmal kannten? A: Wie soll ich jemanden nicht kennen, wenn wir zusammen arbeiten? F: Er weiß dass Sie XXXX heißen aber Sie kennen seinen Namen nicht? A: Doch ich kenne seinen Namen. F: Wie kommen Sie zu dem Schluss, dass dieser Vorfall mit den Verhaftungen etwas mit der Drohung zu tun hat? A:
Ich habe als erstes angenommen, dass es etwas mit meiner Religion zu tun hat. F: Noch einmal, wie kommen Sie zu dem Schluss, dass dieser Vorfall mit den Verhaftungen etwas mit der Drohung zu tun hat? A:
Als erstes habe ich das mit der Religion angenommen. F: Warum haben Sie den Irak verlassen? Aus Angst wovor? A: Durch meine Arbeit und meiner Religion. V: Zu Beginn der Einvernahme wurden Sie gefragt, hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? Und sie sagten Nein. A: Ich hatte ja keine Probleme, die anderen hatten Probleme damit. F: Wie meinen Sie das genau? A: Alles was mit Milizen zu tun hat. Überall im Irak sind Gewehre. Ich ziehe mich um, bevor ich nach Hause fahre, weil ich mich mit der Uniform nicht zeigen möchte und Angst habe. F: Wer war die Person, die starb, nachdem die Personen die Todesstrafe bekommen hatten? A: Der General N. ist gestorben, dann XXXX und XXXX. Und XXXX hat es überlebt. Sie haben einen höheren Rang als ich. F: Wie sind die 3 gestorben? A: Sie wurden erschossen. F: Wann wurde XXXX erschossen? A: Weiß ich nicht. F: Wann wurde XXXX erschossen? A: Innerhalb von 3 Monaten sind Sie alle gestorben. F:
Was ist mit XXXX passiert? A: Es wurde auf ihn geschossen aber er hat es überlebt. F: Das sind alle Personen, die gestorben sind aus Ihrer Gruppe? A: Ja. F: Wie schafften Sie es, die Personen zu verhaften, wenn es so gefährlich war, dass Sie zurücktreten mussten?
A: Die anderen waren zu Hause, die wussten ja nicht dass wir kommen.
F: Mit wem fand dann die Schießerei statt? A: Ich bin hinten gestanden, ich habe die Schießerei nur gehört. F: Das war auf offener Straße? A: Ja. F: Noch einmal, mit wem fand dann die Schießerei statt? A: Mit diesen 4 Personen. F: Wie schafften Sie es dann die Personen zu überwältigen. A: Das ist alles so plötzlich passiert, die wussten nicht, dass wir kommen. Ich war ja hinten. F:
Konnten Sie also gar nicht sehen, wie diese Personen festgenommen wurden? A: Nein. F: Haben Sie Schüsse bei dem Einsatz abgefeuert? A:
Nein. F: Wer hat die Personen verhaftet? A: Weiß ich nicht. Ich darf auch nicht fragen. F: Welchen Dienstrang hatten Sie? A: Ich hatte einen Strich. F: Wo war der genau? A: Auf den Schultern, senkrecht nach unten eine weiße Schnur, fingerbreit. F: Diese Schnur befand sich auf der Uniform? A: Ja, aber es ist nicht Pflicht das immer zu tragen. Nur für den General ist es Pflicht. F: Was hat der General auf der Uniform? A: 2 große Sterne rechts und links auf den Schultern. F: Hatte Ihr Rang keinen Namen? A: Das steht auf meinem
Ausweis. Gegen Terrorismus. F: Auf Ihrem Ausweis steht Ihr Rang auf
Englisch. A: Es steht auf Arabisch gegen Terrorismus. F: Auf Ihrem Ausweis steht auf Englisch PM. Was bedeutet PM? A: Weiß ich nicht.
F: Und Ihre Abteilung war Teil des Innenministeriums? A: Ja. F:
Haben Sie gekündigt oder sind Sie einfach nicht mehr zur Arbeit gegangen? A: Ich bin einfach nicht mehr hingegangen. F: Waren Sie von Anfang an in dieser Abteilung? A: Ja. F: Gab es bei Ihrer Bewerbung für die Polizei irgendwelche Probleme? A: Nach 2 Monaten habe ich die Zusage bekommen. F: Wie haben Sie sich beworben? A:
Durch einen Bekannten im Jahr 2007, ich sprach mit ihm darüber dass ich gerne bei der Polizei arbeiten würde und er machte das für mich.
F: Schildern Sie mir bitte einen normalen Arbeitstag. A: Ich komme in der Früh an, ziehe meine Uniform an. Um 9 Uhr werden wir gezählt, damit man weiß wer da ist und wer nicht. Manchmal muss ich mit Häftlingen zum Gericht fahren, oder den General irgendwo hin bringen, als Security. Bis es spät wird. Ich gehe 2 Tage arbeiten, 2
Tage habe ich frei. F: Die Person, die Sie gewarnt hat, hat Ihnen nur mitgeteilt, dass es gefährlich wird für Sie? A: Ja. F: Hat er Ihnen nicht mitgeteilt, warum es gefährlich wird und was Sie tun sollten? A: Das war eine indirekte Drohung. Ich habe auch nicht nachgefragt. F: Wann ist das passiert? A: Das war ca. im Mai. F:
Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein, das ist der Grund, wieso ich mein Heimatland verlassen habe. F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben? A: Nein, ich habe alles gesagt. F: Wie kamen Sie darauf, dass diese Drohung etwas mit Ihrer Religion zu tun hatte? A: Wegen der allgemeinen Situation im Irak. Ich gehöre zu niemandem. F: Wie meinen Sie das? A: Ich mag Spaß haben, ich lebe mein Leben. F: Wer sind die Personen, von denen Sie bedroht wurden? Geben Sie alles an, was Sie über diese Personen wissen. A: Die Milizen sind eine größere Mafia. Nachgefragt, damit meine ich, dass sie alles außerhalb des Gesetzes machen. Sie besitzen Gewehre, überfallen Leute, die Geld haben. Das ist ihre
Art. F: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Schiiten bevorzugt werden bei der Polizei, möchten Sie dazu etwas sagen? A:
Ja, das stimmt. F: Sind Sie die einzige Person auf Ihrer Station, die bedroht wurde? A: Ich weiß es nicht. F: Wie heißen die 3 Personen, aus Ihrer Gruppe die starben? A: N., XXXX und XXXX."
Bei einer Rückkehr in den Irak erwarte ihn aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage der Tod.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer angeboten, in die aktuellen Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in seinem Heimatland Einsicht zu nehmen und hiezu in der Folge eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab an, auf eine Stellungnahme zu verzichten (AS 42).
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Personalausweis im Original, einen irakischen Führerschein im Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, einen irakischen Dienstausweis für Polizisten samt einer Erlaubnis zum Besitz einer Pistole [Authentizität fraglich], eine Lebensmittelkarte in Kopie und eine Meldekarte des Vaters des Beschwerdeführers in Kopie sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in Vorlage (AS
45 - 51).
3. Mit Schreiben des BFA vom 25.01.2016 (AS 65) wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak übermittelt und wurde ihm eine zweiwöchige Frist ab Zustellung dieser Verständigung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 08.04.2016 (AS 93 - 151) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei im Irak keiner persönlichen Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt. Weiters sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine Drohung von Milizen erhalten habe und einer persönlichen Verfolgung durch Milizen ausgesetzt gewesen oder in Zukunft ausgesetzt sei. Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis festgestellt werden können. Im Falle der Rückkehr sei der Beschwerdeführer weder einer persönlichen Verfolgung durch den Staat Irak noch durch Milizen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe im Irak noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte und auch Kontakt zu diesen. Eine Rückkehr nach Bagdad zu seiner Familie sei ihm zumutbar und möglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Der Beschwerdeführer befinde sich mindestens seit seiner Antragstellung am 30.06.2015 in Österreich. Er besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, sei mittellos, lebe von der Grundversorgung, sei nicht Mitglied eines Vereins und besuche einen ehrenamtlichen Deutschkurs. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 16 - 44 des angefochtenen Bescheides).
Das BFA qualifizierte das Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da dessen Angaben in zahlreichen Punkten als äußerst vage und unkonkret anzusehen gewesen seien. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, ein näheres, konkretes und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Gründen für die Ausreise im Hinblick auf seinen Dienstausweis, seinen täglichen Arbeitsablauf, die vier verhafteten Personen, den Grund der Festnahme und den Todeszeitpunkt seiner Kollegen zu erstatten. Weiters führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer in mehrere Widersprüche verwickelt habe, etwa zur Frage, ob er gewarnt oder bedroht worden sei, wann und von wem er die Information bezüglich der Gefährdung seiner Person erhalten habe, zur Dauer seiner Ausbildung und zu den Namen seiner getöteten Kollegen. Zudem sei festzuhalten, dass hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er den Irak nicht erst auf Anraten seiner Mutter verlassen und sei auch eine Fortsetzung seiner Arbeit bis einen Tag vor der legalen Ausreise keinesfalls schlüssig nachvollziehbar, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung tatsächlich bestanden hätte. Auf Grund der bloß vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Behauptungen sei daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gedankliche Konstruktion darstelle (vgl. die Seiten 45 - 48 des angefochtenen Bescheides).
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - da die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts nicht gelungen sei - der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben (AS 169, 170).
6. Gegen diesen Bescheid des BFA vom 08.04.2016 wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 27.04.2016 (AS 187 - 193) in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
6.1. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang kurz wiederholt und bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats auf das bisherige Vorbringen und ein in der Sprache Arabisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen (AS 195 [Übersetzung: Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 5]). Zusammengefasst würden in diesem Schreiben vor allem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschildert, die ihm vom BFA vorgeworfenen Widersprüche besprochen und die mangelhafte, faktisch nicht vorhandene staatliche Hilfe sowie die Unmöglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative dargestellt.
Die Sicherheitslage in seiner Heimat sei momentan äußerst kritisch und volatil, sodass im Falle seiner Rückkehr sein Leben und seine Gesundheit in größter Gefahr sein würden. Er würde im Fall seiner Rückkehr mit einer prekären Situation konfrontiert werden und seine grundlegenden Menschenrechte wären beeinträchtigt. Es bestehe eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Im Wesentlichen wurde vom Beschwerdeführer in dem von ihm in seiner Muttersprache verfassten Schreiben versucht, mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen durch Missverständnisse auf Seiten der Dolmetscherin und der Referentin zu erklären.
6.2. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, jedenfalls den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass der Bescheid in Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen, um die Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 29.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und besuchte dort die Schule. Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und einer Schwester in einem der Familie gehörenden Haus. Die Eltern, ein Bruder und vier Schwestern leben nach wie vor in Bagdad. Der Beschwerdeführer steht auch nach der Ausreise in Kontakt mit seiner Familie.
In Österreich leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Er verfügte auch über keine sonstigen relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, ist jedoch grundsätzlich erwerbsfähig. Er pflegt normale soziale Kontakte und besucht einen Deutschkurs, hat ansonsten aber keine anderweitigen Integrationsschritte ergriffen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2.2. Zu den behaupteten Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen landesweiten und systematischen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:
Politische Lage
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Mächtigkeit der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 4.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossenen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Sie fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
"Islamischer Staat"
Dem IS gelingt es davon zu profitieren, dass seine Gegner zerstritten sind, sich zum Teil gegenseitig bekämpfen (Spiegel 2.12.2015), und ihre jeweiligen Interessen im Irak vertreten (Rohde 9.11.2015). Innerhalb seiner Einflussgebiete baut der IS pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich Sklaven (Daily Star 29.12.0215).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Klerikalen sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt er die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter.
Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation.
Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon indirekt der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015).
Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus (insbesondere in den vom IS kontrollierten großen Städten), und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Das vom IS eingenommene Geld wird für verschiedene Zwecke verwendet. Vor allem für den Sold, den seine Kämpfer beziehen. Das macht schätzungsweise etwas mehr als 40 Prozent seiner Ausgaben aus. Etwa 20 Prozent wird für die Instandhaltung von Infrastruktur aufgewendet. Gut zehn Prozent gehen an die Religionspolizei und ungefähr drei Prozent in die Öffentlichkeitsarbeit. Aber er versorgt auch die Zivilbevölkerung, mit Wasser und anderen wichtigen Dienstleistungen, und es gibt eine Art Sozialhilfe für die Armen. Beides zusammen umfasst etwa ein Viertel aller Ausgaben (Zeit 18.11.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Unterstützung bekommt der IS zum Teil von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation JRTN (Naqshabandi Order) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft. Einige der Ex-Offiziere des Saddam-Regimes helfen Berichten zufolge dem IS mit taktischer und strategischer Militärplanung (CRS 9.2015).
Sicherheitslage
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. (VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.
Quelle: Daten: UNAMI (Jan-Dez. 2015), Grafik: Staatendokumentation
Im Jahr 2015 wurden 7.515 Zivilisten (einschließlich Zivilpolizisten) getötet, 14.855 wurden verletzt. Für den Monat Dezember 2015 berichtet UNAMI, dass zumindest 506 Zivilisten (inkl. Zivilpolizisten) getötet und 867 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 261 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Anbar (124 getötete Zivilisten), Nineweh (68 getötete Zivilisten), Kirkuk (24 getötete Zivilisten), Salahdin (12 getötete Zivilisten) und Diyala (10 getötete Zivilisten) (UNAMI 1.1.2016).
Zuletzt kam es am 11. Jänner 2015 in Bagdad, Muqdadiyya und Baquba zu Selbstmordanschlägen mit rund 40 Toten und zahlreichen Verletzten (Standard 12.1.2016).
Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.1.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessioneller Milizen und privaten Gewaltunternehmer geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene Islamische Staat, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes, ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, etc. kaum vom IS (Rohde 9.11.2016), und werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei und USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. Die irakische Regierung hat sich derweil gegen eine solche Ausweitung ausgesprochen (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, dir für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 5.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.
Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW2 o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ungefähr zwei Drittel wurden tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Bagdad
Bagdad ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Der tödlichste Anschlag fand am 13. August 2015 statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela in Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten (UN Security Council 26.10.2015). Viele der Anschläge in der Hauptstadt werden dem IS zugerechnet (BAMF 5.5.2015).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten zwangsweise vertrieben (UK Home Office 11.2015).
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen (UNIRAQ 1.-12.2015).
Menschenrechte
Islamischer Staat
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefones. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der/die Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015).
Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen begingen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS (Rohde 9.11.2015).
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen Menschenrechtsverletzungen, die zunehmend in Richtung Kriegsverbrechen gehen. Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015).
Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,
1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle. Der irakische Staat verhängt Todesstrafen auf Grund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013)
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. (AA 20.10.2013)
Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vgl. auch: USDOS 27.02.2014)
In der Praxis sind die Richter unter immensen politischen und konfessionellen Druck geraten und sind Großteils nicht in der Lage, Fällen mit Bezug zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Aktivitäten von Milizen nachzugehen, selbst wenn die Beweislast überwältigend ist. Drohungen und Morde durch konfessionelle, tribale, extremistische und kriminelle Elemente schadeten vielerorts der justiziellen Unabhängigkeit. Richter und ihre Familien waren häufig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt. (FH Januar 2013/USDOS 19.04.2013) Hinter einer Reihe von Rachemorden an Richtern wird Al Qaida im Irak/Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) [arab. Kurzbezeichnung Daash] vermutet. (USDOS 19.04.2013)
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis. (AA 20.10.2013)
Der kurdische Justizrat war zwar laut Gesetz finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der KRG, der Exekutive der Autonomieregion, beeinflusste aber weiterhin Fälle in politisch sensiblen Bereichen wie etwa Rede- und Pressefreiheit. (USDOS 27.02.2014)
Die irakischen Bürger wenden sich oft für die Durchsetzung des Rechts an lokale Milizen und religiöse Gruppen statt an die Behörden, die als korrupt oder ineffektiv betrachtet werden. (FH Januar 2013)
Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)
Das Iraqi High Tribunal, vormals Iraqi Special Tribunal, machte Personen den Prozess, die Kriegsverbrechen, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie spezifischer Verbrechen zwischen Juli 1968 und Mai 2003 beschuldigt wurden. Das Tribunal wurde im Juli 2011 aufgelöst, und es waren keine Berufungen anhängig. (USDOS 19.04.2013)
Im Zivilrecht ist die undurchsichtige Vermischung von verschiedenen Rechtssystemen problematisch. Die Scharia wie auch tribale Gesetzgebungen durch Scheichs und Stammesführer werden eingesetzt. Die Vielfalt der Ansätze ist groß, und es kommt zu unterschiedlicher Rechtsprechung innerhalb ethnischen und religiösen Gruppen, urbanen und ruralen Gemeinschaften und den Provinzen. Besonders Frauen werden durch die unterschiedliche Handhabung in zivilrechtlichen Fällen benachteiligt. (SFH 5.11.2009)
Sicherheitsbehörden
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)
Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff Bagdads zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)
Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)
Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)
Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013)
Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, "Regional Guard Brigades" zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014)
Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014)
Die KRG-Sicherheitskräfte und -Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014)
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)
Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)
Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)
754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)
Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)
Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. (AA 20.10.2013)
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. (AA 20.10.2013) Nach zehn Jahren war die irakische Erdölproduktion 2013 endlich wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Krieg. (Qantara.de 25.03.2013)
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". (AA 20.10.2013)
Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. (AA 20.10.2013)
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. (AA 20.10.2013)
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (AA 20.10.2013)
Die Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen wie Strom oder Müllabfuhr ist noch nicht einmal in Großstädten wie Bagdad wieder hergestellt. (Im Gegensatz dazu verläuft der Wiederaufbau in der Region Kurdistan-Irak mit halsbrecherischer Geschwindigkeit.) Den Irakern steht ein Sommer, in dem Temperaturen von über 50 Grad nicht ungewöhnlich sind, mit allenfalls sporadisch vorhandenem Strom und fließend Wasser bevor. (Qantara.de 25.03.2013)
Inkompetenz und Korruption sind weit verbreitet: Auf der Liste der korruptesten Länder der Welt von Transparency International steht der Irak regelmäßig ganz oben an zehnter Stelle. Die Zahl der Arbeitslosen und Unterbeschäftigten in Irak zählt zu den höchsten im Nahen Osten. Je nach Definition von Arbeitslosigkeit liegt diese bei 8 bzw. 11 Prozent, wobei Frauen, junge Leute und Menschen, die am Land leben, besonders von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor hat sich in den Jahren 2005 bis 2010 verdoppelt: Inzwischen sind ungefähr 60 Prozent der Vollzeitbeschäftigten Staatsangestellte. Ihre Gehälter wurden stark erhöht, was das Entstehen einer gestärkten Mittelklasse fördert. (AA 17.01.2013/ Qantara.de 25.03.2013/IRIN News 24.04.2013)
Der neue Reichtum des Landes gelangt aber nicht nach unten aufgrund der Abhängigkeit des Irak vom Öl, der Korruption der Regierung, mangelnder Fähigkeiten Budgets umzusetzen und dem Scheitern, den Privatsektor zu entwickeln. Die gestiegenen Gehälter vor allem der Staatsangestellten gingen jedoch nicht immer mit wachsender Kaufkraft einher, weil auch die Inflation zunahm. Im Jahr 2006 betrug sie über 50 Prozent. Im Jänner 2013 betrug sie 2,2 Prozent. (IRIN News 24.04.2013)
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Während über 1,5 Mio. Iraker reguläre Gehälter von der Regierung erhalten, leiden viele Iraker unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Der Ölsektor beschäftigt weniger als ein Prozent der Arbeitnehmer. Der traditionell kleine Industrie- und Landwirtschaftssektor stagnierte aufgrund der amerikanischen Liberalisierungspolitik und den damit einhergehenden billigen Importen. (IRIN News 24.04.2013)
Bei der Armutsrate im Irak ist zu berücksichtigen, dass diese durch das schnellere Wirtschaftswachstum in der Autonomieregion Kurdistan verzerrt wird und die Armut z.B. in Qadissiya, Muthanna und Diyala verschleiert. (IRIN News 24.04.2013)
Der Irak hat jedoch das Ziel erreicht, den Anteil absoluter Armut (weniger als US$ 2.50 pro Tag) bis 2015 zu halbieren. Im Jahr 2011 lag der Anteil der absolut armen Bevölkerung bei 11,5 Prozent. Viele Menschen leben an der Armutsgrenze und könnten leicht darunterfallen, aber zahlreiche Menschen könnten mit etwas Hilfe über die Armutsgrenze aufsteigen. (IRIN News 24.04.2013)
Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Staatenlose Personen sind mit ähnlichen Problemen konfrontiert. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)
Besonders in der Autonomieregion Kurdistan, wo sich die Wohnungsproblematik aufgrund des Zustroms von IDPs aus anderen Teilen des Irak verschärfte, fehlt es an Wohnungen. Durch staatliche Kredite, öffentlichen Wohnungsbau und Unterstützung des privaten Sektors in Bezug auf Bautätigkeit soll dem Problem begegnet werden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen verdoppelten sich die Preise für Häuser und Mieten in den letzten Jahren, dies gilt auch für die Region Kurdistan. (UNHCR ohne Datum/BAA/ÖIF 31.01.2012)
Staatliche Unterstützung:
Das "Public Distribution System" (PDS) ist das bedeutendste Hilfsprogramm im Irak, wobei der Bezug der PDS-Ration an eine erfolgreiche Registrierung gebunden ist. Binnenflüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen konnten bzw. danach nicht ihre PDS-Karte an ihren neuen Wohnort transferieren lassen konnten, sind gezwungen, sich ihre Rationen an ihrem Herkunftsort abzuholen. Aufgrund der Abhängigkeit vieler IrakerInnen von den Rationen wird dies z.B. von vielen Binnenflüchtlingen in der Kurdischen Autonomieregion getan. Die monatliche PDS-Ration besteht aus Lebensmitteln (vor allem Mehl und Reis) sowie etwas Waschmittel und Seife. Es sind nicht immer Rationen für alle Bezugsberechtigten verfügbar. Es kommt auch vor, dass die Lebensmittel nicht mehr essbar sind oder unvollständig geliefert werden. Verspätete Lieferungen sind ebenfalls ein Problem. Derzeit erreicht es die verwundbarsten Iraker nicht. Das World Food Program soll deshalb der irakischen Regierung bei der Reform des "Public Distribution System" helfen. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011/ IOM Iraq o.D./2012)
Die NGO Harikar hilft laut eigenen Angaben Personen dabei, ihre PDS-Karten und andere persönliche Dokumente in der Autonomieregion Kurdistan zu übertragen und erneut auszustellen. Harikar verfüge über ein spezielles Rechtshilfeprogramm bezüglich dieser Übertragungen und über eine funktionierende Zusammenarbeit mit der Asayish [kurdischer Sicherheitsdienst]. Bezüglich der Übertragung von persönlichen Dokumenten aus den südlichen und zentralen Landesteilen sowie den umstrittenen Gebieten habe Harikar angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten eine komplexe Angelegenheit sei. Die Übertragung von PDS-Karten sei für ChristInnen einfach. Für KurdInnen aus den umstrittenen Gebieten hingegen sei die Übertragung ihrer PDS-Karten sehr schwierig. Dies stehe in Zusammenhang mit politischen Faktoren bezüglich der Zukunft der umstrittenen Gebiete und ob diese Teil der KRI würden. AraberInnen aus den südlichen und zentralen Landesteilen oder aus den umstrittenen Gebieten würden zur Übertragung ihrer PDS-Karten eine Sicherheitsbestätigung von der Asayish benötigen. Dieses Verfahren sei langwierig und könne bis zu zwei Monate dauern. Shokhr Yaseen Yaseen vom Innenministerium in Erbil habe angegeben, dass die Übertragung von PDS-Karten im Irak eine heikle Angelegenheit sei, sowohl politisch als auch wirtschaftlich. Die Übertragung von PDS-Karten verändere den demografischen Aufbau der Gouvernements und Provinzen, da die PDS-Karte auch als Registrierungskarte bei Wahlen gelte (UKBA/DIS März 2012).
Es gibt Sozialhilfeprogramme der irakischen Zentralregierung für eine Reihe von Personengruppen, die auch in der Autonomieregion Kurdistan (KRG) umgesetzt werden. Diese Programme sind allerdings nur bedingt als effektiv und zielgerichtet zu bezeichnen. Der Zugang von IDPs zu Arbeit, Versorgung sowie zu den Lebensmittelhilfen des Public Distribution System (PDS) aber auch der Erwerb von Eigentum hängen von der Registrierung ab, die unter Umständen auch aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit verweigert wird. (BAA/ÖIF 31.01.2012)
IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit
Allgemeine Situation im Irak
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahren hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu IDPs geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion. Teilweise weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung haben die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft. Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).
Auch laut UK Home Office scheinen die beobachteten Zugangsbeschränkungen mit bestimmten Kriterien zusammenzuhängen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten. Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. In einigen Gebieten wurden Berichten zufolge Personen der Zugang versperrt, die von einer Provinz in eine andere ziehen wollten. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorsystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorsystem wird z.B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen. Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren. Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und des vorgelegten Personalausweises, Führerscheines und Staatsbürgerschaftsnachweises als glaubhaft festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung, zum Besuch eines Deutschkurses sowie seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat und die Frage nach allfälligen Erkrankungen verneinte.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 02.05.2016.
3.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus dem Jahr 2015 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Soweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map 23.05.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 18.02.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.
In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht einmal im Ansatz entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte in der Beschwerde nicht anzweifelt.
3.4. Die belangte Behörde ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers einer Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte nicht festgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht tritt den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids bei und übernimmt die bereits von der belangten Behörde getroffene Feststellung. Im Einzelnen:
3.4.1. Die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Die niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab außerdem selbst nach erfolgter Rückübersetzung an, dass die Einvernahme zutreffend protokolliert wurde und seinerseits keine Ergänzungen oder Berichtigungen begehrt würden (AS 43).
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts legt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung insbesondere schlüssig dar, aus welchen Gründen sie dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens aus den folgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen.
3.4.2. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik oder des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 22.04.1998, Zl. 97/01/0224).
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).
3.4.3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser Prämissen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht entgegenzutreten.
Die belangte Behörde hat insbesondere zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sowie in relevanten Passagen zu vage bzw. nur allgemein gehalten waren.
Zunächst schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Überlegungen des BFA bezüglich der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist dahingehend an, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich war, darzulegen, was die Abkürzung "PM" auf dem von ihm in Vorlage gebrachten Dienstausweis bedeutet (AS 33), wobei im Übrigen nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf, dass die Authentizität dieses Dokuments nicht abschließend festgestellt werden konnte (AS 87). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in der Lage, plausibel zu erklären, wie er in der Terrorismusbekämpfung zum Einsatz gelangen habe können, obwohl er lediglich eine 45-tägige Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen absolviert haben soll (AS 36). Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines täglichen Arbeitsablaufs über weite Strecken im unverbindlichen Bereich geblieben, wie die belangte Behörde zutreffend hervorhebt. Eine selbständige detaillierte Erzählung desselben fand nicht statt, wie im folgenden Auszug aus der Einvernahme (AS 40) ersichtlich ist:
"F: Schildern Sie mir bitte einen normalen Arbeitstag. A: Ich komme in der Früh an, ziehe meine Uniform an. Um 9 Uhr werden wir gezählt, damit man weiß wer da ist und wer nicht. Manchmal muss ich mit Häftlingen zum Gericht fahren, oder den General irgendwo hin bringen, als Security. Bis es spät wird. Ich gehe 2 Tage arbeiten, 2 Tage habe ich frei." Auch in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen umfangreicheren Sachverhalt aus.
Darüber hinaus ist dem BFA beizupflichten, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragen durch die Organwalterin der belangten Behörde keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zur Schießerei bzw. der Festnahme der vier Terroristen machen konnte. Trotz Nachfragens und mehrfacher Aufforderungen war es ihm nicht möglich, die behaupteten Erlebnisse durch die Darlegung von Details und der Schilderung von Einzelhandlungsabläufen oder durch die Erfüllung sonstiger Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen glaubhaft darzulegen. So wird explizit darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer schon die Frage, wie die Schießerei abgelaufen sei, nicht beantworten konnte (AS 39). Wer die Festgenommen gewesen seien (AS 36, 39), aus welchem Grund die Festnahmen konkret erfolgt seien (AS 35) und von welchen Personen die Festnahmen durchgeführt worden seien (AS 39), konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenso wenig beantworten bzw. vermeinte er, dies nicht zu wissen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese es als nicht glaubwürdig erachtet, dass ein in der Terrorbekämpfung eingesetzter Polizist über derartige Informationen zu einem Einsatz nicht verfügt. Ebenso hebt die belangte Behörde zutreffend hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, näher anzugeben, wann seine drei Kollegen genau verstorben seien (AS 38, 39). Der Beschwerdeführer stützte sich diesbezüglich in seinen Angaben ausschließlich auf gänzlich allgemein gehaltene Aussagen. Im Hinblick darauf, dass damit auch jene Ereignisse, die angeblich zu seiner Ausreise geführt hatten, angesprochen waren, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse hätte konkreter schildern können, sollte er sie tatsächlich erlebt haben. Selbst in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen wesentlich umfangreicheren Sachverhalt aus (AS 189, OZ 5), sondern beschränkte er sich darauf, den Sachverhalt in wenigen Zeilen zu wiederholen und nun zusätzlich einen Grund für die Festnahme der Terroristen zu nennen. Dies vermag aber die Beweiswürdigung des BFA nicht zu erschüttern, zumal der Beschwerdeführer in einem weiteren wesentlichen Punkt nicht einmal in der Beschwerde in der Lage war, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So führte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz zunächst - entsprechend den Aussagen vor dem BFA (AS 39) - aus, dass seine drei Arbeitskollegen innerhalb von drei Monaten ermordet worden seien (AS 189). Im in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfassten Schreiben (OZ 5) schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass alle drei Personen in einem Monat - nämlich im März - getötet worden seien.
Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche anhaften. So erscheint es auffällig, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen bezüglich der Namen und der Anzahl der getöteten Kollegen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte mäandrierend abänderte, etwa auch dadurch, dass er zunächst ausführte, drei Personen seiner Gruppe - einschließlich eines Vorgesetzten - seien getötet und eine Person verletzt worden (AS 35). Die Namen der Getöteten würden XXXX und XXXX lauten. N. heiße der verstorbene Vorgesetzte und XXXX lebe noch (AS 37). Kurz darauf führte der Beschwerdeführer allerdings aus, dass lediglich zwei Personen verstorben und eine Person verletzt worden sei (AS 37). Auf einen entsprechenden Vorhalt bejahte der Beschwerdeführer dann wiederum, dass drei Personen gestorben seien, wobei der Beschwerdeführer diese mit den Namen General N., XXXX und XXXX belegte (AS 37, 38 und 41). Ebenso wesentlich sind jene Ausführungen in der Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich der Umstände der Bedrohung und somit das Kernvorbringen betreffende Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 23.11.2015 an, dass er von Milizen eine Drohung erhalten hätte (AS 35). Später brachte der Beschwerdeführer allerdings im Widerspruch hiezu vor, dass er von einem "Freund" - so bezeichnete ihn diese Person als Bruder - im Ergebnis lediglich gewarnt worden sei (AS 38), wobei in diesem Zusammenhang zur Vollständigkeit anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde wieder abweichend von der Erstaussage von einer einer Bedrohung ähnlichen Aufforderung spricht (OZ 5). Weiters war der Beschwerdeführer nicht in der Lage gleichbleibende Aussagen zum Zeitpunkt der Bedrohung bzw. der Warnung zu Protokoll zu geben. So behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass er ca. im März oder April gewarnt worden sei (AS 37). Kurz darauf erwähnte der Beschwerdeführer hingegen, dass sich dies ca. im Mai ereignet habe (AS 40). Vor allem erscheint es aber auch sonderbar, dass der Beschwerdeführer ursprünglich - ohne Nennung eines Namens - erklärte, eine Person bzw. ein ganz normaler Mensch, der den Milizen angehöre, habe ihm mitgeteilt, dass es für ihn jetzt gefährlich geworden sei (AS 37). Abweichend von diesem Vorbringen gab der Beschwerdeführer dann im Anschluss jedoch zu Protokoll, dass es sich bei dieser Person um einen Arbeitskollegen handle und er dessen Namen doch kennen würde (AS 38). Damit erzählt der Beschwerdeführer aber teilweise jeweils eine derart andere Geschichte, dass davon auszugehen ist, dass der Vorfall weder in der einen noch in der anderen Form stattgefunden hat, und es sich um eine erfundene Geschichte handelt. Schließlich ist der belangten Behörde noch beizupflichten, wenn diese ausführt, der Beschwerdeführer habe letztlich nicht erklären können, inwieweit er überhaupt einer greifbaren Drohung gegen seine Person ausgesetzt war.
Ebenso ist dem BFA zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme zunächst den Eindruck erweckte, dass die Ursache für die Bedrohung durch die Milizen, in der Verurteilung der vier festgenommen Personen zu finden sei (AS 35). Im weiteren Verlauf der Einvernahme nannte der Beschwerdeführer allerdings religiöse Gründe (AS 37), wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, diese von ihm aufgestellte Vermutung nachvollziehbar zu begründen (AS 38). In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA Probleme aufgrund des Religionsbekenntnisses explizit verneinte (AS 33).
Bei gesamthafter Betrachtung der Einvernahme ist zudem ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse auch auf konkretes Nachfragen nicht erfolgte, sondern der Beschwerdeführer oftmals ausweichend und stereotyp antwortete, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer zur Situation nichts sagen konnte, weil es sich um keine real erlebte Situation handelte. Gestützt wird diese Ansicht beispielsweise durch folgende Aussage des Beschwerdeführers (AS 38): "V: Zu Beginn der Einvernahme wurden Sie gefragt, hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? Und sie sagten Nein. A: Ich hatte ja keine Probleme, die anderen hatten Probleme damit. F: Wie meinen Sie das genau? A: Alles was mit Milizen zu tun hat. Überall im Irak sind Gewehre. Ich ziehe mich um, bevor ich nach Hause fahre, weil ich mich mit der Uniform nicht zeigen möchte und Angst habe." Die belangte Behörde hat daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass der Eindruck einer konstruierten Verfolgungsgeschichte besteht.
Dem BFA war schließlich nicht entgegenzutreten, wenn es darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer Bagdad bei einer tatsächlichen Bedrohung sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt verlassen und sich nicht weiterhin - wie vom Beschwerdeführer behauptet - bis zum Tag vor seiner Ausreise an seinen Arbeitsplatz begeben hätte (AS 35), zumal sich ein Reisepass im Besitz des Beschwerdeführers befand (AS 33). Einer sofortigen Ausreise wäre somit nichts im Wege gestanden. Der Beschwerdeführer war nunmehr auch in der Beschwerde nicht in der Lage, eine plausible Erklärung für sein langes Zuwarten erbringen zu können.
Dass der Beschwerdeführer im Übrigen das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er Bagdad erst auf Anraten seiner Mutter (AS 35) verlassen hat, rundet das Bild, wonach es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um kein reales Ereignis handelt, ab.
Es ist daher richtigerweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen in Bagdad basiert, konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die Verfolgungsgefahr wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese glaubhaft belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen, welche von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung auch ausführlich gewürdigt wurden, ließen sich somit insgesamt in keinen nachvollziehbaren und glaubwürdigen Kontext bringen.
3.4.4. Mangels glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen konnte damit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit als Polizist Verfolgungshandlungen bzw. Drohungen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre. Folgerichtig konnte auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
3.4.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine engere Heimat im Irak in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall zur Verfügung und sind keine Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht wieder im Haus seiner Eltern Unterkunft finden könnte.
Im Rahmen seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer letztlich lediglich die als nicht glaubhaft zu wertende Gefährdung durch Milizen in seiner engeren Heimat ins Treffen. Trotz Nachfrage führte der Beschwerdeführer aber keine von ihm zu erwartenden Probleme wegen der allgemeinen Lage im Irak detailliert an. Auch hatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie, weshalb anzunehmen war, dass diese Familie in Bagdad nicht von gravierenden Sicherheitsproblemen im Irak betroffen war, andernfalls dies dem Beschwerdeführer in den privaten Gesprächen mitgeteilt worden wäre und der Beschwerdeführer dies in der Folge in der Einvernahme erwähnt hätte.
Dahingehend wurde von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung der Sicherheitslage in den Feststellungen darauf verwiesen, dass im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet wurden, 7.515 davon waren Zivilisten. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Was speziell die Herkunftsregion Bagdad betrifft, so gab es im Jahr 2015 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Bagdad ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 somit weiterhin höchst instabil.
Bei Auswertung der im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass das Gebiet von Bagdad im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 7.935.699 Einwohnern des irakischen Gouvernements Bagdad in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in dem Sinne gegeben sei, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak in der Region Bagdad derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht stichhaltig entgegen getreten.
3.4.6. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen darauf beschränken, einige der im Zuge der Einvernahme vor dem BFA in den Aussagen des Beschwerdeführer aufgetretenen Ungereimtheiten durch Missverständnisse auf Seiten der Dolmetscherin und der einvernehmenden Referentin zu erklären.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz daher Kritik an der vorgenommen Einvernahme vor dem BFA und der beigezogenen Dolmetscherin ins Treffen geführt wird (OZ 5), ist vorweg grundsätzlich anzuführen, dass bei einer Sichtung des Einvernahmeprotokolls, welchem unwiderlegt die Beweiskraft iSd § 15 AVG zukommt, seitens des erkennenden Richters der Eindruck entstand, dass die Befragung ohne Probleme vonstatten ging. Die Frage zum Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer zunächst in Eigenerzählung beantwortet. Der Beschwerdeführer musste sichtlich nie nachfragen, wurde über die Rolle der Dolmetscherin manuduziert und gab an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein. Weiters erklärte er sich einverstanden, dass die Einvernahme in Arabisch erfolgt. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch wurde dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt und bestätigte er deren korrekte Rückübersetzung und richtige Protokollierung mit seiner Unterschrift. Gleichsam gab er an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahme ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschrift nicht glaubwürdig sind. Vor dem Hintergrund, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat, in der gegen den Inhalt des Einvernahmeprotokolls seitens des Beschwerdeführers keine Einwände erhoben wurden, kann dem Vorbringen hinsichtlich der Existenz von evident falschen bzw. unvollständigen Protokollierungen nicht gefolgt werden. Ein solches Szenario wäre nur denkbar, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers von der Dolmetscherin falsch oder unvollständig übersetzt und in weiterer Folge diese falsche oder unvollständige Übersetzung protokolliert und letztlich die falsche Protokollierung von der Dolmetscherin inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von dem Beschwerdeführer ursprünglich erstattet und im Rahmen der Rückübersetzung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, dem Beschwerdeführer nochmals vorgehalten worden wäre. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschrift ausgeschlossen werden kann, und kein vernünftiger Anlass für die belangte Behörde besteht, dermaßen vorzugehen, bedarf keiner näheren Ausführungen, wobei festzuhalten ist, dass von der Organwalterin des BFA - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (OZ 5) - ohnehin nie protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer elf Jahre ausgebildet worden sei (vgl. AS 36 bzw. die Ausführungen in der Beweiswürdigung, Seite 45 des angefochtenen Bescheides).
Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Dolmetscherin und gehen daher die Ausführungen hinsichtlich der Dolmetscherprobleme ins Leere. Selbiges gilt für die einvernehmende Organwalterin des BFA. Insoweit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen handschriftlichen Ausführungen erläutert, die von ihm genannten Namen XXXX und XXXX oder XXXX hätte mit dem ausreisekausalen Vorfalls nichts zu tun und seien von ihm nur als Beispiele für bereits zuvor erfolgte Angriffe gegen seine Einheit genannt worden, ist dem Folgendes zu entgegnen: Ausweislich der Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Nachfragen nach der freien Schilderung seines Fluchtgrunde nach jenen drei Kollegen gefragt, welche starben. Es bestand im inhaltlichen Kontext der Frage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass dazu, die Namen weiterer Gefallener zu nennen, welche mit dem als ausreisekausal dargestellten Vorfall nichts zu tun hatten. Ferner hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht genutzt, im Zuge der Rückübersetzung eine Korrektur zu begehren. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, nichts berichtigen oder ergänzen zu wollen (AS 43). Insbesondere wird mit der bloßen Behauptung eines Missverständnisses der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht substantiell entgegen getreten - zum einen, da dieser Aspekt nur einen isolierten Teil der Beweiswürdigung der belangten Behörde darstellt und der Beschwerdeführer maßgebliche andere Teile dieser Beweiswürdigung unbeanstandet lässt. Zum anderen vermag der Beschwerdeführer von Mutmaßungen abgesehen keinen Kontext mit seinem weiteren Vorbringen oder den Verfahrensergebnissen herzustellen. So hat der Beschwerdeführer insbesondere an anderer Stelle niemals vorgebracht, dass auch andere Arbeitskollegen schon vor dem als ausreisekausal dargestellten Vorfall getötet worden wären. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit dem Beschwerdevorbringen nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtzuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten wendet und ausführt, es bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. Zusatzprotokolls, wird diesbezüglich mangels eines näheren Vorbringens nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen eine solche Gefahr gegeben sein soll. Insbesondere wird nicht behauptet, der Beschwerdeführer befürchte, der Todesstrafe unterzogen zu werden.
3.4.7. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären, was durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
In einer Gesamtschau der obigen Ausführungen mit der umfassenden Beweiswürdigung der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer glaubwürdigen Darstellung des gegenständlichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus. Die unter Punkt 3.4.3. erörterten Widersprüche, Unplausibilitäten und vagen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffen zentrale Umstände seines Fluchtvorbringens. Es besteht daher der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt. Die belangte Behörde hat dies zutreffend erkannt.
Daher kann auch nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, weshalb es diesbezüglich auch keiner besonderen länderspezifischen Lagefeststellungen bedarf. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint (AS 40), weshalb diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Zu A)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung ist demnach nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 07.07.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entscheidung vom 12.03.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entscheidung vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 05.07.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.2. Aus dem vom BFA festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, z.B. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Es kamen weiters keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Zudem war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar wurde, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner engeren Heimat durch die Rückkehr dem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Rückverbringung des Beschwerdeführers per se keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben oder eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers darstellt.
4.2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
4.2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
4.3.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 55 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom BFA zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
4.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
4.3.4. Der Ende Juni 2015 in das Bundegebiet eingereiste Beschwerdeführer war alleinstehend und verfügte hierorts über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer betrieb seinen Spracherwerb im Rahmen gewöhnlicher sozialer Kontakte bzw. eines Deutschkurses. Eine Prüfung hat er bisher noch nicht abgelegt bzw. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht vorgelegt. Er bezog Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und war auch nicht legal erwerbstätig.
Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich dar.
4.3.5. Art 8 Abs. 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer reiste Ende Juni 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin schon relativ kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der Beschwerdeführer hatte hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er verfügt nur über gewöhnliche soziale Kontakte und relativ geringe Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gelangt man gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
4.3.6. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
4.4. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
4.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.
4.6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
4.7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den dritten und vierten Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
5.2. Es wird festgehalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde vom 08.04.2016 schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.3. des Erkenntnisses verwiesen wird.
In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. wurde nicht schlüssig und ausreichend konkret erörtert, womit sich die für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten sowie vagen Schilderungen, die zur Nichtglaubhaftmachung ausreisekausaler Gründe führten, erklären lassen zumal der Beschwerdeführer einerseits lediglich sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen - wie vorstehend eingehend erörtert - in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den Feststellungen oder den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde herzustellen. Ferner äußert sich der Beschwerdeführer lediglich zu zwei isolierten Aspekten der Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne sich mit der Gesamtheit der Argumentation der belangten Behörde auseinanderzusetzen Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).
Aufgrund der obigen Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Darüber hinaus wird zu diesem Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides das Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
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